Wann darf man gehen wenn der lehrer nicht kommt

Häufig gestellte Fragen und die Antworten darauf

In diesem Bereich finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen zur Unterrichtsversorgung und ihre Antworten.

Die Schulaufsicht in der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) arbeitet ständig daran, die Versorgung jeder einzelnen Schule mit Lehrkräften sicherzustellen. Die Personalversorgung von rd.1.600 allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen läuft in mehreren Etappen ab. Schon im Vorfeld eines neuen Schuljahres muss u.a. berücksichtigt werden:

  • die Zahl der ausscheidenden Lehrkräfte,
  • die Zahl der voraussichtlich notwendigen Lehrkräfte im kommenden Schuljahr,
  • die Versetzungswünsche von Lehrkräften und
  • veränderte Arbeitszeitwünsche von Lehrkräften.

Dies erfordert auch die Fürsorgepflicht des Landes für seine Lehrerinnen und Lehrer. Danach werden freie Planstellen schul- und fächerbezogen besetzt. Die regionalen Wünsche der Bewerberinnen und Bewerber spielen dabei eine zentrale Rolle. Die Personalauswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Hauptsächlich längerfristige Erkrankungen und Erziehungszeiten führen dazu, dass festangestellte Lehrerinnen und Lehrer zeitweise ersetzt werden müssen. Dazu müssen Vertretungsverträge abgeschlossen werden (siehe auch „Vertretungen“).

Auch während des Planungsprozesses für ein neues Schuljahr kann sich immer wieder ein Vertretungsbedarf ergeben. Daher muss immer wieder kurzfristig nachgesteuert werden. Über das ganze Schuljahr hinweg laufen zudem immer wieder Vertretungsverträge aus. Gleichzeitig werden an anderer Stelle nahezu täglich neue Verträge mit Lehrkräften abgeschlossen, um eine gute Unterrichtsversorgung sicher zu stellen. Dies erklärt auch, warum die Anzahl der Vertretungsverträge sich von Monat zu Monat verändert.

Auch Lehrerinnen und Lehrer können einmal krank werden, begleiten eine andere Klasse auf einer Klassenfahrt oder besuchen eine Weiterbildung. Grundsätzlich sollen solche Stunden vertreten werden. Häufig sorgen Lehrerinnen und Lehrer dafür, dass die Schülerinnen und Schüler trotzdem in dem betreffenden Fach weiterarbeiten können, indem sie Materialien zur Verfügung stellen, die von den Schülerinnen und Schülern unter Aufsicht selbstständig bearbeitet werden können.

Man unterscheidet zwischen dem „strukturellen Unterrichtsausfall“ und dem „temporären Unterrichtsausfall“. (siehe auch „Unterrichtsausfall – was versteht man darunter?“)

Der „strukturelle Unterrichtsausfall“ ist das Gleiche wie die Soll-Ist-Differenz. Das heißt er beziffert den Unterschied zwischen Soll und dem Ist oder anders ausgedrückt zwischen dem geplanten und dem tatsächlich realisierbaren Unterrichtsangebot von Pflichtstunden sowie Differenzierungs- und Förderstunden einer Schule. Er gibt nicht an, wie viele Stunden pro Woche ggf. für Schülerinnen und Schüler ausfallen.

Temporärer Unterrichtsausfall“ tritt dagegen kurzfristig auf und kann sich von Woche zu Woche verändern. Er betrifft die in einer Schule tatsächlich ausfallenden Unterrichtsstunden, die beispielsweise durch plötzliche Erkrankungen von Lehrkräften oder aus anderen Gründen entstehen und nicht durch Vertretungen aufgefangen werden können. Konkret heißt das: In diesen Fällen haben Schülerinnen und Schüler eine „Freistunde“ oder werden gar nach Hause geschickt.

Eine Vertretung durch fachfremde Lehrkräfte ist nicht mit Unterrichtsausfall gleichzusetzen. Sicher ist es für einen Mathematiklehrer nicht einfach, neue Sachverhalte im Fach Physik einzuführen. Aber eine sinnvolle Wiederholung und Vertiefung bereits bekannter Sachverhalte mit Hilfe von Arbeitsblättern kann er sehr wohl anleiten. Praktisch alle Lehrerinnen und Lehrer können moderne pädagogische Unterrichtsmethoden wie Projektarbeit oder selbst gesteuertes Lernen von Schülerinnen und Schülern lenken und wie eine Fachlehrkraft eingesetzt werden. Angeleitete Selbstlernprozesse können wirksamer sein als Frontalunterricht.

