Wie weit darf ladung nach vorne überstehen

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Wie weit darf ladung nach vorne überstehen

Ab einer Höhe von über 2,50 m darf die Ladung maximal 0,50 m über dein Fahrzeug nach vorne hinausragen. Zwischen Hänger und Auto sind mit keine Einschränkungen bekannt, außer dass durch die Ladung keine Beeinträchtigung des Lenkverhaltens hervorgerufen werden darf.

Wie weit darf ladung nach vorne überstehen

Community-Experte

Auto, Auto und Motorrad

Eine Regelung dazu kann ich dir nicht benennen. Aber das dürfte doch Schwierigkeiten mit sich bringen. Du hast einen gewissen Abstand zwischen deinem Anhänger und dem Zugfahrzeug, keine Ahnung, vielleicht so 50 oder 60 cm? Jedenfalls wenn du in die Kurve fährst, abbiegst, dann verringert sich ja dieser Abstand auf der Innenseite der Kurve, wenn dann an dieser Stelle etwas über den Anhänger nach vorn hinaus ragt, bohrt es sich doch in das Heck deines Zugfahrzeugs. Oder missverstehe ich deine Fragestellung hier?

Wie weit darf ladung nach vorne überstehen

Topnutzer im Thema Auto und Motorrad

Es darf nicht von über das Zugfahrzeug hinaus ragen. D.h., dass die Ladung durch aus von über dem Anhänger und auch über dem Zugfahrzeug stehen darf. Der Betrieb des Fahrzeugs muss natürlich in allen Fahrsituationen gewährleistet sein.

Woher ich das weiß:Eigene Erfahrung – ist einfach so

Wie weit darf ladung nach vorne überstehen

Also ich habe schon mal einen Mast transportiert, der ragte locker noch drei Meter nach vorn übers Zugfahrzeug.

Das ist bei einer Kontrolle nicht bemängelt worden.

Wir wurden bloß darauf hingewiesen, bei Kurven dran zu denken, daß das Ding dann übersteht.

Wie weit darf ladung nach vorne überstehen

Community-Experte

Auto, Auto und Motorrad

Ladung vorn über den Anhänger überstehen?

Und dann noch über das Auto hinweg?

Wie soll denn das gehen?

Kann ich mir grade absolut nicht vorstellen

tschuldige

Was möchtest Du wissen?

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht Iänger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinander gehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Wie weit darf Ladung vorne und hinten überstehen?

Nach Paragraf 22, Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Ladung grundsätzlich 1,5 Meter nach hinten überstehen. Geht die Fahrt nicht weiter als 100 Kilometer, sind sogar drei Meter erlaubt. Das Fahrzeug oder der Zug inklusive der Ladung darf aber nicht länger als 20,75 Meter sein.

Wie weit darf Ladung vorne Rausragen?

Bei überstehender Ladung dürfen die maximale Breite (2,55 m) und die maximale Höhe (4 m) nicht überschritten werden. Darüber hinaus darf die Ladung nach vorne nicht (bei Fahrzeugen mit einer Höhe von < 2,5 m) oder lediglich bis zu 50 cm (bei Fahrzeugen mit einer Höhe > 2,5 m) herausragen.

Wie weit darf Ladung nach vorne überstehen Fahrschule?

Die Ladung darf nur 50 cm nach vorne über das Fahrzeug hinausragen und das nur, wenn dies oberhalb einer Höhe von 2,50 m ist.

Wie weit darf die Ladung nach hinten überstehen?

Überstehende Ladung darf nach hinten um bis zu 1,50 m hinausragen. Wenn die Transportstrecke nur über eine Entfernung von weniger als 100 km geht, darf sie sogar 3 m überstehen. Die überstehende Ladung darf dabei mit dem Fahrzeug oder Zug zusammen nicht länger als 20,75 m sein.