Ab welcher inzidenz werden schulen geschlossen

FAQ - Schule

Diese Seite wird u.a. bei Änderungen im Muster-Hygiene-Plan der Behörde für Schule und Berufsbildung und aufgrund von Hinweisen aus Hamburgs Schulen oder häufig gestellten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften oder Eltern aktualisiert. Sollte dennoch eine Frage unbeantwortet geblieben oder nicht aufgeführt sein, schreiben Sie uns eine Email unter

Sofern Inzidenzwerte angegeben werden, sind die Hamburger Inzidenzwerte maßgeblich, die sie auf der Seite www.hamburg.de/corona-zahlen/ einsehen können. Bei Entscheidungen des Senats zur Eindämmung der Corona-Pandemie berücksichtigt er die Inzidenz, den R-Wert, die Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten und wählt stets Maßnahmen, die wirksam und verhältnismäßig sind.

FAQ Schule Deutsch

Welche Maßnahmen gelten in der Schule?


(Stand:  14. Juni 2022 17:00  Uhr)

In Hamburg können alle Schülerinnen und Schüler jeden Tag in die Schule kommen und im sogenannten Präsenzunterricht lernen. Weiterhin setzen wir auf Hygienemaßnahmen, wie das regelmäßiges Lüften. Gemeinsam mit allen Mitgliedern der Kultusministerkonferenz appelliert die Schulbehörde auch sehr eindringlich, dass sich Erwachsene aber auch Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren impfen, denn das ist der beste Schutz vor schweren Krankheitsverläufen.
Durch die gegenwärtig dominante Omikron-Variante und den hohen Impfschutz in der Bevölkerung gibt es bei vergleichsweise hohen Inzidenzen zur Zeit sehr wenige schwere Fälle mit Hospitalisierungen. Deswegen konnten die Sicherheitsmaßnahmen an Hamburgs Schulen gelockert werden und es gibt aktuell keine Maskenpflicht und keine Testpflicht.

Die Schulbehörde bereitet sich aber mit verschiedenen Szenarien auf den Herbst vor. Es soll nichts dem Zufall überlassen werden und somit ist der Corona-Stab der Behörde gut vorbereitet, damit jederzeit wieder weitere Maßnahmen eingeführt werden können. Wenn die Lage sich verschärfen sollte, können im Rahmen der dann geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen wieder höhere Sicherheitsmaßnahmen, wie die Masken- und Testpflicht und der erneute Einsatz der Luftfilter beschlossen werden.

Gibt es eine Maskenpflicht in Schulen?


(Stand:  23. Mai 2022 16:00  Uhr)

Nein. Nach Beschluss des Deutschen Bundestages und der Hamburgischen Bürgerschaft gibt es keine Maskenpflicht in Innenräumen mit Ausnahme des Öffentlichen Personennahverkehrs und weniger anderer Einrichtungen mehr. Das Tragen einer Maske in der Schule ist seit dem 1. Mai 2022 eine individuelle Entscheidung jedes einzelnen, der wir mit Respekt begegnen und die von niemandem verhindert oder erzwungen werden darf. Das gilt nicht nur für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Schulbeschäftigten, sondern auch für alle anderen Personen, die die Schule betreten. Künftig dürfen wieder alle Personen, insbesondere die Sorgeberechtigten, wie vor der Pandemie das Schulgelände betreten.

Es kann keine Gremienbeschlüsse geben, die die Maskenpflicht in Schule oder einzelnen Lerngruppen verpflichtend vorsehen.

Gibt es eine Testpflicht in Schulen?


(Stand:  14. Juni 2022 17:00  Uhr)

Nein. Die Zahl der Infektionen sinkt seit Wochen, die gesundheitlichen Gefahren der Corona-Pandemie sind deutlich zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund gibt es aktuell keine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Schulbeschäftigte. Auch die freiwilligen Testungen wurden beendet. 

Ergänzend können Selbsttestungen anlassbezogen eingesetzt werden, wenn Schülerinnen und Schüler in der Schule einschlägige Krankheitssymptome zeigen oder es in der Klasse einen Corona-Fall gab. Wie bisher kann das zuständige Gesundheitsamt bei einem sogenannten Ausbruchsgeschehen weiterhin eine serielle Testung verpflichtend anordnen, um die Infektionen einzudämmen.

Wie lange dauern die Isolation und die Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern?


(Stand:  6. Mai 2022 16:00  Uhr)

Das Robert-Koch-Institut hat am 2. Mai 2022 die Empfehlungen zu Isolierung und Quarantäne bei Corona-Infektionen und für Kontaktpersonen aktualisiert. Die Bundesländer setzen dies entsprechend um, Hamburg macht das im grundsätzlichen Gleichklang mit Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Die geltenden Regelungen im Detail sind hier zu finden. 

