Mahnkosten wie hoch dürfen sie sein

7,95 Euro, weil man zwei Wochen zu spät bezahlt hat? Das Recht­sportal Anwaltaus­kunft.de erklärt, warum Mahngebühren häufig viel zu hoch sind.

Wer häufig Waren im Internet bestellt, kennt das Problem: Eine Rechnung ist unter einem Stapel anderer Schreiben schnell vergessen. Ein paar Wochen später folgt eine freundliche Zahlungserinnerung mit einem saftigen Aufschlag, der meist als „Mahngebühr“ deklariert ist. Beträge von 5 Euro und mehr ab der ersten Mahnung sind keine Seltenheit. Doch wann sind Mahngebühren überhaupt gerechtfertigt? Und wie hoch dürfen sie sein? Wir haben uns die lästigen Extrakosten für Verbraucher genauer angeschaut.

Bis wann müssen Sie zahlen?

Anders als im Laden müssen Sie Rechnungen von Handwerkern, Anwälten oder Bestel­lungen im Internet nicht sofort bezahlen. Es gilt: Sie bezahlen erst, wenn die Forderung fällig wird. In der Regel besteht eine Verein­barung. Ansonsten gelten die gesetz­lichen Regeln.

  • Fälligkeit nach Vereinbarung: Verträge oder Bestätigungen von Verträgen regeln für gewöhnlich, wann Sie die offene Rechnung begleichen müssen. Der Rechnungsbetrag kommt also in der Regel mit einem Datum ins Haus. Möglich ist auch, dass Sie den Vermerk „zahlbar sofort und ohne Abzug" lesen, der sich selbst erklärt. Noch einmal anders verhält es sich bei notariellen Kaufverträgen: Der Käufer zahlt hier erst für Haus oder Grundstück, wenn er eine Mitteilung seines Notars erhält.
  • Fälligkeit nach Gesetz: Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt beispielsweise, wann der Arbeitgeber Lohn zahlt: am Monatsende für eben diesen Monat. Es regelt auch, wann der Mieter seine Miete zu überweisen hat: am Anfang eines Monats. Sollten Sie einen Architekten oder Bauträger beschäftigen, müssen Sie ihn erst bezahlen, wenn er seine Schlussrechnung stellt. Dann allerdings innerhalb von 30 Tagen. So sieht es die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vor.
  • Fälligkeit sofort: Wenn es weder Zahlungsziel noch eine gesetzliche Regelung gibt, zahlen sie sofort.

Mahngebühren: Was ist das?

Rechtlich gehören Mahngebühren zu den sogenannten Verzugskosten. Bevor ein Gläubiger sie geltend machen kann, muss der Schuldner mit der Zahlung „in Verzug“ sein. Er verzögert also die Zahlung rechtswidrig. Wann der Schuldner in Verzug gerät, definiert das BGB so: Spätestens 30 Tage „nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung“ tritt automatisch Verzug und damit Zinszahlungspflicht ein. Ein Verzug ohne Mahnung. Allerdings kann der Gläubiger den Kunden auch zuvor mit einer Mahnung in Verzug setzen.

Nennt der Verkäufer das Zahldatum erst in der Rechnung ("Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 1. August ...“) reicht das laut Bundesgerichtshof nicht aus, um den Schuldner ohne eine weitere Mahnung in Verzug zu setzen. Wenn sich die Rechnung an einen Verbraucher richtet, gilt zudem eine wichtige Einschränkung. „Der Rechnungssteller muss dann in der Rechnung darauf hinweisen, dass eine Zahlung, die nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt, einen Verzugsschaden auslösen kann“, sagt Rechtsanwalt Herbert P. Schons, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In vielen Rechnungen fehlt diese Belehrung gänzlich. Dann tritt ohne geson­derte Mahnung kein automa­ti­scher Verzug ein. Das heißt: Bevor der Rechnungs­steller sich nicht noch einmal meldet und zur Zahlung auffordert, kann er auch keine Mahngebühren verlangen. Es empfiehlt sich also, bei Erhalt einer Mahnung mit Gebühren zunächst immer zu prüfen, ob in der ursprünglichen Rechnung auf die Folgen einer verspäteten Zahlung hinge­wiesen wurde.

Hohe Gebühren – was der Gläubiger berechnen darf

Generell gilt: Die Mahnung, die den Schuldner in Verzug setzt, ist nach deutschem Recht kostenlos. Erst danach kann der Gläubiger Gebühren verlangen. Die Höhe kennt keine gesetzlichen Grenzen, wurde durch die Rechtsprechung allerdings begrenzt. Der Gläubiger darf beispielsweise keine Gebühren einfordern, die die Höhe der Kosten übertreffen. Er darf nur die tatsächlichen Mahnkosten berechnen. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Erstens sogenannte Verzugs­zinsen als Ausgleich dafür, dass ihm der geschuldete Geldbetrag während des Verzugs nicht zur Verfügung stand. Zweitens die Mahngebühren. Sie decken die Kosten ab, die für die Mahnung selbst entstanden sind.

