Welche bordelle dürfen wieder öffnen nrw 2022

Corona-Testungen


Die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ist an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst worden. Damit werden die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.

Hinweis: Die bisherige Corona-Schutzverordnung wird zum 30. Juni 2022 unverändert verlängert. Es wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen

Die Regelungen in Leichter Sprache:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/corona-regeln-leichte-sprache-bf.pdf (Öffnet in einem neuen Tab)

Maskenpflicht in städtischen Gebäuden und bei städtischen Veranstaltungen

Mit Ablauf der Arbeitsschutzverordnung-Corona und den weiter sinkenden Infektionszahlen wird es möglich, entsprechende Lockerungen bis auf Weiteres auch für die Stadtverwaltung umzusetzen.

So entfällt ab Donnerstag, 26. Mai, die Maskenpflicht in städtischen Gebäuden und bei städtischen Veranstaltungen.

Dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, empfehlen wir weiterhin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Inhaltsverzeichnis

  • Wer gilt als geimpft, getestet, genesen?
  • Maskenpflicht: Medizinische Masken und FFP2-Masken
  • Testangebot und Testpflichten
  • Quarantänepflichten
  • Einzelhandel und Dienstleistungen
  • Gastronomie und Hotels
  • Veranstaltungen, Kultur, Sport und Freizeit
  • Einreisen: Häusliche Quarantäne, Melde- und Testpflichten
  • Schulen und Kitas
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung
  • Bußgeldkatalog
  • Hochschulen und Wissenschaft

Derzeit gelten in Berlin Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dazu zählen insbesondere Masken- und Testpflichten in bestimmten Situationen.

Wer gilt als geimpft, getestet, genesen?

Als vollständig geimpft gelten Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind, welcher eine vollständige Grundimmunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweist, indem

  • entweder die Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Grundimmunisierung erforderlich ist (Hierzu sind bis 30. September 2022 zwei Impfungen erforderlich), oder
  • bei einer genesenen Person eine Impfstoffdosis verabreicht wurde, oder
  • bei einer Person, die nur eine Impfdosis erhalten hat, eine Covid-19-Infektion mittels PCR- oder PoC-NAT-Test (PCR-Schnelltest) nachgewiesen wird, der vor mindestens 28 Tagen durchgeführt wurde, oder
  • bei einer Person, die einen spezifischen positiven Antikörpertest vorweist, eine Impfdosis verabreicht wurde.

Die genannten Regelungen zur vollständigen Impfung gelten bis 30. September 2022. Ab 01. Oktober 2022, gelten Personen unter folgenden Umständen als vollständig geimpft:

  • Sie haben drei Impfstoffdosen erhalten und die dritte Impfung erfolgte mindestens drei Monate nach Verabreichung der zweiten Impfdosis, oder
  • Sie haben zwei Impfstoffdosen erhalten und können zusätzlich eine Erkrankung mit dem Coronavirus mittels PCR-Test nachweisen. Sofern die Erkrankung nach den Impfungen erfolgte, muss diese mindestens 28 Tage zurückliegen, oder
  • Sie können einen spezifischen positiven Antikörpertest vorweisen, welcher den Kriterien des Paul-Ehrlich-Instituts entspricht und wurden anschließend mit zwei Impfdosen geimpft.

Als genesen gelten hingegen Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind. Dabei handelt es sich um einen positiven PCR- oder PoC-NAT-Test (PCR-Schnelltest), welcher mindestens 28 Tage und maximal drei Monate (90 Tage) zurückliegt.

Als negativ getestet gelten Personen, die einen Nachweis über einen negativen Corona-Test vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Maskenpflicht: Medizinische Masken und FFP2-Masken

Das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ventil (oder vergleichbare Maske) ist verpflichtend:

  • In Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren
  • In Arztpraxen für Besucher:innen und Patient:innen sowie für das Personal, bei der unmittelbaren Versorgung von Patient:innen.
  • In Krankenhäusern für Besucher:innen und Patient:innen, die sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen
  • In Pflegeeinrichtungen für Besucher:innen sowie für das Personal bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten oder auf Wunsch der Pflegebedürftigen

Kinder und Jugendliche ab 6 und unter 14 Jahren müssen in diesen Fällen einen medizinischen Gesichtsschutz tragen.

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske ohne Ventil) ist verpflichtend:

  • In Arztpraxen für das Personal. Bei der unmittelbaren Versorgung von Patient:innen ist eine FFP2-Maske verpflichtend
  • Im öffentlichen Nahverkehr für das Personal

Die Masken müssen so getragen werden, dass Mund und Nase vollständig bedeckt sind und der Ausstoß von Aerosolen und Tröpfchen verhindert wird.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten, gesundheitlichen Einschränkung keinen entsprechenden Schutz tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie für Personen, die durch eine anderweitige Vorrichtung den Ausstoß von Tröpfchenpartikeln und Aerosolen verhindern.