1. Hinweise zu den Isolationsanordnungen bei Infizierten 

  • Die Pflicht zur Isolation von Infizierten wird auf die Dauer von fünf Tagen reduziert. 
  • Die Isolationspflicht beginnt sobald ein positiver Antigen-Schnelltest (auch in der Schule) vorliegt
  • Ein positiver Schnelltest in der Schule muss weiterhin in einem anerkannten Testzentrum überprüft werden. Neu ist, dass die Bestätigung der Infektion durch einen PCR-Test oder alternativ auch durch einen Schnelltest in einer anerkannten Teststelle möglich ist. 
  • Folgende Hinweise können seitens der Schulen an alle Betroffenen weitergegeben werden: 
    • Es besteht weiterhin ein Anspruch auf PCR-Tests in den Teststellen, ein PCR-Test ist nur nicht mehr zwingend vorgeschrieben. 
    • Ein Genesenennachweis kann nur ausgestellt werden, wenn ein PCR-Test durchgeführt wurde.  
  • Es wird empfohlen, nach Ablauf von fünf Tagen die Isolation nur dann zu beenden, wenn eine Testung mittels häuslichem Schnelltest ein negatives Ergebnis gezeigt hat und keine Symptome mehr bestehen. 

2. Quarantäne-Anordnungen bei Kontaktpersonen entfallen 

  • Eine Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen besteht nicht mehr. Haushaltsmitgliedern von Infizierten wird empfohlen, Kontakte zu reduzieren und sich mittels Schnelltests fünf Tage lang täglich zu testen. Hierfür können Selbsttests verwendet werden, außerdem stehen die anerkannten Teststellen in der FHH mit ihren kostenlosen Angeboten zur Verfügung. Die schulischen Schnelltests können hierfür nicht verwandt werden. 
  • Damit entfallen alle weiteren Regelungen bezogen auf die Freitestungen für die Verkürzung von Kontaktquarantänen.

Weitere Informationen:

Luftfilter und Lüften - wo hilft was?


(Stand:  14. Juni 2022 17:00  Uhr)

Richtiges Lüften schützt vor Corona-Infektionen, deswegen müssen alle Klassen- und Unterrichtsräume in den Pausen und mindestens einmal während der Unterrichtsstunde mittels Stoßlüftung oder Querlüftung kräftig gelüftet werden, um eine Infektion durch Aerosole zu vermeiden. Kipp- oder Dauerlüftungen kühlen die Räume aus und sorgen nicht für einen schnellen Luftaustausch, sie sollen unterlassen werden. Fachräume und Sporthallen, die durch unterschiedliche Kohorten genutzt werden, sollen regelmäßig gelüftet werden.

Hamburg möchte das Risiko erneuter Schulschließungen in jedem Fall ausschließen. Deshalb werden an den staatlichen Schulen zusätzlich zu den bereits erfolgreich angewendeten Sicherheitsmaßnahmen über 21.000 mobile Luftfiltergeräte eingesetzt. Sie verbessern in mehr als 11.000 Unterrichts- und Fachräumen der Hamburger Schulen (90% aller Schulräume) die Raumluft und verringern die Ansteckungsgefahr durch Aerosole innerhalb der rund 9.500 Schulklassen. Kein anderes Bundesland erreicht auch nur annähernd diese Sicherheitsausstattung. 

Angesichts der warmen Jahreszeit, die längere und häufigere Lüftungszeiten ermöglicht, werden ab dem 13. Juni 2022 die Luftfilter der Marken Philips, Heylo und Kärcher bis auf Weiteres abgeschaltet. Die größeren Luftfiltergeräte, die sogenannten Industriegeräte, werden in einen „Hygiene-Modus“ geschaltet, dann laufen sie in deutlich vermindertem Betrieb. Schulbau Hamburg plant, über die Sommerpause an vielen Geräten Wartungsarbeiten durchführen zu lassen, damit die Geräte bei Bedarf in der kälteren Jahreszeit wieder eingeschaltet werden können. Dadurch werden nicht nur sehr große Mengen Energie eingespart, sondern auch die Geräte für eventuell künftige neue Einsätze geschont.

Wichtig: Luftfilter ersetzen nicht das regelmäßige Stoß- und Querlüften! Die Vorgabe des Muster-Hygieneplans, vor dem Unterricht und einmal im Unterricht eine Quer- oder Stoßlüftung durchzuführen, ist unbedingt auch weiterhin einzuhalten. 

