Wird Vermögen des Kindes auf Unterhalt angerechnet?

Es wird dem Kind lediglich ein minimales Schonvermögen belassen (analog § > 90 SGB XII; vgl. auch > OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.07.2006). In Anlehnung des in § > 90 Abs.2 SGB XII dargelegten sozialhilferechtlichen Schonvermögens sind "Notgroschen" für plötzlich auftretenden > Sonderbedarf wegen Krankheit uä. zu belassen. So müssen z.B. > schwerbehinderte Kinder, die grundsicherungsberechtigt sind, neben eigenem Einkommen auch ihr gesamtes verwertbares Vermögen zur Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs einsetzen. Bestimmte Vermögenswerte werden jedoch vom Gesetzgeber geschützt, bleiben also bei der > Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt. Dazu gehört z.B. ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Grundsicherungsberechtigten bewohnt wird.

Wird Vermögen des Kindes auf Unterhalt angerechnet?

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.07.2006 - 5 WF 89/06
Zum Schonvermögen unterhaltsbedürftiger vollähriger Kinder - Notgroschen


(Zitat) "Bei der Frage, inwieweit ein volljähriges Kind für seinen Unterhalt den Stamm seines Vermögens angreifen muss (Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB ), scheint das Oberlandesgericht einer entsprechenden Anwendung des § 1577 Abs. 3 BGB zuzuneigen, einer Vorschrift aus dem Bereich des nachehelichen Unterhalts. Vor der Schaffung der Norm durch das 1. EheRG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Vorhandensein von Vermögen eines volljährigen Kindes zwar dem Grundsatz nach die Bedürftigkeit ausschließt, dass aber die Vermögensverwertung im Einzelfall unzumutbar sein kann, insbesondere im Falle der Unwirtschaftlichkeit, auf die nunmehr auch § 1577 Abs. 3 BGB abstellt (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 - FamRZ 1957, 120 und vom 9. November 1965 - VI ZR 260/63 - FamRZ 1966, 28 , 29). In Bezug auf den Obliegenheitsmaßstab des Unterhaltsverpflichteten hat der Senat bereits ausgesprochen, dass das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts eine allgemeine Billigkeitsgrenze wie beim nachehelichen Unterhalt nicht vorsehe (Urteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48 , 50). Die Grenze der Unzumutbarkeit wird daher etwas enger als bei § 1577 Abs. 3 BGB zu ziehen sein, angenähert etwa dem Begriff der groben Unbilligkeit. Der Tatrichter hat darüber im Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt (vgl. dazu etwa OLG Hamburg FamRZ 1980, 912 , 913; OLG Hamm FamRZ 1982, 1099 , 1100; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1179 , 1180; s.a. MünchKomm/Köhler 3. Aufl. § 1602 Rdn. 8; BGB-RGRK/Mutschler aaO § 1602 Rdn. 21). Soweit im Schrifttum auf die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 1577 Abs. 3 BGB eingegangen wird, wird dies überwiegend verneint (vgl. Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1602 Rdn. 4; Staudinger/Kappe BGB - 1993 - § 1602 Rdn. 118; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 2 Rdn. 107; Kalthoener/Büttner Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 6. Aufl. Rdn. 506); a.A. Griesche in FamGb § 1602 Rdn. 50; Schwab/Barth Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. Teil V Rdn. 124)."

Zur Frage zu Zubilligung eines Notgroschens führt der BGH aus: "Ob dem Unterhaltsberechtigten insbesondere ein sog. Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-) Bedarfs zu belassen ist, wird ebenfalls nicht einheitlich beurteilt (dagegen etwa Staudinger/Kappe aaO Rdn. 122; Göppinger/Strohal aaO Rdn. 310). Der Senat schließt sich insoweit der bejahenden Auffassung an, die wohl als herrschend zu bezeichnen ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1137 ; MünchKomm/Köhler aaO; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1602 Rdn. 26; Wendl/Scholz aaO; Gemhuber/Coester- Waltjen aaO § 45 II 2 S. 667; s.a. für den Trennungsunterhalt Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360, 361).

