Altersteilzeit – Was ist das?Altersteilzeit ist für ältere Arbeitnehmer eine Möglichkeit für einen gleitenden Übergang vom Job in die Rente, die in vielen Betrieben angeboten wird. Einen rechtlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Show
Früher Jobausstieg möglich mit BlockmodellFrühestens mit 63 Jahren können Versicherte von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente bekommen. Ausnahmen gibt es nur für Menschen mit Schwerbehinderung. Mit Altersteilzeit über den Betrieb ist aber auch heute noch ein Ausstieg aus dem Job deutlich vor 63 möglich – mit dem sogenannten Blockmodell. Beschäftigte reduzieren beispielsweise für vier Jahre ihre Arbeitszeit, arbeiten in den ersten zwei Jahren voll und in den folgenden zwei Jahren gar nicht mehr. Ihr Teilzeitgehalt wird ihnen aber in beiden Blöcken gleich hoch ausgezahlt. In der zweiten Variante der Altersteilzeit, dem Gleichverteilungsmodell, ist die Arbeitszeit konstant über den vereinbarten Zeitraum aufgeteilt. Eine individuelle Verteilung der Arbeitszeit auf verschiedene Jahre ist ebenfalls möglich, solange die Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Altersteilzeit im Durchschnitt 50 Prozent beträgt. Tipp: Alles zum früheren Renteneintritt finden Sie in unserem Special So klappt die Rente mit 63. Altersteilzeit – in Tarifverträgen geregeltDie staatliche Förderung der Altersteilzeit, wie in den 2000er-Jahren, gibt es heute nicht mehr. Aber es gibt immer noch in vielen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Regelungen zur Altersteilzeit. Auch individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sind möglich. Doch dann kann das Blockmodell höchstens für drei Jahre vereinbart werden. Interessierte erfragen am besten bei ihrer Personalabteilung oder bei ihrem Betriebsrat die geltenden Regeln. Häufig ist zum Beispiel die Anzahl der Beschäftigten begrenzt, die Altersteilzeit machen können. Die Regelungen für eine Altersteilzeit basieren auf dem Altersteilzeitgesetz. Voraussetzungen für die AltersteilzeitUm eine Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Beschäftigte mindestens 55 Jahre alt sein, ihre Altersteilzeit muss solange dauern, bis sie eine Rente beantragen können, und sie müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1 080 Kalendertage (drei Jahre) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Dazu zählen auch Zeiten, in denen man Krankengeld bezogen hat oder arbeitslos war. Aktuell: Altersteilzeit, Kurzarbeit und CoronaKurzarbeit und Arbeitszeit. Um die Arbeitszeit in Altersteilzeit zu berechnen, wird das reguläre wöchentliche Arbeitspensum vor dem Beginn dieser Phase halbiert. Vorübergehende coronabedingte Arbeitszeitverkürzungen ohne Lohnausgleich oder ein geringerer Umfang aufgrund von Kurzarbeit fließen nicht in die Berechnung ein und verringern das Arbeitspensum in der Altersteilzeit nicht.Kurzarbeit und Wertguthaben. Im Blockmodell bauen Arbeitnehmer in der aktiven Phase ein Wertguthaben auf, das ihnen in der Freistellungsphase ausgezahlt wird. Kommt es während der aktiven Phase der Altersteilzeit zu Kurzarbeit, hat das keine Auswirkungen, wenn Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der vereinbarten bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten. Ist es weniger, müssen sie nacharbeiten, da sie nicht genug Wertguthaben aufgebaut haben. Die Freizeitphase beginnt dann später. Der Arbeitgeber kann das Wertguthaben aber freiwillig aufstocken.Unbezahlter Urlaub. Schickt der Arbeitgeber die Angestellten in unbezahlten Urlaub, unterbricht das die Altersteilzeitarbeit. Der Arbeitnehmer muss die Zeit nacharbeiten.Krankheit. In den ersten sechs Wochen einer