Wer übernimmt die Entgeltfortzahlung wenn die gleiche Krankheit innerhalb von 6 Monaten erneut auftritt?

  1. Fachportal für Arbeitgeber
  2. Sozialversicherung
  3. Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren
  4. Dauer der Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer haben von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für maximal sechs Wochen.

Wer übernimmt die Entgeltfortzahlung wenn die gleiche Krankheit innerhalb von 6 Monaten erneut auftritt?

Beginn und Ende der Entgeltfortzahlung

Wann genau die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beginnt, ist davon abhängig, ob der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet hat oder bereits vor dem Arbeitsbeginn erkrankt ist und daher die Arbeit an diesem Tag nicht aufgenommen hat.

Hat der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet, bleibt der angebrochene Arbeitstag bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist unberücksichtigt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt daher erst am nächsten Tag. Der Arbeitnehmer bekommt somit für die verbleibende Zeit des Arbeitstags, in dessen Verlauf er erkrankt ist, noch das volle Arbeitsentgelt ausgezahlt (= keine Entgeltfortzahlung) und anschließend bis zur Dauer von sechs Wochen sein Arbeitsentgelt fortgezahlt.

Die Anspruchsdauer endet mit Ablauf der Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach 42 Kalendertagen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit über den 42. Kalendertag hinaus andauern, zahlt die Krankenkasse von diesem Zeitpunkt an Krankengeld.

Beispiel: Beginn Entgeltfortzahlung bei Erkrankung während eines Arbeitstags

Der Arbeitnehmer ist am 21.5.2022 zur Arbeitsleistung verpflichtet. Er erkrankt an diesem Tag während seiner Arbeitsschicht.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt am 22.5.2022. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 3.7.2022. Für die Stunden, die der Arbeitnehmer krankheitsbedingt am 21.5.2022 nicht arbeiten konnte, erhält er ebenfalls Arbeitsentgelt.

Fällt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers am ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit in vollem Umfang aus, ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen Tag in die Sechs-Wochen-Frist einzubeziehen. Der Anspruch endet in diesem Fall mit Ablauf des 42. Tags der Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel: Beginn Entgeltfortzahlung bei Erkrankung vor Arbeitsbeginn

Der Arbeitnehmer ist am 21.5.2022 zur Arbeitsleistung verpflichtet. Er erkrankt an diesem Tag jedoch, bevor er die Arbeit aufnimmt.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt am 21.5.2022. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 2.7.2022.

Wird das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nicht nach Stunden bemessen (zum Beispiel bei gleichbleibendem Monatslohn oder Gehalt) und erkrankt er an einem arbeitsfreien Tag (zum Beispiel Samstag), ist der Arbeitgeber ebenfalls berechtigt, diesen Tag in die Sechs-Wochen-Frist einzubeziehen.

Beispiel: Beginn Entgeltfortzahlung bei Erkrankung an einem arbeitsfreien Tag

Der Arbeitnehmer hat am 21.5.2022 (Samstag) frei und erkrankt an diesem Tag. Er erhält ein monatliches Gehalt. 

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt am 21.5.2022. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 2.7.2022.
 

Tritt bei neuen Arbeitsverhältnissen die Arbeitsunfähigkeit während der vierwöchigen Wartezeit ein und dauert diese darüber hinaus an, beginnt die Sechs-Wochen-Frist mit Beginn der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel: Entgeltfortzahlung bei Erkrankung in der Wartezeit

Der Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis am 1.7.2022 begonnen und erkrankt ab 15.7.2022. 

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung startet mit Beginn der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses am 29.7.2022. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 8.9.2022.

Die Begrenzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf sechs Wochen gilt grundsätzlich für jede Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Ist eine Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und beginnt – deutlich getrennt – später eine erneute Arbeitsunfähigkeit mit einer anderen Ursache, beginnt mit der zweiten Arbeitsunfähigkeit ein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Beispiel: zweite Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 3.8.¹ bis 22.9.2022 51 Tage
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B 29.9.¹ bis 17.11.2022 50 Tage

Entgeltfortzahlung wegen Krankheit A 3.8.¹ bis 13.9.2022 42 Tage
Entgeltfortzahlung wegen Krankheit B 29.9.¹ bis 9.11.2022 42 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 3.8. bzw. am 29.9.2022 nicht gearbeitet.

Wer übernimmt die Entgeltfortzahlung wenn die gleiche Krankheit innerhalb von 6 Monaten erneut auftritt?