Angaben zur Unterrichtsversorgung werden zum jeweiligen Erhebungsstichtag für die amtliche Schulstatistik (in der Regel drei Wochen nach Unterrichtsbeginn) ermittelt und dem Landtag regelmäßig nach Auswertung durch die Schulaufsicht zur Verfügung gestellt. (siehe auch: „Welche Daten gibt es?“)

Bei den Angaben zur Unterrichtsversorgung wird für jede Schule das nach den einschlägigen Regelungen über die Unterrichtsorganisation vorgesehene Lehrerwochenstunden-Soll dem Lehrerwochenstunden-Ist gegenübergestellt.

In solchen Fällen sollen die Eltern vertreten durch die gewählten Sprecher zunächst mit der Schulleitung sprechen, die über die Situation umfassend informiert ist. Sofern Fragen offen bleiben, bietet sich eine (gemeinsame) Kontaktaufnahme mit der zuständigen Schulaufsicht bei der ADD an.

Dies tritt dann ein, wenn die Vertretungskraft eine erkrankte Lehrkraft vertritt, die anschließend in den Ruhestand versetzt wird. Der Vertretungsgrund entfällt, aber die Planstelle wird frei. Die Wiederbesetzung erfolgt nach einem geregelten Verfahren, das sich an den Kriterien Fächerkombination, Note und Platz auf der Bewerberliste orientiert.

Hierfür kann es verschiedene Gründe geben. Zum einen kann eine erkrankte Lehrkraft den Dienst wieder aufnehmen, sodass der Vertretungsgrund entfällt. Zum anderen kann die bisher vertretene Lehrkraft aus dem Dienst ausscheiden. Die Wiederbesetzung der Planstelle erfolgt dann nach einem geordneten Verfahren (Fächerkombination, Note und Platz auf der Bewerberliste). Weiterhin kann sich der Lehrkräftebedarf der Schule infolge zurückgehender Schüler- und Klassenzahlen reduzieren. Diese Konstellation wirkt sich in der Regel nur zum Beginn eines neuen Schuljahres aus.

Zunächst wird die Schule versuchen, eigene Vertretungsmöglichkeiten  innerhalb des Kollegiums auszuschöpfen. Ist dies im konkreten Fall nicht möglich oder nicht ausreichend, stehen den Grundschulen sog. Feuerwehrlehrkräfte als Vertretungsreserve für kurzfristigen Unterrichtsausfall zur Verfügung. Hierbei ist eine Feuerwehrlehrkraft immer für mehrere Grundschulen zuständig. Ist die Feuerwehrlehrkraft bereits an einer anderen Schule im Einsatz und kann nicht aus dem eigenen Kollegium heraus vertreten werden, dann werden die Kinder der betroffenen Klasse auf die anderen Klassen der Schule aufgeteilt und nehmen dort am Unterricht teil.

Können die Vertretungsregelungen einer Grundschule (siehe vorherige Frage) aufgrund von Mehrfacherkrankungen nicht ausreichend greifen, kann auch an einer Grundschule in Ausnahmefällen Unterricht für einzelne Tage oder Stunden ausfallen. Die Kinder dürfen jedoch nicht nach Hause geschickt werden, ohne vorab die Eltern zu informieren. Ist eine häusliche Betreuung der Kinder z.B. aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern nicht möglich, werden die Kinder in der Schule betreut.

Bei längerfristigem Ausfall einer Förderschullehrkraft können Förderschulen ihren Vertretungsbedarf eigenverantwortlich über das PES-Portal (PES - Personalmanagement im Rahmen Erweiterter Selbstständigkeit) regeln. So kann der erforderliche und erhöhte Förder- sowie Aufsichtsbedarf an diesen Schulen langfristig sichergestellt werden. Auch der individualisierende Unterricht im Klassenverband bzw. die Bildung von Lerngruppen lässt sich so möglichst durchgängig organisieren.

Bei kurzfristigem Ausfall einer Förderschullehrkraft können Förderschulen die Doppelbesetzung auflösen und auf diese Weise den Vertretungsbedarf regulieren.

Jede Lehrkraft hat eine festgelegte Zahl an Unterrichtsstunden pro Woche zu leisten. Aus der Zahl der Vollzeit- und Teilzeitlehrkräfte an einer Schule ergibt sich, wie viele Unterrichtsstunden pro Woche erteilt werden können. Dies bezeichnet man als die Lehrerwochenstundenzahl.

Grundlage für die Bemessung der Sollstunden ist zunächst der Umfang des Pflichtunterrichts wie er für jede Schulart in der Stundentafel  verbindlich festgelegt ist.

