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FAQ - SchuleDiese Seite wird u.a. bei Änderungen im Muster-Hygiene-Plan der Behörde für Schule und Berufsbildung und aufgrund von Hinweisen aus Hamburgs Schulen oder häufig gestellten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften oder Eltern aktualisiert. Sollte dennoch eine Frage unbeantwortet geblieben oder nicht aufgeführt sein, schreiben Sie uns eine Email unter
. Sofern Inzidenzwerte angegeben werden, sind die Hamburger Inzidenzwerte maßgeblich, die sie auf der Seite www.hamburg.de/corona-zahlen/ einsehen können. Bei Entscheidungen des Senats zur Eindämmung der Corona-Pandemie berücksichtigt er die Inzidenz, den R-Wert, die Auslastung der intensivmedizinischen
Kapazitäten und wählt stets Maßnahmen, die wirksam und verhältnismäßig sind. FAQ Schule DeutschWelche Maßnahmen gelten in der Schule?(Stand: 14. Juni 2022 17:00 Uhr) In Hamburg können alle Schülerinnen und Schüler jeden Tag in die Schule kommen und im sogenannten Präsenzunterricht lernen.
Weiterhin setzen wir auf Hygienemaßnahmen, wie das regelmäßiges Lüften. Gemeinsam mit allen Mitgliedern der Kultusministerkonferenz appelliert die Schulbehörde auch sehr eindringlich, dass sich Erwachsene aber auch Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren impfen, denn das ist der beste Schutz vor schweren Krankheitsverläufen. Die Schulbehörde bereitet sich aber mit verschiedenen Szenarien auf den Herbst vor. Es soll nichts dem Zufall überlassen werden und somit ist der Corona-Stab der Behörde gut vorbereitet, damit jederzeit wieder weitere Maßnahmen eingeführt werden können. Wenn die Lage sich verschärfen sollte, können im Rahmen der dann geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen wieder höhere Sicherheitsmaßnahmen, wie die Masken- und Testpflicht und der erneute Einsatz der Luftfilter beschlossen werden. Gibt es eine Maskenpflicht in Schulen?(Stand: 23. Mai 2022 16:00 Uhr) Nein. Nach Beschluss des Deutschen Bundestages und der Hamburgischen Bürgerschaft gibt es keine Maskenpflicht in Innenräumen mit Ausnahme des Öffentlichen Personennahverkehrs und weniger anderer Einrichtungen mehr. Das Tragen einer Maske in der Schule ist seit dem 1. Mai 2022 eine individuelle Entscheidung jedes einzelnen, der wir mit Respekt begegnen und die von niemandem verhindert oder erzwungen werden darf. Das gilt nicht nur für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Schulbeschäftigten, sondern auch für alle anderen Personen, die die Schule betreten. Künftig dürfen wieder alle Personen, insbesondere die Sorgeberechtigten, wie vor der Pandemie das Schulgelände betreten. Es kann keine Gremienbeschlüsse geben, die die Maskenpflicht in Schule oder einzelnen Lerngruppen verpflichtend vorsehen. Gibt es eine Testpflicht in Schulen?(Stand: 14. Juni 2022 17:00 Uhr) Nein. Die Zahl der Infektionen sinkt seit Wochen, die gesundheitlichen Gefahren
der Corona-Pandemie sind deutlich zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund gibt es aktuell keine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Schulbeschäftigte. Auch die freiwilligen Testungen wurden beendet. Ergänzend können Selbsttestungen anlassbezogen eingesetzt werden, wenn Schülerinnen und Schüler in der Schule einschlägige Krankheitssymptome zeigen oder es in der Klasse einen Corona-Fall gab. Wie bisher kann das zuständige Gesundheitsamt bei einem sogenannten Ausbruchsgeschehen weiterhin eine serielle Testung verpflichtend anordnen, um die Infektionen einzudämmen. Wie lange dauern die Isolation und die Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern?(Stand: 6. Mai 2022 16:00 Uhr) Das Robert-Koch-Institut hat am 2. Mai 2022 die Empfehlungen zu Isolierung und Quarantäne bei Corona-Infektionen und für Kontaktpersonen aktualisiert. Die Bundesländer setzen dies entsprechend um, Hamburg macht das im grundsätzlichen Gleichklang mit Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Die geltenden Regelungen im Detail sind hier zu finden. 1. Hinweise zu den Isolationsanordnungen bei Infizierten
2. Quarantäne-Anordnungen bei Kontaktpersonen entfallen
Weitere Informationen: Luftfilter und Lüften - wo hilft was?