Aktuelle Stellungnahme des Umweltbundesamtes:
Lüftung, Lüftungsanlagen und mobile Luftreiniger an Schulen | Umweltbundesamt

Welche Hygienemaßnahmen sollen Schülerinnen und Schüler ergreifen?


(Stand:  15. Juni 2022 17:00  Uhr)

Alle Schulen verfügen über einen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz stehen, um Schülerinnen und Schüler und allen Personen, die an Schulen arbeiten möglichst viel Schutz zu bieten.

Darüber hinaus werden an Schulen wichtige Verhaltensregeln vermittelt und gelebt!

Insbesondere geht es um die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen:

  • anlassbezogen können Schülerinnen und Schüler kostenlos einen Antigen-Schnelltest in der Schule machen
  • Schülerinnen und Schüler können freiwillig Masken tragen
  • Wenn möglich 1,5m Abstand halten
  • Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln
  • Mit den Händen nicht das Gesicht berühren, insbesondere nicht Mund und Nase
  • Ein bis zwei Meter Abstand zu Menschen mit Erkrankungsanzeichen halten – unabhängig von der Krankheit
  • Regelmäßig und sorgfältig mindestens 20 Sekunden lang mit Seife bis zum Handgelenk die Hände waschen
  • Vor dem Essen in der Kantine müssen sich alle am Essen teilnehmenden die Hände waschen
  • Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen
  • Korrekt husten und niesen: Niesen in die Armbeuge, Husten in Taschentücher, Taschentücher dann umgehend entsorgen und die Hände mit Seife waschen
  • Handtücher und Stifte nicht gemeinsam nutzen

Gilt aktuell eine Präsenzpflicht?


(Stand:  14. Juni 2022 17:00  Uhr)

Die Präsenzpflicht gilt uneingeschränkt, alle Schülerinnen und Schüler müssen den Präsenzunterricht und die Präsenzangebote der Schule besuchen. 

Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler oder ihre im Haushalt lebenden Angehörigen besonderen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind, können Schülerinnen und Schüler weiterhin zu Hause bleiben.​​​​​​​

Wir setzen daher weiterhin darauf, unsere Sicherheitsstandards, wie die Lüftpflicht beizubehalten und gleichzeitig den Anteil der geimpften Schülerinnen und Schüler sukzessive zu erhöhen. Die Kultusministerkonferenz appelliert sehr eindringlich, dass sich Erwachsene aber auch Kinder und Jugendliche impfen lassen. Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, appelliert die Schulbehörde an alle Familien, die Impfangebote für Erwachsene und auch für Jugendliche ab 12 Jahren dringend wahrzunehmen. 
Mit der Präsenzpflicht gelten auch die damit zusammenhängenden Regularien zur Verhinderung von Schulabsentismus.

Was ist mit Risikopatientinnen und -patienten oder deren Angehörigen?


(Stand:  27. September 2021 15:30  Uhr)

Für alle Schülerinnen und Schüler, die unter einer oder mehreren Vorerkrankungen leiden, die im Kontext mit einer Corona-Infektion als besonderes Risiko eingeschätzt werden oder gesunde Schülerinnen und Schüler, die in häuslicher Gemeinschaft mit Personen leben, die im Falle einer Corona-Infektion besonders gefährdet sind, besteht die Möglichkeit, im Distanzunterricht beschult zu werden. Hierfür hat die Schulbehörde einen Handlungsrahmen erarbeitet. Die besondere Gefährdung ist durch ein qualifiziertes ärztliches Attest oder einen Transplantationsausweis nachzuweisen. 

Beschäftigte an Schule, die bisher auf Grund eines erhöhten Risikos für einen schweren SARSCoV-2-Krankheitsverlauf vom Präsenzunterricht befreit waren, sind bei vollständigem Impfschutz im Sinne des § 2 Absatz 5 HmbSARSCoV-2-EindämmungsVO (in der Regel 2. Impfung + 14 Tage) wieder im Präsenzunterricht einzusetzen. Sollte in Einzelfällen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich sein oder trotz einer abgeschlossenen Impfimmunisierung im Falle einer Infektion ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf vorliegen, ist ein aktuelles Attest vorzulegen, aus dem die Gründe unter Berücksichtigung der erfolgten Impfungen hervorgehen. Mehr Informationen>>>

Welche Regelungen gelten in der Vorschulklasse (VSK)?


(Stand:  14. Juni 2022 17:00  Uhr)

In den Vorschulklassen (VSK) gelten weitestgehend dieselben Regeln und Vorgaben wie in der Grundschule

In der Vorschulklasse gilt nur für diejenigen Kinder eine Präsenzpflicht, die aufgrund der Sprachförderung (nach § 28 a Hamburgisches Schulgesetz) zur Vorschule gehen müssen. 

Bei Fragen zu den Regelungen der VSK-Gruppen bei Kita-Trägern können Sie sich an  wenden oder folgende Infoseiten für Kitas nutzen:

https://www.hamburg.de/traegerberatung/

https://www.hamburg.de/infos-fuer-kitas/

Was gilt bei Klassenreisen und Schulfahrten? 


(Stand:  10. Mai 2022 12:00  Uhr)

Angesichts der besonderen pädagogischen Bedeutung von Schulfahrten wird seit dem Sommer 2021 angestrebt, diese im Sinne der Schülerinnen und Schüler wieder zu ermöglichen. 


Privat organisierte Auslandsschuljahre oder -halbjahre fallen nicht unter diese Hinweise.

Ausflüge werden auch weiterhin unterstützt. Bei allen Unternehmungen sind grundsätzlich alle Hygieneschutzmaßnahmen nach dem Muster-Corona-Hygieneplan und den gelten Regeln am Ausflugsziel einzuhalten. 

Werden die Abschlussprüfungen im Jahr 2022 angepasst?


(Stand:  6. Dezember 2021 16:00  Uhr)

Ja. Trotz der Rückkehr in den Präsenzunterricht war der aktuelle Schülerjahrgang in hohem Maß von Schulschließungen und Wechselunterricht betroffen. Die erste Aussetzung des Präsenzunterrichts erfolgte bereits im Schuljahr 2019/20; auch der Unterricht im Schuljahr 2020/21 war von Maßnahmen unterschiedlicher Intensität beeinträchtigt, so dass eine Vorbereitung der Abschlussprüfungen nicht wie gewohnt stattfinden konnte.

Daher sollen für die Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/22 Regelungen getroffen werden, die für die Schülerinnen und Schüler die pandemiebedingten Nachteile in der Vorbereitung dieser Abschlussprüfungen ausgleichen helfen. Die Regelungen entsprechen weitestgehend den Regelungen, die für die Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/21 getroffen wurden.

Mehr Informationen zu den getroffenen Regelungen im Schuljahr 2021/22: 
Prüfungen zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) 
Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss (MSA) & Überprüfung der 10. Klassen am Gymnasium
Prüfungen zur Hochschulreife / zum Abitur

Mein Schnelltest ist positiv, was passiert jetzt?


(Stand:  25. Mai 2022 16:00  Uhr)

Im Verdachtsfall wird die betroffene Person sofort in einen eigens dafür zur Verfügung gestellten Quarantäneraum isoliert oder nach Hause geschickt und das zuständige Gesundheitsamt wird informiert. Ein Verdacht besteht beispielsweise, wenn einschlägige Corona-Symptome auftreten, dann kann auch ein verdachtsbezogener Schnelltest gemacht werden. Ein positives Schnelltestergebnis ist immer ein Verdachtsfall, der dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden muss. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern werden zusätzlich die Eltern informiert. 

Der Verdachtsfall muss mit einem PCR-Test oder Schnelltest in einem anerkannten Testzentrum geprüft werden. Diese bestätigenden Tests können weiterhin an den Teststellen der Stadt durchgeführt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler das entsprechende Bestätigungsschreiben aus der Schule vorlegen. 

Ist das Testergebnis negativ, dürfen die betroffenen Personen wieder am Unterricht teilnehmen, ist der Test positiv, muss die betroffene Person sich isolieren und die Anweisungen vom Gesundheitsamt befolgen. Regelungen für infizierte Personen:

Über die in der betroffenen Schule zu ergreifenden Maßnahmen wie beispielsweise die Schließung einer Klasse oder Schule entscheidet ausschließlich das zuständige Gesundheitsamt. Diese Entscheidung ist den Gesundheitsexperten vorbehalten und liegt nicht im Ermessen der Schule oder der Schulleitung. 

Die von der Gesundheitsbehörde zu Beginn der Pandemie entwickelten Grafiken „Umgang mit Erkältungssymptomen“ sind nach Rückkopplung mit Kinder- und Jugendärzten außer Kraft gesetzt worden. ​​​​​​​Generell gilt: Wie vor der Corona-Pandemie auch, sollten kranke Kinder und Jugendliche nicht in die Schule kommen. Bei Auftreten eines leichten Infekts, wie beispielsweise einem Schnupfen, kann zu Hause vorsichtshalber ein Corona-Schnelltest gemacht werden. 

