Wie bin ich krankenversichert wenn mein mann stirbt

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Tod eines geliebten Menschen hinterlässt stets eine große Lücke in der Familie. Umso größer ist der Wunsch, dem Verstorbenen mit einer stattlichen Beerdigung die letzte Ehre zu erweisen.

  • Dadurch verfallen Hinterbliebene oftmals dem Organisationsdrang, sämtliche Formalitäten der Beisetzung umgehend regeln zu müssen: Auswahl des Sargs, Krematorium, Kranz, Trauerredner und Orgelspiel.

  • Jedoch ist es mit der Organisation der Beerdigung allein nicht getan. Im Todesfall müssen auch allerhand Einzelheiten geregelt werden, wie die Kündigung von bestehenden Verträgen und Versicherungen sowie der Nachlass.

Bestehende Versicherungen müssen über den Tod in Kenntnis gesetzt werden

Nach dem Tod eines Familienmitglieds ist es wichtig, dass sämtliche Versicherungen über den Tod des Angehörigen informiert werden. Je nach Art der Versicherung erlischt der Versicherungs­schutz mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Im Gegensatz dazu, können bestimmte Versicherungen auf die Erben übertragen werden. Wiederum andere Assekuranzen müssen unter Einhaltung einer festgelegten Frist und Form gekündigt werden. Diese spezielle Herangehensweise der Kündigung betrifft insbesondere Versicherungssparten, die eine Todesfallleistung zugrunde legen, wie zum Beispiel die Unfall­versicherung und Lebens­versicherung. In ihrem Fall müssen Versicherer innerhalb von zwei Tagen über den Tod des Versicherungsnehmers in Kenntnis gesetzt werden, um die Untersuchung der Todesursachen zu ermöglichen.


Welche Dokumente benötigen Versicherer?

Verstirbt der Versicherungsnehmer, müssen der Versicherung Unterlagen, wie die Originalpolice, Sterbe- und Geburtsurkunde vorgelegt werden. Bei Versicherungen, die den Todesfall betreffen, muss ein Totenschein vorliegen, der die Todesursache genau definiert. Unter Umständen bitten Versicherungen auch um die Vorlage eines Arztberichts.


Auslandskranken­versicherung klärt Kosten der Überführung

Verstarb der Angehörige im Ausland und war im Besitz einer Auslandskranken­versicherung, muss diese zeitnah informiert werden. Schließlich ist die Übernahme der Überführungskosten zu klären. Dabei geben die Versicherungsbedingungen Aufschluss darüber, wie ein Todesfall innerhalb der Versicherung abgewickelt wird bzw. wie und wann diese gemeldet werden müssen.

Längst nicht jede Police endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Ein genauer Überblick bringt Licht ins Dunkel:

Hausrat­versicherung geht auf den Erben über

Die Hausrat­versicherung übernimmt sämtliche Schäden am Inventar, die sich infolge von Einbruch (zur Diebstahl­versicherung) oder Feuer (zur Feuer­versicherung) zutragen. Praktisch gesehen gehört sie zur ­versicherungstechnischen Grundversorgung und sollte in keinem Haushalt fehlen. Verstirbt der Versicherungsnehmer, bleibt sein gesamter Hausstand, für höchstens zwei Monate, in der abgeschlossenen Hausrat­versicherung weiterhin versichert. Übernimmt der Erbe die Wohnung samt Inventar innerhalb von zwei Monaten, wird er automatisch Versicherungsnehmer der bestehenden Hausrat­versicherung. Sofern kein Interesse an der Schutzbriefübernahme besteht, kann der Erbe von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Jedoch muss er dafür bereits im Besitz einer Hausrat­versicherung sein. Ansonsten bleibt ihm der Weg über die ordentliche Kündigung. Zeigt der Erbe keinerlei Interesse an dem Nachlass, erlischt der Versicherungsvertrag spätestens mit der Wohnungsauflösung und es erfolgt eine ­anteilige Anrechnung des Versicherungsbeitrags.


KFZ-Haftpflicht­versicherung und Auto gehen an den Nachlassempfänger

Gegenstand der KFZ-Haftpflicht­versicherung bildet nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Auto. In dem Zusammenhang geht die KFZ-Haftpflicht­versicherung auf den Erben des Autos über. Behält der Nachlassempfänger das Auto, kann der Versicherungsvertrag weiterhin fortbestehen. Jedoch behalten sich Versicherer das Recht vor, eventuelle Beitragsanpassungen vorzunehmen. Grundsätzlich kann der Erbe kein Sonderkündigungsrecht erwirken. Es sei denn, er entscheidet sich dazu, den Wagen zu verkaufen bzw. ihn auf einen anderen Nachlassempfänger umzuschreiben. In einem solchen Fall erhält er einen Teil des gezahlten Versicherungsbeitrags zurückerstattet.


