Schneeräumung wer ist zuständig

Grundsatz: Der Vermieter

Grundsätzlich ist der Hauseigentümer oder Vermieter für die Schneeräumung verantwortlich. In manchen Fällen ist es aber im Mietvertrag explizit so geregelt, dass der Mieter für die Räumung zuständig ist. Er wird somit haftbar bei Unfällen wegen mangelhafter Räumung.

Der Mieter einer Wohnung ist in folgenden Bereichen für die Schneeräumung zuständig:

  • Auf dem eigenen Balkon
  • Bei der eigenen Terrasse
  • Auf dem eigenen Parkplatz

Der Mieter ist also für Plätze und Wege verantwortlich, zu denen nur er Zugang hat. Man redet dabei vom kleinen Unterhalt. Der Hauswart ist wiederum dafür verantwortlich, dass auch die Ausfahrt der Garage oder freistehende Parkplätze vom Schnee befreit und zugänglich sind. Hat dagegen ein Mieter ein Einfamilienhaus gemietet, ist er es, der für die Schneeräumung zuständig ist.

Schneeräumung und der Einsatz von Streusalz

Neben dem Schneeschaufeln ist grundsätzlich auch das Verwenden von Streusalz erlaubt, man sollte aber in der Nähe von Bäumen und Sträuchern auf dessen Einsatz verzichten. Wenn es allerdings ein gefährlicher Ort ist, wie beispielsweise ein Weg mit starker Neigung, ist auch in solchen Fällen das Einsetzen von Streusalz zu empfehlen, da die Sicherheit des Menschen immer vor geht. Neben Streusalz gibt es auch weitere Möglichkeiten wie etwa Split, Sand oder Holzspäne als Streugut.

Schnee auf dem Trottoir muss auch geräumt werden

Auch das Trottoir direkt vor dem Haus fällt in die Zuständigkeit des Vermieters, beziehungsweise des beauftragten Hauswarts. Wenn jetzt jemand auf diesem Trottoir ausrutscht und sich verletzt, haftet der Grundeigentümer – auch wenn er die Schneeräumung an einen Hauswart delegiert hat – da er für die Sicherheit verantwortlich ist.  Oft sind im Winter jedoch gerade in höheren Lagen oder nach starkem Schneefall komplett schneefreie Wege nicht realisierbar. Als Faustregel gilt daher, dass man zumindest soviel Platz freiräumen sollte, dass zwei Personen gut passieren können. Man rechnet dabei mit einer Breite von 80 cm. Eine mögliche Massnahme nach starkem Schneefall oder bei Vereisungen sind auch Warntafeln oder Absperrungen, die jedoch nicht von einer Haftung befreien, falls doch jemand verunfallen sollte.

Korrekte Deponierung des Schnees

Wichtig ist zudem, einen geeigneten Platz für den geräumten Schnee zu wählen. Die Schneemassen sollten nicht vom privaten Platz auf die öffentliche Strasse oder das Trottoir geschoben werden. Auch der Nachbar dürfte wenig erfreut sein, wenn er sich plötzlich noch mit dem Schnee vom angrenzenden Grundstück herumkämpfen muss. An den Strassenrändern darf man wiederum  den Schnee platzieren – jedoch nicht vor einem Hydranten oder Fussgängerstreifen.

Schneeräumung nicht jederzeit

Gleichzeitig ist der Eigentümer, beziehungsweise der Hausabwart, nicht verantwortlich für eine Schneeräumung rund um die Uhr. Die grundsätzliche Schneeräumungspflicht der Gehwege dauert von 7 bis 21 Uhr, also dann, wenn am meisten Fussgänger unterwegs sind.

Haftung bei Unfällen

Aber wer haftet nun bei Unfällen? Generell gilt, dass der Eigentümer seine Liegenschaft so unterhalten muss, dass keine Gefahr besteht bei normalem Verhalten. Wenn nun also jemand infolge mangelhafter Schneeräumung vor dem Haus stürzt – beispielsweise auf einem vereisten Trottoir – kann der Eigentümer dafür haftbar gemacht werden. Dasselbe gilt bei Schneemassen, die sich vom Dach lösen und allenfalls Passanten verletzen können. Für den Winterdienst auf öffentlichen Strassen und Wegen wiederum ist die Gemeinde zuständig.

Nun sind die Zuständigkeiten geklärt – der Schnee kann kommen!