Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW Corona Kita

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Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW Corona Kita

Entsprechend des sich dynamisch verändernden Infektionsgeschehens in Zusammenhang mit dem Coronavirus, macht das Land Nordrhein-Westfalen bei Bedarf Vorgaben für den Betrieb von Kindertagesstätten und Schulen. Es gelten weiterhin die Vorgaben aus der Coronaschutzverordnung NRW und dem Infektionsschutzgesetz.

Schul- und Kitabetrieb nach den Sommerferien

Schüler*innen sollen bei coronatypischen Symptomen künftig zuhause vor der Schule freiwillig einen Coronatest machen. Diesen erhalten sie über die Schule. Am ersten Unterrichtstag können sie sich in der Schule selbst testen. Sollte bei symptomatischen Schüler*innen in der Schule ein Verdacht auf eine Corona-Infektion bestehen, macht die verantwortliche Lehr- oder Betreuungsperson deren weitere Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung vom negativen Ergebnis eines unter Aufsicht durchgeführten Coronaschnelltests abhängig.
Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen im Schuljahr 2022/2023 auf der Homepage des Schulministeriums.
Zum Handlungskonzept Corona

Eltern von Kita-Kindern erhalten pro Kind und pro Woche zwei Selbsttests, mit denen sie ihre Kinder freiwillig – insbesondere im Verdachtsfall – testen können. Träger*innen oder Kindertagespflegepersonen können die Betreuung von Kindern mit Symptomen einer Atemwegsinfektion von der Bestätigung einer sorgeberechtigten Person über einen negativen Selbsttest abhängig machen, der am selben Tag vor dem Kita-Besuch zuhause durchgeführt wurde.
Zu den aktuellen Informationen des Ministeriums

Themenüberblick

Es findet grundsätzlich Präsenzunterricht statt – für alle Schüler*innen in allen Fächern nach Stundentafel und in vollem Umfang. Angesichts des weiterhin bestehenden Infektionsgeschehens, sollen Abstände möglichst eingehalten, Hände regelmäßig gewaschen und Masken freiwillig getragen werden.

Auch das regelmäßige Testen auf freiwilliger Basis sowie das Lüften der Klassenräume sind weiterhin wichtig. Sollte bei symptomatischen Schüler*innen in der Schule ein Verdacht auf eine Corona-Infektion bestehen, macht die verantwortliche Lehr- oder Betreuungsperson deren weitere Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung vom negativen Ergebnis eines unter Aufsicht durchgeführten Coronaschnelltests abhängig.

Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen im Schuljahr 2022/2023 auf der Homepage des Schulministeriums.

Zum Handlungskonzept Corona

Angesichts des weiterhin bestehenden Infektionsgeschehens, wird in den Schulen in NRW um einen eigenverantwortlicher Umgang mit dem Coronavirus gebeten: Abstände sollen möglichst eingehalten, Hände regelmäßig gewaschen und Masken freiwillig getragen werden. Auch das regelmäßige Testen sowie das Lüften der Klassenräume sind weiterhin wichtig.

Freiwille Testung: Schulen geben Selbsttests aus
Schüler*innen sollen im Verdachtsfall – also bei coronatypischen Symptomen wie Husten, Schnupfen, Halsschmerzen oder Fieber – im häuslichen Umfeld vor Antritt der Schule freiwillig einen Coronatests machen. Die dafür nötigen Antigenselbsttests erhalten Schüler*innen über die Schule.

Sollte bei Schüler*innen in der Schule aufgrund von Symptomen ein begründeter Verdacht auf eine Corona-Infektion bestehen, macht die verantwortliche Lehr- oder Betreuungsperson deren weitere Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung oder dem Betreuungsangebote vom negativen Ergebnis eines unter Aufsicht durchgeführten Coronaschnelltests abhängig. Schüler*innen werden gebeten, eine Testung mit einem Antigenselbsttest vorzunehmen. Ein Test ist nicht nötig, wenn eine Bestätigung eines*einer Sorgeberechtigten vorliegt, dass ein zuhause am selben Tag vor dem Schulbesuch durchgeführter Test negativ ausgefallen ist. Bei volljährigen Schüler*innen ist die Bestätigung auch durch diese selbst möglich. Dann erfolgt nur bei einer offenkundigen deutlichen Verstärkung der Symptome im Tagesverlauf eine erneute Testung in der Schule.