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des "Notgroschens" Pfandbriefe im Nennwert von 10.000 DM belassen, und daneben unter dem Gesichtspunkt des so genannten Affektionsinteresses die drei Krügerrand-Münzen. Wenn es in ersterer Hinsicht auch Urlaubsreisen berücksichtigt, kann aber schwerlich von einem Notbedarf ausgegangen werden. Die Orientierung an Vorschriften des Sozialrechts bei der Bemessung eines solchen Freibetrages ( § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG mit der DurchführungsVO vom 11. Februar 1988 - BGBl. I 150; § 6 AlHiVO) ist an sich nicht zu beanstanden (ausführlich dazu Müller in FPR 1995, 190). Die in diesen Vorschriften genannten Beträge (2.500 DM bzw. 4.500 DM nach der DurchführungsVO, 8.000 DM gemäß § 6 AlHiVO) hat das Oberlandesgericht aber überschritten (Müller aaO S. 191 hält i.d.R. einen Betrag von 5.000 DM für angemessen)."

Wird Vermögen des Kindes auf Unterhalt angerechnet?

OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2006 - 11 UF 25/06
Ratierliche Auflösung von Sparvermögen eines volljährigen Schülers zur Bedarfsdeckung


(Zitat) "Im übrigen ergibt sich nach einhelliger Meinung im Umkehrschluss aus § 1602 Abs.2 BGB, dass ein volljähriges Kind grundsätzlich verpflichtet ist, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt (Wendl/Staudigl, 6. Auflage, § 2, Rdnr. 107; BGH FamRZ 1998, S. 367 ff.). Zwar können für die Frage des Vermögenseinsatzes Billigkeitserwägungen nicht ganz außer Betracht bleiben, auch wenn es beim Verwandtenunterhalt keine allgemeine Billigkeitsgrenze für die Verwertung des Vermögens wie beim Ehegattenunterhalt in § 1577 Abs. 3 BGB gibt. Die Grenze der Unzumutbarkeit, die vom BGH (FamRZ 1998, S. 367 ff.) entsprechend dem Begriff der groben Unbilligkeit enger als bei § 1577 Abs. 3 BGB gezogen wird, ist hier aber nicht erreicht. Vielmehr haben die Erörterungen im Senatstermin dazu Folgendes ergeben: Abreden der Eltern zum Sparzweck stehen dem Verwertungsverlangen nicht entgegen. Der Kläger zu 1) hat zwar geltend gemacht, das fragliche Vermögen sei für den Start ins Berufsleben oder den Fall des Auszugs aus dem Elternhaus angespart worden, was die Mutter im Termin bestätigt hat: nach ihrem Empfinden werde das Geld den Kindern weggenommen, wenn der Verbrauch für den Lebensunterhalt gefordert werde. Der Beklagte ist dieser Darstellung aber entgegen getreten und hat geltend gemacht, das nach und nach für die Kinder angesparte Vermögen habe eine Ausbildungsversicherung ersetzen sollen. Da er in Folge von Arbeitslosigkeit mit den Unterhaltszahlungen in Rückstand gekommen sei, brauche er jetzt dringend die Entlastung durch den Vermögenseinsatz für die weitere > Ausbildung. Folglich lässt sich nicht feststellen, dass das Vermögen allein für persönliche Zwecke und nicht zur Finanzierung der Ausbildung eingesetzt werden sollte. Es erscheint daher auch nicht grob unbillig, den Einsatz für die Ausbildung zu verlangen, nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Ansparung ermöglicht haben, durch die Trennung des Beklagten von seiner Ehefrau deutlich verschlechtert haben. Das gilt insbesondere, weil feststeht, dass der Kläger nach dem Abschluss der höheren Handelsschule nicht studieren, sondern eine Ausbildung zum Friseur machen wird, weshalb er sein Vermögen auch nur teilweise für seinen Lebensunterhalt während der Ausbildung einsetzen muss. (...) Da er nach der vorgelegten Bescheinigung am 11.05.2005 insgesamt über einen Sparbetrag von 15.169,04 € verfügt hat, wird ihm nur ein Verbrauch von etwa 27 % seines Vermögens zugemutet. Das ist maßvoll und begründet keine grobe Unbilligkeit."

