Wie wirkt sich Vorruhestand auf die Rente aus?

Alters­teil­zeit – Was ist das?

Alters­teil­zeit ist für ältere Arbeitnehmer eine Möglich­keit für einen gleitenden Über­gang vom Job in die Rente, die in vielen Betrieben angeboten wird. Einen recht­lichen Anspruch auf Alters­teil­zeit gibt es nicht.

Früher Jobausstieg möglich mit Block­modell

Frühestens mit 63 Jahren können Versicherte von der gesetzlichen Renten­versicherung eine Alters­rente bekommen. Ausnahmen gibt es nur für Menschen mit Schwerbehinderung. Mit Alters­teil­zeit über den Betrieb ist aber auch heute noch ein Ausstieg aus dem Job deutlich vor 63 möglich – mit dem sogenannten Block­modell. Beschäftigte reduzieren beispiels­weise für vier Jahre ihre Arbeitszeit, arbeiten in den ersten zwei Jahren voll und in den folgenden zwei Jahren gar nicht mehr. Ihr Teil­zeit­gehalt wird ihnen aber in beiden Blöcken gleich hoch ausgezahlt. In der zweiten Variante der Alters­teil­zeit, dem Gleich­verteilungs­modell, ist die Arbeits­zeit konstant über den vereinbarten Zeitraum aufgeteilt.

Eine individuelle Verteilung der Arbeits­zeit auf verschiedene Jahre ist ebenfalls möglich, solange die Arbeits­zeit während der Gesamt­dauer der Alters­teil­zeit im Durch­schnitt 50 Prozent beträgt.

Tipp: Alles zum früheren Renten­eintritt finden Sie in unserem Special So klappt die Rente mit 63.

Alters­teil­zeit – in Tarif­verträgen geregelt

Die staatliche Förderung der Alters­teil­zeit, wie in den 2000er-Jahren, gibt es heute nicht mehr. Aber es gibt immer noch in vielen Tarif­verträgen und Betriebs­ver­einbarungen Rege­lungen zur Alters­teil­zeit. Auch individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeit­geber sind möglich. Doch dann kann das Block­modell höchs­tens für drei Jahre vereinbart werden. Interes­sierte erfragen am besten bei ihrer Personal­abteilung oder bei ihrem Betriebsrat die geltenden Regeln. Häufig ist zum Beispiel die Anzahl der Beschäftigten begrenzt, die Alters­teil­zeit machen können. Die Rege­lungen für eine Alters­teil­zeit basieren auf dem Altersteilzeitgesetz.

Voraus­setzungen für die Alters­teil­zeit

Um eine Alters­teil­zeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Beschäftigte mindestens 55 Jahre alt sein, ihre Alters­teil­zeit muss solange dauern, bis sie eine Rente beantragen können, und sie müssen inner­halb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Alters­teil­zeit mindestens 1 080 Kalendertage (drei Jahre) sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt gewesen sein. Dazu zählen auch Zeiten, in denen man Krankengeld bezogen hat oder arbeitslos war.

Aktuell: Alters­teil­zeit, Kurz­arbeit und Corona

Kurz­arbeit und Arbeits­zeit. Um die Arbeits­zeit in Alters­teil­zeit zu berechnen, wird das reguläre wöchentliche Arbeits­pensum vor dem Beginn dieser Phase halbiert. Vorüber­gehende coronabe­dingte Arbeits­zeit­verkürzungen ohne Lohn­ausgleich oder ein geringerer Umfang aufgrund von Kurz­arbeit fließen nicht in die Berechnung ein und verringern das Arbeits­pensum in der Alters­teil­zeit nicht.Kurz­arbeit und Wert­guthaben. Im Block­modell bauen Arbeitnehmer in der aktiven Phase ein Wert­guthaben auf, das ihnen in der Frei­stellungs­phase ausgezahlt wird. Kommt es während der aktiven Phase der Alters­teil­zeit zu Kurz­arbeit, hat das keine Auswirkungen, wenn Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der vereinbarten bisherigen wöchentlichen Arbeits­zeit leisten. Ist es weniger, müssen sie nach­arbeiten, da sie nicht genug Wert­guthaben aufgebaut haben. Die Frei­zeitphase beginnt dann später. Der Arbeit­geber kann das Wert­guthaben aber freiwil­lig aufstocken.Unbe­zahlter Urlaub. Schickt der Arbeit­geber die Angestellten in unbe­zahlten Urlaub, unterbricht das die Alters­teil­zeit­arbeit. Der Arbeitnehmer muss die Zeit nach­arbeiten.Krankheit. In den ersten sechs Wochen einer Krankheit fließt das Gehalt weiter. Danach beginnt der Bezug von Krankengeld. Der Arbeitnehmer baut dann kein Wert­guthaben für die Frei­stellungs­phase mehr auf und muss entsprechend nach­arbeiten. Das Krankengeld bezieht sich auf das geringere Gehalt in der Alters­teil­zeit.Weitere Infos. Mehr Informationen gibt es auf der Seite Fragen und Antworten zum Thema „Corona und Altersteilzeit“ der Deutschen Renten­versicherung.

