Merkblatt Europäische Parkkarte für Personen mit Behinderungen

Allgemeine Informationen

Mit dem Ausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderungen nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie
  • in zweiter Spur

gehalten werden und

  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht ist
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf
  • auf Behindertenparkplätzen

geparkt werden.

Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

Achtung

Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO jedoch kostenlos.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, während sie einen Menschen mit Behinderungen, der einen Parkausweis besitzt, befördern. 

Der Ausweis nach § 29b StVO dient weiters auch als Nachweis der Behinderung für: 

  • Das Ansuchen um finanzielle Unterstützungen für die Adaptierung von Kraftfahrzeugen
  • Das Ansuchen um einen Behindertenparkplatz

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist seit 1. Jänner 2014 ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Zuständige Stelle

Seit 1. Jänner 2014 ist das → Sozialministeriumservice für die Ausstellung von Parkausweisen zuständig.

Ausweise gemäß § 29b StVO, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren. Ein neuer Ausweis ist beim Sozialministeriumservice zu beantragen.

Ausweise gemäß § 29b StVO, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben gültig.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformblatt
  • Ein Passfoto

Zusätzliche Informationen

Der österreichische Parkausweis kann unter gewissen Bedingungen auch in anderen EU-Staaten verwendet werden. Um den örtlichen Behörden zu erläutern, dass die Parkvergünstigungen für Menschen mit Behinderungen EU-weit gelten, stellt das Sozialministeriumservice einen mehrsprachigen Folder zur Verfügung, der neben dem Parkausweis hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden kann.

Wer in einem anderen EU-Staat als Österreich seinen Wohnsitz hat und dort einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen führt, kommt mit diesem ebenso in den Genuss der damit in Österreich verbundenen Parkerleichterungen. Das Aussehen der Parkausweise ist gemäß einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union vereinheitlicht, in anderen EU-Staaten ausgestellte Parkausweise sind in Österreich gültig.

  • Broschüre "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union" (→ EK)
  • Mehrsprachiger Folder zur Verwendung des Parkausweises in anderen EU-Staaten (→ EK)
  • EU-Parkausweis für Personen mit Behinderungen (→ Your Europe)

Rechtsgrundlagen

  • § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen
  • Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird

Zum Formular

  • Parkausweis für Menschen mit Behinderung – Antrag
  • Parkausweis für Menschen mit Behinderung – Informationsblatt

Letzte Aktualisierung: 9. März 2022

Für den Inhalt verantwortlich:

  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Merkblatt Europäische Parkkarte für Personen mit Behinderungen

