Urlaubsanspruch nach kündigung in der zweiten jahreshälfte neuer arbeitgeber

Urlaubsanspruch nach kündigung in der zweiten jahreshälfte neuer arbeitgeber

Ein Grund zur Freude: Sie treten den langersehnten neuen Job an. Allerdings haben Sie bereits kurz nach Ihrem Starttermin Urlaub gebucht, den Sie nicht mehr stornieren können. Oder Sie wollen relativ kurzfristig nach Start bei Ihrem neuen Arbeitgebergeber wegfahren. Beides sind keine idealen Situationen. Doch wie sieht die gesetzliche Regelung zum Urlaubsanspruch nach Antreten einer neuen Arbeitsstelle aus? Das Wichtigste hierzu haben wir für Sie zusammengefasst.

Neuer Arbeitgeber: Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch?

Es passiert eher selten, dass ein Arbeitnehmer genau zum Jahresbeginn wechselt. Somit muss der neue Urlaubsanspruch entsprechend mit dem Start beim neuen Arbeitgeber berechnet werden. Wie die gesetzliche Regelung für Ihren Urlaubsanspruch aussieht, haben wir hier in unserem Artikel dazu für Sie zusammengefasst. Grundsätzlich gilt: Für die jeweiligen Monate, die Sie im entsprechenden Jahr beim neuen Arbeitgeber beschäftigt sind, haben Sie auch einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Hierbei gelten die im neuen Arbeitsvertrag festgesetzten Urlaubstage.

Beispiel 1: Sie starten zum 1. März eines neuen Jahres bei ihrem neuen Arbeitgeber und haben laut Arbeitsvertrag Anspruch auf 30 Tage Urlaub. Diese 30 Tage auf ein komplettes Jahr gerechnet müssen Sie nun auf 10 Monate herunterrechnen.

  • 30 Tage Urlaub / 12 Monate = 2,5 Tage Urlaubsanspruch pro Monat
  • 2,5 Tage * 10 Monate = 25 Tage Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber

Beispiel 2: Sie verlassen Ihre alte Arbeit relativ spät im Jahr und starten beim neuen Arbeitgeber zum 1. Oktober. Bei diesem haben Sie nur den gesetzlich gesicherten Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr bei einer Fünftagewoche.

  • 20 Tage Urlaub / 12 Monate = 1,7 Tage Urlaubsanspruch pro Monat
  • 1,7 Tage * 3 Monate = 5 Tage Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel: Wann darf ich Urlaub nehmen?

Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist allerdings nicht nur entscheidend, wie hoch ihr Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitnehmer ausfällt, sondern auch, zu welchem Zeitpunkt er nach Start genommen werden darf. Wer es direkt auf den ganzen Jahresurlaub absieht, der muss sich gedulden: Erst nach sechs Monaten im Unternehmen haben Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Ansonsten gilt: Für jeden geleisteten Monat dürfen Sie den entsprechenden Teilanspruch Ihres Urlaubs nehmen.

Beispiel: Sie starten zum 1. Juni beim neuen Arbeitgeber und haben einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen, somit 2,5 Tagen pro Monat. Nach 2 Monaten Arbeit würden Sie gerne für einen Kurztrip Urlaub nehmen. Laut Gesetz stehen Ihnen demnach 5 Tage Urlaub zu; bei einer Fünftagewoche könnten Sie somit bereits eine ganze Woche frei nehmen.

Neben den gesetzlichen Regelungen setzen viele Arbeitgeber allerdings auf Kulanz und gewähren nach Absprache auch mehr Urlaubstage, als Ihnen durch den Teilanspruch zur Verfügung stehen würden. 

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Urlaubsanspruch nach kündigung in der zweiten jahreshälfte neuer arbeitgeber

Jobwechsel: Was wird aus dem Urlaubsanspruch?

Die wirtschaftlichen Nachwehen der Pandemie und die Folgen des Krieges in der Ukraine bieten vielen Beschäftigten durchaus einen Anlass, mal etwas intensiver die eigene berufliche und finanzielle Situation zu analysieren. In Anbetracht der sich abzeichnenden Neuausrichtung vieler Unternehmen, kommt für so manchen nun früher als ursprünglich geplant die Beschäftigung mit einem Jobwechsel in Betracht.

Davon unabhängig kennzeichnen Arbeitgeberwechsel und Quereinstiege  schon lange die Berufswelt von heute. Die Zeiten, in denen man von der Lehre bis zur Rente bei ein und demselben Arbeitgeber schaffte, gehören für viele Arbeitnehmer längst der Vergangenheit an. Das bringt natürlich viel Neues. Nicht selten eröffnen sich dabei aber auch Probleme:

Was passiert eigentlich mit dem Urlaubsanspruch beim Jobwechsel?