Verzugszinsen

Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich genau geregelt. Sie liegt laut BGB für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem aktuellen Basiszinssatz. Dieser kann auf der Webseite der Bundesbank eingesehen werden. Die Summe der Zinsen ist in der Regel überschaubar. Selbst bei einem Rechnungsbetrag von 1000 Euro kommen derzeit weniger als 5 Euro Zinsen pro Monat zusammen. Unternehmen verzichten deshalb häufig darauf, die Verzugszinsen einzufordern.

Mahngebühren – was ist zulässig?

Bei den Mahngebühren wird es kompli­zierter. Laut geltender Recht­spre­chung dürfen Unter­nehmen als Mahngebühren nur solche Kosten geltend machen, die tatsächlich durch die Mahnung angefallen sind. Das ist im Zweifel nicht mehr als die Kosten für eine Brief­marke, den Druck und das Papier für das Mahnschreiben. Kommt die Mahnung per E-Mail, dürfen demnach gar keine Kosten geltend gemacht werden.

Ausdrücklich nicht zulässig ist es, wenn Unternehmen Personal- oder Verwaltungskosten auf die Mahngebühren umlegen. Das geht zum Beispiel aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor. Das Gericht hatte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorger für ungültig erklärt, mit der für eine Mahnung eine Pauschale von 5 Euro fällig wurde. Angemessen seien lediglich 1,20 Euro, so das Gericht.

Trotz Urteilen wie diesem verlangen noch immer viele Unter­nehmen Mahngebühren, die weit über die tatsächlichen Kosten einer Mahnung hinaus­gehen. Kunden lassen sich oft durch wieder­holte Mahnungen einschüchtern und zahlen schließlich die überhöhte Gebühr.

Doch was tun, wenn eine Mahnung mit überhöhten Kosten ins Haus flattert? „In einem solchen Fall empfiehlt es sich, zusätzlich zum offenen Rechnungs­betrag nur die Verzugs­zinsen sowie höchstens fünf Euro für die Mahnkosten zu überweisen“, sagt Rechts­anwalt Herbert P. Schons vom DAV. „Gleich­zeitig sollt man der Mahnung schriftlich wider­sprechen und darlegen, dass man die Gebühren für zu hoch hält und deswegen weniger gezahlt hat.“ Beharre das Unter­nehmen weiter auf den überhöhten Gebühren, sollte man es im Zweifelsfall auf einen Prozess ankommen lassen, so Schons.

Beispiele für Mahnkosten-Entscheide

Mahngebühren von Mobilfunkanbietern:

  • Das LG Hamburg entschied im Mai 2014, dass die hohen Mahnkosten von Callmobile von 5,95 nicht legitim seien. Gleiches entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf bezüglicher der pauschalen Mahngebühren von Vodafone D2 GmbH am 13. Februar 2014 (Az. I-6 U 84/13).
  • Ebenfalls in Düsseldorf urteilte diesmal das Landesgericht, das die Mahngebühren der Vodafone GmbH von 3 Euro oder mehr sind unzulässig (Az. 12 O 374/1).
  • Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte 2017, dass eine pauschale Mahnkosten von 2,50 Euro höher seien, als der zu erwartende Schaden. Deshalb darf die 1 & 1 Telecom GmbH sowie die 1 & 1 Mail & Media GmbH (GMX) diese Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden (Az. 2 U 486/16)

Mahnungsgebühren bei Stromversorgern:

  • Im Juli 2011 entschied das Oberlandesgericht in München, dass die 5 Euro Mahngebühren, die die Stadtwerke München pauschal berechneten, grundsätzlich zu hoch seien (Az. 29 U 634/11)
  • Das Landgericht Frankenthal in der Pfalz zog im Dezember 2012 nach. Es entschied, dass die 5 Euro pauschale Mahngebühren der Pfalzwerke AG nicht zulässig seien (Az. 6 O 281/12)

Wie viel Mahngebühren sind zulässig?

Laut der aktuellen Rechtsprechung gilt bei Privatkunden eine Mahngebühr von etwa zwei bis fünf Euro als angemessen. Diese erhöht sich mit der jeweils höheren Mahnstufe. Wird der Kunde erst mit der ersten Mahnung in Zahlungsverzug gesetzt, so dürfen Mahngebühren erst ab der nächsten Mahnung erhoben werden.

Sind 10 Euro Mahngebühren zulässig?

Hohe Gebühren – was der Gläubiger berechnen darf Die Höhe kennt keine gesetzlichen Grenzen, wurde durch die Rechtsprechung allerdings begrenzt. Der Gläubiger darf beispielsweise keine Gebühren einfordern, die die Höhe der Kosten übertreffen. Er darf nur die tatsächlichen Mahnkosten berechnen.

Sind 40 Euro Mahngebühren zulässig?

Das ist seit Übernahme der EU-Zahlungsrichtlinie in deutsches Recht anders: Gerät ein Geschäftskunde, eine Behörde oder sonstige staatliche Stelle in Zahlungsverzug, darf der Rechnungsteller ohne weitere Nachweise eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen.

Wie hoch dürfen Mahnzinsen sein?

Grundsätzlich hat der Gläubiger auch die Möglichkeit, gar keine Mahngebühren zu verlangen. Die Mahnkosten dürfen jedoch nicht zu hoch angesetzt werden. Laut Rechtsprechung ist eine Gebühr in Höhe von ca. 2–3 Euro angemessen, um die Material-, Druck- und Portokosten auszugleichen.