Kindergeldanspruch leben und arbeiten in der schweiz

Aktuelles

13.10.2017

In der Schweiz heißt das Kindergeld „Kinderzulage“ und wird, anders als in Deutschland, vom Arbeitgeber zusammen mit dem Gehalt ausbezahlt. Pro Kind sind dies 200 Franken im Monat, bei Kindern ab 16 (bis maximal 25 Jahre) heißt es „Ausbildungszulage“ und beläuft sich auf monatlich 250 Franken.

Kindergeld oder Kinderzulage wird generell dort gewährt, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Wenn also ein Familienvater als Grenzgänger in der Schweiz arbeitet, seine Familie aber in Deutschland wohnen bleibt, erhalten die Kinder die Schweizerische Kinderzulage. Falls beide Elternteile arbeiten, entscheidet der Wohnort des Kindes. Falls die Schweizer Zulage geringer ausfallen sollte als das aktuelle deutsche Kindergeld – es sind derzeit monatlich 192 Euro für das erste und zweite Kind, 198 Euro für das dritte Kind und 223 Euro ab dem vierten Kind – kommt die deutsche Familienkasse für die Differenz auf.

Wichtig ist, die Schweizer Kinderzulage beim Arbeitgeber zu beantragen. Dem Antrag muss die Geburtsbescheinigung, außerdem eine Wohnsitzbescheinigung des Kindes beigefügt werden. Für jedes Kind muss dieser Antrag neu gestellt werden. Parallel dazu muss die deutsche Familienkasse informiert werden.

Grenzgänger können grundsätzlich auch in Deutschland Elterngeld beantragen, wenn sie in Elternzeit gehen wollen. Da diese Option in der Schweiz nicht existiert, müssen sie sich von ihrer Arbeit in der Schweiz freistellen lassen bzw. ihre Arbeitszeit reduzieren. Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen der letzten zwölf Jahre vor Geburt des Kindes, die maximale Summe liegt bei 1800 Euro im Monat. Elterngeld muss in Baden-Württemberg bei der L-Bank beantragt werden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen sind spezialisiert auf die Rechte von Grenzgängern bzw. das Arbeitsrecht in Deutschland und der Schweiz. Zögern Sie nicht, sich bei komplizierten Fragestellungen professionellen Rat zu holen!

Sozialleistungen in grenzüberschreitenden Fällen: EU und Schweiz

Inhalts­ver­zeichnis

  • 1 Kinder­geld im Ausland 
    • 1.1 Sozial­leis­tungen in grenz­über­schrei­tenden Fällen: EU und Schweiz
    • 1.2 Steuer­liche Ansässigkeit
      • 1.2.1 Eigene Kinder und Kinder des Ehegatten
      • 1.2.2 Kinder­geld im Ausland: das zustän­dige Land
      • 1.2.3 An wen wird das Kinder­geld ausgezahlt?

Steuerliche Ansässigkeit

Wie ist das Kinder­geld im Ausland geregelt? In Deutsch­land ist das Kinder­geld im Rahmen des Einkom­men­steu­er­ge­setzes geregelt. Um überhaupt einen Anspruch auf Kinder­geld zu haben, muss man in Deutsch­land unbeschränkt steuer­pflichtig sein. Diese Voraus­set­zung ist erfüllt, wenn man in Deutsch­land eine Wohnung unter solchen Bedin­gungen hat, die darauf schließen lassen, dass man sie Wohnung behalten und benutzen wird. Das wird zum Problem, wenn die Eltern zum Beispiel aufgrund einer Entsen­dung zeitlich befristet ins Ausland umziehen und die alte Wohnung beibe­halten. Selbst dann, wenn diese Wohnung voll einge­richtet ist und man sie Im Urlaub benutzt und sie auch für die Zeit nach der Rückkehr beibe­hält, sehen die Finanz­ge­richte Keine Wohnung im Sinne des § 8 AO und verneinen den Kindergeldanspruch.

Anderer­seits kann man auch ohne Wohnung In Deutsch­land einen Kinder­geld­an­spruch haben. Wer einen gewöhn­li­chen Aufent­halt im Inland hat oder hier arbeitet für den kommt ein Anspruch grund­sätz­lich in Frage. Wer nicht im Inland tätig ist, aber einen Antrag stellt, wonach er als unbeschränkt steuer­pflichtig behan­delt wird, hat ebenfalls einen Anspruch auf Kinder­geld. dafür kommen Fälle in Frage, bei denen der berech­tigte im EWR-Raum bzw. in der Schweiz wohnt, Und hierzu­lande mindes­tens 90% seiner gesamten Einkünfte zum Beispiel aus der Betei­li­gung an einem Unternehmen bezieht.

