Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten grundsätzlich einkommenssteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig. 2005 war der Startschuss für die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“. Das bedeutet: Alles das, was Sie für die Altersvorsorge aufwenden, wird zunehmend steuerfrei. Dafür werden aber später Ihre Renteneinkünfte besteuert. Das erfolgt Zug um Zug in einer langen Übergangszeit von 35 Jahren. In der Regel ist diese „nachgelagerte Besteuerung“ der Rente von Vorteil. Denn die Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge verringern Ihre Steuerbelastung während Ihrer Berufsjahre. Beziehen Sie dann eine Altersrente, sind Ihre Einnahmen üblicherweise geringer und damit auch der Steueranteil auf Ihre Rente. Die Rentenbesteuerung betrifft übrigens neben den Altersrenten auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Show Informieren Sie sich über das Thema! Bei Unklarheiten können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden. Aus rechtlichen Gründen dürfen wir Ihnen keine individuelle Steuerberatung anbieten. Um sich einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen zu können, bietet die Finanzverwaltung für Seniorinnen und Senioren einen Alterseinkünfte-Rechner zur Ermittlung der Einkommenssteuer an. Alterseinkünfte-Rechner: Einkommensteuerberechnung für Seniorinnen und Senioren Das gilt für Rentner Wie Ihre Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Wir erklären die Zusammenhänge: Wichtig: Bitte beachten Sie: Beispiel: Wenn Sie Ihre Rente zeitweilig als Teilrente erhalten oder wenn diese wegen einer Einkommensanrechnung gekürzt wird, wird der Rentenfreibetrag entsprechend angepasst. Für tiefergehende Informationen schauen Sie in unsere Broschüre Das FinanzamtDas Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des sogenannten Anpassungsbetrages. Dies ist der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen entfallende Teil der jährlichen Bruttorente. Diesen müssen Sie in der Anlage „R“ zur Einkommensteuerklärung zusätzlich zur Jahresbruttorente eintragen. Unser Tipp:Da der Anpassungsbetrag nicht einfach zu berechnen ist, können Sie sich diesen Betrag von uns bescheinigen lassen. Nach der erstmaligen Anforderung wird die jährliche Bescheinigung zukünftig automatisch übersandt. „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung (Versichertenrente/ Hinterbliebenenrente)" direkt online anfordern. Keine Regel ohne AusnahmeEine sogenannte Öffnungsklausel sieht eine Ausnahme von der „nachgelagerten Besteuerung“ vor. Sie gilt, wenn Sie in der Vergangenheit sehr hohe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Dazu zählen auch Beiträge zu bestimmten weiteren Alterssicherungssystemen wie zum Beispiel berufsständische Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse. Wollen Sie von der Anwendung dieser Öffnungsklausel profitieren, dann müssen Sie:
Lassen Sie sich von den Finanzbehörden, vom Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfevereinen beraten! Wie viel Rente darf ich haben ohne Steuern zu zahlen?Der Grundfreibetrag beträgt 8.820 Euro im Jahr 2017, 9.000 Euro im Jahr 2018, 9.168 Euro im Jahr 2019, 9.408 Euro im Jahr 2020 und 9.744 Euro im Jahr 2021.
Wann müssen Rentner keine Steuererklärung machen?Da Sie im Jahr 2021 in Rente gegangen sind, steht Ihnen ein Rentenfreibetrag in Höhe von 19 % Ihrer Bruttorente zu. Da der Grund- und Rentenfreibetrag in Summe Ihre Jahresbruttorente übersteigt, müssen Sie keine Steuern zahlen und sind somit auch nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Wird man als Rentner vom Finanzamt angeschrieben?Die Finanzämter erhalten seit 2009 jährlich alle Daten über die Rentenzahlungen. Mit diesen Informationen können die Finanzämter prüfen, ob die Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen. Rentner, die keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet waren, werden vom Finanzamt angeschrieben.
Wann muss ich als Rentner Einkommensteuererklärung machen?Wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben? Sie als Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2022 für Alleinstehende bei 10.347 Euro pro Jahr.
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