Krankheit fließt das Gehalt weiter. Danach beginnt der Bezug von Krankengeld. Der Arbeitnehmer baut dann kein Wertguthaben für die Freistellungsphase mehr auf und muss entsprechend nacharbeiten. Das Krankengeld bezieht sich auf das geringere Gehalt in der Altersteilzeit.Weitere Infos. Mehr Informationen gibt es auf der Seite Fragen und Antworten zum Thema „Corona und Altersteilzeit“ der Deutschen Rentenversicherung.Vorteile von AltersteilzeitDer große Vorteil der Altersteilzeit gegenüber der „normalen“ Teilzeitarbeit: 50 Prozent weniger Arbeit heißt hier nicht 50 Prozent weniger Gehalt. Beschäftigte bekommen einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent – egal ob die Person das Blockmodell gewählt oder ihre Arbeitszeit durchgehend um 50 Prozent reduziert hat. Manche Tarifverträge sind sogar noch großzügiger. Aber natürlich müssen sich Interessierte überlegen, ob sie mit dem geringeren Gehalt klarkommen. In der passiven Phase ohne Arbeit können zudem keine weiteren Altersvorsorgeleistungen fließen, die an den Renteneintritt geknüpft sind – etwa andere Renten oder Kapitalauszahlungen. Auch für die Rente ist Altersteilzeit deutlich besser als „normale“ Teilzeit: Der Arbeitgeber zahlt 90 Prozent der Rentenbeiträge des Vollzeitgehalts – auch wenn nur 50 Prozent gearbeitet wird. Je nach Tarifvertrag können die Beiträge höher sein. Dadurch ist die Rente aufgrund der Altersteilzeit nur wenig geringer. Den Aufstockungsbetrag und die höheren Rentenbeiträge muss der Arbeitgeber allerdings maximal sechs Jahre zahlen. Tipp: Mit unserem Altersteilzeitrechner können Sie Ihr Netto-Gehalt während der Altersteilzeit annäherungsweise berechnen. Beispielrechnung für die RenteUnser Musterfall Olaf Müller hat immer überdurchschnittlich verdient und könnte 2021 mit 63 Jahren in Rente gehen. Angenommen, er hätte die drei Jahre vor seinem Renteneintritt in Altersteilzeit gearbeitet und würde dann eine Rente für langjährig Versicherte beantragen, bekäme er eine Bruttorente von 1 660 Euro. Hätte er keine Altersteilzeit gemacht und weiter voll gearbeitet, bekäme er stattdessen 1 677 Euro. Die Auswirkungen von drei Jahren Arbeitsteilzeit auf die Rente sind also minimal. Rechner AltersteilzeitMit unserem Rechner können Sie Ihr Nettogehalt in der Altersteilzeit näherungsweise berechnen. {{data.error}}
Der erhöhte Grundfreibetrag und erhöhte Werbungskostenpauschale durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 sind bereits berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass Ihre tatsächliche Steuerbelastung von vielen Komponenten abhängt und dieser Rechner nur einen ersten Überblick verschaffen kann. Altersteilzeit und SteuernAuf das Teilzeiteinkommen müssen Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Nur der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei. Ganz raus ist das Finanzamt aber auch hier nicht. Der Aufstockungsbetrag an sich ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem „Progressionsvorbehalt“, er erhöht also den Steuersatz für das Einkommen, das Angestellte versteuern müssen. Da das Finanzamt während des Jahres nur für den Lohn Steuern erhält, fordert es das Geld für die Aufstockung nach der Steuererklärung, es kommt also zu einer Steuernachzahlung. Altersteilzeit nehmen – Schritt für SchrittÜberlegen Sie mit Mitte 50, ob Sie in Altersteilzeit gehen
möchten und ob Sie sich die damit verbundenen finanziellen Einbußen leisten können und wollen. Altersteilzeit können Sie frühestens mit 55 Jahren in Anspruch nehmen. In vielen Branchen ist sie erst ab 57 Jahren oder später möglich. Informieren Sie sich beim Betriebs- oder Personalrat oder in der Personalabteilung, ob Altersteilzeit in Ihrem Betrieb möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein entsprechender Tarifvertrag oder eine
