Die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ist an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst worden. Damit werden die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern. Show
Hinweis: Die bisherige Corona-Schutzverordnung wird zum 30. Juni 2022 unverändert verlängert. Es wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen Die Regelungen in Leichter Sprache: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/corona-regeln-leichte-sprache-bf.pdf (Öffnet in einem neuen Tab) Maskenpflicht in städtischen Gebäuden und bei städtischen VeranstaltungenMit Ablauf der Arbeitsschutzverordnung-Corona und den weiter sinkenden Infektionszahlen wird es möglich, entsprechende Lockerungen bis auf Weiteres auch für die Stadtverwaltung umzusetzen. So entfällt ab Donnerstag, 26. Mai, die Maskenpflicht in städtischen Gebäuden und bei städtischen Veranstaltungen. Dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, empfehlen wir weiterhin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Inhaltsverzeichnis
Derzeit gelten in Berlin Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dazu zählen insbesondere Masken- und Testpflichten in bestimmten Situationen. Wer gilt als geimpft, getestet, genesen?Als vollständig geimpft gelten Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind, welcher eine vollständige Grundimmunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweist, indem
Die genannten Regelungen zur vollständigen Impfung gelten bis 30. September 2022. Ab 01. Oktober 2022, gelten Personen unter folgenden Umständen als vollständig geimpft:
Als genesen gelten hingegen Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind. Dabei handelt es sich um einen positiven PCR- oder PoC-NAT-Test (PCR-Schnelltest), welcher mindestens 28 Tage und maximal drei Monate (90 Tage) zurückliegt. Als negativ getestet gelten Personen, die einen Nachweis über einen negativen Corona-Test vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist. Maskenpflicht: Medizinische Masken und FFP2-MaskenDas Tragen einer FFP2-Maske ohne Ventil (oder vergleichbare Maske) ist verpflichtend:
Kinder und Jugendliche ab 6 und unter 14 Jahren müssen in diesen Fällen einen medizinischen Gesichtsschutz tragen. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske ohne Ventil) ist verpflichtend:
Die Masken müssen so getragen werden, dass Mund und Nase vollständig bedeckt sind und der Ausstoß von Aerosolen und Tröpfchen verhindert wird. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten, gesundheitlichen Einschränkung keinen entsprechenden Schutz tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie für Personen, die durch eine anderweitige Vorrichtung den Ausstoß von Tröpfchenpartikeln und Aerosolen verhindern. Testangebot und TestpflichtenTestangeboteSeit dem 30. Juni 2022 besteht für symptomlose Personen kein anlassloser Anspruch auf kostenlose Schnelltests mehr. Folgende Personen haben weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest:
In folgenden Fällen werden Schnelltests für eine Selbstbeteiligung von 3 Euro angeboten:
Sofern weder Anspruch auf kostenlose noch 3-Euro-Tests besteht, sind die Tests kostenpflichtig. Die Kosten können je nach Teststelle variieren. Eine Liste zertifizierter Anbieter:innen finden Sie auf direkttesten.berlin. Sie wird stetig aktualisiert. Folgende Personengruppen haben Anspruch auf einen kostenlosen PCR Test:
Die Testzentren führen in der Regel keine kostenlose PCR-Nachtestung durch. Einzige Ausnahme: In einer Teststelle wurde eine Person positiv durch einen Schnelltest getestet und erhält nun direkt vor Ort den kostenlosen PCR-Test. Wer einen positiven Schnelltest vorweist, kann in zahlreichen Apotheken eine kostenlose PCR-Nachtestung erhalten. Personen mit typischen Covid-19-Symptomen können sich bei niedergelassenen Ärzt:innen mittels PCR-Test testen lassen. TestpflichtenIn den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens gelten keine Testpflichten mehr. In Krankenhäusern besteht eine Testpflicht für Besucher:innen, Patient:innen und Beschäftigte. Die Einrichtungen bestimmten selbst, in welchen Umfang die Testpflicht umgesetzt wird. In Notfällen entfällt die Testpflicht für alle Beteiligte. In Pflegeeinrichtungen kann eine Testpflicht für Bewohner:innen, Beschäftigte und Besucher:innen gelten. Dies regeln die Einrichtungen eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben des Robert Koch-Instituts. Sofern eine Testung erforderlich ist, stellen die Einrichtungen entsprechende Tests zur Verfügung. Die Testpflicht gilt im Regelfall für alle, auch für vollständig geimpfte und genesene Personen. Besucher:innen von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen haben einen Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle. QuarantänepflichtenQuarantänepflicht nach positivem TestergebnisWer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich unverzüglich in die häusliche Isolation begeben. Bei einem positiven Testergebnis muss diese grundsätzlich für zehn Tage eingehalten werden. Die Isolationspflicht endet nach diesem Zeitraum ohne Test. Eine Verkürzung der Quarantäne ist frühestens ab