Eigene Kinder und Kinder des Ehegatten

Kinder­geld im Ausland: In grenz­über­schrei­tenden Kinder­geld­fällen ist inner­halb des EWR ( EU, Norwegen, Island, Liech­ten­stein und Schweiz) vorrangig vor den natio­nalen Vorschriften die Verord­nung der EU 883/2004 zur Koordi­nie­rung der Systeme der sozialen Sicher­heit anzuwenden. Diese Verord­nung regelt das Kinder­geld nicht einheit­lich für alle Staaten. Es geht ausschließ­lich um die Bestimmung:

  • Für welche Kinder bekommt man Kindergeld?
  • Welche Kinder­geld­kasse ist zuständig?
  • Wer erhält das Kinder­geld ausgezahlt?

Zur ersten Frage hat der Europäi­sche Gerichtshof (EUGH) mit Urteil vom 2. April 2020 entschieden, dass Kinder­geld nicht nur für die eigenen Kinder und für die im Haushalt lebenden Kinder des Ehegatten aus einer früheren Bezie­hung zu zahlen ist. Wer für den Lebens­un­ter­halt für das Kind seines Ehegatten aus einer früheren Bezie­hung aufkommt, ist ebenfalls zum Bezug von Kinder­geld berech­tigt. Entschieden wurde über den Anspruch eines Grenz­gän­gers, der für den Lebens­un­ter­halt eines im europäi­schen Ausland lebenden Kindes seines Ehegatten aufkam. Nach einer Geset­zes­än­de­rung im Jahr 2016 galten solche Kinder nicht mehr als Famili­en­an­ge­hö­rige. Folglich bestand nach deutschem Recht für diese Kinder kein Kinder­geld­an­spruch mehr. Diese gesetz­liche Regelung steht dem Grund­recht auf freie Bestim­mung des Wohnortes aller EU-Bürger entgegen und ist deshalb nicht anzuwenden, soweit der Fall insge­samt inner­halb der EU und der Schweiz angesie­delt ist.

Kindergeld im Ausland: das zuständige Land

Beim Thema “Kinder­geld im Ausland” kommen Ansprüche auf Kinder­geld in der Regel in mehreren Staaten gleich­zeitig in Betracht. Um zu verhin­dern, dass Personen zumin­dest inner­halb der EU und der Schweiz mehrfach Kinder­geld beziehen, wurden Regeln verein­bart, wonach ein Kinder­geld­an­spruch grund­sätz­lich nur dem Recht eines Landes zuzuordnen. Wen die Eltern als Arbeit­nehmer oder Selbstän­diger tätig sind, wird das Kind dem Land zugeordnet, in dem die Eltern ihr Einkommen erzielen. Wenn dafür mehrere Länder in Frage kommen, weil die Eltern in unter­schied­li­chen Ländern arbeiten, ist das Land zuständig, in dem das Kind wohnt.

Wenn nach dieser Zuord­nung weniger Kinder­geld zu zahlen ist, als es bei Tätig­keit der Eltern im Wohnsitz­staat des Kindes zu zahlen wäre, dann kommt ein Kinder­geld­zu­schlag in Betracht. Zuständig dafür ist das Land, indem das Kind wohnt.

An wen wird das Kindergeld ausgezahlt?

Probleme entstehen dann, wenn die Eltern sich nicht einig sind und mehrere Personen Anspruch auf Auszah­lung des Kinder­geldes erheben. Nach der EU Verord­nung wird in diesen Fällen zunächst das zustän­dige Land bestimmt. Sodann gelten die national unter­schied­li­chen Bestim­mungen darüber, an wen das Kinder­geld bezie­hungs­weise der Zuschlag zu leisten ist. Im Normal­fall ist das Kinder­geld an den Eltern­teil gezahlt bei dem das Kind lebt. Kommt es zu keiner eindeu­tigen Antwort oder Einigung, so wird nach deutschem Recht das Kinder­geld an den Eltern­teil gezahlt, der den höheren Barun­ter­halt leistet. 

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Steuer­pflicht in der Schweiz

Ist es möglich Kindergeld zu kriegen obwohl man im Ausland lebt?

Kindergeld kann auch über Ländergrenzen hinweg gezahlt werden, zum Beispiel an Deutsche im Ausland oder ausländische Staatsangehörige in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Eltern, die aus der aus der Ukraine geflüchtet sind, Kindergeld erhalten.

Kann ich arbeiten und Kindergeld bekommen?

Voraussetzungen für Kindergeld ab 18 Macht Ihr Kind eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet bis zu 20 Wochenstunden, können Sie Kindergeld beziehen. Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld in der Schweiz?

Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden, alle Selbstän- digerwerbenden sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen und arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, ohne Einkommensgrenze.

Wie bekommt man Kindergeld in der Schweiz?

Sind Sie selbstständigerwerbend, müssen Sie selbst bei Ihrer Familienausgleichskasse ein Gesuch auf Familienzulagen stellen. Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, stellen Sie Ihren Antrag bei der kantonalen Familienausgleichskasse, die von den kantonalen AHV-Ausgleichskassen geführt wird.