Betriebsvereinbarung für Ihren Betrieb gilt. Einen Tarifvertrag zur Altersteilzeit gibt es beispielsweise in der Metall- und Elektroindustrie und im öffentlichen Dienst. Gibt es weder eine tarifvertragliche noch eine betriebliche Altersteilzeitregelung, können Sie eine individuelle Vereinbarung mit Ihrem Chef schließen. Auf seine Zustimmung haben Sie in diesem Fall aber keinen Anspruch. Entscheiden Sie sich für eine der beiden Formen:
Entweder können Sie Ihre Arbeitszeit in der gesamten Altersteilzeit um 50 Prozent reduzieren oder Sie entscheiden sich für das Blockmodell. Es besteht aus zwei gleich großen Blöcken. Im ersten arbeiten Sie zunächst voll weiter, beziehen aber nur das halbe Gehalt, das vom Chef um mindestens 20 Prozent aufgestockt wird. Im zweiten Block arbeiten Sie gar nicht mehr, beziehen aber weiter Ihr Altersteilzeitgehalt. In vielen Branchen bekommen Altersteilzeitler auch mehr als gesetzlich
vorgeschrieben, denn die Tarifpartner haben höhere Gehälter vereinbart. Die Altersteilzeit beantragen Sie mit einem formlosen Schreiben mit den besprochenen Details (Art des Modells, Datum, Dauer) an die Personalabteilung. Häufig haben Unternehmen dafür Vordrucke. Vorruhestand und WertguthabenZwei weitere Wege, über den Arbeitgeber früher in den Ruhestand zu gehen, sind Vorruhestandsregelungen und der Aufbau von Wertguthaben. Auch bei diesen Wegen gilt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf sie. In vielen Unternehmen sind sie jedoch möglich. Mit Vorruhestandsregelung raus aus dem JobWenn Unternehmen Stellen abbauen, kommen mitunter Vorruhestandsregelungen ins Spiel. Dann bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an, beispielsweise mit 60 ihren Posten zu verlassen und weiterhin ein reduziertes Gehalt zu beziehen. Eine Arbeitsleistung wird für das Vorruhestandsgeld nicht mehr verlangt. Vorruhestand zählt für die RenteDamit ein Vorruhestandsgeld beitragspflichtig in der Rentenversicherung bleibt und damit auch die spätere Rente erhöht, sind einige Bedingungen zu beachten: Der Arbeitnehmer muss direkt vor dem Bezug des Vorruhestandsgeldes sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Außerdem muss die Höhe des Ruhestandsgeldes mindestens 65 Prozent des vorigen Gehalts betragen und der Arbeitnehmer muss endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Vorruhestandsgeld beziehen und parallel einen anderen Job machen geht also nicht. Die Ausnahme ist ein Minijob. Außerdem muss der Renteneintritt unmittelbar auf den Vorruhestand folgen. In der Regel peilen Arbeitgeber den frühestmöglichen Renteneintritt mit 63 an, bei dem die Rente mit Abschlägen bezogen wird. Unter diesen Voraussetzungen fließen während des Vorruhestands weiter Rentenversicherungsbeiträge. Aber eben weniger als bei einem Vollzeitgehalt. Anders als bei der Altersteilzeit ist keine Aufstockung vorgesehen, die Renteneinbußen sind also größer. Steuern und Sozialabgaben im VorruhestandDas Vorruhestandsgeld muss als Einkommen versteuert werden. Menschen im Vorruhestand zahlen außerdem ihre Rentenversicherungsbeiträge weiter, um ihre spätere Rente zu erhöhen. Anders sieht die Sache mit den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung aus. Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorruhestand dem Jobmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, zahlen sie in diesem Zeitraum auch keine Beiträge mehr. Mit Wertguthaben früher in den RuhestandEine weitere Möglichkeit, sich über den Arbeitgeber einen früheren Ruhestand zu ermöglichen, ist der Aufbau eines Wertguthabens. In manchen Betrieben wird diese Variante auch als Langzeitkonto, Lebensarbeitszeitkonto oder Zeitwertkonto bezeichnet. Das Prinzip ist simpel: Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind beispielsweise fünf Jahre Vollzeit tätig und erhalten in dieser Zeit 80 Prozent ihres Gehalts. Die restlichen 20 Prozent sparen sie an, um bei gleichen Bezügen ein Jahr früher aus dem Job auszuscheiden. Zudem können sie Gehalt aus Überstunden oder Einmalzahlungen des Arbeitgebers nutzen, um ihr Wertguthaben auszubauen. Flexible Nutzung möglichDer Vorteil des Wertguthabens ist, dass es sehr flexibel genutzt werden kann. Der frühere Ruhestand ist nur eine von mehreren Optionen. Es kann auch genutzt werden, um vorher ein Sabbatical zu finanzieren, Angehörige zu pflegen oder Kinder zu betreuen. In jedem Fall wird aus dem aufgebauten Wertguthaben eine monatliche Zahlung generiert, mit der die betreffenden Personen weiterhin sozialversichert sind. Übertragung von Wertguthaben zur RentenversicherungSelbst wenn Arbeitnehmer kündigen oder die Firma vor der Pleite steht, ist das Wertguthaben sicher. Der Arbeitgeber muss es gegen Insolvenz schützen. Es ist zudem möglich, Wertguthaben zu einem neuen Arbeitgeber zu übertragen. Gibt es noch gar keinen neuen Arbeitgeber oder will die Firma das Wertguthaben nicht annehmen, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihr Wertguthaben zur Deutschen Rentenversicherung Bund zu übertragen. Die kümmert sich weiter um das Guthaben und zahlt es später aus. Die Voraussetzungen dafür sind, dass das Beschäftigungsverhältnis, mit dem das Wertguthaben aufgebaut wurde, beendet ist und zudem muss das Wertguthaben eine Mindesthöhe von 19 740 Euro in den alten Bundesländern und 18 900 Euro in den neuen Bundesländern (2022) erreicht haben. Rente kaum von Wertguthabenaufbau betroffenDa die Auszahlung in der Freistellungsphase rentenversicherungspflichtig ist, hat der frühere Ruhestand keine negativeren Auswirkungen auf die Rente als eine „normale“ Teilzeittätigkeit. Es gibt jedoch keine Aufwertung wie bei der Altersteilzeit. Wertguthaben und SteuernWährend der Ansparphase kann das Gehalt steuer- und sozialabgabenfrei angespart werden. Diese Abgaben müssen aber später auf die Auszahlung des Guthabens gezahlt werden.
Welche Abzüge bei Vorruhestand?Wer vor dem persönlichen Renteneintrittsalter in Rente gehen möchte, muss für jeden vorgezogenen Monat eine Kürzung der Rentenbezüge von 0,3 Prozent hinnehmen. Die maximale Kürzung liegt bei 14,4 Prozent. Diese maximale Kürzung entsprechen 4 Jahre.
Für wen lohnt sich eine Vorruhestandsregelung?Vorruhestand nur mit Rentenabschlägen
Aber nicht nur das: Selbst langjährig und besonders langjährig Versicherte erhalten eine geringere Rente, wenn sie sich für den Vorruhestand entscheiden. Denn sie zahlen kürzer ein und haben eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten.
Was ist der Unterschied zwischen Altersteilzeit und Vorruhestand?Der wesentliche Unterschied des Vorruhestands zur Altersteilzeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr erbringt. Er erhält Geldleistungen bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters oder Rente bei voller Erwerbsminderung. Deshalb ist die Altersteilzeit kein Modell des Vorruhestands.
Ist man im Vorruhestand Rentner?Der Begriff „Vorruhestand“ wird häufig verwendet, wenn sich ein Arbeitnehmer vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter aus dem Berufsleben zurückzieht. Rechtlich gesehen ist dies jedoch nicht ganz korrekt. Bei einem Vorruhestand handelt es sich um eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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