Ist da auch alles auf Anfang? Das wäre für manchen eine willkommene Nachricht. Doch so simpel ist die Arbeitswelt nicht gestrickt. Zumal die Jobwechsler ihren Urlaubsanspruch dann vor jedem Abschied immer erst verbrauchen müssten.

Die Einzelheiten zum Urlaub regelt bekanntlich das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Darin ist vor allem der jährliche Mindestanspruch definiert. Wieviel Urlaub der Arbeitgeber letztlich darüber hinaus noch gewährt, das legen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung fest. Ein doppelter Urlaubsanspruch entsteht dabei aber nicht. Bei einem Arbeitgeberwechsel bis zum 30.06. eines Jahres, ergibt sich ein anteiliger Urlaubsanspruch. Dieser errechnet sich aus der Summe der vergangenen Beschäftigungsmonate des Jahres, für die jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs veranschlagt wird.

Bei einem Jobwechsel in der zweiten Jahreshälfte hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. War die Betriebszugehörigkeit kürzer, gibt es nur einen anteiligen Urlaubsanspruch.

Soweit die rechtliche Theorie.

Nun weiß der neue Arbeitgeber aber in der Regel wenig darüber, wieviel Urlaub im laufenden Jahr genommen wurde oder beim Ausscheiden als Abgeltung fällig war. Deshalb soll der § 6 Absatz 2 BUrlG den neuen Arbeitgeber bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses davor schützen, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub doppelt beansprucht. Danach ist der bisherige Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine Bescheinigung darüber auszustellen, wieviel Urlaub  im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt oder abgegolten wurde. 

Der Umkehrschluss hingegen macht das Thema kompliziert. Denn ein Fehler kann hier durchaus negative Folgen haben:

Das Bundesarbeitsgericht hat in Analogie des Gesetzes entschieden, dass eine solche Urlaubsbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers über die noch bestehenden Urlaubstage grundsätzlich vonnöten ist. Nur mit einem solchen Nachweis kann der Arbeitnehmer überhaupt noch Urlaub im laufenden Jahr beanspruchen. Fehlt ein solcher, besteht immer die Möglichkeit des Missbrauchs. Genau davor sollen Arbeitgeber aber geschützt werden.

Weigert sich der alte Arbeitgeber, eine solche Bescheinigung zu erstellen, dann muss man sich klageweise darum bemühen. Sonst könnte der komplette Urlaubsanspruch futsch sein. Hat man aber in seinem früheren Arbeitsverhältnis weder Urlaub noch eine Abgeltung erhalten, so besteht der volle Anspruch im nunmehr neuen Arbeitsverhältnis. Auch das kann und soll aus der Bescheinigung ersichtlich sein. Der neue Arbeitgeber kann dann nicht darauf verweisen, man müsse sich wegen erworbener Urlaubsansprüche an seinen letzten Arbeitgeber wenden.

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Bildquelle: Engin_Akyurt – bit.ly/2EktLnh

Was passiert mit dem Urlaub bei arbeitgeberwechsel?

Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber allerdings um die Urlaubstage zu kürzen, die dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von seinem früheren Arbeitgeber gewährt wurden.

Wie viel Urlaub steht mir zu wenn ich in der zweiten Jahreshälfte kündige?

Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der zweiten Jahreshälfte. Wenn das Arbeitsverhältnis allerdings in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30.06.) beendet wird, hat der Arbeitnehmer in jedem Fall einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von zumeist 20 Tagen.

Wie viel Urlaub steht mir beim neuen Arbeitgeber zu?

Bei seinem neuen Arbeitgeber erwirbt er einen anteiligen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden ganzen Monat, in dem er dort tätig ist. Nach einer Wartezeit von mindestens sechs Monaten kann der Arbeitnehmer zumindest theoretisch seinen ganzen Jahresurlaub nehmen.

Wann besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz Ein Anspruch auf vollen Jahresurlaub?

Der volle Jahresurlaub wird erstmalig „nach sechsmonatigem Bestehen“ des Arbeitsverhältnisses erworben. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die zu Beginn der zweiten Jahreshälfte ein Arbeitsverhältnis beginnen, während der ersten sechs Monate noch keinen Urlaubsanspruch haben, sondern erst nach diesem Zeitraum.