Kündigung 1 Jahr vor der Rente

Seit 1. Juli können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen mit 63 ohne Abschläge in Rente gehen. Das berechtigt den Arbeitgeber aber nicht, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Show

Foto: iStock.com/SeventyFour

Foto: iStock.com/SeventyFour

In der Praxis gilt ein Wechsel in die Rente vielfach als unzumutbar, weil die vorgezogene Altersrente, die die Sie erhalten würden, unter Umständen kaum über dem Grundsicherungsniveau liegen würde. Das ist so in der sogenannten Unbilligkeitsverordnung geregelt. Danach ist die Aufforderung zum Rentenantrag „unbillig“, „wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ werden würden.

Durch diese Regelung soll also vermieden werden, dass Sie von Hartz 4 in die Alters-Sozialhilfe ausgesteuert werden. Wenn Sie mit 63 vom Jobcenter zum Rentenantrag aufgefordert werden, sollten diesem daher eine aktuelle Renteninformation vorlegen. Wenn Sie nur niedrige Rentenansprüche haben, kann das Amt Sie nicht zum Rentenantrag verpflichten.

Auch wenn Sie noch sozialversichert beschäftigt oder selbstständig tätig sind und aufstockendes Arbeitslosengeld 2 erhalten, dürfen Sie meist nicht auf einen Rentenantrag verwiesen werden. Die Erwerbstätigkeit muss jedoch „den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nehmen“.

Gleiches gilt, wenn Sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Einstellungszusage vorlegen können, die darlegen, dass Sie „in nächster Zukunft“ eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werden. All das steht in der Unbilligkeitsverordnung.

Wenn Sie selbst kündigen, werden Sie wohl eine Sperre vom Arbeitsamt erhalten, außer Sie haben nachweisbare gesundheitliche Gründe, da wird unter Umständen von einer Sperre abgesehen.

Die 45 Jahre für besonders langjährige Versicherte sollten Sie VOR Rentenbeginn voll haben, da zwei Jahre direkt vor Rentenbeginn bei Bezug von Arbeitslosengeld die Zeit nicht mehr mitgerechnet wird, außer Sie werden wegen einer Firmeninsolvenz vom Arbeitgeber gekündigt.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

Die Rente mit 63 erreichen! Mit Abschlägen oder ohne! Am besten aber noch, wenn es geht schon vorher, irgendwie aus dem Job aussteigen und einen bestimmten Zeitraum bis zur Rente mit anderen Sozialleistungen überbrücken. Was sicher für viele ein Traum wäre! Aber ein Ausstieg aus der Arbeit bevor die Rente beginnt, muss genau geplant und durchdacht werden. Nicht dass der Versicherte vor der Rente ohne finanziellen Rückhalt da steht und auf Hartz-IV angewiesen ist. Das Arbeitslosengeld kann als Brücke zur Rente dienen. Auf Stolperstellen sollte aber geachtet werden.

Das Arbeitslosengeld als Brücke zur Rente richtig nutzen. Das Arbeitslosengeld ist eine Sozialleistung. Der Versicherte der die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld nachweisen kann und Beiträge hierzu von seinem Bruttoeinkommen abführt, bezieht keine Fürsorgeleistung vom Staat. Er hat sich eine echte Anwartschaft auf diese Leistung durch die Bundesagentur für Arbeit erworben. Dabei gilt, dass der Versicherte auf Grund des Gesetzes Gestaltungsmöglichkeiten hat, ob und wie er seinen Anspruch auf ALG-1 durchsetzen kann. Wir erläutern in diesem Beitrag, wann der Versicherte einen Anspruch auf das ALG-1 hat. Und welche Auswirkungen die Arbeitslosengeld-1 Zeiten auf die Rente haben.

 


Kündigung 1 Jahr vor der Rente
aus der PKV in die GKV wechseln

Wechselcheck - ab in die GKV

- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren

zum Wechselcheck


Arbeitslosengeld als Brücke zur Rente: Anspruch auf ALG-1

Grundsätzlich heißt es im § 24 Sozialgesetzbuch Nummer 3, dass Personen in der Arbeitslosenversicherung pflichtig Versicherte sind, wenn sie als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, oder auch aus anderen Gründen.

Allgemein gesprochen haben Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld erlischt mit Beginn des Folgemonats nach dem Monat, in dem er seine Regelaltersgrenze erreicht hat.

Der Versicherte muss arbeitslos sein, sich bei der der BA als arbeitssuchend gemeldet haben und die erforderliche Anwartschaftszeit erreicht haben.

