Seit dem 27. Juli 2021 in keinem Fall. Seit dem 27. Juli 2021 ist der Eigenverbrauch von Strom aus EEG-Anlagen in Eigenversorgungskonstellationen von der EEG-Umlage befreit, wenn die EEG-Anlage eine installierte Leistung von maximal 30 kW aufweist. Die Begrenzung der Befreiung auf 30 MWh/a ist seit dem
27. Juli 2021 aufgehoben. Dies gilt auch für Bestandsanlagen. Insofern ist ein Erzeugungszähler seitdem in keinem Fall erforderlich, um die EEG-umlagepflichtige Strommenge zu erfassen. Zudem wurde die EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt.Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag
"Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?" Exkurs: Abgrenzungszähler oder Erzeugungszähler trotz Absenkung der EEG-Umlage auf null Zu prüfen ist jedoch, ob aus anderen
EEG-rechtlichen Gründen Erzeugungszähler oder Abgrenzungszähler vorgehalten werden müssen, dazu zählen:
Für Abrechnungsvorgänge bis zum 26. Juli 2021: Zur 30-kW- bzw. 30-MWh/a-Schwelle (EEG 2021 a.F.) Mit § 61b Abs. 2 EEG 2021 wurde gegenüber der Vorgängerregelung beim Vorliegen einer Eigenversorgung die De-minimis-Schwelle für EEG-Anlagen von 10 kW auf 30 kW installierte Leistung und die EEG-umlagebefreite Strommenge von 10 MWh/a auf 30 MWh/a selbstverbrauchten Stroms je Kalenderjahr erhöht. Die 30-kW- bzw. 30-MWh-De-minimis-Schwelle galt sowohl für ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommene EEG-Anlagen als auch seit dem 1. Januar 2021 für Bestandsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 2 Nr. 14a EEG 2021). Die Erzeugung von Strom aus einer PV-Installation mit maximal 30 kWp musste messtechnisch nur dann erfasst werden, wenn sie mehr als 30 MWh pro Kalenderjahr erzeugen und der Eigenverbrauch (Eigenversorgung) mehr als 30 MWh pro Kalenderjahr betragen kann. Das war nur dann der Fall, wenn aufgrund
nicht auszuschließen war dass der Eigenversorger in seiner Anlage mehr als 30 MWh pro Kalenderjahr erzeugt und selbst verbraucht. Bei Anwendung der Betrachtungen der Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle (Rn. 85 ff.) war für die gegenwärtig verfügbaren Modultypen davon auszugehen, dass jedenfalls PV-Installationen mit bis zu 21 kWp nicht mehr als 30 MWh pro Kalenderjahr erzeugen können, weshalbein Erzeugungszähler hier im Grundsatz nicht notwendig und deshalb nicht vorzuhalten ist. Dies ergibt sich aus der Auswertung des Photovoltaic Geographical Information System der EU (PV-GIS, Datenbank ERA5). Die Clearingstelle wird ggf. im Rahmen eines abstrakt-generellen Verfahrens eine Anpassung der Maßstäbe zur Ermittlung dieser Schwelle prüfen. Da der oben genannte Wert (21 kWp) ein theoretisch hergeleiteter Minimalwert ist, wird dieser Wert voraussichtlich höher, wenn das abstrakt-generelle Verfahren zu dem Ergebnis kommt, dass die Maßstäbe stärker an tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten sind. Bei einer installierten Leistung von mehr als 21 kWp bis 30 kWp war in der Regel ebenfalls keinErzeugungszähler erforderlich; jedoch war im jeweiligen Einzelfall entsprechend zum gestuften Darlegungskonzept Nr. 2 bzw. 3 (siehe unten) darzulegen, dass für die konkreten Rahmenbedingungen nicht mehr als 30 MWh im Kalenderjahr erzeugt bzw. erzeugt und selbst verbraucht werden können. Nur wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nicht darlegen (konnten), dass für ihre konkrete Anlage nicht mehr als 30 MWh im Kalenderjahr erzeugt bzw. erzeugt und selbst verbraucht werden (können), war ein Erzeugungszähler vorzuhalten. Die Clearingstelle empfahl für die sogenannte De-minimis-Regelung folgendes gestuftes Darlegungskonzept (dazu im einzelnen, dort allerdings noch zu 10 kW/10 MWh/a - Schwelle, Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle, Abschnitt 5.1, Rn. 100.):
Zur 10-kW- bzw. 10-MWh/a-Schwelle (EEG 2014 und EEG 2017) Für Abrechnungsvorgänge, die vor dem 1. Januar 2021 liegen, gilt für EEG-Anlagen (einschließlich PV-Anlagen) die ehemalige De-minimis-Schwelle von 10 kWp/10 MWh/a (dazu im Einzelnen Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle, Rn. 89 ff.).
Die vorgenannten Ausführungen gelten auch nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) am 2. September 2016 (vgl. dazu Empfehlung 2020/7 Leitsatz 1 der Clearingstelle EEG|KWKG). Textfassung vom 22.08.2022 zuletzt geprüft am 22.08.2022 Was bedeutet 10 kWp Grenze?Was ist die 10 kWp Grenze bei Photovoltaikanlagen? Ab der 10 kWp Grenze einer Photovoltaikanlage, wird auf selbst verbrauchten Strom 40 Prozent der EEG-Umlage fällig. Im Jahr 2020 beträgt die abzuführende Umlage für PV-Anlagen (größer als 10 kWp) 2,7 Eurocent pro kWh.
Wann muss ich die EEGAb Januar 2023 wird die EEG -Umlage dann auf Dauer abgeschafft. Die Bundesregierung hat die große EEG -Novelle am 6. April mit dem „Osterpaket“ beschlossen. Der Wegfall der Umlage ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung.
Wie viel kWp für Eigenverbrauch?Seit Januar 2021 ist der Verbrauch selbst erzeugten Stroms kleinerer Photovoltaikanlagen (bis 30 kWp) von der EEG-Umlage befreit. Somit wird der Eigenverbrauch vor allem für private Hausbesitzer noch lukrativer. Wenn am 1. Juli 2022 die EEG-Umlage auf 0 Cent/kWh sinkt (bzw.
|