Testangebot und Testpflichten

Testangebote

Seit dem 30. Juni 2022 besteht für symptomlose Personen kein anlassloser Anspruch auf kostenlose Schnelltests mehr. Folgende Personen haben weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest:

  • Personen, die sich aufgrund einer Corona-Infektion in Isolation befinden und sich freitesten wollen
  • Personen, die mit einer an Covid 19 erkrankten Person in einem Haushalt leben
  • Kinder unter 5 Jahren
  • Besucher:innen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nachweislich nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können wie beispielsweise Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, etwa pflegende Angehörige
  • Personen, die in den letzten drei Monaten an einer klinischen Studie zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilgenommen haben
  • Personen, die von Ärzt:innen oder dem Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen festgestellt wurden

In folgenden Fällen werden Schnelltests für eine Selbstbeteiligung von 3 Euro angeboten:

  • Personen, die eine Warnung mit dem Status „erhöhtes Risiko“ von ihrer Corona-Warn-App erhalten haben
  • Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen möchten
  • Personen, die am selben Tag eine Person besuchen möchten, bei welcher ein erhöhtes Risiko auf einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus besteht
  • Personen, die am selben Tag eine Person über 60 Jahren besuchen möchten

Sofern weder Anspruch auf kostenlose noch 3-Euro-Tests besteht, sind die Tests kostenpflichtig. Die Kosten können je nach Teststelle variieren. Eine Liste zertifizierter Anbieter:innen finden Sie auf direkttesten.berlin. Sie wird stetig aktualisiert.

Folgende Personengruppen haben Anspruch auf einen kostenlosen PCR Test:

  • Personen, die mittels Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle positiv auf das Coronavirus getestet wurden
  • Personen, die mittels Schnelltest in Eigenanwendung positiv getestet wurden
  • Personen, die vom Gesundheitsamt, von den behandelnden Ärzt:innen oder von Krankenhäusern, Kliniken, ambulanten Pflegediensten oder ähnlichen Einrichtungen offiziell als Kontaktpersonen festgestellt wurden, wobei hier zunächst ein Schnelltest zur Abklärung durchgeführt werden kann
  • Personen, die im Rahmen eines Pooling-Tests mittels Nukleinsäurenachweis positiv getestet wurden

Die Testzentren führen in der Regel keine kostenlose PCR-Nachtestung durch. Einzige Ausnahme: In einer Teststelle wurde eine Person positiv durch einen Schnelltest getestet und erhält nun direkt vor Ort den kostenlosen PCR-Test. Wer einen positiven Schnelltest vorweist, kann in zahlreichen Apotheken eine kostenlose PCR-Nachtestung erhalten. Personen mit typischen Covid-19-Symptomen können sich bei niedergelassenen Ärzt:innen mittels PCR-Test testen lassen.

Testpflichten

In den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens gelten keine Testpflichten mehr. In Krankenhäusern besteht eine Testpflicht für Besucher:innen, Patient:innen und Beschäftigte. Die Einrichtungen bestimmten selbst, in welchen Umfang die Testpflicht umgesetzt wird. In Notfällen entfällt die Testpflicht für alle Beteiligte.

In Pflegeeinrichtungen kann eine Testpflicht für Bewohner:innen, Beschäftigte und Besucher:innen gelten. Dies regeln die Einrichtungen eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben des Robert Koch-Instituts. Sofern eine Testung erforderlich ist, stellen die Einrichtungen entsprechende Tests zur Verfügung.

Die Testpflicht gilt im Regelfall für alle, auch für vollständig geimpfte und genesene Personen. Besucher:innen von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen haben einen Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle.

Quarantänepflichten

Quarantänepflicht nach positivem Testergebnis

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich unverzüglich in die häusliche Isolation begeben. Bei einem positiven Testergebnis muss diese grundsätzlich für zehn Tage eingehalten werden. Die Isolationspflicht endet nach diesem Zeitraum ohne Test. Eine Verkürzung der Quarantäne ist frühestens ab dem fünften Tag der Selbstisolation möglich. Voraussetzung ist, dass Betroffene mindestens 48 Stunden symptomfrei sind und einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen.

Während der Quarantäne sind sämtliche Kontakte mit haushaltsfremden Personen verboten. Wer mittels Schnelltest positiv getestet wurde, kann eine kostenlose PCR-Testung zur Verifizierung durchführen lassen. Fällt der PCR-Test negativ aus, endet die Quarantänepflicht.

Einzelhandel und Dienstleistungen

Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe dürfen ohne Einschränkung für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten. Dies gilt auch für körpernahe Dienstleistungen.

Gastronomie und Hotels

In Restaurants, Cafés und gastronomischen Betrieben gelten keine Einschränkungen. Selbiges gilt auch für Hotels, Ferienwohnungen und weitere Übernachtungsangebote.