Weiterführenden Informationen zu den Testungen

Lüften der Klassenräume
Das richtige Lüften der Klassenräume ist wichtig, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu reduzieren: Wesentlich sind dabei das sogenannte Stoßlüften alle 20 Minuten, das Querlüften wann immer möglich und das Lüften während der Pausen. Richtiges Lüften heißt nicht, dass die Fenster dauerhaft geöffnet bleiben sollten. Für effektives Lüften und den Luftaustausch ist der Temperaturunterschied zwischen drinnen und draußen sehr wichtig. Räume sollten nicht auskühlen, da ansonsten der Luftaustausch nicht in gewünschtem Maße erfolgen kann. Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume wird sichergestellt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung möglicher Unfallgefahren. Räume, in denen die Belüftung nicht möglich ist, sind für den Unterricht nicht zugelassen.

Wird ergänzend eine Luftfilteranlage eingesetzt, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße und Personenzahl sicherstellt, kann dies bei der Bemessung von Lüftungsintervallen berücksichtigt werden. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle wird der Zahl der anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel Sport, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, angepasst.

Video der Stadt Essen zum richtigen Lüften

Hygiene
Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten werden angemessen ausgestattet (Seife, Einmalhandtücher) und es werden bei Bedarf zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitgestellt.

Grundsätzlich werden allen Bürger*innen die sogenannten AHA-Regeln in allen Lebensbereichen empfohlen: Abstand, Hygiene und Maske tragen.

Kitas und Tagespflegebetreuung

Die Kindertagesbetreuung erfolgt im Regelbetrieb und mit dem vollen Betreuungsumfang. Angesichts des anhaltenden Infektionsgeschehens, sind die Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz sowie das Lüften weiter wichtig. Auf freiwilliger Basis können Masken getragen und Testungen durchgeführt werden.

Träger*innen und Kindertagespflegepersonen können die Betreuung von Kindern mit offenkundigen typischen Symptomen einer Atemwegsinfektion von einem negativen Coronaselbsttests abhängig machen. Einige Einrichtungen öffnen den Zutritt für Eltern schrittweise und viele bleiben vorerst bei der Maskenpflicht für Eltern in den Bring- und Abholphasen, was in den teilweise engen Kitafluren begründet ist. Die aktuellen Regeln können in der jeweiligen Kita vor Ort geklärt werden.

Zu den aktuellen Informationen des Ministeriums

In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angeboten der Kindertagesbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) erfolgen Testungen grundsätzlich anlassbezogen als freiwillige Selbsttestung der Kinder durch die Sorgeberechtigten zuhause. Dafür stellt das Land NRW nach den Sommerferien und zunächst bis zu den Herbstferien für jedes Kind zwei Tests pro Woche zur Verfügung: Eltern können ihre Kinder somit testen, wenn sie beispielsweise Kontakte mit einer coronainfizierten Person hatten oder Symptome einer Atemwegserkrankung aufweisen.

Träger*innen oder Kindertagespflegepersonen können die Betreuung von Kindern, die offenkundig typische Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, zudem von der Bestätigung einer sorgeberechtigten Person über einen negativen Selbsttest abhängig machen, der am selben Tag vor dem Kita-Besuch zuhause durchgeführt wurde.

Kranke Kinder gehören grundsätzlich nicht in die Kindertagesbetreuung.

Lüften
Um Infektionen über Aerosole zu vermeiden wird eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sichergestellt. Wird ergänzend eine Luftfilteranlage eingesetzt, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße und Personenzahl sicherstellt, kann dies bei den Lüftungsintervallen berücksichtigt werden. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle werden der Anzahl der anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, angepasst.

Video der Stadt Essen zum richtigen Lüften

Hygiene
Die Reinigung der Räume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen. Toiletten werden unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen ausgestattet (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Toiletten nicht ausreicht, um eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, werden zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitgestellt.

Grundsätzlich werden allen Bürger*innen die sogenannten AHA-Regeln in allen Lebensbereichen empfohlen: Abstand, Hygiene und Maske tragen.

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    Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW Corona Kita

    Hygienehinweise für Kitas

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Längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld

Damit Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen können und zur Abfederung dieser zusätzlichen Belastung, können gesetzlich versicherte Eltern pro Kind und Elternteil 30 statt der früheren zehn Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Tage statt bisher 20 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 130 Tage.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.

Anträge für das Kinderkrankengeld müssen die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse stellen. Sollte diese einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, kann die Musterbescheinigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verwendet werden, die eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.

Zu Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kinderkrankengeld auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Die Betreuungsentschädigung NRW der Landesregierung soll auch erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in NRW unterstützen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können. Dazu zählen privat Versicherte, beispielsweise Selbständige und Freiberufler, ebenso wie freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld und Landwirte ohne diesen Anspruch. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind, können die Leistung erhalten. Die Anträge auf Betreuungsentschädigung können rückwirkend bis zum 5. Januar 2021 gestellt werden: online bei der Bezirksregierung auf url.nrw/Betreuungsentschaedigung. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro.

Zu weiteren Informationen in der Pressemitteilung der Landesregierung