In Rheinland-Pfalz kommen – anders als in anderen Bundesländern – noch Stunden für Förder- und Differenzierungsmaßnahmen sowie schuleigene Schwerpunktsetzungen hinzu. Sie werden über die Grundversorgung hinaus zur Basis der Lehrkräftezuweisung gemacht. Dieses gesamte Stunden-Soll ist Grundlage der schulinternen Planungen, die dann jede Schule eigenverantwortlich vornimmt.

Die Soll-Ist-Differenz gibt den Unterschied zwischen dem „Soll“ und dem „Ist“ an Lehrerwochenstunden einer Schule an. Eine Soll-Ist-Differenz von 3 Prozent beispielsweise bedeutet, dass die Unterrichtsversorgung 97 Prozent beträgt.

Ideal wäre natürlich eine Soll-Ist-Differenz von Null. Dann stünden genauso viele Lehrerwochenstunden zur Verfügung, wie im Soll vorgesehen sind. Allerdings bedeutet eine Soll-Ist-Differenz nicht zwingend, dass der in den Stundentafeln vorgesehene Pflichtunterricht ausfällt. Häufig können von den Schulen in erster Linie nicht alle Differenzierungen und möglichen Fördermaßnahmen vorgenommen werden. Entsprechend werden Überhänge an Lehrerstunden von den Schulen für zusätzliche Differenzierungs- und Fördermaßnahmen genutzt. Wie hoch der Bedarf für Differenzierung und Förderung an einer Schule ist, hängt von sehr vielen Faktoren ab. Er kann auch in Schulen der gleichen Schulart sehr unterschiedlich sein.

Für die Schulen, die am „Personalmanagement im Rahmen Erweiterter Selbstständigkeit “ (PES) teilnehmen, besteht die Verpflichtung, die nicht planmäßig erteilten Unterrichtsstunden (Vertretungsbedarf) und die im Rahmen von PES vorgenommenen Regulierungen sowie den tatsächlichen verbliebenen Unterrichtsausfall zu jeweils festgelegten Stichtagen zu erfassen. Für die übrigen Schulen wird jeweils im zweiten Schulhalbjahr für den Zeitraum von einer Woche der temporäre Unterrichtsausfall erhoben. Die so ermittelten Daten werden dem Landtag seit dem Schuljahr 2007/2008 zur Verfügung gestellt. (siehe auch: „Welche Daten gibt es?“)

PES (Personalmanagement im Rahmen Erweiterter Selbstständigkeit) ist ein Instrument, das den Schulen direkt zugeordnet ist und deren unmittelbare Handlungsmöglichkeiten im Bereich der Lehrkräfteversorgung verbessert.

Die Schulen können direkt auf ein Geld-Budget zugreifen. Für jede hauptamtlich vollzeitbeschäftigte Lehrkraft werden 500 Euro pro Jahr angesetzt. Damit werden die Schulen in die Lage versetzt, kurzfristig z.B. in einem Krankheitsfall einer Lehrkraft, Vertretungsverträge selbst abzuschließen. An diesem Projekt nehmen zurzeit mehr als 900 Schulen aller Schularten teil.

Wann darf man aus der Schule gehen wenn der Lehrer nicht kommt?

Laut NRW gesetzt darfst du (in NRW) 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn wenn der Lehrer nicht gekommen ist nach hause gehen. Dies gilt jedoch nur für Endstunden!

Was darf ein Lehrer nicht machen?

Deinem Lehrer ist es nicht erlaubt, Strafen zu verhängen, die entwürdigend sind. Dazu gehören körperliche Strafen wie Kniebeugen oder sich mit dem Gesicht zur Wand stellen. Diese Maßnahmen sind nicht erzieherisch, sondern stellen den Schüler lediglich bloß.

Was tun wenn Kind mit Lehrer nicht klar kommt?

Unterstützen Sie Ihr Kind aber voll und ganz und sagen Sie, dass Sie den Lehrer auch nicht mögen, dann wird Ihr Kind sich noch schwerer in der Schule tun. Darum hören Sie sich die Nöte an, sagen Sie, dass Sie die Sicht des Kindes verstehen, aber der Lehrer sicherlich auch einen Grund hat, sich so zu verhalten.

Ist der Lehrer verpflichtet?

Die Lehrkraft ist dazu verpflichtet, den Unterricht sorgfältig zu planen, vor- und nachzuarbeiten. Dabei muss sie sich an den Richtlinien der Schule und Lehrplänen der Bundesländer orientieren. Lehrerinnen und Lehrer sollen ihre Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts umfassend fördern.