(Stand: 14. Juni 2022 17:00 Uhr) Richtiges Lüften schützt vor Corona-Infektionen, deswegen müssen alle Klassen- und Unterrichtsräume in den Pausen und mindestens einmal während der Unterrichtsstunde mittels Stoßlüftung oder Querlüftung kräftig gelüftet werden, um eine Infektion durch Aerosole zu vermeiden. Kipp- oder Dauerlüftungen kühlen die Räume aus und sorgen nicht für einen schnellen Luftaustausch, sie sollen unterlassen werden. Fachräume und Sporthallen, die durch unterschiedliche Kohorten genutzt werden, sollen regelmäßig gelüftet werden. Hamburg möchte das Risiko erneuter Schulschließungen in jedem Fall ausschließen. Deshalb werden an den staatlichen Schulen zusätzlich zu den bereits erfolgreich angewendeten Sicherheitsmaßnahmen über 21.000 mobile Luftfiltergeräte eingesetzt. Sie verbessern in mehr als 11.000 Unterrichts- und Fachräumen der Hamburger Schulen (90% aller Schulräume) die Raumluft und verringern die Ansteckungsgefahr durch Aerosole innerhalb der rund 9.500 Schulklassen. Kein anderes Bundesland erreicht auch nur annähernd diese Sicherheitsausstattung. Angesichts der warmen Jahreszeit, die längere und häufigere Lüftungszeiten ermöglicht, werden ab dem 13. Juni 2022 die Luftfilter der Marken Philips, Heylo und Kärcher bis auf Weiteres abgeschaltet. Die größeren Luftfiltergeräte, die sogenannten Industriegeräte,
werden in einen „Hygiene-Modus“ geschaltet, dann laufen sie in deutlich vermindertem Betrieb. Schulbau Hamburg plant, über die Sommerpause an vielen Geräten Wartungsarbeiten durchführen zu lassen, damit die Geräte bei Bedarf in der kälteren Jahreszeit wieder eingeschaltet werden können. Dadurch werden nicht nur sehr große Mengen Energie eingespart, sondern auch die Geräte für eventuell künftige neue Einsätze geschont. Wichtig: Luftfilter ersetzen nicht das regelmäßige Stoß- und Querlüften! Die Vorgabe des Muster-Hygieneplans, vor dem Unterricht und einmal im Unterricht eine Quer- oder Stoßlüftung durchzuführen, ist unbedingt auch weiterhin einzuhalten. Aktuelle Stellungnahme des
Umweltbundesamtes: Welche Hygienemaßnahmen sollen Schülerinnen und Schüler ergreifen?(Stand: 15. Juni 2022 17:00 Uhr) Alle Schulen verfügen über einen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz stehen, um Schülerinnen und Schüler und allen Personen, die an Schulen arbeiten möglichst viel Schutz zu bieten. Darüber hinaus werden an Schulen wichtige Verhaltensregeln vermittelt und gelebt! Insbesondere geht es um die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen:
Gilt aktuell eine Präsenzpflicht?(Stand: 14. Juni 2022 17:00 Uhr) Die Präsenzpflicht gilt uneingeschränkt, alle Schülerinnen und Schüler müssen den Präsenzunterricht und die Präsenzangebote der Schule besuchen. Für den Fall, dass