Wird Vermögen des Kindes auf Unterhalt angerechnet?

BGH, Urteil vom 5. 11. 1997 - XII ZR 20/96
Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt


(Zitat) "Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß sich ein Unterhaltsanspruch der volljährigen, aber noch in Ausbildung befindlichen Kl. aus §§ BGB § 1601, BGB § 1602 BGB § 1602 Absatz I, BGB § 1610 BGB § 1610 Absatz II BGB ergeben kann. Streitig ist insbesondere, ob ihre Bedürftigkeit aufgrund vorhandenen Vermögens ganz oder teilweise zu verneinen ist. Insoweit kommt vor allem das von ihrem Großvater zugewandte Vermächtnis eines Betrages von 50000 DM in Betracht, das ihr mit Vollendung des 18. Lebensjahres ausbezahlt werden sollte, das aber ihre Mutter für eigene Zwecke verbraucht hat. Insoweit hat sich die Kl. mit ihrer Mutter dahin geeinigt, im Hinblick auf bestimmte Aufwendungen, die die Mutter für sie seit dem Erbfall gemacht hat, keine Ansprüche zu erheben.

(...) Ob dem Unterhaltsberechtigten insbesondere ein sogenannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen ist, wird ebenfalls nicht einheitlich beurteilt (dagegen etwa Staudinger/Kappe, § 1602 Rdnr. 122; Göppinger/Strohal, UnterhaltsR, Rdnr. 310). Der Senat schließt sich insoweit der bejahenden Auffassung an, die wohl als herrschend zu bezeichnen ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, FAMRZ Jahr 1990 Seite 1137; Köhler, in: MünchKomm, § 1602 Rdnr. 21; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1602 Rdnr. 26; Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 107; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 45 II 2, S. 667; s. für den Trennungsunterhalt Senat, NJW 1985, 907 = LM § BGB § 1361 BGB Nr. 42 = FamRZ 1985, 360).

(...) Ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind ist nicht unter allen Umständen gehalten, zumutbar verwertbares Vermögen vollständig zu verbrauchen, ehe es von einem Elternteil Unterhalt in Anspruch nehmen kann. Im vorliegenden Fall liegt nahe, daß es Zweck des Vermächtnisses des Großvaters war, die Ausbildung der Kl. zu sichern. Es ist daher unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten etwa nicht ausgeschlossen, die für den eigenen Unterhalt einzusetzenden Mittel der Kl. auf ihre voraussichtliche Ausbildungsdauer umzulegen (vgl. dazu Griesche, in: FamGB, § FAMGB § 1602 Rdnr. 50; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 1281)."

Wird Vermögen bei Kindesunterhalt berücksichtigt?

Die unterhaltsberechtigte Person muss aber ihr eigenes Vermögen für ihren Unterhalt verwerten, soweit es nicht geringfügig ist. Unschädlich ist Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro (sog. Schonvermögen). Liegt es darüber, gilt der Unterstützte als nicht mehr bedürftig.

Was wird beim Kindesunterhalt nicht angerechnet?

Ausserdem werden Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld angerechnet. Freiwillige Leistungen Dritter (Zahlungen oder Naturalleistungen von Eltern/Großeltern) gehören nicht zum Einkommen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf solche Beträge.

Wird Vermögen auf elternunterhalt angerechnet?

Elternunterhalt berechnen: Darauf kommt es an. Kinder werden erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Das eigene Vermögen wie Wohneigentum spielt dabei keine Rolle und wird für den Elternunterhalt nicht herangezogen.

Was kann alles an den Unterhalt angerechnet werden?

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vermindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zählen vor allem berufsbedingte Aufwendungen, Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge.