1. Internationale Transportvorschriften1.1 UN-Model Regulations UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods Show
1.2 ADR StraßenverkehrADR 2023 (Ausblick) Änderungen und Erläuterungen zum ADR 2023 (PDF-Dateien, Quelle: ASTRA) ADR 2021 (deutsch) Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße ADR, deutsche Fassung ADR 2021 (englisch) Agreement concerning the International Carriage of
Dangerous Goods by Road ADR 2019 (deutsch) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR, deutsche Fassung als PDF im Bundesgesetzblatt ADR 2019 (englisch) European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road Multilaterale Vereinbarungen und Memoranden Siehe unter "Sonderregelungen"
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969
TunnelvorschriftenMit dem ADR 2007 sind einheitliche Vorschriften für die Beschränkung der Nutzung von Tunneln durch Beförderungseinheiten mit Gefahrgut eingeführt worden. Die Kennzeichnung der Tunnel erfolgt mit den Buchstaben B bis E auf Zusatztafeln zum Verkehrszeichen 261. Safety in Tunnels (UNECE) Beschränkung der Nutzung von Straßentunneln Informationen beim BMDV 1.3 RID EisenbahnverkehrRID 2021 Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter RID-Ausgabe 2021 Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2021 (PDF bei der OTIF) Weitere Informationen beim BMDV RID-Rahmenrichtlinien der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den
technischen Fortschritt Multilaterale Vereinbarung RID 1/2019 Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2019 1.4 ADN BinnenschiffsverkehrADN Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
ADN 2021 auf Deutsch bei der ZKR (Zentralkommission für die Rheinschifffahrt) ADN 2021:
Liste der Änderungen bei der UNECE weitere Informationen zum ADN beim BMDV Weiterführende Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen bei der ZKR Sicherheitstechnische Kenngrößen für die Tankschifffahrt auf Binnenwasserstraßen 1.5 SOLAS / IMDG-Code SeeschiffsverkehrSOLAS International Convention for the Safety of Life at Sea IMDG-Code International Martime Dangerous Goods Code IMDG-Code 2020 englisch Siehe auch:
MoU - Memorandum of Understandingfür die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit RoRo-Schiffen in der Ostsee IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code) Weitere Informationen zum Gefahrgut in der Seeschifffahrt beim BMDV 1.6 ICAO/ IATA Luftverkehr ICAO International Civil Aviation Organization
IATA International Air
Transport Association 2. Nationale Transportvorschriften2.1 VerkehrsträgerübergreifendGefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Bezugsquelle: Juris) Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter - siehe unter
Sonderregelungen Gefahrgutbeförderung im Binnenland Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) 2.2 Straßen-, Eisenbahn- und BinnenschifffahrtsverkehrGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 26.03.2021 RSEB 2021 (GGVSEB-Durchführungsrichtlinien) 2.3 SeeverkehrGefahrgutverordnung See (GGVSee) Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen 2.4 Luftverkehr Luftverkehrsgesetz (LuftVG; Bezugsquelle:
Juris) 2.5 KontrollverordnungenVerordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) vom 25.02.2011 2.6 SonderregelungenSonderregelungen 2.7 BAM-AllgemeinverfügungenBAM-Allgemeinverfügungen 2.8 Amtliche Mitteilungen der BAMAmtliche Mitteilungen 3. Weitere Regelungen3.1 Transport radioaktiver StoffeIAEA Published Safety Standards (Bezugsquelle: IAEA) INF-Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen 3.2 Druckgefäße, Druckgeräte DGRL
3.3 CNG- und Wasserstoff-Fahrzeuge UNECE-Regelungen 3.4 Chemikalien Zustimmung zur Ausfuhr/Einfuhr Beschluss
2011/162/EU des Rates vom 14. März 2011 (...) zu den Änderungen des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens (Abl. EU, L70 vom 17.03.2011, S. 39) Homepage des Rotterdamer Übereinkommens 3.5 UmweltUmweltschadensgesetz (USchadG) Haftung des Transporteurs für unmittelbar entstehende Umweltschäden infolge
Gefahrgutunfall allein nach dem Verursacherprinzip; Ausnahmen für höhere Gewalt sind nicht mehr vorgesehen. 3.6 Abfälle Grenzüberschreitende Abfallverbringung (Bezugsquelle: BMUV) 3.7 Lagerung von Gefahrstoffen Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 gilt für das Lagern
von Gefahrstoffen in Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Druckgasbehältern. 3.8 Lithium-Ionen-AkkusMultilaterale Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionstypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090
- 3091 - 3480 - 3481) Die "International Air Transport Association" (IATA) zum Thema Akkus: 3.9 Brandschutz Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge: Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG (Bezugsquelle: Juris) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes: Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV Normen
Mehr zum Thema Normen: Deutsches Institut für Normung Für welche Beförderung gilt das ADR?Innerhalb der EU unterliegen Gefahrguttransporte den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter, besser bekannt als ADR.
Wann ist ein ADR Schein erforderlich?Fahrer, die gefährliche Güter transportieren, müssen – unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht – eine ADR-Bescheinigung besitzen. Nach der lückenlosen Teilnahme an einer Schulung und einer erfolgreich abgelegten Prüfung erhält der Fahrer diesen ADR-Schein.
Für welche Verkehrsträger gilt das ADR?Kennzeichnungspflichtige (reguläre) Transporte nach ADR
Sie sind das Kerngeschäft spezialisierter Speditionen und Fuhrunternehmen, beispielsweise im Chemietransportwesen, Mineralölhandel und von Entsorgungsbetrieben.
Wer ist für die Beförderung gefährlicher Güter grundsätzlich verantwortlich?Grundsätzlich muss jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst ist, entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten.
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