Schülerinnen und Schüler oder ihre im Haushalt lebenden Angehörigen besonderen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind, können Schülerinnen und Schüler weiterhin zu Hause bleiben. Wir setzen daher weiterhin darauf, unsere Sicherheitsstandards, wie die Lüftpflicht beizubehalten und gleichzeitig den Anteil der geimpften Schülerinnen und Schüler sukzessive zu erhöhen. Die Kultusministerkonferenz appelliert sehr eindringlich, dass sich Erwachsene aber auch Kinder
und Jugendliche impfen lassen. Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, appelliert die Schulbehörde an alle Familien, die Impfangebote für Erwachsene und auch für Jugendliche ab 12 Jahren dringend wahrzunehmen. Was ist mit Risikopatientinnen und -patienten oder deren Angehörigen?(Stand: 27. September 2021 15:30 Uhr) Für alle Schülerinnen und Schüler, die unter einer oder mehreren Vorerkrankungen leiden, die im Kontext mit einer Corona-Infektion als besonderes Risiko eingeschätzt werden oder gesunde Schülerinnen und Schüler, die in häuslicher Gemeinschaft mit Personen leben, die im Falle einer Corona-Infektion besonders gefährdet sind, besteht die Möglichkeit, im Distanzunterricht beschult zu werden. Hierfür hat die Schulbehörde einen Handlungsrahmen erarbeitet. Die besondere Gefährdung ist durch ein qualifiziertes ärztliches Attest oder einen Transplantationsausweis nachzuweisen. Beschäftigte an Schule, die bisher auf Grund eines
erhöhten Risikos für einen schweren SARSCoV-2-Krankheitsverlauf vom Präsenzunterricht befreit waren, sind bei vollständigem Impfschutz im Sinne des § 2 Absatz 5 HmbSARSCoV-2-EindämmungsVO (in der Regel 2. Impfung + 14 Tage) wieder im Präsenzunterricht einzusetzen. Sollte in Einzelfällen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich sein oder trotz einer abgeschlossenen Impfimmunisierung im Falle einer Infektion ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf
vorliegen, ist ein aktuelles Attest vorzulegen, aus dem die Gründe unter Berücksichtigung der erfolgten Impfungen hervorgehen. Mehr Informationen>>> Welche Regelungen gelten in der Vorschulklasse (VSK)?(Stand: 14. Juni 2022 17:00 Uhr) In den Vorschulklassen (VSK) gelten weitestgehend dieselben Regeln und Vorgaben wie in der Grundschule In der Vorschulklasse gilt nur für diejenigen Kinder eine Präsenzpflicht, die
aufgrund der Sprachförderung (nach § 28 a Hamburgisches Schulgesetz) zur Vorschule gehen müssen. Bei Fragen zu den Regelungen der VSK-Gruppen bei Kita-Trägern können Sie sich an wenden oder folgende Infoseiten für Kitas nutzen: https://www.hamburg.de/traegerberatung/ https://www.hamburg.de/infos-fuer-kitas/ Was gilt bei Klassenreisen und Schulfahrten?(Stand: 10. Mai 2022 12:00 Uhr) Angesichts der besonderen pädagogischen Bedeutung von Schulfahrten wird seit dem Sommer 2021 angestrebt, diese im Sinne der Schülerinnen und Schüler wieder zu ermöglichen.
Ausflüge werden auch weiterhin unterstützt. Bei allen Unternehmungen sind grundsätzlich alle Hygieneschutzmaßnahmen nach dem Muster-Corona-Hygieneplan und den gelten Regeln am Ausflugsziel einzuhalten.