Vorteile von Alters­teil­zeit

Der große Vorteil der Alters­teil­zeit gegen­über der „normalen“ Teil­zeit­arbeit: 50 Prozent weniger Arbeit heißt hier nicht 50 Prozent weniger Gehalt. Beschäftigte bekommen einen Aufstockungs­betrag von mindestens 20 Prozent – egal ob die Person das Block­modell gewählt oder ihre Arbeits­zeit durch­gehend um 50 Prozent reduziert hat. Manche Tarif­verträge sind sogar noch großzügiger.

Aber natürlich müssen sich Interes­sierte über­legen, ob sie mit dem geringeren Gehalt klar­kommen. In der passiven Phase ohne Arbeit können zudem keine weiteren Alters­vorsorgeleistungen fließen, die an den Renten­eintritt geknüpft sind – etwa andere Renten oder Kapital­auszah­lungen. Auch für die Rente ist Alters­teil­zeit deutlich besser als „normale“ Teil­zeit: Der Arbeit­geber zahlt 90 Prozent der Rentenbeiträge des Voll­zeit­gehalts – auch wenn nur 50 Prozent gearbeitet wird. Je nach Tarif­vertrag können die Beiträge höher sein. Dadurch ist die Rente aufgrund der Alters­teil­zeit nur wenig geringer.

Den Aufstockungs­betrag und die höheren Rentenbeiträge muss der Arbeit­geber allerdings maximal sechs Jahre zahlen.

Tipp: Mit unserem Altersteilzeitrechner können Sie Ihr Netto-Gehalt während der Alters­teil­zeit annäherungs­weise berechnen.

Beispiel­rechnung für die Rente

Unser Musterfall Olaf Müller hat immer über­durch­schnitt­lich verdient und könnte 2021 mit 63 Jahren in Rente gehen.

Angenommen, er hätte die drei Jahre vor seinem Renten­eintritt in Alters­teil­zeit gearbeitet und würde dann eine Rente für lang­jährig Versicherte beantragen, bekäme er eine Bruttorente von 1 660 Euro.

Hätte er keine Alters­teil­zeit gemacht und weiter voll gearbeitet, bekäme er statt­dessen 1 677 Euro.

Die Auswirkungen von drei Jahren Arbeits­teil­zeit auf die Rente sind also minimal.

Rechner Alters­teil­zeit

Mit unserem Rechner können Sie Ihr Netto­gehalt in der Alters­teil­zeit näherungs­weise berechnen.

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Der erhöhte Grund­frei­betrag und erhöhte Werbungs­kostenpauschale durch das Steuer­entlastungs­gesetz 2022 sind bereits berück­sichtigt. Bitte beachten Sie, dass Ihre tatsäch­liche Steuerbelastung von vielen Komponenten abhängt und dieser Rechner nur einen ersten Über­blick verschaffen kann.

Alters­teil­zeit und Steuern

Auf das Teil­zeit­einkommen müssen Steuern und Sozial­abgaben gezahlt werden. Nur der Aufstockungs­betrag ist steuer- und sozial­abgabenfrei. Ganz raus ist das Finanz­amt aber auch hier nicht. Der Aufstockungs­betrag an sich ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem „Progressions­vorbehalt“, er erhöht also den Steu­ersatz für das Einkommen, das Angestellte versteuern müssen. Da das Finanz­amt während des Jahres nur für den Lohn Steuern erhält, fordert es das Geld für die Aufstockung nach der Steuererklärung, es kommt also zu einer Steuer­nach­zahlung.

Alters­teil­zeit nehmen – Schritt für Schritt

Sie benötigen:

  • Eine tarif­vertragliche oder betriebliche Alters­teil­zeit­regelung oder die Zustimmung des Chefs
  • Einen formlosen Antrag

Schritt 1

Über­legen Sie mit Mitte 50, ob Sie in Alters­teil­zeit gehen möchten und ob Sie sich die damit verbundenen finanziellen Einbußen leisten können und wollen. Alters­teil­zeit können Sie frühestens mit 55 Jahren in Anspruch nehmen. In vielen Branchen ist sie erst ab 57 Jahren oder später möglich.