Fristenrechner

Hier können Sie alle Fristen für Mutterschutz, Elternzeit, Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder Melderecht ermitteln. 

Hinzutritt einer anderen Erkrankung

Die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung verlängert sich nicht dadurch, dass eine neue Arbeitsunfähigkeit hinzutritt.

Beispiel: Hinzutritt einer neuen Erkrankung

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 22.6.¹ bis 14.7.2022 23 Tage
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A und B 15.7. bis 21.7.2022 7 Tage
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B 22.7. bis 12.8.2022 22 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 22.6.2022 nicht gearbeitet.

Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 22.6. bis 2.8.2022 (= insgesamt 42 Kalendertage).

Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung

Wird der Arbeitnehmer erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, für die er bereits vorher Entgeltfortzahlung erhalten hat, kommt innerhalb eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses möglicherweise eine Anrechnung der früheren Bezugszeit/en in Betracht.

Die Frage, ob Ursache der wiederholten Arbeitsunfähigkeit dieselbe Krankheit ist, ist aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Dieselbe Krankheit muss nicht ununterbrochen bestanden haben, sie muss auf derselben Krankheitsursache beruhen oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen.

Auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit nicht zusammenhängend verläuft, besteht der Anspruch für insgesamt 42 Kalendertage.

Beispiel: Anspruch bei derselben Erkrankung

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 21.6.¹ bis 12.7.2022 22 Tage
Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 15.7. bis 15.8.2022 32 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 21.6.und 15.7.2022 nicht gearbeitet.

Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 21.6. bis 12.7.2022 und vom 15.7. bis 3.8.2022 (22 + 20 = insgesamt 42 Kalendertage).

Sechs-Monats-Frist

Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, erhält er während der erneuten Arbeitsunfähigkeit – ohne Anrechnung der früheren Bezugszeit – das Arbeitsentgelt möglicherweise für weitere sechs Wochen. Dies setzt voraus, dass er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Zwischenzeitliche Zeiten von Arbeitsunfähigkeit wegen anderer Krankheiten sind ohne Bedeutung und verändern die Sechs-Monats-Frist nicht.

Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärtslaufende Frist. Sie beginnt mit dem Tag vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Sie endet sechs Monate vorher.

Beispiel: Anwendung der 6-Monats-Frist

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 19.8.¹ bis 13.10.2021 56 Tage
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 5.5.¹ bis 19.5.2022 15 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 19.8.2021 und am 5.5.2022 nicht gearbeitet.

Zwischen dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit (5.5.2022) und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (13.10.2021) wegen derselben Krankheit liegt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten (6-Monats-Frist: 4.5.2022 bis 5.11.2021). Der Arbeitgeber hat für die erste Arbeitsunfähigkeit vom 19.8. bis 29.9.2021 (42 Kalendertage) und für die erneute Arbeitsunfähigkeit vom 5.5. bis 19.5.2022 (15 Kalendertage) Entgeltfortzahlung zu leisten.

Beispiel: 6-Monats-Frist nicht erfüllt

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 19.8.¹ bis 3.10.2021 46 Tage
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 30.3.¹ bis 13.4.2022 15 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 19.8.2021 und am 30.3.2022 nicht gearbeitet.

Zwischen dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit (30.3.2022) und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (3.10.2021) wegen derselben Krankheit liegen weniger als sechs Monate (6-Monats-Frist: 29.3.2022 bis 30.9.2021). Der Arbeitgeber hat für die erste Arbeitsunfähigkeit vom 19.8. bis 29.9.2021 (42 Kalendertage) Entgeltfortzahlung zu leisten. Für die erneute Arbeitsunfähigkeit vom 30.3. bis 13.4.2022 muss er kein Entgelt fortzahlen. In diesem Fall springt die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld ein.

Zwölf-Monats-Frist

Ergibt sich nach Prüfung der Sechs-Monats-Frist, dass kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, bleibt zusätzlich zu prüfen, ob möglicherweise doch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Zwölf-Monats-Frist begründet wird. Es besteht nämlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Die Zwölf-Monats-Frist ist eine vorwärtslaufende Frist. Sie startet mit dem Tag des Beginns der ersten Arbeitsunfähigkeit, wenn an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbracht wurde, ansonsten mit dem Tag danach. Eine neue Zwölf-Monats-Frist beginnt mit der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach Ablauf der alten Zwölf-Monats-Frist.