Veranstaltungen, Kultur, Sport und Freizeit

Veranstaltungen im Kultur-, Sport oder Freizeitbereich sind ohne Einschränkungen der Personenanzahl oder besonderen Zugangsvoraussetzungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht. Bei einigen Kulturveranstaltungen und in bestimmten Museen haben sich die Verantwortlichen für eine Weiterführung der Maskenpflicht entschieden. Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch, welche genauen Regelungen gelten.

Einreisen: Häusliche Quarantäne, Melde- und Testpflichten

Derzeit gelten nur noch für Einreisende aus Virusvariantengebieten bestimmte Vorgaben wie Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten. Für Einreisen aus anderen Gebieten gelten keine Maßnahmen. Als Virusvariantengebiete gelten Gebiete, in welchen besorgniserregende SARS-CoV-2-Mutationen verbreitet auftreten, welche noch nicht oder nicht mehr flächig in der Bundesrepublik vorhanden sind.

Die Einstufung erfolgt durch gemeinsame Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut laufend aktualisiert und veröffentlicht.

  • Liste der ausländischen Risikogebiete

Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor ihrer Einreise in Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, dürfen nicht per Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff in die Bundesrepublik befördert werden. Ausnahmen gelten für deutsche Staatsbürger, Personen, die ihren Wohnsitz und ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben sowie für dringend notwendige Beförderungen – etwa Ambulanztransporte oder Beförderungen aus humanitären Gründen. Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss:

  • die Einreise vorab unter der Webadresse einreiseanmeldung.de anmelden,
  • einen negativen Corona-PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
  • sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt nur für vollständig geimpfte Personen, die mit einem gegen die jeweilige Virusvariante hinreichend wirksamen Impfstoff immunisiert wurden. Entsprechende Informationen werden vom Robert Koch-Institut (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html) veröffentlicht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantänepflicht ist nur möglich, wenn das Virusvarianten-Gebiet während der 14 Tage entlistet wird. In diesem Fall entfällt die Quarantänepflicht unmittelbar.

Ausführliche Informationen zu Einreisen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

Schulen und Kitas

Regelungen an Schulen

An den Berliner Schulen gilt die Präsenzpflicht. Es gilt keine Maskenpflicht. Schüler:innen und Lehrpersonal können sich zweimal pro Woche freiwillig testen lassen. Die Tests werden von den Schulen zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch erhalten Schüler:innen einen dritten Test pro Woche, den sie außerhalb der Schule nutzen können.

Regelungen in Kitas

Die Berliner Kitas befinden sich im Regelbetrieb. Alle Kinder mit Betreuungsvertrag werden gemäß ihres individuellen Gutscheins betreut. Die Kitas bieten anlassbezogene Testungen an – etwa für Kontaktpersonen von Corona-Fällen.

Alle Informationen zu Schulen und Kitas finden Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Kranke und ältere Menschen unterliegen einem besonderen Risiko, bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher Hygienemaßnahmen unterworfen. Zudem sind Patient:innen dazu verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen. Für Krankenhaus-Patient:innen, -Besucher:innen und Mitarbeitende gilt eine Testpflicht. Die genannten Personengruppen haben Anspruch auf kostenlose Schnelltests in den zertifizierten Teststellen.

Besuchsregelungen in Krankenhäusern

Alle Besucher:innen müssen eine FFP2-Maske tragen und einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen. Weitere Regeln für den Besuch legen die Berliner Krankenhäuser eigenständig fest. Bitte informieren Sie sich vorab bei den Krankenhäusern über die jeweils geltenden Besuchsregeln.

Besuchsvorgaben in Pflegeeinrichtungen

Bewohner:innen von Pflegeinrichtungen dürfen täglich Besuch empfangen. Besucher:innen müssen innerhalb des Gebäudes zu jeder Zeit eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Für Bewohner:innen, Besucher:innen und das Personal kann eine Testpflicht gelten. Die Einrichtungen legen entsprechende Vorgaben eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben des Robert Koch-Instituts fest. Sofern eine Testpflicht gilt, stellen die Einrichtungen entsprechende Tests vor Ort zur Verfügung.

Welche bordelle dürfen wieder öffnen nrw 2022

Bild: ligorosi - Depositphotos

SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung

Ziel dieser Verordnung ist die notwendige Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen. SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung

Welche bordelle dürfen wieder öffnen nrw 2022

Bild: dpa

Bußgeldkatalog

Ziel ist es, den Ordnungsbehörden einen Orientierungsrahmen bei der Bemessung des Bußgelds für Verstöße im Einzelfall an die Hand zu geben. Dabei sind die Bußgelder in Form von Rahmen angegeben. Bußgeldkatalog

Welche bordelle dürfen wieder öffnen nrw 2022

Bild: dpa

Hochschulen und Wissenschaft