Selbstbestimmung ab wann der Anspruch entstehen soll

Grundsätzlich kann der Versicherte bis zur Entscheidung durch die BA über den Anspruch auf Arbeitslosengeld-1 selbst bestimmen, ob der Anspruch auf das ALG-1 nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, so steht es sinngemäß in § 137 SGB III geschrieben.

Hat der Versicherte in der Rahmenfrist von 2 Jahren mindestens 12 Kalendermonate Wartezeit in einem Versicherungspflichtverhältnis (Anwartschaftszeit) nachgewiesen, so hat er Anspruch auf ALG-1. Die Rahmenfrist beginnt am Tag vor der Erfüllung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zeiten die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit erloschen sind, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftzeit.

Daneben gilt kraft gesetzlicher Fiktion für bestimmte Versicherungspflichttatbestände eine Anwartschaftszeit von mindestens 6 Kalendermonaten. Dies gilt bis zum 31.12.2022.


Kündigung 1 Jahr vor der Rente
Rente planen

Rente zur gewünschten Zeit

Mit dem Rentenfahrplan von renten­bescheid24.de erhalten Sie Auskunft über den genauen Zeitpunkt, wann und zu welchen Konditionen Sie in Rente gehen können.

mehr erfahren


Die Rahmenfrist kann nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen, in welcher der Arbeitslose ebenfalls eine Anwartschaftszeit erfüllte.

In die Rahmenfrist werden Zeiten der beruflichen Rehabilitation wegen berufsfördernden Maßnahmen mit Bezug von Übergangsgeld nicht eingerechnet.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bestimmt sich nach § 147 SGB III. Wer innerhalb der um 3 Jahre erweiternden Rahmenfrist mindestens 24 Kalendermonate Anwartschaftzeiten nachweisen kann und nicht älter als 50 Jahre alt ist, hat einen Anspruch auf ALG-1 von 12 Kalendermonaten. Versicherte, die zum Beispiel 48 Kalendermonate Pflichtversicherungszeiten aus einem Beschäftigungsverhältnis nachweisen können und mindestens 58 Jahre alt ist, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 von 24 Kalendermonaten.

Für Versicherte, die die Anwartschaftszeit 12 Monaten nicht nachweisen können, besteht unabhängig vom Lebensalter Anspruch auf ALG-1, wenn sie mindestens 6 Monate Beschäftigungszeiten nachweisen können. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf 3 Monate Arbeitslosengeld. Die Dauer des Anspruchs ist nach den Vorschriften des § 147 SGB III gestaffelt.

Arbeitslosengeld als Brücke zur Rente: Arbeitslosenzeiten als sonstige Versicherungszeiten nach § 3 SGB VI

Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist nach dem gesetzlichen Rentenrecht im Normalfall nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI als sonstiger Versicherter versicherungspflichtig. Voraussetzung ist, dass die Leistungsbezieher des ALG-1 vor dem Tag des Bezugs des ALG-1 mindestens 1 Jahr versicherungspflichtig waren. Dann gelten die Arbeitslosenzeiten als rentenrechtliche Zeiten. Diese Zeiten sind selbstverständlich dann auch in der Wartezeit für eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte oder einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit zu berücksichtigen.

Denn in Wartezeit von 35 Jahren zählen nach dem Rentenrecht defacto alle rentenrechtlichen Zeiten.


Kündigung 1 Jahr vor der Rente
Beratung – Meine Altersrente –

Wissen was für die Rente zu tun ist!

Gehen Sie sicher bei der Altersrente,
vom Antrag über den Hinzuverdienst bis zu steuerlichen Aspekten.

mehr erfahren


Daher kann es für Versicherte sehr bedeutsam sein, dass sie 2 Jahre vor Rentenbeginn in die Arbeitslosigkeit gehen und diese Zeiten dann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, für 24 Kalendermonate als anrechenbare Zeiten gelten.

Arbeitslosigkeitszeiten 2 Jahre vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Wer ab dem 63.Lebensjahr ohne Abschläge in einer vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen will und zwei Jahre vor dem Rentenbeginn die erforderliche Mindestwartezeit von 45 Jahren nicht erreicht hat, läuft Gefahr diesen Rentenanspruch zu verlieren. Denn Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zwei Jahre vor Beginn dieser Altersrente zählen im Regelfall nicht als anrechenbare Wartezeit zu den 45 Jahren dazu. Ausnahmen gibt es bei Insolvenz des Arbeitgebers oder der vollständigen Betriebsaufgabe durch den Arbeitgeber verursachte Arbeitslosigkeit.

Kein Anspruch auf den Wechsel von einer Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag in eine Altersrente für besondere langjährig Versicherte möglich. Und zwar auch dann, wenn der bei Antragstellung der Altersrente auch die Wartezeit der 45 Jahre erfüllt hat, aber nicht das entsprechende Lebensalter für die abschlagsfreie Rente. So hat des das Bundessozialgericht am 11.12.2019 unter dem Aktenzeichen B 13 R 7 /19 R entschieden!

