Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung Schüler

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Versicherungsfreie Personengruppen in der Sozialversicherung

Neben JAE-Überschreitern und Minijobbern sind weitere Personengruppen von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen. Dazu zählen unter anderem Studenten, Praktikanten, Schüler, Beamte und beschäftigte Rentner.

Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung Schüler

Studenten

Für beschäftigte Studenten gibt es in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine ganze Reihe von Sondervorschriften (Werkstudentenprivileg). Diese werden immer dann interessant, wenn der Student eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausübt.

Studenten sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung besteht bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung Versicherungspflicht.

Voraussetzung für die Beschäftigung als Werkstudent ist, dass das Studium im Vordergrund steht und das 25. Fachsemester noch nicht überschritten worden ist.

Praktikanten

Ob ein Praktikum tatsächlich sozialversicherungsfrei ist, hängt von der Art des Praktikums, dem Zeitpunkt im Studienverlauf und der Zahlung eines Entgelts ab:

  • Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit Arbeitsentgelt:
    Sozialversicherungspflicht
  • Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt:
    • Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht
    • Kranken- und Pflegeversicherung: Familienversicherung hat Vorrang. Wenn keine Familienversicherung vorhanden ist: Versicherung als Praktikant (nicht über den Arbeitgeber)
  • Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum:
    Sozialversicherungsfreiheit (Zahlung eines Entgelts hierfür unerheblich)
  • Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit Arbeitsentgelt:
    Sozialversicherungsfreiheit nur im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung
  • Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum:
    Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit im Rahmen der Werkstudentenregelung (20-Stunden-Woche)

Schüler

Schüler einer allgemeinbildenden Schule sind bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nur in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Schulabgänger

Ob Schulabgänger versicherungsfrei sind, hängt von ihren Zukunftsplänen ab:

  • Schulabgänger plant eine Ausbildung oder Dauerbeschäftigung: Eine Beschäftigung kann nur im Rahmen der 450-Euro-Grenze versicherungsfrei sein (in der Rentenversicherung nur auf Antrag).
  • Schulabgänger plant ein Studium: Eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung ist im Rahmen der „Drei-Monats-Regelung“ versicherungsfrei.
  • Schulabgänger plant einen Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst: Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungspflichtig. Beschäftigungen im Rahmen der 450-Euro-Grenze bleiben dagegen versicherungsfrei (in der Rentenversicherung nur auf Antrag).

  • Schülerjobs
  • Broschüre Studenten und Praktikanten

Beamte und Beamtenähnliche

Kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei (und damit auch pflegeversicherungsfrei) sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten und weitere Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Das Gleiche gilt für Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften.

In der Rentenversicherung sind diese Personengruppen versicherungsfrei, wenn sie nach Beamten- oder Kirchenrecht eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung haben.

Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Beschäftigung als Beamter oder eine beamtenähnliche Beschäftigung. Eine daneben als Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit begründet – im Gegensatz zur Krankenversicherung – grundsätzlich Versicherungspflicht.

55-Jährige und Ältere

Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine neue (grundsätzlich krankenversicherungspflichtige) Beschäftigung aufnimmt, ist dennoch kranken- und pflegeversicherungsfrei,

  • wenn er in den letzten fünf Jahren (Rahmenfrist) vor Beginn der Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und
  • innerhalb dieser Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig war.

Wichtig: Werden diese Voraussetzungen von einem Ehepartner erfüllt, gelten sie auch für den anderen Ehepartner.

Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Rentenbezug

Beschäftigte sind rentenversicherungsfrei, wenn

  • sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Altersrente nicht rentenversichert waren oder
  • sie nach dieser Altersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben. Hier beginnt die Rentenversicherungsfreiheit rückwirkend mit dem Tag, an dem die Erstattung der Beiträge beantragt wurde.

Der Arbeitgeber hat für diese Personen bei Ausübung einer Beschäftigung denselben Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung abzuführen, den er bei Versicherungspflicht zu zahlen hätte.

In der Arbeitslosenversicherung sind Personen nach Erreichen der Altersgrenze für Regelaltersrente versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze für Regelaltersrente erreicht wird. Der Arbeitgeber muss allerdings seinen Beitragsanteil für die Arbeitslosenversicherung  zahlen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beschäftigte im Rentenalter versicherungspflichtig.

Bezieher einer gesetzlichen Rente

Beschäftigte Rentner sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei, es sei denn, sie wollen weiter Beiträge einzahlen, um ihre spätere Rente zu erhöhen. Der Arbeitgeber hat weiterhin seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung abzuführen.

Bezieht der Beschäftigte allerdings nur eine Teilrente wegen Alters löst das keine Rentenversicherungsfreiheit aus.

Bezieher einer Altersrente vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters sind rentenversicherungspflichtig.

In der Arbeitslosenversicherung sind Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei.

In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht.

  • Beschäftigung von Rentnern
  • Rente und Hinzuverdienst

Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente

In der Arbeitslosenversicherung sind Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungsfrei. Der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewirkt keine Arbeitslosenversicherungsfreiheit.

Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente in eine Altersrente umgewandelt, so besteht grundsätzlich weiterhin Arbeitslosenversicherungsfreiheit.

In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht.

Beschäftigte mit Minderung der Leistungsfähigkeit

Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden können, sind arbeitslosenversicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit beginnt von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben.

In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2022

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Für die Beschäftigung als Werkstudent ist die Höhe des Arbeitsentgelts unerheblich, sofern es regelmäßig 450 Euro monatlich überschreitet.

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Wer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auf Ihre künftige Rente wirkt sich - in Abhängigkeit von Ihrer Verdienst- und Beitragshöhe - jeder eingezahlte Euro aus.

Was heisst pflichtversichert in der Rentenversicherung?

Versicherungspflicht ist die gesetzlich angeordnete Versicherung des Einzelnen (Pflichtversicherung). Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn sie gegen Entgelt oder als Auszubildende beschäftigt werden.

Sind Kinder Rentenversichert?

Die Person, welche das Kind hauptsächlich erzieht, gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch als pflichtversichert. Die Beiträge hierfür werden komplett vom Bund übernommen.

Haben Sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Der Pflichtbeitrag – Grundstein für Ihre Rente Sie sind versicherungspflichtig beschäftigt, wenn Ihr monatliches Arbeitsentgelt dauerhaft über 450 Euro liegt. Dann zahlen Sie jeden Monat gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Renten versicherung ein. Der Beitrag beträgt zurzeit 18,6 Pro zent.