Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Pflegestufe 2?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 stehen viele verschiedene finanzielle Zuschüsse von der Pflegekasse zu. Dazu zählen unter anderem Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen, Betreuungs- und Entlastungsleistungen, sowie Gelder für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. In welcher Höhe die Zuschüsse bei Pflegegrad 2 sind und welche weiteren Leistungen beantragt werden können, erfahren Sie im folgenden Ratgeberbeitrag.

Definition „Pflegegrad 2“

Der Pflegegrad 2 ist der zweitniedrigste Pflegegrad auf der momentan geltenden fünfstufigen Skala. Pflegebedürftige, die diesen Pflegegrad zugewiesen bekommen haben, können ihren Alltag nur mit „erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ bewältigen.

Kriterien und Voraussetzungen

Wer einen Antrag auf einen Pflegegrad stellt, wird zuhause durch einen Mitarbeiter des MDK bzw. des MEDICPROOF in seinen sechs Aktivitätsbereichen begutachtet. Je nach Grad der Selbstständigkeit werden daraufhin Punkte vergeben. Als Voraussetzung für den Pflegegrad 2 muss der Gutachter insgesamt zwischen 27 und 47,5 Punkten vergeben haben.

Pflegebedürftige, die vor der Änderung des Pflegegesetzes Pflegestufe 0 oder 1 hatten wurden ohne eine erneute Begutachtung in den Pflegegrad 2 überführt.

Wie viel Geld steht mir zu?

Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben monatlich Anspruch auf 316€ Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde bzw. auf 689€ für Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Genauso wie bei allen anderen Pflegegraden stehen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 ein Entlastungsbeitrag von monatlich 125€ zur Verfügung. Das Geld kann bspw. für Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter ausgegeben werden.

Kurzzeitpflege

Wenn ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 nach einem Krankenhausaufenthalt noch professionelle Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen muss, stehen ihm von der Pflegekasse für bis zu 28 Tage im Jahr 1.612€ zur Verfügung.  

Wer keine Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub der pflegenden Angehörigen nutzt, kann für die Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.224€ für bis zu acht Wochen im Jahr beanspruchen.

Außerdem erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 während der Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte ihres Pflegegeldes in Höhe von 158€ pro Monat.

Verhinderungspflege

Die Pflegekassen gewähren Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bei Krankheit oder Urlaub der pflegenden Angehörigen einen finanziellen Zuschuss von 1.612€ für höchstens 28 Tage pro Jahr.

Während der Verhinderungspflege wird weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes in Höhe von 158€ pro Monat gezahlt.

Wer keine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, kann für bis zu sechs Wochen pro Jahr die Verhinderungspflege nutzen. Diese wird von der Pflegekasse mit bis zu 2.418€ pro Jahr bezuschusst.

Tagespflege

Pflegeversicherten mit Pflegegrad 2 steht kein extra Geld für die Tages- oder Nachtpflege zu, sie können jedoch den monatlichen Betrag der Pflegesachleistungen von 689€ dafür verwenden.

Zuschuss für Wohnraumanpassung

Pflegeversicherten mit Pflegegrad 2 steht kein extra Geld für die Tages- oder Nachtpflege zu, sie können jedoch den monatlichen Betrag der Pflegesachleistungen von 689€ dafür verwenden.

Medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel

Menschen mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf 40€ monatlich für den Verbrauch von Pflegehilfsmitteln, dazu zählen z.B. Desinfektionsmittel oder auch Einmalhandschuhe. Zudem können Zuschüsse für technische Hilfsmittel, wie die Nutzung eines Hausnotrufs, bei der Pflegekasse beantragt werden.

Kostenlose Beratung & Beratungsbesuche

Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad 2 können kostenlos Beratungstermine für eine optimierte pflegerische Versorgung oder für den altersgerechten Wohnungsumbau.

Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Erfahren Sie hier, was dazu gehört und wie Sie Pflegehilfsmittel erhalten.

Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Pflegestufe 2?

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung gewährt.
  • Voraussetzung für Pflegehilfsmittel ist ein Pflegegrad.
  • Die Pflegekasse kann Pflegehilfsmittel auch leihweise zur Verfügung stellen.
  • Volljährige Versicherten haben für Pflegehilfsmittel Zuzahlungen zu leisten. Eine Befreiung von den Zuzahlungen ist möglich.
  • Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse maximal 40 Euro im Monat.

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Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt. Voraussetzung hierfür ist eine festgestellte Pflegebedürftigkeit, also das Vorliegen eines Pflegegrades. Wie Sie einen Pflegegrad erhalten, erklären wir hier.

Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie sollen die Pflege erleichtern und dazu beitragen, Beschwerden zu lindern oder der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Durch ein Pflegebett beispielsweise ist es für eine Pflegeperson sehr viele einfacher, eine pflegebedürftige Person im Bett zu waschen oder anzukleiden, denn das Pflegebett ist höhenverstellbar.

Werden Gegenstände fest mit der Bausubstanz verbunden, handelt es sich nicht mehr um Hilfsmittel. Eine einfache Befestigung durch Schrauben hat dabei noch keine Auswirkung auf die Einordnung als Hilfsmittel. Deshalb ist der angeschraubte Haltegriff in der Dusche noch ein Hilfsmittel. Eine fest eingebaute Hebeanlage ist dagegen kein Hilfsmittel mehr, sondern gilt als Maßnahme zur Wohnraumanpassung (wie z.B. ein Treppenlift).