Werden die Abschlussprüfungen im Jahr 2022 angepasst?(Stand: 6. Dezember 2021 16:00 Uhr) Ja. Trotz der Rückkehr in den Präsenzunterricht war der aktuelle Schülerjahrgang in hohem Maß von Schulschließungen und Wechselunterricht betroffen. Die erste Aussetzung des Präsenzunterrichts erfolgte bereits im Schuljahr 2019/20; auch der Unterricht im Schuljahr 2020/21 war von Maßnahmen unterschiedlicher Intensität beeinträchtigt, so dass eine Vorbereitung der Abschlussprüfungen nicht wie gewohnt stattfinden konnte. Daher sollen für die Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/22 Regelungen getroffen werden, die für die Schülerinnen und Schüler die pandemiebedingten Nachteile in der Vorbereitung dieser Abschlussprüfungen ausgleichen helfen. Die Regelungen entsprechen weitestgehend den Regelungen, die für die Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/21 getroffen wurden. Mehr Informationen zu
den getroffenen Regelungen im Schuljahr 2021/22: Mein Schnelltest ist positiv, was passiert jetzt?(Stand: 25. Mai 2022 16:00 Uhr) Im Verdachtsfall
wird die betroffene Person sofort in einen eigens dafür zur Verfügung gestellten Quarantäneraum isoliert oder nach Hause geschickt und das zuständige Gesundheitsamt wird informiert. Ein Verdacht besteht beispielsweise, wenn einschlägige Corona-Symptome auftreten, dann kann auch ein verdachtsbezogener Schnelltest gemacht werden. Ein positives Schnelltestergebnis ist immer ein Verdachtsfall,
der dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden muss. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern werden zusätzlich die Eltern informiert. Der Verdachtsfall muss mit einem PCR-Test oder Schnelltest in einem anerkannten Testzentrum geprüft werden. Diese bestätigenden Tests können weiterhin an den Teststellen der Stadt durchgeführt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler das entsprechende Bestätigungsschreiben aus der Schule vorlegen. Ist das Testergebnis negativ, dürfen die betroffenen Personen wieder am Unterricht teilnehmen, ist der Test positiv, muss die betroffene Person sich isolieren und die Anweisungen vom Gesundheitsamt befolgen. Regelungen für infizierte Personen: Über die in der betroffenen Schule zu ergreifenden Maßnahmen wie beispielsweise die Schließung einer Klasse oder Schule entscheidet ausschließlich das zuständige Gesundheitsamt. Diese
Entscheidung ist den Gesundheitsexperten vorbehalten und liegt nicht im Ermessen der Schule oder der Schulleitung. Die von der Gesundheitsbehörde zu Beginn der Pandemie entwickelten Grafiken „Umgang mit Erkältungssymptomen“ sind nach Rückkopplung mit Kinder- und Jugendärzten außer Kraft gesetzt worden. Generell gilt: Wie vor der Corona-Pandemie auch, sollten kranke Kinder und Jugendliche nicht in die Schule kommen. Bei Auftreten eines leichten Infekts, wie
beispielsweise einem Schnupfen, kann zu Hause vorsichtshalber ein Corona-Schnelltest gemacht werden. Schülerinnen und Schüler sowie sonstige Personen mit Fieber, trockenem Husten und Halsschmerzen sollten bis zum Abklingen der Symptome nicht zur Schule zu kommen und weder an Ganztags- noch an Ferienangeboten teilzunehmen. Es sei denn, die Symptome sind durch eine chronische Erkrankung zu erklären. Wie wird die Kohortentrennung umgesetzt?(Stand: 2. Mai 2022 14:00 Uhr) An allen Schulen ist die Kohortentrennung aufgehoben. Das gilt sowohl für den Unterricht als auch für die Mensa und andere Bereiche. Das bedeutet, dass jahrgangsübergreifende Kurse und Angebote sowie Vertretungsmaßnahmen in allen Schulformen wieder uneingeschränkt möglich sind. Was gilt für Veranstaltungen und Besuche in Schulen?(Stand: 2. Mai 2022 14:00 Uhr) Schulinterne Konferenzen, Arbeitsgruppensitzungen der Beschäftigten, Sitzungen der schulischen Gremien sowie weitere schulische Veranstaltungen (wie Elternabende) finden regelhaft unter Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften statt. Es dürfen wieder alle Personen, insbesondere die Sorgeberechtigten, wie vor der Pandemie das Schulgelände betreten. Was macht Hamburg, um die entstandenen Lernrückstände aufzufangen?