Schritt 2

Informieren Sie sich beim Betriebs- oder Personalrat oder in der Personal­abteilung, ob Alters­teil­zeit in Ihrem Betrieb möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein entsprechender Tarif­vertrag oder eine Betriebs­ver­einbarung für Ihren Betrieb gilt. Einen Tarif­vertrag zur Alters­teil­zeit gibt es beispiels­weise in der Metall- und Elektro­industrie und im öffent­lichen Dienst. Gibt es weder eine tarif­vertragliche noch eine betriebliche Alters­teil­zeit­regelung, können Sie eine individuelle Vereinbarung mit Ihrem Chef schließen. Auf seine Zustimmung haben Sie in diesem Fall aber keinen Anspruch.

Schritt 3

Entscheiden Sie sich für eine der beiden Formen: Entweder können Sie Ihre Arbeits­zeit in der gesamten Alters­teil­zeit um 50 Prozent reduzieren oder Sie entscheiden sich für das Block­modell. Es besteht aus zwei gleich großen Blöcken. Im ersten arbeiten Sie zunächst voll weiter, beziehen aber nur das halbe Gehalt, das vom Chef um mindestens 20 Prozent aufgestockt wird. Im zweiten Block arbeiten Sie gar nicht mehr, beziehen aber weiter Ihr Alters­teil­zeit­gehalt. In vielen Branchen bekommen Alters­teil­zeitler auch mehr als gesetzlich vorgeschrieben, denn die Tarif­partner haben höhere Gehälter vereinbart.

Schritt 4

Die Alters­teil­zeit beantragen Sie mit einem formlosen Schreiben mit den besprochenen Details (Art des Modells, Datum, Dauer) an die Personal­abteilung. Häufig haben Unternehmen dafür Vordrucke.

Vorruhestand und Wert­guthaben

Zwei weitere Wege, über den Arbeit­geber früher in den Ruhe­stand zu gehen, sind Vorruhestands­regelungen und der Aufbau von Wert­guthaben. Auch bei diesen Wegen gilt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf sie. In vielen Unternehmen sind sie jedoch möglich.

Mit Vorruhestands­regelung raus aus dem Job

Wenn Unternehmen Stellen abbauen, kommen mitunter Vorruhestands­regelungen ins Spiel. Dann bieten Arbeit­geber ihren Mitarbeite­rinnen und Mitarbeitern an, beispiels­weise mit 60 ihren Posten zu verlassen und weiterhin ein reduziertes Gehalt zu beziehen. Eine Arbeits­leistung wird für das Vorruhe­stands­geld nicht mehr verlangt.

Vorruhestand zählt für die Rente

Damit ein Vorruhestands­geld beitrags­pflichtig in der Renten­versicherung bleibt und damit auch die spätere Rente erhöht, sind einige Bedingungen zu beachten: Der Arbeitnehmer muss direkt vor dem Bezug des Vorruhestands­geldes sozial­versiche­rungs­pflichtig beschäftigt gewesen sein. Außerdem muss die Höhe des Ruhe­stands­geldes mindestens 65 Prozent des vorigen Gehalts betragen und der Arbeitnehmer muss endgültig aus dem Erwerbs­leben ausscheiden. Vorruhestands­geld beziehen und parallel einen anderen Job machen geht also nicht. Die Ausnahme ist ein Minijob.

Außerdem muss der Renten­eintritt unmittel­bar auf den Vorruhestand folgen. In der Regel peilen Arbeit­geber den frühest­möglichen Renteneintritt mit 63 an, bei dem die Rente mit Abschlägen bezogen wird.

Unter diesen Voraus­setzungen fließen während des Vorruhestands weiter Renten­versicherungs­beiträge. Aber eben weniger als bei einem Voll­zeit­gehalt. Anders als bei der Alters­teil­zeit ist keine Aufstockung vorgesehen, die Renten­einbußen sind also größer.

Steuern und Sozial­abgaben im Vorruhestand

Das Vorruhestands­geld muss als Einkommen versteuert werden. Menschen im Vorruhestand zahlen außerdem ihre Renten­versicherungs­beiträge weiter, um ihre spätere Rente zu erhöhen. Anders sieht die Sache mit den Beiträgen zur Arbeits­losen­versicherung aus. Da Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer im Vorruhestand dem Jobmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, zahlen sie in diesem Zeitraum auch keine Beiträge mehr.