Pflegehilfsmittel können nur Personen von der Pflegekasse erhalten, die ambulant gepflegt werden, also beispielsweise in einer eigenen Wohnung, einem betreuten Wohnen oder einer ambulant betreuten Pflegewohngemeinschaft wohnen. Bei der Pflege in einem Pflegeheim sind das Pflegeheim oder die Krankenkasse für die Ausstattung mit Hilfsmitteln zuständig. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Antrag und Entscheidung der Pflegekasse

Pflegehilfsmittel werden auf Antrag gewährt. Der Antrag sollte eine kurze Begründung enthalten, warum das Pflegehilfsmittel benötigt wird. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit des Hilfsmittels unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes (MD, früher MDK) überprüfen.

  • Möchten Sie diese Leistung für sich selbst in Anspruch nehmen, können Sie unser kostenloses Musterschreiben zur Beantragung der Pflegehilfsmittel herunterladen.
  • Sind Sie die/der Bevollmächtigte der pflegebedürftigen Person, verwenden Sie bitte zur Beantragung dieses Musterschreiben.

Alle Musterschreiben, Anträge und Formulare sowie viele hilfreiche Erläuterungen finden Sie auch im Handbuch Pflege.

Wenn eine Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades stattgefunden hat und ein Gutachter oder eine Gutachterin darin die Versorgung mit einem Hilfsmittel befürwortet hat, gilt diese Empfehlung als Antrag auf Hilfsmittelversorgung. Voraussetzung ist die Zustimmung der versicherten Person. Eine gesonderte Antragstellung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Es gibt Hilfsmittel, die sowohl wegen einer Krankheit oder Behinderung erforderlich sind als auch Pflegehilfsmittel darstellen. Wenn bei einer versicherten Person ein Pflegegrad festgestellt wurde, prüft die Krankenkasse oder Pflegekasse, bei der das Hilfsmittel beantragt wird, die eigene Zuständigkeit. Die Versicherten müssen den richtigen Träger nicht selbst auswählen, sondern können den Antrag bei der Krankenkasse oder bei der Pflegekasse stellen. Der angegangene Träger entscheidet abschließend über beide Ansprüche und die Bewilligung.

Tipp:

Ist der antragstellende Mensch pflegebedürftig und wird ein Antrag auf Hilfsmittelversorgung abgelehnt, prüfen Sie nach, ob über beide Ansprüche entschieden wurde.

Für die Pflegekasse bestehen gesetzlich geregelte Fristen zur Entscheidung über den Antrag. Grundsätzlich muss die Pflegekasse spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Holt sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, muss sie die versicherte Person hierüber informieren und innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Kann die Kasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies unter Angaben der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Lehnt die Pflegekasse die Hilfsmittelversorgung ab, ist ein Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls eine Klage vor den Sozialgerichten möglich. Einzelheiten zu Widerspruch und Klage finden Sie hier zusammengefasst.

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

Hat die Pflegekasse das beantragte Hilfsmittel genehmigt, versorgt sie die versicherte Person mit dem Hilfsmittel. Die Kasse kann das Pflegehilfsmittel für die versicherte Person kaufen und die Kosten übernehmen, sie kann das Hilfsmittel aber auch leihweise zur Verfügung stellen. Eine Leihgabe ist häufig der Fall bei sehr teuren Hilfsmittel (zum Beispiel Patientenliftern) oder solchen, die nicht auf die versicherte Person angepasst werden müssen (beispielsweise Pflegebetten).

Die Pflegekasse teilt der versicherten Person mit, wie und über welchen Anbieter (zum Beispiel über welches Sanitätshaus) die Versorgung erfolgt. Fragen Sie im Zweifel bei der Krankenkasse nach.

Der Anspruch gegenüber der Krankenkasse ist nicht nur auf die eigentliche Ausstattung mit dem Hilfsmittel selbst beschränkt. Die Versorgung umfasst auch die individuelle Anpassung, die Instandsetzung, Wartung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels und die Kosten für den Betrieb (beispielsweise Stromkosten).

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die aufgrund des Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt werden können und für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind. Dazu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen, Einmal-Bettschutzeinlagen.

Die Pflegekassen können diese Hilfsmittel zur Verfügung stellen oder die Kosten erstatten. Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden 40 Euro im Monat erstattet. Ein formloser Antrag ist bei festgestellter Pflegebedürftigkeit ausreichend. Viele Pflegekassen bieten dazu auch vorbereitete Formulare an.

Zuzahlungen und Kosten

Volljährige versicherte Personen haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zu zahlen. Eine Befreiung von Zuzahlungen ist möglich, es werden die Regelungen zur Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden keine Zuzahlungen erhoben.

Entscheiden sich pflegebedürftige Personen für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.

Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Pflegestufe 2?

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Was gehört alles zu den Pflegehilfsmitteln?

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen: technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem, sowie. Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Betteinlagen.

Welche Vorteile hat man mit Pflegegrad 2?

Überblick zu den Geldleistungen bei Pflegegrad 2.

Welche Pflegehilfsmittel werden erstattet?

Von der Pflegekasse wird der Bezug von für den Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln im Wert von maximal 40 Euro pro Monat erstattet. Zu den Produkten zählen: Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz und Schutzschürzen.

Welche Hilfsmittel muss man selbst bezahlen?

Dazu zählen zum Beispiel sogenannte Seniorenbetten, Komfortmatratzen, komfortable Fahrräder, sogenannte Alltagshilfen wie spezielle Essbestecke, Trinkbecher oder rutschhemmende Matten. Krankenkassen nennen sie „Gegenstände des täglichen Lebens“.