Wie viel tabak darf man nach deutschland einführen

Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jedem Bürger der Europäischen Union, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und behandelt zu werden, wie die Bürgerinnen und Bürger des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen.

Grundsätzlich können Waren, die für den persönlichen Bedarf bestimmt sind, abgabefrei mitgeführt werden.
Die Menge der Zigaretten, die aus Kroatien nach Deutschland eingeführt werden darf, ist auf 800 Stück beschränkt.

Nähere Informationen bis zu welchen Mengen ansonsten eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird finden Sie auf der Website der deutschen Zollverwaltung.

Weitere Informationen über die Einschränkungen im Reiseverkehr innerhalb der EU finden Sie unter dem folgenden Link

Alle zollrechtliche Fragen bezüglich Einfuhren nach Deutschland beantworten auch die Auskunftsstellen der deutschen Zollverwaltung: //www.zoll.de/DE/Kontakt/kontakt_node.html

Urlaub ist für viele Menschen die wohl schönste Zeit im Jahr. Nicht wenige zieht es zum Abschalten, zum aus dem Alltag herauskommen, auch in fremde Länder. Dort gibt es nicht nur allerhand zu entdecken, sondern auch die Preise für verschiedene Waren unterscheiden sich oftmals von denen hier in Deutschland. Die Chance ein Schnäppchen mit Zigaretten, Alkohol, und / oder Kaffee zu machen, lassen sich viele Urlauber nicht nehmen. Allerdings dürfen diese Waren nur zu privaten Zwecken eingeführt werden, anderenfalls sind sie zu verzollen. Zur Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Zwecken gibt es verschiedene Freigrenzen. Wer diese Freigrenzen überschreitet, muss mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen, zum Beispiel Strafen, rechnen.

Die Einfuhr von Waren innerhalb der EU

Die Zollgrenzen innerhalb der Europäischen Union sind mit der Einführung des EU Binnenmarktes weggefallen. Deshalb wurden viele nationale Vorschriften durch unionseinheitliche Regelungen ersetzt. Allerdings gelten nach wie vor die nationalen Bestimmungen bezüglich der Verbrauchssteuer und Umsatzsteuer sowie Zollbestimmungen zu Verboten und Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Waren.

Mit Blick auf diese Rechtslage dürfen Reisende aus jedem Mitgliedstaat der EU dann Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen, wenn diese Waren

  • nicht aus einem der zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiete mitgebracht werden,
  • weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,
  • keinen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Durchfuhr unterliegen.

Bei manchen Waren – wie Zigaretten, Alkohol und Kaffee – ist die Grenze zwischen gewerblichen Warenverkehr und privaten Reiseverkehr fließend, weshalb in diesen Fällen die folgenden vom deutschen Zoll folgenden Richtmengen gelten:
[Für weitere Informationen, klicken Sie hier, um auf die offizielle Homepage des Zolls zu gelangen.]

Tabakwaren*

Zigaretten

800 Stück

Zigarillos

400 Stück

Zigarren

200 Stück

Rauchtabak

1 kg

*) Für die neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn und Rumänien) gelten bis zum 31.12.2017 folgende Sonderreglung: Zigaretten sind hier nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei / zollfrei.

Alkohol

Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka)

10 Liter

Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops)

10 Liter

Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein und Marsala)

20 Liter

Schaumwein*

60 Liter

Bier

110 Liter

*) Der Zoll hat für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten keine Richtmenge festgelegt. Deshalb kann Wein aus verbrauchssteuerrechtlicher Sicht in unbegrenzter Menge mitgebracht werden, soweit er privat verzerrt wird. Allerdings bleiben etwaige weinrechtliche Vorschriften für den Transport von Wein hiervon unberührt.

Kaffee und kaffeehaltige Waren

Kaffee

10 kg

Kaffeehaltige Waren (Erzeugnisse, die bis 90% Kaffee enthalten)

10 kg

Die Einfuhr von Waren aus Gebieten mit Sonderregelungen und aus Nicht-EU-Staaten

Die nachfolgend aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet einzelner EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union. Daher gelten für sie die Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat (sog. Drittstaat).

  • Büsingen
  • Helgoland
  • die Inselgruppe Färöer
  • Grönland
  • Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Saint-Barthélemy
  • Livigno und Campione d'Italia sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio
  • Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten
  • Ceuta und Melilla und
  • der nördliche (türkische) Teil Zyperns, in dem die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt
  • Gibraltar

Zigaretten und andere Tabakwaren, Alkohol und Kaffee dürfen aus diesen Gebieten also nur dann abgabenfrei eingeführt werden, wenn die Menge die Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten nicht überschreitet.