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<strong>Merkblatt</strong><strong>Parkausweis</strong> für <strong>Personen</strong> <strong>mit</strong> <strong>Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen</strong><strong>in</strong> <strong>der</strong> Europäischen UnionBed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> den MitgliedstaatenAllgeme<strong>in</strong>e Informationen und RatschlägeDieses <strong>Merkblatt</strong> bietet Informationen, die e<strong>in</strong>en Überblick über die Bed<strong>in</strong>gungen zur Verwendung des<strong>Parkausweis</strong>es für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen</strong> <strong>in</strong> den verschiedenen Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Uniongeben.Bevor Sie <strong>in</strong> an<strong>der</strong>e Län<strong>der</strong> reisen, machen Sie sich <strong>mit</strong> den geltenden Bestimmungen des Landes vertraut. Ine<strong>in</strong>igen Fällen werden Sie vor Ort weitere Informationen e<strong>in</strong>holen müssen.zentraler Thür<strong>in</strong>ger Formularpool© FormLAB Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbHSTVO-142-DE-FL – <strong>Merkblatt</strong> Europäische ParkkarteVerwenden Sie die Information aus <strong>der</strong> freistehenden Mappe <strong>in</strong> <strong>der</strong>/den Sprache(n) des Landes, das Sie bereisen,<strong>in</strong>dem Sie diese neben Ihren <strong>Parkausweis</strong> auslegen. Diese Informationen werden den örtlichen Behördenerläutern, dass Ihr Ausweis auf dem standardisierten Geme<strong>in</strong>schaftsmodell beruht und Ihnen alle da<strong>mit</strong>verbundenen Parkvergünstigungen für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen dieses Landes zustehen sollten.BELGIENALLGEMEINESParkplätze für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen s<strong>in</strong>d aufStraßen und Parkplätzen <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Rollstuhl-Symbol kenntlich gemacht.DAS PARKEN AUF STRASSENParken Sie nicht auf Straßen <strong>mit</strong> Parkverbot.In den meisten Gegenden <strong>mit</strong> gebührenpflichtigenParkplätzen können Sie kostenfrei und ohnezeitliche Begrenzung parken.Informieren Sie sich vor Ort.Sie können auf gebührenfreien Parkplätzen, für diejedoch die Parkdauer begrenzt ist, unbeschränktparken.Fahren o<strong>der</strong> parken Sie nicht <strong>in</strong> Fußgängerzonen.DAS PARKEN AUF PARKPLÄTZENE<strong>in</strong>ige Parkhäuser erlauben gebührenfreiesParken für Fahrzeuge <strong>mit</strong> sichtbar angebrachtem<strong>Parkausweis</strong>, allerd<strong>in</strong>gs nur auf den für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>teMenschen reservierten Parkplätzen.Überprüfen Sie die Parkh<strong>in</strong>weise o<strong>der</strong> fragenSie e<strong>in</strong>en Parkplatzwächter.BULGARIENALLGEMEINESParkplätze für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen s<strong>in</strong>d aufStraßen und Parkplätzen <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Rollstuhl-Symbol kenntlich gemacht.DAS PARKEN AUF STRASSENDas Fahrzeug sollte beim Parken außerhalbbewohnter Gegenden neben <strong>der</strong> Verkehrsstraßeanhalten. Das Parken auf <strong>der</strong> Verkehrsstraße istverboten.Der für die Straße zuständige Besitzer o<strong>der</strong> dieBehörde ist berechtigt, Bereiche, Straßen o<strong>der</strong>Straßenteile als Zonen für kurzfristiges Parken zubestimmten Zeiten festzulegen. Dieser Zeitrahmensollte nicht weniger als 30 M<strong>in</strong>uten bzw. mehr alsdrei Stunden betragen.DAS PARKEN AUF PARKPLÄTZENDie Parkbereiche s<strong>in</strong>d durch Straßenschil<strong>der</strong>,Straßenmarkierungen und -h<strong>in</strong>weise <strong>mit</strong>Anweisungen über die Parkbestimmungen für denFahrer kenntlich gemacht. Der zuständigeGeme<strong>in</strong><strong>der</strong>at ist berechtigt, Parkgebühren festzulegen.TSCHECHISCHE REPUBLIKALLGEMEINESNur <strong>Personen</strong>, die e<strong>in</strong>en O1-<strong>Parkausweis</strong> besitzen,können ihre Fahrzeuge auf den für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>teMenschen reservierten Parkplätzen parken, welche<strong>mit</strong> dem O1-<strong>Parkausweis</strong> kenntlich gemacht s<strong>in</strong>d.DAS PARKEN AUF STRASSENIn E<strong>in</strong>zelfällen und wenn e<strong>in</strong> Notfall besteht, könnendie Fahrer <strong>mit</strong> dem O1-<strong>Parkausweis</strong> „Parkverbot“-Schil<strong>der</strong> für die benötigte Zeit missachten (die Sicherheitund <strong>der</strong> Straßenverkehrsfluss dürfen nichtbee<strong>in</strong>trächtigt werden).In E<strong>in</strong>zelfällen und wenn e<strong>in</strong> Notfall besteht,können die Fahrer <strong>mit</strong> sichtbar angebrachtemO1-<strong>Parkausweis</strong> die folgenden Schil<strong>der</strong>missachten:„Ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>fahrt“ (Zákaz vjezdu);„Nur E<strong>in</strong>fahrt“ (Prùjezd zakázán);„Nur Lieferverkehr“ (Zásobování vjezd povolen);„Nur Son<strong>der</strong>verkehr“ (Vjezd povolen pouze pro);„Nur für Anwohner“ (Dopravní obsluze vjezd povolen);„Außer Anwohnerverkehr“ (Mimo dopravní obsluhu).Blatt 1 von 8

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