Arbeitslosengeld als Brücke zur Rente: Die Brücke zur Rente mit 63

Viele Versicherte wollen schon mit glatt 63 Jahren in Rente gehen. Keinen Tag länger arbeiten. Die Gründe sind vielfältig. Dabei nehmen die Versicherten auch bewusst Abschläge in der Rente in Kauf. Wer eine Schwerbehinderung nachweisen kann und das Lebensalter mit 63 Jahren erreicht hat, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit niedrigeren Abschlägen erreichen, als die Altersrente für langjährig Versicherte.

Generell nutzen die Versicherten dann oft schon viele Kalendermonate vorher das Arbeitslosengeld 1. Um ungestört in die Rente zu kommen. Wer durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt wird, oder wegen Krankheit seinen Job aufgeben muss, hat da noch bessere Karten. Dann hat er in der Regel die volle Bezugsdauer von 24 Kalendermonaten Anspruch auf ALG-1.


Kündigung 1 Jahr vor der Rente
Rentenbescheid prüfen

Damit die Rente stimmt!

- Rentenerhöhung / Rentennachzahlung sichern
- Fehler und Lücken aufdecken
- Rentenbescheid prüfen ist ein Muss!

mehr erfahren


Wer aber sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung aufgibt oder einen Aufhebungsvertrag macht, dem kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen am Anfang der Arbeitslosigkeit drohen und schlimmstenfalls nochmals 3 Monate weitere Leistungskürzung ab dem ursprünglichen Ende der Bezugsdauer. Also bis zum 6 Monate kein Arbeitslosengeld. Eine ähnliche Situation kann eintreten, wenn der Versicherte nach dem Auslaufen der Altersteilzeit nicht wie geplant in die vorgezogene Rente geht, sondern noch Arbeitslosengeld beantragt. Zwar hat das Bundessozialgericht in solchen Fällen entschieden, dass es dann keine Sperrzeit geben darf, wenn nach der AtZ Arbeitslosengeld beantragt wird, aber sicher kann man sich bei den Einzelfallentscheidungen der Bundesagentur für Arbeit bei Inanspruchnahme von Leistungen aus dem SGB III nie sein.

Sperrzeit = gesetzlicher Krankenversicherungsschutz gewährleistet

Dann mag es für den Anspruchsteller zu mindestens ein Trost sein, dass er trotz Sperrfrist weiter in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung versichert ist und nicht wie früher nach Auslaufen des 1 Monats Versicherungsschutz sich freiwillig gesetzlich versichern musste. Und zwar aus der eigenen Tasche.


Kündigung 1 Jahr vor der Rente
Sorglos-Pakete für die Rente

Meine Rente? Mein Rentenberater!

- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen

mehr erfahren


Wer sein Arbeitsverhältnis ohne trifftigen Grund beendet oder mit Aufhebungsvertrag löst, wird in aller Regel immer eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld erhalten. Nur wenn er sich an die Regelungen des § 1 a Kündigungsschutzgesetzes hält, muss keine Sanktionen durch die BA befürchten.

Was passiert wenn ich 1 Jahr vor der Rente arbeitslos werde?

Wer vor dem Rentenbeginn arbeitslos wird oder weiß, dass er arbeitslos werden kann, riskiert unter Umständen den abschlagsfreien Beginn der Rente! Grund: Der Anrechnungsausschluss der Kalendermonate des Zugs von Arbeitslosengeld 1 zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die Wartezeit der 45 Jahre!

Wie lange vorher muss ich kündigen wenn ich in Rente gehe?

Laut § 41 Satz 2 SGB VI kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren vor Renteneintritt selbst entscheiden, ob er der Beendigung des Arbeitsvertrages durch Renteneintritt zustimmt. Das Gesetz stellt sicher, dass Beschäftigte bei Erreichen des Rentenalters nicht automatisch ohne ihr Einverständnis gekündigt werden.

Wie formuliere ich eine Kündigung vor der Rente?

Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrages Sehr geehrte Damen und Herren, da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich meine Stelle als (Bitte Job einsetzen) fristgerecht zum XXX (Datum einsetzen). Meinen Resturlaub möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen, somit wäre mein letzter Arbeitstag der XXX.

Wie kündige ich wenn ich in Rente gehen will?

Ein Arbeitsverhältnis endet auch nicht automatisch, wenn ein Beschäftigter die Regelaltersgrenze erreicht. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und in Rente gehen will, musss ein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.