Wer ist betreiber impressum

Achtung Archiv

Diese Antwort ist vom 28. Mai 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.

Jetzt eine neue Frage stellen

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Unterscheiden sich Website-Betreiber und Verkäufer oder Inhaltsersteller, muss dies hinreichend deutlich gemacht werden. So ist z.B. nach OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.12.2007 – I-20 U 17/07 , MMR 2008, 682 ) der einzelne Anbieter auf der Plattform mobile.de impressumspflichtig, nach OLG Frankfurt (Urteil vom 23.10.2008 – 6 U 139/08 , MMR 2009, 194 ) trifft umgekehrt den Betreiber eines Anzeigenportals eine Verkehrspflicht im Hinblick auf die Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG .
Dies bedeutet für Ihren Fall, dass A auf der Website als Technischer Anbieter gekennzeichnet werden kann und sollte, damit auf diesen kein Rückgriff möglich ist und der B als Anbieter gekennzeichnet werden muss.
Unvollständige oder unpräzise Angaben können zu Bußgeldern führen (§ 16 TMG ). Die größere Gefahr lauert aber in den kostenpflichtigen Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände. Abmahngefährdet ist es auch, wenn im Impressum veraltete Angaben aufgeführt sind.
Zusammengefasst bedeutet dies, das A und B ins Impressum gehören. Der eine als technischer Anbieter und der andere als inhaltlicher Anbieter.
Der technische Anbieter ist dann nicht abmahngefährdet oder ist im Falle einer Abmahnung in der Lage sich kostenfrei dagegen zu wehren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Wer ist der Betreiber einer Website?

Webseitenbetreiber ist ein allgemeiner Begriff für alle Personen oder Personenverbände, die eine Webpage betreiben. Dabei kann es sich um Privatleute, Selbstständige, KMU, große Konzerne und gemeinnützige bzw. unabhängige Organisationen handeln.

Was muss im Impressum stehen 2021?

Was muss im Impressum gemäß DSGVO und TMG angegeben werden? Der vollständige Name des Seitenbetreibers, seine Adresse und Kontaktdaten. Unternehmen müssen außerdem die Rechtsform und wenn vorhanden die Ust-ID und den Registereintrag angeben. Weitere Informationen zum Inhalt des Impressums finden Sie hier.

Wer steht bei Facebook im Impressum?

Die Angaben die bei Facebook ins Impressum gehören sind inhaltlich die gleichen Angaben, die auch in das Impressum einer Webseite gehören. Das sind: Name und Vorname des Betreibers. ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)

Was sagt das Impressum aus?

Ein Impressum (lateinisch impressum „Hineingedrücktes“ bzw. „Aufgedrücktes“) enthält die gesetzlich vorgeschriebene Angabe des oder der presserechtlich Verantwortlichen für einen im eigenen Namen veröffentlichten Text-, Wort- oder Bildbeitrag. Es muss den Verlag, den Autor, den Herausgeber oder die Redaktion benennen.