Lebens­versicherungen werden an bezugsberechtigte Personen ausgezahlt

Bei der Lebens­versicherung werden zwei Arten unterschieden: die Kapitallebens­versicherung und die Risikolebens­versicherung. Die Kapitallebens­versicherung ist eine Art Kapitalanlage, die zu einem bestimmten Zeitpunkt, oder mit dem Tod, die vereinbarte Kapitalsumme ausschüttet. Wurde innerhalb der Kapitallebens­versicherung eine bezugsberechtigte Person vermerkt, hat sie Anspruch auf die Versicherungsleistung. Sind keine Angaben zur Bezugsberechtigung gemacht worden, erhalten die Erben die Versicherungssumme. Hat der Verstorbene lediglich als Prämienzahlender fungiert und wurde nicht in der Versicherung erwähnt, können die im Versicherungsvertrag aufgeführten Personen die Lebens­versicherung weiterführen. Im Gegensatz zur Kapitallebens­versicherung, wird die Risikolebens­versicherung zur Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall abgeschlossen. Somit steht den Hinterbliebenen im Todesfall die vereinbarte Versicherungssumme zu.


Private Haftpflicht­versicherung besteht weiterhin mit Beitragszahlung

Die Haftpflicht­versicherung gehört zu den wichtigsten Policen und sollte in jedem Versicherungsportfolio enthalten sein. Sie versichert Schäden, die anderen zugefügt werden. Der Versicherungs­schutz endet nach dem Tod des Versicherungsnehmers mit sofortiger Wirkung. Umso weniger muss man sich um das Aufsetzen eines Kündigungsschreibens kümmern. Wurde der Jahresbeitrag bereits im Vorfeld entrichtet, wird dieser ­anteilig erstattet, sobald dem Versicherer eine schriftliche Mitteilung über den Todesfall zukommt. Gehörten auch Familienangehörige, wie Ehegatten und Kinder zum Versichertenkreis, bleibt der Versicherungs­schutz bis zur nächsten Beitragszahlung weiter bestehen. Die Haftpflicht­versicherung wird automatisch weitergeführt, wenn der lebende Ehegatte den vereinbarten Versicherungsbeitrag zahlt. Mit der Beitragszahlung geht die Haftpflicht­versicherung in den Besitz des Ehegatten über.


Kranken­versicherung erlischt mit dem Tod

Unabhängig davon, welcher Gesundheitskasse der Verstorbene angehörte, ob gesetzliche Kranken­versicherung oder private Kranken­versicherung, erlischt der Versicherungs­schutz mit seinem Tod. Dabei endet die Beitragspflicht mit dem Monatsende des Todesfalls. Bestand eine Mit­versicherung weiterer Familienangehöriger, haben sie das Recht, den Versicherungsvertrag fortzuführen. Hierzu müssen sie lediglich einen neuen Versicherungsnehmer benennen. In dem Fall muss der jeweiligen Kranken­versicherung eine schriftliche Erklärung zur Übernahme zugehen.


Übernahme der Unfall­versicherung ist abhängig vom Versichertenkreis und der vereinbarten Versicherungsleistung

Ist lediglich der Verstorbene im Vertrag aufgeführt, erlischt die Versicherung mit seinem Tod. Anders sieht es aus, wenn ein Kind mitversichert war. Hier wird die Unfall­versicherung bis zur Volljährigkeit des Kindes beitragsfrei weitergeführt. Dabei wird der gesetzliche Vertreter des Kindes neuer Versicherungsnehmer. Bei Abschluss einer Unfall­versicherung mit inbegriffener Todesfallleistung und dem entsprechendem Beweis, dass der Unfall die Todesursache war, wird den Erben die Versicherungsleistung ausgeschüttet.


Rechts­schutz­versicherung kann vom zukünftigen Beitragszahler übernommen werden

Selbst nach dem Tod des Versicherungsnehmers bleibt der Versicherungs­schutz der Rechts­schutz­versicherung bis zum Ende des Beitragszahlungzeitraums weiter bestehen. Wird nach Ablauf des Zeitraums der Versicherungsbeitrag weiter gezahlt, tritt der Beitragszahlende an die Stelle des verstorbenen Versicherungsnehmers. Bei Nichtzahlung erlischt die Rechts­schutz­versicherung mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer ausdrückliche Kündigung bedarf.


Wohngebäude­versicherung bleibt in der Hand des neuen Eigentümers

Die Gebäude­versicherung versichert Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Im Todesfall bleibt der Versicherungs­schutz bis zur nächsten Beitragszahlung bestehen. Wird nach dem Tod des Hausbesitzers ein neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, kann er von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Andernfalls bleibt die bestehende Gebäude­versicherung weiterbestehen.

Fazit

Mit dem Tod eines geliebten Menschen haben Hinterbliebene mit einer doppelten Belastung zu kämpfen. Neben der Organisation einer ehrwürdigen Beerdigung müssen sie sich um weitere Formalien wie Versicherungen kümmern. Um auch weiterhin in den bestehenden Versicherungsverträgen versichert zu bleiben, sollten sie darauf achten, dass sie der Versicherung eine schriftliche Erklärung zukommen lassen und die nachfolgenden Beitragszahlungen leisten.

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