Mit Wert­guthaben früher in den Ruhe­stand

Eine weitere Möglich­keit, sich über den Arbeit­geber einen früheren Ruhe­stand zu ermöglichen, ist der Aufbau eines Wert­guthabens. In manchen Betrieben wird diese Variante auch als Lang­zeit­konto, Lebens­arbeits­zeit­konto oder Zeit­wert­konto bezeichnet. Das Prinzip ist simpel: Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind beispiels­weise fünf Jahre Voll­zeit tätig und erhalten in dieser Zeit 80 Prozent ihres Gehalts. Die restlichen 20 Prozent sparen sie an, um bei gleichen Bezügen ein Jahr früher aus dem Job auszuscheiden. Zudem können sie Gehalt aus Über­stunden oder Einmalzah­lungen des Arbeit­gebers nutzen, um ihr Wert­guthaben auszubauen.

Flexible Nutzung möglich

Der Vorteil des Wert­guthabens ist, dass es sehr flexibel genutzt werden kann. Der frühere Ruhe­stand ist nur eine von mehreren Optionen. Es kann auch genutzt werden, um vorher ein Sabbatical zu finanzieren, Angehörige zu pflegen oder Kinder zu betreuen. In jedem Fall wird aus dem aufgebauten Wert­guthaben eine monatliche Zahlung generiert, mit der die betreffenden Personen weiterhin sozial­versichert sind.

Über­tragung von Wert­guthaben zur Renten­versicherung

Selbst wenn Arbeitnehmer kündigen oder die Firma vor der Pleite steht, ist das Wert­guthaben sicher. Der Arbeit­geber muss es gegen Insolvenz schützen. Es ist zudem möglich, Wert­guthaben zu einem neuen Arbeit­geber zu über­tragen. Gibt es noch gar keinen neuen Arbeit­geber oder will die Firma das Wert­guthaben nicht annehmen, haben Arbeitnehmer die Möglich­keit, ihr Wert­guthaben zur Deutschen Renten­versicherung Bund zu über­tragen. Die kümmert sich weiter um das Guthaben und zahlt es später aus. Die Voraus­setzungen dafür sind, dass das Beschäftigungs­verhältnis, mit dem das Wert­guthaben aufgebaut wurde, beendet ist und zudem muss das Wert­guthaben eine Mindest­höhe von 19 740 Euro in den alten Bundes­ländern und 18 900 Euro in den neuen Bundes­ländern (2022) erreicht haben.

Rente kaum von Wert­guthaben­aufbau betroffen

Da die Auszahlung in der Frei­stellungs­phase renten­versicherungs­pflichtig ist, hat der frühere Ruhe­stand keine negati­veren Auswirkungen auf die Rente als eine „normale“ Teil­zeit­tätig­keit. Es gibt jedoch keine Aufwertung wie bei der Alters­teil­zeit.

Wert­guthaben und Steuern

Während der Anspar­phase kann das Gehalt steuer- und sozial­abgabenfrei angespart werden. Diese Abgaben müssen aber später auf die Auszahlung des Guthabens gezahlt werden.

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Welche Abzüge bei Vorruhestand?

Wer vor dem persönlichen Renteneintrittsalter in Rente gehen möchte, muss für jeden vorgezogenen Monat eine Kürzung der Rentenbezüge von 0,3 Prozent hinnehmen. Die maximale Kürzung liegt bei 14,4 Prozent. Diese maximale Kürzung entsprechen 4 Jahre.

Für wen lohnt sich eine Vorruhestandsregelung?

Vorruhestand nur mit Rentenabschlägen Aber nicht nur das: Selbst langjährig und besonders langjährig Versicherte erhalten eine geringere Rente, wenn sie sich für den Vorruhestand entscheiden. Denn sie zahlen kürzer ein und haben eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten.

Was ist der Unterschied zwischen Altersteilzeit und Vorruhestand?

Der wesentliche Unterschied des Vorruhestands zur Altersteilzeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr erbringt. Er erhält Geldleistungen bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters oder Rente bei voller Erwerbsminderung. Deshalb ist die Altersteilzeit kein Modell des Vorruhestands.

Ist man im Vorruhestand Rentner?

Der Begriff „Vorruhestand“ wird häufig verwendet, wenn sich ein Arbeitnehmer vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter aus dem Berufsleben zurückzieht. Rechtlich gesehen ist dies jedoch nicht ganz korrekt. Bei einem Vorruhestand handelt es sich um eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.