Beispiel: 12-Monats-Frist

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 4.1.¹ bis 30.1.2021 27 Tage
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 28.6.¹ bis 27.7.2021 30 Tage
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 20.12.2021¹ bis 11.01.2022 23 Tage
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 1.6.¹ bis 8.7.2022 38 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 4.1., 28.6., 20.12.2021 und am 1.6.2022 nicht gearbeitet.

Die 12-Monats-Frist wegen Krankheit A verläuft vom 4.1.2021 bis 3.1.2022.

Zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom 1.6.2022 und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (11.1.2022) wegen derselben Krankheit liegen weniger als sechs Monate. Der Arbeitgeber hat aber dennoch vom 1.6. bis 8.7.2022 Entgeltfortzahlung zu leisten, da seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (4.1.2021) wegen derselben Krankheit die Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Mit dem 1.6.2022 beginnt nunmehr eine neue 12-Monats-Frist wegen Krankheit A.

Wird allerdings ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Sechs-Monats-Frist für die volle Dauer von sechs Wochen begründet, beginnt mit dieser Arbeitsunfähigkeit ebenfalls eine neue Zwölf-Monats-Frist. Dies gilt selbst dann, wenn die letzte Zwölf-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist.

Es ist immer zweckmäßig, zunächst die Sechs-Monats-Frist zu prüfen. Dann beginnt nämlich gegebenenfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auch eine neue Zwölf-Monats-Frist. Es findet in diesem Fall keine Rückschau auf weiter zurückliegende Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit statt.

Beispiel: Neue 12-Monats-Frist

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 24.6.¹ bis 23.7.2021 30 Tage
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 17.11.¹ bis 27.11.2021 11 Tage
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A 1.6.¹ bis 8.7.2022 38 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 24.6., 17.11.2021 und am 1.6.2022 nicht gearbeitet.

Zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (1.6.2022) und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (27.11.2021) wegen Krankheit A liegt ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten (6-Monats-Frist: 31.5.2022 bis 1.12.2021). Der Arbeitgeber hat somit vom 1.6. bis 8.7.2022 Entgeltfortzahlung zu leisten. 

Mit dem 1.6.2022 beginnt eine neue 12-Monats-Frist wegen Krankheit A (1.6.2022 bis 31.5.2023), obwohl die alte 12-Monats-Frist (24.6.2021 bis 23.6.2022) noch nicht beendet ist.

Hinzutritt einer früheren Erkrankung

Eine hinzugetretene Erkrankung beeinflusst die Entgeltfortzahlung nicht, solange die Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit fortbesteht, durch die sie begonnen hat. Endet aber die Arbeitsunfähigkeit wegen der ersten Krankheit und bildet nun die hinzugetretene Krankheit den Verhinderungsgrund, sind die früheren Bezugszeiten wegen dieser Krankheit anzurechnen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 05.05.2022

Umlage- und Erstattungssätze

Überprüfen Sie die aktuellen Umlage- und Erstattungssätze im Falle von Krankheit (Umlage U1) und betreffend den Mutterschutz (Umlage U2).

Mehr erfahren

Beiträge zur Sozialversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung ein und leiten sie an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.

Mehr erfahren

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Zurzeit liegt die monatliche Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung bei 450 Euro. Ab Oktober 2022 liegt die Grenze bei 520 Euro im Monat. Bei monatlich schwankenden Einkünften gibt es aber die ergänzende Grenze von 5.400 Euro (ab Oktober 6.240 Euro) in einem Jahr.

Mehr erfahren

Wer muss bezahlen wenn die gleiche Krankheit innerhalb 6 Monaten wieder auftritt?

Sechs-Monats-Frist Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, erhält er während der erneuten Arbeitsunfähigkeit – ohne Anrechnung der früheren Bezugszeit – das Arbeitsentgelt möglicherweise für weitere sechs Wochen.

Wann wieder Lohnfortzahlung bei gleicher Krankheit?

1. Ausnahme : Wenn bei derselben Krankheit zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von sechs Monaten liegt, erwirbt der Arbeitnehmer einen erneuten Anspruch auf Lohnfortzahlung von bis zu sechs Wochen.

Wie lange muss man zwischen 2 krankschreibungen arbeiten gehen damit wieder von vorne gezählt wird?

Sechs-Monats-Frist Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate, so besteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch, wenn innerhalb der sechs Monate Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung besteht.

Wer zahlt bei erneuter Krankheit?

Der Arbeitgeber ist danach bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer weiteren Krankheit nur zu einer neuen Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat. Dies zu beweisen, sei Sache des Arbeitnehmers.