(Stand: 1. Februar 2022 12:30 Uhr) Mehr als sechs Monate konnten Hamburgs Schülerinnen und Schüler nicht wie sonst üblich in Präsenz zur Schule gehen. Auch wenn die Hamburger Lehrkräfte für ihre Schülerinnen und Schüler in dieser Zeit engagiert den Wechselunterricht und den Distanzunterricht organisiert haben, gibt es Lernrückstände auf allen Ebenen und in allen Unterrichtsfächern. Auf Initiative Hamburgs haben die Bundesregierung und die 16 Landesregierungen ein gemeinsames Lernförderprogramm vereinbart. Hamburg bekommt in diesem und im nächsten Jahr rund 26 Millionen Euro für zusätzliche Lernförderkurse und weitere mindestens acht Millionen Euro werden für zusätzliche Beratungs- und Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit sozialen und psychischen Problemen bereitgestellt. Die Lernförderung konzentriert sich auf drei Bereiche:
Die Teilnahme an den zusätzlichen Förderangeboten ist für alle Schülerinnen und Schüler freiwillig, alle Angebote finden in der vertrauten Umgebung der eigenen Schule statt, werden von der Schule organisiert, sind mit dem Regelunterricht verzahnt und werden meistens von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule erteilt. Um einen Weg aus persönlichen Krisen zu ebnen, erweitert die Schulbehörde das bisherige
Beratungs- und Unterstützungsangebot für Kinder und Jugendliche:
Welche Unterstützung erhalten bedürftige Kinder und Jugendliche bei dem Erwerb digitaler Endgeräte?(Stand: 26. Januar 2022 17:30 Uhr) Bedarfe für digitale Endgeräte für den Distanzunterricht können in Ausnahmefällen auch über Sozialleistungen gedeckt werden. Danach übernehmen die Jobcenter Kosten von in der Regel von bis zu 350 Euro für
digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern Sozialleistungen nach dem SGB II beziehen. Dies gilt nur, wenn seitens der Schule kein Gerät zur Verfügung gestellt werden kann. Voraussetzung ist eine entsprechende Bestätigung durch die Schule. Die Anforderungen an die Bescheinigung im Januar 2022 nochmals präzisiert. In der Bescheinigung ist über die bisherigen Angaben hinaus die konkretere Anordnung für den Distanzunterricht anzugeben. Die Schulen haben eine
neue Vorlage für die Bescheinigung erhalten. Können Schülerinnen und Schüler freiwillig die Klasse wiederholen?(Stand: 9. Dezember 2021 15:00 Uhr) Aufgrund der anhaltenden Pandemiesituation werden die im Frühjahr 2021 erlassenen Regelungen zum Umgang mit Wiederholungswünschen beibehalten. Konkret bedeutet dies:
Auch im Jahr 2022 werden die
Schulen die Genehmigungen der Wiederholungen abschließend ent- und bescheiden. Nur beabsichtigte Ablehnungen der Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 sind im bewährten Verfahren an die Schulaufsicht zur abschließenden Entscheidung weiterzuleiten. Welche Impfangebote gibt es an Schulen?(Stand: 7. Januar 2022 16:00 Uhr) Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, appelliert die Schulbehörde an alle Familien, die Impfangebote für Erwachsene und auch für Jugendliche ab 12 Jahren dringend wahrzunehmen. Kinderärzte und auch einige Krankenhäuser bieten als Außenstellen des Impfzentrums Impfungen für Kinder an, siehe weitere Informationen zum Impfen für Kinder und Jugendliche ab 5 Jahren. Zusätzlich bietet Hamburg auch Impfaktionen an den Schulen an. 110 weiterführende Schulen in allen Hamburger Bezirken haben ihrer Schulgemeinschaft bereits ein solches Angebot gemacht. Die Schulbehörde begrüßt das Engagement der Schulen und unterstützt sie bei der Organisation der Impfangebote. Die geplanten Impftermine an den weiterführenden Schulen, den ReBBZ und den speziellen Sonderschulen können auch für eine Auffrischungsimpfung des schulischen Personals genutzt werden. Die Termine richten sich jedoch ausschließlich an Schülerschaft und Schulbeschäftigte, nicht an die allgemeine Bevölkerung. Für die Impfung von Kindern und Jugendlichen gelten folgende Grundsätze:
»Weitere Informationen zum Impfen für Kinder und JugendlicheInformationen für Impfberechtigte Präsenzunterricht, Wechselunterricht bzw. Hybridunterricht oder Distanzunterricht - wann gilt was?(Stand: 18. Januar 2022 14:45 Uhr) Seit dem Ende der Sommerferien gehen alle Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge und Schulformen inklusive der Vorschulklassen (VSK) wieder zum vollen Präsenzunterricht nach Stundenplan in die Schulen. Seit den Herbstferien 2021 gilt wieder die Präsenzpflicht. Während der vollständigen oder teilweisen Schulschließungen im Frühjahr 2020 sowie im Winter 2020/21 hat die Hamburger Schulbehörde gemeinsam mit den Schulen umfangreiche Pläne und Regeln für den Distanzunterricht, den Wechselunterricht sowie für Personalengpässe ausgearbeitet. Diese Pläne sind erprobt, allen Schulen bekannt und können bei einer dramatisch geänderten Lage jederzeit in Kraft gesetzt werden. Aufgrund der erheblichen negativen Folgen der Schulschließungen in Bezug auf die soziale Entwicklung und die Lernfortschritte der Kinder und Jugendlichen hat der Präsenzunterricht für die Schulbehörde höchste Priorität. Deshalb hat der Bundestag auch aktuell keine rechtliche Grundlage für erneute Schulschließungen beschlossen. Der Präsenzunterricht gilt auch für die berufsbildenden Schulen. Die bisherigen Sonderregelungen für Wechsel- und Distanzunterricht in einzelnen Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen sind aufgehoben und werden durch die vor der Corona-Pandemie geltenden Unterrichtsformen ersetzt. Besondere Unterrichtsformen sind nur im Ausnahmefall möglich und bedürfen der Genehmigung durch die Leitung des Hamburger Institut für berufliche Bildung. Die Schulpflicht und die Pflicht zur Freistellung für den Berufsschulunterricht gelten ohne Einschränkung. In Abhängigkeit von der dynamischen Entwicklung der Corona-Situation gibt es auch im Schuljahr 2021/22 drei mögliche Formen der Unterrichtsorganisation:
Bei Personalengpässen gibt es ein klar geregeltes Verfahren: Alle Hamburger Schulen haben eine Vertretungsreserve von rund acht Prozent der Personalstellen, die sie jederzeit aktivieren können. In diesem Zusammenhang können die Schulen auch auf ihre Vertretungsbudgets mit einem Gesamt-Umfang von derzeit
über 30 Mio. Euro zurückgreifen und befristet zusätzliche pädagogische Kräfte einstellen. Sind diese Reserven ausgeschöpft, sollen doppelt besetzte Unterrichtsstunden reduziert werden, um Unterrichtsausfall zu vermeiden. Auch personalintensive Angebote wie Ausflüge oder Ganztagsangebote können bei besonders starken Engpässen zugunsten des Unterrichts eingeschränkt werden. Ergänzend können Lehrkräfte anderer Schulen befristet an einer Schule mit Personalengpässen aushelfen. In jedem Fall werden
solche Lösungen zwischen der Schulleitung und der Schulaufsicht passgenau vereinbart. Wie funktioniert das mit den Kinderkrankentagen für meine schulpflichtigen Kinder?(Stand: 3. Februar 2022 15:00 Uhr) Als berufstätige Eltern können Sie zu Ihrer Entlastung während der Corona-Pandemie (auch im Homeoffice) für die Betreuung Ihres Kindes, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, im Jahr Kinderkrankentage oder Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Weitere Informationen dazu hat die Sozialbehörde in einem Infoblatt zusammengefasst. Wie werden die Prüfungen in der 9. Klasse (ESA) durchgeführt?(Stand: 6. Dezember 2021 16:00 Uhr) Nach dem Vorbild der Länder Bayern, Berlin, Bremen,