dem fünften Tag der Selbstisolation möglich. Voraussetzung ist, dass Betroffene mindestens 48 Stunden symptomfrei sind und einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen. Während der Quarantäne sind sämtliche Kontakte mit haushaltsfremden Personen verboten. Wer mittels Schnelltest positiv getestet wurde, kann eine kostenlose PCR-Testung zur Verifizierung durchführen lassen. Fällt der PCR-Test negativ aus, endet die Quarantänepflicht. Einzelhandel und DienstleistungenEinzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe dürfen ohne Einschränkung für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten. Dies gilt auch für körpernahe Dienstleistungen. Gastronomie und HotelsIn Restaurants, Cafés und gastronomischen Betrieben gelten keine Einschränkungen. Selbiges gilt auch für Hotels, Ferienwohnungen und weitere Übernachtungsangebote. Veranstaltungen, Kultur, Sport und FreizeitVeranstaltungen im Kultur-, Sport oder Freizeitbereich sind ohne Einschränkungen der Personenanzahl oder besonderen Zugangsvoraussetzungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht. Bei einigen Kulturveranstaltungen und in bestimmten Museen haben sich die Verantwortlichen für eine Weiterführung der Maskenpflicht entschieden. Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch, welche genauen Regelungen gelten. Einreisen: Häusliche Quarantäne, Melde- und TestpflichtenDerzeit gelten nur noch für Einreisende aus Virusvariantengebieten bestimmte Vorgaben wie Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten. Für Einreisen aus anderen Gebieten gelten keine Maßnahmen. Als Virusvariantengebiete gelten Gebiete, in welchen besorgniserregende SARS-CoV-2-Mutationen verbreitet auftreten, welche noch nicht oder nicht mehr flächig in der Bundesrepublik vorhanden sind. Die Einstufung erfolgt durch gemeinsame Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut laufend aktualisiert und veröffentlicht.
Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor ihrer Einreise in Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, dürfen nicht per Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff in die Bundesrepublik befördert werden. Ausnahmen gelten für deutsche Staatsbürger, Personen, die ihren Wohnsitz und ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben sowie für dringend notwendige Beförderungen – etwa Ambulanztransporte oder Beförderungen aus humanitären Gründen. Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss:
Ausführliche Informationen zu Einreisen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums. Schulen und KitasRegelungen an SchulenAn den Berliner Schulen gilt die Präsenzpflicht. Es gilt keine Maskenpflicht. Schüler:innen und Lehrpersonal können sich zweimal pro Woche freiwillig testen lassen. Die Tests werden von den Schulen zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch erhalten Schüler:innen einen dritten Test pro Woche, den sie außerhalb der Schule nutzen können. Regelungen in KitasDie Berliner Kitas befinden sich im Regelbetrieb. Alle Kinder mit Betreuungsvertrag werden gemäß ihres individuellen Gutscheins betreut. Die Kitas bieten anlassbezogene Testungen an – etwa für Kontaktpersonen von Corona-Fällen. Alle Informationen zu Schulen und Kitas finden Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Krankenhäuser und PflegeeinrichtungenKranke und ältere Menschen unterliegen einem besonderen Risiko, bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher Hygienemaßnahmen unterworfen. Zudem sind Patient:innen dazu verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen. Für Krankenhaus-Patient:innen, -Besucher:innen und Mitarbeitende gilt eine Testpflicht. Die genannten Personengruppen haben Anspruch auf kostenlose Schnelltests in den zertifizierten Teststellen. Besuchsregelungen in KrankenhäusernAlle Besucher:innen müssen eine FFP2-Maske tragen und einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen. Weitere Regeln für den Besuch legen die Berliner Krankenhäuser eigenständig fest. Bitte informieren Sie sich vorab bei den Krankenhäusern über die jeweils geltenden Besuchsregeln. Besuchsvorgaben in PflegeeinrichtungenBewohner:innen von Pflegeinrichtungen dürfen täglich Besuch empfangen. Besucher:innen müssen innerhalb des Gebäudes zu jeder Zeit eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Für Bewohner:innen, Besucher:innen und das Personal kann eine Testpflicht gelten. Die Einrichtungen legen entsprechende Vorgaben eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben des Robert Koch-Instituts fest. Sofern eine Testpflicht gilt, stellen die Einrichtungen entsprechende Tests vor Ort zur Verfügung. Bild: ligorosi - Depositphotos SARS-CoV-2-BasisschutzmaßnahmenverordnungZiel dieser Verordnung ist die notwendige Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen. SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung Bild: dpa BußgeldkatalogZiel ist es, den Ordnungsbehörden einen Orientierungsrahmen bei der Bemessung des Bußgelds für Verstöße im Einzelfall an die Hand zu geben. Dabei sind die Bußgelder in Form von Rahmen angegeben. Bußgeldkatalog Bild: dpa Hochschulen und Wissenschaft |