§ 87 abs. 1 nr. 2 betrvg

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.

Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

2.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3.

vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

4.

Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

5.

Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

6.

Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

7.

Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;

8.

Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

9.

Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;

10.

Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

11.

Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;

12.

Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

13.

Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;

14.

Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

Was ist der Paragraph 87?

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 2.

Welche Rechte hat der Betriebsrat hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeiten gemäß 87 Betriebsverfassungsgesetz?

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Bei welchen Veränderungen im Betrieb muss der Betriebsrat zustimmen?

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Abwendung, zur Milderung und zum Ausgleich von Belastungen, die den Arbeitnehmern durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung entstehen (§ 91 BetrVG).

Bis wann muss der Betriebsrat zustimmen?

In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer hat der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei jeder Einstellung mitzubestimmen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Einstellung umfassend unterrichten und dessen Zustimmung einholen.