Wer zahlt die Kosten für die Scheidung?

Eine Scheidung kann teuer werden, nicht zuletzt, da eine Ehe nur von einem Gericht rechtskräftig geschieden werden kann. Zu den Scheidungskosten zählen in der Regel die Kosten für einen Anwalt sowie Gerichtskosten. Dies aber nur, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Sind sich beide Ehepartner einig, sich scheiden zu lassen, so ist es aus finanzieller Sicht ratsam, nur einen Rechtsanwalt mit dem Verfahren zu betrauen, um die Scheidungskosten niedrig zu halten. Sollte die Scheidung größere Kreise ziehen, so müssen unter Umständen Gutachter etc. noch eingeplant werden.

  • Wie viel kostet eine Scheidung?
  • Scheidung ohne Anwalt möglich?
  • Scheidungskosten Rechner
  • Wie werden die Scheidungskosten berechnet?
  • Wie kann man Scheidungskosten reduzieren?
  • Prozesskostenhilfe
  • Scheidungskosten in der Steuererklärung
  • Das Wichtigste in Kürze zusammengafasst

Wie viel kostet eine Scheidung?

Pauschale Scheidungskosten gibt es nicht, da es keine Standardpreise bei Gerichts- und Anwaltskosten gibt. Diese richten sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert der Scheidung, wobei sich der Streitwert der Scheidung aus folgenden Faktoren ergibt:

  • Nettoeinkommen der Ehepartner
  • Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
  • Vermögen der Eheleute
  • Versorgungsausgleich (sofern nicht notariell ausgeschlossen)

Ermittlung der Kosten durch Streitwert

Mit Hilfe des Streit- bzw. Gegenstandswertes lassen sich die Scheidungskosten für Anwalt und Gericht aus den entsprechenden Gebührentabellen ablesen. Für die Gerichtskosten ist das § 34 GKG (Gerichtskostengesetz) und für die Anwaltsgebühren § 13 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) maßgeblich.

Wichtig: Grundsätzlich gilt aber ein Mindestgegenstandswert von 3.000 Euro für die Scheidungskosten (§ 43 FamGKG), dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen bei den Ehepartnern vorhanden ist.

Scheidung ohne Anwalt möglich?

Die Anwaltskosten machen den Löwenanteil an den Scheidungskosten aus. Häufig fragen sich betroffene Paare, ob auch eine Scheidung ohne Anwalt möglich sei.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine Ehe nur vor einem Gericht rechtskräftig geschieden werden kann und eine Anwaltspflicht herrscht.

Die Scheidungskosten lassen sich aber erheblich sparen, wenn für das Scheidungsverfahren nur ein Anwalt beauftragt wird. Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung, in deren Fall sich das Paar über die Gütertrennung einig ist oder bereits ein Ehevertrag alles regelt, macht die Beauftragung nur eines Anwalts Sinn.

Wie werden die Scheidungskosten berechnet?

Bei der Beispielberechnung zu den Scheidungskosten wird von einem Verfahrenswert bzw. Streitwert der Scheidung von 15.350 Euro ausgegangen. Wie sich der Streitwert der Scheidung zusammensetzt, wird unter der Berechnung erläutert.

  Bemessungs-
grundlage
KostenGesamt
Gegenstandswert Einkommen und Vermögen 14.150 €    
Gegenstandswert Versorgungsausgleich 1.200 €    
Gegenstandswert/ Streitwert gesamt 15.350 €    
 
Kosten Rechtsanwalt
1,30 Verfahrensgebühr
gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG
  735,80 €  
1,20 Termingebühr
gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG
  679,20 €  
Auslagen Post- / Telekommunikationsentgelte
7001, 7002 VV RVG
20%, max.
20,00 €
20,00 €  
Gesamtbetrag netto   1.435,00 €  
19% Mehrwertsteuer   272,65 €  
Gesamtkosten Rechtsanwalt     1.707,65 €
 
Gerichtskosten
einfache Gebühr je Ehegatte (§ 34 GKG) 324,00 €   648,00 €
 
Scheidungskosten gesamt     2.355,65 €

Bei der einvernehmlichen Scheidung werden die Kosten unter den Eheleuten geteilt, hierzu ergeht vom Gericht eine Kostenentscheidung. Sofern die Ehepartner nur einen Anwalt beauftragen, würden sich also pro Ehepartner folgende Kosten ergeben:

  • Kosten Rechtsanwalt: 853,82 €
  • Gerichtskosten: 324,00 €

Übrigens: Der Ehepartner, der die Scheidung einreicht, muss einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten. Dieser Wert liegt im vorliegenden Beispiel bei 324 €. Auch der Rechtsanwalt kann eine Vorschussrechnung für das Scheidungsverfahren stellen.

Ermittlung des Streit- bzw. Gegenstandswertes der Scheidung

Für die Ermittlung des Streitwertes kann man in der oben genannten Reihenfolge vorgehen (siehe Berechnung in der Tabelle).

Ermittlung des Einkommens

Für die Ermittlung des Streitwertes aus dem Einkommen müssen zunächst beide Nettoeinkommen zusammengerechnet werden. Ausgangspunkt für den Streitwert bilden die mündlichen Angaben der Eheleute zu ihrem Nettoeinkommen, da die Gerichte in der Regel keine Einkommensnachweise verlangen, daher reichen hier auch ungefähre Werte.

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind (egal ob minder- oder volljährig) wird ein Betrag von 250 Euro von dieser Summe abgezogen. Für die Beispielrechnung hat der Ehemann ein Nettoeinkommen von 2.500 Euro und die Ehefrau ein Nettoeinkommen von 1.600 Euro. Zwei Kinder sind zu berücksichtigen. Anschließend wird das Ergebnis für den Streitwert verdreifacht.

Einkommen Ehemann 2.700 €
Einkommen Ehefrau 1.100 €
Gesamteinkommen 3.800 €
abzgl. Unterhaltsanspruch (2 x 250 €) – 500 €
Nettoeinkommen 3.300 €
Nettoeinkommen x 3 9.900 €

Der (anteilige) Gegenstandswert für die Scheidungskosten aus dem Einkommen beträgt 9.900 Euro.

Weiterführende Informationen zum Kindesunterhalt unter Kindesunterhalt – Unterhalt für Kinder.

Sozialleistungen – Hilfe zum Lebensunterhalt

Erhalten einer oder beide Ehepartner Sozialhilfe oder Hartz IV, so ist dieses nicht als relevantes Einkommen zu berücksichtigen.

Informationen zum Thema Hartz IV sind im Ratgeber hartziv.org zu finden.

Elterngeld und Kindergeld

Anders verhält es sich beim Elterngeld. Das Elterngeld erhöht das Einkommen des Ehegatten, welcher das Elterngeld erhält.

Auch das Kindergeld wird bei dem Ehegatten hinzugerechnet, der das Kindergeld für das kindergeldberechtigte Kind erhält.

Auf der Seite kindergeld.org finden Sie umfassende Informationen zu Kindergeld und Elterngeld.

Ermittlung des Vermögens

Die Ehepartner besitzen ein Reihenhäuschen mit einem Verkehrswert von 250.000 Euro, auf dem noch 120.000 Euro Darlehensschulden lasten.

Für jeden Ehegatten räumen die Gerichte jeweils einen Freibetrag von 15.000 Euro und für jedes Kind einen Freibetrag von 7.500 Euro ein. Von dem zu berücksichtigenden Vermögen werden nur 5 Prozent als Gegenstandswert berücksichtigt.

Immobilienwert 250.000 €
abzg. Darlehensschulden -120.000 €
Freibetrag für Ehegatten (2 x 15.000 €)
-30.000 €
Freibetrag für Kinder (2 x 7.500 €)
– 15.000 €
zu berücksichtigendes Vermögen 85.000 €
5% von 85.000 €
4.250 €

Hinweis: Nicht jedes Gericht möchte Angaben über das Vermögen haben, so dass diese nicht bei jedem Gericht zum Gegenstandswert herangezogen werden. Um Genaueres zu erfahren, sollte dieser Punkt mit dem eigenen Rechtsanwalt geklärt werden.

Gegenstandswerte aus dem Versorgungsausgleich

Wurde der Versorgungsausgleich unter den Ehegatten vor dem Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen, erhöht dieser die Scheidungskosten, da sich dadurch der Gegenstandswert ebenfalls erhöht.

Alle Details zum Versorgungsausglich sind unter Versorgungsausgleich nach der Scheidung nachzulesen.

Zur Ermittlung des Versorgungsausgleichs muss man beim Rentenversicherungsträger die monatlichen Rentenanwartschaften für jeden Ehegatten erfragen, die während der Ehe erworben wurden.

Dabei wird vom Differenzbetrag die Hälfte herangezogen und zur Ermittlung des Gegenstandswertes mit 12 Monaten multipliziert. Der Mindestbetrag für diesen Wert beträgt 1.000 Euro.

Als Beispiel würde sich folgende Rechnung ergeben:

Anwartschaft Ehemann 450 €
Anwartschaft Ehefrau 250 €
Differenz 200 €
50% der Differenz 100 €
50% der Differenz x 12 1.200 €

Rechnerische Ermittlung des Versorgungsausgleichs

Wird der Wert aus dem Versorgungsausgleich nicht aus den Werten der Rentenkasse ermittelt, kann dieser auch rechnerisch aus dem Nettoeinkommen errechnet werden. Dabei geht man hier von 10 Prozent des dreifachen Nettolohnes je Anrecht aus.

Dabei hat jeder Ehepartner mit einer Rentenanwartschaft ein Anrecht. Aus dem obigen Beispiel ergibt sich ein dreifaches Nettoeinkommen von 9.900 Euro.

Da beide Ehegatten ein Anrecht haben, liegt dieser Wert also bei 9.900 Euro x 10% x 2 = 1.980 Euro. Für jede private oder auch betriebliche Altersvorsorge kommt ein Anrecht hinzu. Haben also beide Ehegatten noch jeweils eine Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen, würde sich der Betrag von 1.980 Euro auf 3.960 Euro erhöhen, da sich auch die Anrechte von 2 auf 4 verdoppeln.

Gesamtstreitwert für die Scheidungskosten

Aus den oben genannten Beispielen würde sich nun der folgende Gegenstandswert ergeben, der für die Scheidungskosten aus Anwalts- und Gerichtsgebühren maßgeblich ist:

Gegenstandswert Einkommen 9.900 €
Gegenstandswert Vermögen 4.250 €
Gegenstandswert Versorgungsausgleich 1.200 €
Streitwert des Scheidungsverfahrens
15.350 €

Gericht legt Streitwert fest

Im Endeffekt entscheidet das Gericht über die genaue Höhe der Verfahrenskosten einschließlich aller anfallenden Anwaltsgebühren. Im Scheidungsverfahren werden die Scheidungskosten in der Regel gegeneinander aufgehoben.

Das bedeutet: jede Partei zahlt seine eigenen Anwaltskosten und je zur Hälfte die Gerichtskosten. Diese Praxis steht der allgemeinen Regelung gegenüber, dass der Prozessverlierer alle Kosten zu übernehmen hat – selbst die Anwaltskosten des Prozessgewinners.

Wie kann man Scheidungskosten reduzieren?

Die Kosten für eine einvernehmliche Scheidung können insofern gegenüber den normalen Scheidungskosten gesenkt werden, als dass viele Gerichte den Streitwert um 25 Prozent reduzieren können. Dies liegt aber im Ermessen des Gerichts.

Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass sich beide Ehepartner einig sind, sich scheiden zu lassen.

Gleichzeitig können auch in der Form Scheidungskosten gespart werden, wenn nur ein Anwalt beauftragt wird. Prinzipiell muss nur der Ehepartner einen Anwalt beauftragen, der auch für beide die Scheidung einreichen kann.

Wie Sie die Scheidung optimal einreichen und wie sie im Regelfall verläuft erfahren Sie unter Scheidung einreichen – Ablauf und Vorgehen.

Prozesskostenhilfe

Ist eine Partei nicht im Stande, alle anfallenden Kosten und Gebühren aus eigener Tasche zu zahlen, kann sie in bei einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Für die Bewilligung maßgeblich ist das Einkommen des Antragstellers. Hierbei sind Einkommensgrenze und Freibeträge zu beachten.

Prozesskostenhilfe kann als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden. Liegt der Antragsteller unter einer bestimmten Einkommensgrenze, erhält er die Beihilfe in Form eines Zuschusses. Er muss also nichts zurückzahlen und der Prozess war kostenlos für ihn.

Liegt der Antragsteller über der Mindesteinkommensgrenze, wird ihm die Beihilfe als Darlehen gewährt und er muss die Prozesskostenhilfe zurückzahlen.

Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe, wie sie beantragt und zurückgezahlt wird sowie aktuelle Einkommensgrenzen und Freibeträge finden Sie unter Prozesskostenhilfe bei Scheidung, Prozesskostenhilfe beantragen, Prozesskostenhilfe: Einkommensgrenze und Freibeträge und Prozesskostenhilfe: Rückzahlung.

Scheidungskosten in der Steuererklärung

Wie und ob Sie Scheidungskosten bei der Einkommensteuer Veranlagung berücksichtigen können, lesen Sie unter Scheidungskosten in der Steuererklärung absetzen.

Das Wichtigste in Kürze zusammengafasst

Wie viel kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Im günstigsten Fall – bei einem Verfahrenswert (Mindeststreitwert) von 4.000 € (3.000 € für die Scheidung selbst und 1.000 € für den Versorgungsausgleich) – kostet eine einvernehmliche Scheidung (nur ein Anwalt wird beauftragt) etwa 1.130 €, wobei 3/4 für den Anwalt und 1/4 für das Gericht aufgebracht werden müssen. Nutzen Sie den Scheidungskosten Rechner zur Ermittlung der Gebühren für eine Scheidung.

Wie viel kostet ungefähr eine Scheidung?

Sind beide Ehegatten in Vollzeit beschäftigt und geht man bei jedem von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.100 € aus (Durchschnittseinkommen), belaufen sich die Gerichtskosten (inkl. Versorgungsausgleich) auf 648 € – ohne Versorgungsausgleich sind es etwa 590 €. Zusätzlich fallen noch bei einer einvernehmlichen Scheidung ca. 2000 € Anwaltskosten an, bei zwei Anwälten etwa 4.000 €.

Wie kann man Scheidungskosten sparen?

Die Scheidungskosten sind bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur ein Anwalt/in von beiden Ehegatten beauftragt wird, am günstigsten. Ebenso lassen sich Gerichtskosten sparen, wenn der Versorgungsausgleich bereits geregelt ist.

Wer trägt die Kosten bei einer Scheidung?

Die Scheidungskosten werden grundsätzlich so aufgeteilt, dass jeder Ehegatte 50% der gesamten Gerichtskosten und 100% seiner eigenen Anwaltskosten zahlt. Bei den Anwaltskosten gilt der Grundsatz "Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch". Der Ehegatte, der einen eigenen Anwalt beauftragt, muss ihn auch selbst bezahlen.

Wie teuer ist eine Scheidung für die Frau?

Eine Scheidung kostet mindestens 917,50€, wenn der Verfahrenswert bei 4.000€ liegt. Der Vefahrenswert ist die Grundlage der Scheidungskosten. Dieser Wert bestimmt die Anwaltskosten und Gerichtskosten. Niedrigster möglicher Verfahrenswert: 4.000€ bei Personen mit geringem Einkommen, wie z.B. Hartz IV.

Wie viel kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Abhängig vom Verfahrenswert und der individuellen Rechtslage lässt sich jedoch sagen, dass die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung im deutschlandweiten Durchschnitt bei rund 800,00 Euro beginnen. Hierbei werden beide Eheleute von einem Anwalt vertreten und der Verfahrenswert wird mit 3.000 Euro bemessen.

Wer sollte am besten die Scheidung einreichen?

Verfahren > Scheidungsverfahren > Welcher Ehegatte sollte den Scheidungsantrag stellen? Grundsätzlich ist es völlig egal, wer von beiden Eheleuten den Antrag einreicht. Die Kosten sind in jedem Falle gleich hoch, denn sie richten sich ohnehin nach dem Einkommen beider Ehegatten.

Wie viel kostet die billigste Scheidung?

Im Durchschnitt betragen die Kosten der einvernehmlichen Ehescheidung rund EUR 1.550,00 bis EUR 2.800,00. Bei Vereinbarung der Kostenteilung beträgt der Kostenanteil pro Ehegatte daher meist zwischen EUR 775,00 und EUR 1.400,00 für einen Anwalt und das Gericht. Dies ist die günstigste Möglichkeit der Scheidung.

Wie lange kann man getrennt leben ohne Scheidung?

Niemand ist gezwungen, sich scheiden zu lassen: Eheleute können bis ans Lebensende in Trennung ohne Scheidung leben. Eine Scheidung ist – von Härtefällen abgesehen – frühestens nach einem Trennungsjahr möglich. Mit der Trennung entsteht ggf. ein Anspruch auf Trennungs- und Kindesunterhalt.