Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 10 Jahren

Generell ist eine Aussage zu dem Umfang der Renovierungspflichten bei Ende eines Mietverhältnisses ohne Kenntnis des Mietvertrages kaum möglich.

Eine Pflicht zur Renovierung der Wohnung besteht unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und richtet sich ausschließlich danach, ob eine Renovierungspflicht mietvertraglich wirksam vereinbart wurde, denn sonst trägt der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) die Kosten der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache.

Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung der letzten Jahre bestehen hier allerdings bei vielen älteren Mietverträgen Zweifel. Unwirksam sind so z.B. solche mietvertraglichen Vereinbarungen, die starre Renovierungspflichten oder eine unbedingte Renovierungspflicht beim Auszug vorsehen. Zulässig sind nur solche (flexiblen) Vereinbarungen, die die Renovierung von ihrer Notwendigkeit abhängig machen und vorherige Renovierungen berücksichtigen (BGH Urteil vom 23.06.2004; Az.: VIII ZR 361/03).

Nach Ihrer Darstellung spricht vieles dafür, dass -wie früher üblich- eine uneingeschränkte Renovierungspflicht beim Auszug im Mietvertrag vorgesehen ist. Diese führt zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung, da sie z.B. außer Acht lässt, dass möglicherweise kurz vor Auszug noch renoviert worden ist.

Damit wäre die gesamte Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen unwirksam mit der Folge, dass Sie solche nicht mehr leisten müssen. Das betrifft dann auch die Tapeten.

Nicht davon betroffen ist allerdings die gesetzliche Regelung des § 546 BGB, wonach der Mieter die Mietsache in ihrem ursprünglichen Zustand an den Vermieter zurückzugeben hat. Das betrifft vor allem vom Mieter vorgenommenen Einbauten. Damit ist der selbst verlegte Laminatboden sachgerecht zu entfernen, wenn der Vermieter es wünscht. Ein neuer Bodenbelag ist allerdings wohl nicht zu verlegen, da davon ausgegangen werden kann, dass der vorherige Boden zwischenzeitlich nach 17 Jahren abgenutzt wäre; wie dieses z.B. bei Teppichboden oder PVC-Böden der Fall wäre – allerdings nicht bei Fliesen oder anderem Steinboden. Liegt unter dem Laminat also ein Steinboden ist dieser sauber wiederherzustellen; ansonsten ist nur das eingebrachte Laminat rückstandslos zu entfernen.

Hallo Freunde!

Wer weiß es genau? Muß ich nach 10 Jahren Mietzeit die Wohnung vorrichten, oder ist das nach dieser Zeit Vermietersache, da die Wohnung sowieso zu erneuern wäre, rein verschleißtechnisch gesehen!?....

Gab es da nicht auch eine neue Gesetzeslage zum Thema BESENREIN nur oder irre ich mich da...?

Ich danke Euch für Eure hilfreichen und professionelle Antworten!

Mfg

11 Antworten

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Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 10 Jahren

Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 10 Jahren

Das wird doch normalerweise vorher vereinbart und steht im Mietvertrag!

Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 10 Jahren

Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 10 Jahren

Topnutzer im Thema Mietrecht

Grundsätzlich gilt: Ohne besondere Vereinbarungen im Mietvertrag ist der Mieter überhaupt nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das ist Sache des Vermieters (BGH RE WM 85, 46). Oft enthalten Verträge Klauseln über eine Renovierung beim Auszug. Eine solche Regelung ist unwirksam, soweit die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit völlig unberücksichtigt bleiben (OLG Hamm RE WM 81, 77; OLG Frankfurt RE WM 81, 272; LG Berlin WM 93, 261). Der Vermieter muss dem Mieter die Möglichkeit geben, in Eigenarbeit zu renovieren.

Alle Klauseln kann man an dem Grundsatz messen: "Der Mieter soll nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst verwohnt hat" (LG Kassel WM 82, 245; WM 83, 84; LG Koblenz WM 83, 91).

Steht im Mietvertrag überhaupt nichts, dann muss der Mieter die Wohnung nur "besenrein" übergeben, d.h. leer räumen und von groben Schmutz säubern.

Was sind Schönheitsreparaturen? Hierzu zählen nur: Das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (BGH RE WM 87,306). Mit anderen Worten: Zu den Schönheitsreparaturen zählt alles, was sich bei normalen Wohnen abgenutzt hat und i.d.R. "mit Farbe, Tapete und etwas Gips" erneuert werden kann. Schäden, die der Mieter nicht selbst verschuldet hat (Risse in der Decke oder Wänden), zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen.

Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 10 Jahren

normalerweise, JA! du musst die wohnung so verlassen wie du sie bezogen hast. egal ob du dort 1 oder10 jahre gewohnt hast!!

LG

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Ist der Mieter verpflichtet bei Auszug zu renovieren?

Im Mietrecht gibt es keine Regelung, die besagt, dass die Mieterin oder der Mieter die Wohnung bei Auszug renovieren muss. Ganz im Gegenteil: die Instandhaltung der Mietwohnung ist Sache des Vermieters. Der Vermieter kann jedoch die Instandhaltungspflicht – zumindest teilweise – auf den Mieter übertragen.

Welche Schönheitsreparaturen müssen beim Auszug gemacht werden?

Im Mietrecht sind Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren und das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Was passiert wenn ich bei Auszug nicht Renoviere?

Wer eine gültige Renovierungsklausel im Mietvertrag hat und auszieht, ohne zu renovieren, muss mit teuren Folgen rechnen. Der Vermieter hat in dem Fall, dass der Mieter seine Renovierungspflicht missachtet, das Recht, sich die anfallenden Renovierungskosten vom Mieter zurückzuholen.

Ist der Mieter verpflichtet zu streichen?

Kluge Vermieter lassen beim Einzug streichen und renovieren Viele Pflichten der Mieter sind vom Gesetzgeber gestrichen worden. Trotzdem sind Mieter in der Pflicht, alle von ihnen veranlassten Einbauten vor dem Auszug zu entfernen. Kluge Vermieter lassen die Wohnung beim Einzug streichen und renovieren.