Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jedem Bürger der Europäischen Union, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und behandelt zu werden, wie die Bürgerinnen und Bürger des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen.
Grundsätzlich können Waren, die für den persönlichen Bedarf bestimmt sind, abgabefrei mitgeführt werden.
Die Menge der Zigaretten, die
aus Kroatien nach Deutschland eingeführt werden darf, ist auf 800 Stück beschränkt.
Nähere Informationen bis zu welchen Mengen ansonsten eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird finden Sie auf der Website der deutschen Zollverwaltung.
Weitere Informationen über die
Einschränkungen im Reiseverkehr innerhalb der EU finden Sie unter dem folgenden Link
Alle zollrechtliche Fragen bezüglich Einfuhren nach Deutschland beantworten auch die Auskunftsstellen der deutschen Zollverwaltung:
//www.zoll.de/DE/Kontakt/kontakt_node.html
Urlaub ist für viele Menschen die wohl schönste Zeit im Jahr. Nicht wenige zieht es zum Abschalten, zum aus dem Alltag herauskommen, auch in fremde Länder. Dort gibt es nicht nur allerhand zu entdecken, sondern auch die Preise für verschiedene Waren unterscheiden sich oftmals von denen hier in Deutschland. Die Chance ein Schnäppchen mit Zigaretten, Alkohol, und / oder Kaffee zu machen, lassen
sich viele Urlauber nicht nehmen. Allerdings dürfen diese Waren nur zu privaten Zwecken eingeführt werden, anderenfalls sind sie zu verzollen. Zur Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Zwecken gibt es verschiedene Freigrenzen. Wer diese Freigrenzen überschreitet, muss mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen, zum Beispiel Strafen, rechnen.
Die Einfuhr von Waren innerhalb der EU
Die Zollgrenzen innerhalb der Europäischen Union sind mit der Einführung des EU Binnenmarktes weggefallen. Deshalb wurden viele nationale Vorschriften durch unionseinheitliche Regelungen ersetzt. Allerdings gelten nach wie vor die nationalen Bestimmungen bezüglich der Verbrauchssteuer und Umsatzsteuer sowie Zollbestimmungen zu Verboten und Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Waren.
Mit Blick auf diese Rechtslage dürfen Reisende aus jedem Mitgliedstaat der EU dann Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen, wenn diese Waren
- nicht aus einem der zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiete mitgebracht werden,
- weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,
- keinen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Durchfuhr unterliegen.
Bei manchen Waren – wie Zigaretten, Alkohol und Kaffee – ist die Grenze zwischen gewerblichen Warenverkehr und privaten Reiseverkehr fließend, weshalb in diesen Fällen die folgenden vom deutschen Zoll folgenden Richtmengen gelten:
[Für weitere Informationen, klicken Sie hier, um auf die offizielle Homepage des Zolls zu gelangen.]
Tabakwaren* | |
Zigaretten | 800 Stück |
Zigarillos | 400 Stück |
Zigarren | 200 Stück |
Rauchtabak | 1 kg |
*) Für die neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn und Rumänien) gelten bis zum 31.12.2017 folgende Sonderreglung: Zigaretten sind hier nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei / zollfrei.
Alkohol | |
Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka) | 10 Liter |
Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) | 10 Liter |
Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein und Marsala) | 20 Liter |
Schaumwein* | 60 Liter |
Bier | 110 Liter |
*) Der Zoll hat für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten keine Richtmenge festgelegt. Deshalb kann Wein aus verbrauchssteuerrechtlicher Sicht in unbegrenzter Menge mitgebracht werden, soweit er privat verzerrt wird. Allerdings bleiben etwaige weinrechtliche Vorschriften für den Transport von Wein hiervon unberührt.
Kaffee und kaffeehaltige Waren | |
Kaffee | 10 kg |
Kaffeehaltige Waren (Erzeugnisse, die bis 90% Kaffee enthalten) | 10 kg |
Die Einfuhr von Waren aus Gebieten mit Sonderregelungen und aus Nicht-EU-Staaten
Die nachfolgend aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet einzelner EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union. Daher gelten für sie die Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat (sog. Drittstaat).