Die im Folgenden aufgeführten Gebiete gehören hingegen zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Daher gelten auch bei der Einreise aus diesen Gebieten die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat.

  • die britischen Kanalinseln
  • die Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana und Saint-Martin)
  • die Kanarischen Inseln
  • die Ålandinseln
  • der Berg Athos in Griechenland

Die Richtmengen für die oben genannten Gebiete sowie für sämtliche Nicht-EU-Länder lauten wie folgt:

Tabakwaren, wenn der Einführende mindestens 17 Jahre alt ist

Zigaretten

200 Stück

oder

Zigarillos

100 Stück

oder

Zigarren

50 Stück

oder

Rauchtabak

250 Gramm

oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Alkohol, wenn der Einführende mindestens 17 Jahre alt ist

Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22
Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem
Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr

1 Liter

oder

Alkohol und alkoholische Getränke mit einem
Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent

2 Liter

oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

und

Schaumwein

4 Liter

und

Bier

16 Liter

Kaffee und kaffeehaltige Waren

Grundsätzlich bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,

bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro bzw.

bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

Rechtliche Konsequenzen bei Überschreiten der Reisefreimenge

Wer mehr als die oben genannten Mengen transportiert, macht sich verdächtig, dass die Waren nicht privat, sondern vielmehr gewerblich verwendet werden sollen. Dies führt zunächst dazu, dass Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern auf diese Waren erhoben werden.
Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn die Waren nicht persönlich transportiert werden.

Es kann allerdings auch passieren, dass ein Überschreiten der Reisefreimenge als Steuerhehlerei i.S.d. § 374 AO [Abgabenordnung] angesehen wird. Eine solche Straftat wird immer mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, sogar der Versuch ist bereits strafbar.

Ein etwaiger Verdacht kann jedoch in aller Regel ausgeräumt werden, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Einfuhr dieser Waren allein privater Zwecke dient.

Wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO macht sich auch strafbar, wer Tabakwaren erworben hat bzw. besitzt, die vorschriftswidrig aus einem Nicht-EU-Land in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden. Das gilt selbst dann, wenn diese Tabakwaren in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. Ob die Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, lässt sich etwa erkennen an dem fehlenden Steuerzeichen (Banderole) bzw. an einem im Ausland genutzten deutschen Steuerzeichen, den aufgebrachten (Sprache und Schrift) oder insbesondere den fehlenden Gesundheitshinweisen bzw. Angaben zum Nikotin- und Teergehalt, sowie den Umstand des Erwerbs (zum Beispiel war der deutlich niedriger als im Geschäft).
Tabakwaren der Marke "Jin Ling" gelten als immer vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.

Hinweis zur gewerblichen Einfuhr von Waren:
Möchten Sie Waren zu gewerblichen Zwecken mit nach Deutschland bringen, müssen diese in Deutschland angemeldet und versteuert werden. Anderenfalls macht man sich ebenso wegen Steuerhehlerei strafbar.
Hinsichtlich Tabakwaren ist zusätzlich zu beachten, dass diese niemals gewerblich eingeführt werden dürfen.

Achtung auch bei Reisen innerhalb der EU durch Nicht-EU-Länder

Sollten Sie bei einer Reise innerhalb der EU ein Nicht-EU-Land (zum Beispiel der Schweiz) durchqueren, beachten Sie bitte, dass dort gegebenenfalls geringere Freimengen bzw. abweichende nationale Regelungen gelten können.

Quelle: Sebastian Klingenberg, ref. iur.

Wie viel Tabak darf ich in die EU einführen?

Rückreise aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Wie viel darf man zollfrei nach Deutschland einführen?

Hast Du Deinen Urlaub außerhalb der EU verbracht und dort eingekauft, musst Du die Waren grundsätzlich beim Zoll anmelden. Wenn Du mit dem Flugzeug oder Schiff reist, steht Dir ein Freibetrag von 430 Euro zu, bis zu dem die Einfuhr zollfrei bleibt. Reist Du mit Auto oder Bahn, beträgt die Grenze 300 Euro.

Wie viel Gramm Tabak innerhalb der EU?

Reisefreimengen aus Nicht-EU-Ländern.

Wie viele Stangen darf man pro Person mitnehmen?

Januar 2009 hat sich das geändert man kann seit dieser Zeit 800 Zigaretten pro Person mit nach Deutschland nehmen was 4 Stangen entspricht oder 400 Zigarillos oder 200 zigarren oder 1000 g losen Rauchtabak.

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