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen wird auf die Abschlussprüfungen für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss auch im Schuljahr 2021/22 vollständig verzichtet. Die Schülerinnen und Schüler erhalten dennoch wie in den anderen Bundesländern auch ein vollwertiges Abschlusszeugnis und somit einen vollwertigen Schulabschluss, der mit den Vorgaben der Kultusministerkonferenz konform ist. Dazu wird die Jahresnote der einzelnen Fächer, mit der das Erreichen
des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses festgestellt wird, ausschließlich aufgrund der im laufenden Schuljahr erbrachten Unterrichtsleistungen gebildet. Für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss werden die Sprachfeststellungsprüfungen in diesem Schuljahr ausschließlich schriftlich abgenommen. Die Zeugnisnote wird daher lediglich durch die Note der schriftlichen Prüfung generiert. Wie im letzten Schuljahr
greift zusätzlich die Regelung, dass eine mündliche Sprachfeststellungsprüfung nur in dem Falle abgenommen wird, wenn anderenfalls der Erste allgemeinbildenden Schulabschluss nicht erreicht wird. In diesem Fall gilt, dass einem Prüfling, der an der schriftlichen Sprachfeststellungsprüfung teilgenommen hat und den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht erreicht, auf Beschluss der Zeugniskonferenz eine mündliche Sprachfeststellungsprüfung ermöglicht werden kann, wenn rechnerisch durch
Teilnahme an der mündlichen Sprachfeststellungsprüfung ein Erreichen des Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss möglich wäre. Die Prüfungsnote wird aus dem Durchschnitt der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Sprachfeststellungsprüfung gebildet. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der mündlichen Sprachfeststellungsprüfung besteht zusätzlich zum Recht auf die Teilnahme an einer der Nachprüfungen in einem Fach. Hat der Prüfling für den Ersten allgemeinbildenden
Schulabschluss an einem Herkunftssprachenunterricht teilgenommen, der in der Verantwortung der Schulbehörde durchgeführt wurde, wird die Zeugnisnote aus den Noten der Sprachfeststellungsprüfung (20%) und des herkunftssprachlichen Unterrichts (80%) gebildet und tritt an die Stelle der Englischnote. Die Englischnote wird ebenfalls in das Zeugnis aufgenommen, bleibt aber für die Erteilung des Abschlusses außer Betracht. Wie werden die Prüfungen in der 10. Klasse (MSA) angepasst?(Stand: 6. Dezember 2021 16:00 Uhr) Für den Mittleren Schulabschluss (MSA) ist für die
Durchführung der Prüfungen in diesem Schuljahr entschieden worden, dass 3 anstatt von 6 Prüfungen vom jedem Prüfling abgelegt werden (2 schriftliche und 1 mündliche Prüfung nach Wahl). Die Prüflinge können wählen, in welchen Fächern sie sich schriftlich und in welchem Fach sie sich mündlich prüfen lassen unter der Maßgabe, dass alle drei Fächer vertreten sind. Jede einzelne Prüfung geht wie bisher mit 20% in die Jahresnote ein. Da jedoch in jedem Fach eine Prüfung entfällt,
setzt sich in diesem Schuljahr die Zeugnisnote im jeweiligen Fach zu 80 % aus der laufenden Unterrichtsarbeit und zu 20 % aus dem Ergebnis der schriftlichen bzw. mündlichen Prüfung zusammen. Auch im Schuljahr 2021/22 soll auf die zentrale schriftliche Überprüfung in den Gymnasien verzichtet werden. Die zentralen schriftlichen Überprüfungen, die für den 1., 3. und 7. Februar 2022 geplant sind, entfallen und werden durch eine Klassenarbeit ersetzt, die durch die zuständigen Fachlehrkräfte erstellt wird. Diese Klassenarbeit muss nicht denselben Umfang wie die
geplante zentrale schriftliche Überprüfung haben. Mit dem Entfall der zentralen schriftlichen Überprüfung erhält die zusätzliche dezentrale Klassenarbeit das Gewicht einer „normalen“ Klassenarbeit. Wie sehen eigentlich die Abiturprüfungen 2022 aus?(Stand: 6. Dezember 2021 16:00 Uhr) Mit den folgenden Maßnahmen sollen in allen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/22 faire Bedingungen geschaffen werden:
Kontakt
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