- Büsingen
- Helgoland
- die Inselgruppe Färöer
- Grönland
- Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Saint-Barthélemy
- Livigno und Campione d'Italia sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio
- Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten
- Ceuta und Melilla und
- der nördliche (türkische) Teil Zyperns, in dem die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt
- Gibraltar
Zigaretten und andere Tabakwaren, Alkohol und Kaffee dürfen aus diesen Gebieten also nur dann abgabenfrei eingeführt werden, wenn die Menge die Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten nicht überschreitet.
Die im Folgenden aufgeführten Gebiete gehören hingegen zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Daher gelten auch bei der Einreise aus diesen Gebieten die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat.
- die britischen Kanalinseln
- die Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana und Saint-Martin)
- die Kanarischen Inseln
- die Ålandinseln
- der Berg Athos in Griechenland
Die Richtmengen für die oben genannten Gebiete sowie für sämtliche Nicht-EU-Länder lauten wie folgt:
Tabakwaren, wenn der Einführende mindestens 17 Jahre alt ist | ||
Zigaretten | 200 Stück | oder |
Zigarillos | 100 Stück | oder |
Zigarren | 50 Stück | oder |
Rauchtabak | 250 Gramm | oder |
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren. |
Alkohol, wenn der Einführende mindestens 17 Jahre alt ist | ||
Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 | 1 Liter | oder |
Alkohol und alkoholische Getränke mit einem | 2 Liter | oder |
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren | und | |
Schaumwein | 4 Liter | und |
Bier | 16 Liter |
Kaffee und kaffeehaltige Waren |
Grundsätzlich bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, |
bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro bzw. |
bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro. |
Rechtliche Konsequenzen bei Überschreiten der Reisefreimenge
Wer mehr als die oben genannten Mengen transportiert, macht sich verdächtig, dass die Waren nicht privat, sondern vielmehr gewerblich verwendet werden sollen. Dies führt zunächst dazu, dass Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern auf diese Waren erhoben
werden.
Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn die Waren nicht persönlich transportiert werden.
Es kann allerdings auch passieren, dass ein Überschreiten der Reisefreimenge als Steuerhehlerei i.S.d. § 374 AO [Abgabenordnung] angesehen wird. Eine solche Straftat wird immer mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, sogar der Versuch ist bereits strafbar.
Ein etwaiger Verdacht kann jedoch in aller Regel ausgeräumt werden, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Einfuhr dieser Waren allein privater Zwecke dient.
Wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO macht sich auch strafbar, wer Tabakwaren erworben hat bzw. besitzt, die vorschriftswidrig aus einem Nicht-EU-Land in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden. Das gilt
selbst dann, wenn diese Tabakwaren in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. Ob die Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, lässt sich etwa erkennen an dem fehlenden Steuerzeichen (Banderole) bzw. an einem im Ausland genutzten deutschen Steuerzeichen, den aufgebrachten (Sprache und Schrift) oder insbesondere den fehlenden Gesundheitshinweisen bzw. Angaben zum Nikotin- und Teergehalt, sowie den Umstand des Erwerbs (zum Beispiel war der deutlich
niedriger als im Geschäft).
Tabakwaren der Marke "Jin Ling" gelten als immer vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Hinweis zur gewerblichen Einfuhr von Waren:
Möchten Sie Waren zu gewerblichen Zwecken mit nach Deutschland bringen, müssen diese in Deutschland angemeldet und versteuert werden. Anderenfalls macht man sich ebenso wegen Steuerhehlerei
strafbar.
Hinsichtlich Tabakwaren ist zusätzlich zu beachten, dass diese niemals gewerblich eingeführt werden dürfen.
Achtung auch bei Reisen innerhalb der EU durch Nicht-EU-Länder
Sollten Sie bei einer Reise innerhalb der EU ein Nicht-EU-Land (zum Beispiel der Schweiz) durchqueren, beachten Sie bitte, dass dort gegebenenfalls geringere Freimengen bzw. abweichende nationale Regelungen gelten können.
Quelle: Sebastian Klingenberg, ref. iur.