Schülerinnen und Schüler sowie sonstige Personen mit Fieber, trockenem Husten und Halsschmerzen sollten bis zum Abklingen der Symptome nicht zur Schule zu kommen und weder an Ganztags- noch an Ferienangeboten teilzunehmen. Es sei denn, die Symptome sind durch eine chronische Erkrankung zu erklären.

Wie wird die Kohortentrennung umgesetzt?


(Stand:  2. Mai 2022 14:00  Uhr)

An allen Schulen ist die Kohortentrennung aufgehoben. Das gilt sowohl für den Unterricht als auch für die Mensa und andere Bereiche. 

Das bedeutet, dass jahrgangsübergreifende Kurse und Angebote sowie Vertretungsmaßnahmen in allen Schulformen wieder uneingeschränkt möglich sind. 

Was gilt für Veranstaltungen und Besuche in Schulen?


(Stand:  2. Mai 2022 14:00  Uhr)

Schulinterne Konferenzen, Arbeitsgruppensitzungen der Beschäftigten, Sitzungen der schulischen Gremien sowie weitere schulische Veranstaltungen (wie Elternabende) finden regelhaft unter Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften statt.
Die Durchführung von Gremiensitzungen kann durch die Schulleitung in Form einer Videokonferenz ermöglicht werden.

Es dürfen wieder alle Personen, insbesondere die Sorgeberechtigten, wie vor der Pandemie das Schulgelände betreten.

Was macht Hamburg, um die entstandenen Lernrückstände aufzufangen?


(Stand:  1. Februar 2022 12:30  Uhr)

Mehr als sechs Monate konnten Hamburgs Schülerinnen und Schüler nicht wie sonst üblich in Präsenz zur Schule gehen. Auch wenn die Hamburger Lehrkräfte für ihre Schülerinnen und Schüler in dieser Zeit engagiert den Wechselunterricht und den Distanzunterricht organisiert haben, gibt es Lernrückstände auf allen Ebenen und in allen Unterrichtsfächern. 

Auf Initiative Hamburgs haben die Bundesregierung und die 16 Landesregierungen ein gemeinsames Lernförderprogramm vereinbart. Hamburg bekommt in diesem und im nächsten Jahr rund 26 Millionen Euro für zusätzliche Lernförderkurse und weitere mindestens acht Millionen Euro werden für zusätzliche Beratungs- und Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit sozialen und psychischen Problemen bereitgestellt. Die Lernförderung konzentriert sich auf drei Bereiche:

  • Alle Schülerinnen und Schüler können in den Ferien in zahlreichen Schulen zusätzliche kostenlose Lernkurse mit kleinen Lerngruppen von rund acht Schülerinnen und Schülern pro Kurs besuchen. Die Lernferien umfassen in der Regel tägliche Kursangebote von drei Schulstunden über einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen in den Sommer-, Herbst- und Frühjahrsferien. Durchschnittlich nehmen zwischen 6.000 bis rund 11.000 Schülerinnen und Schülern aller Jahrgangsstufen an den Lernferien teil, um gerade in den Kernfächern Deutsch, Englisch und Mathematik Lernrückstände zu überwinden. Insgesamt haben an den vergangenen fünf Lernferien bereits 34.009 Schülerinnen und Schüler teilgenommen.  Die Anzahl der beteiligten Schulen liegt relativ konstant zwischen 230 und 260 Schulen.
  • Große Bedeutung hat die Klassenstufe vier, weil hier über den Besuch der weiterführenden Schule entschieden wird. Deshalb gibt es für Hamburgs Viertklässler das Lernförderungsprogramm „Anschluss – das Hamburger Mentorenprogramm“. Schulbehörde und „ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius“ haben als Kursleitungen über 490 engagierte Mentorinnen und Mentoren gewonnen, davon über 300 Lehramtsstudierende. Für sie wurden zahlreiche Fortbildungsangebote organisiert und zusätzliches Lernmaterial bereitgestellt, sie werden zudem von Experten aus der Lehrerbildung und Unterrichtsentwicklung begleitet. Die Schulen organisieren nachmittags in allen Grundschulen für bis zu 20 Prozent besonders förderbedürftige Viertklässlerinnen und Viertklässler Lernkurse im Umfang von vier Schulstunden pro Woche. Damit sich die Kursleitungen um jedes Kind kümmern können, sind die Lerngruppen mit 4 bis 6 Kindern besonders klein. In enger Verzahnung mit dem Schulunterricht werden vor allem die Kernkompetenzen in Deutsch und Mathematik gefördert. Nach dem Programmstart Ende August 2021 nehmen aktuell über 95 Prozent der Grund- und Sonderschulen sowie ReBBZ am Programm teil. Zurzeit werden bereits 2.847 Schülerinnen und Schüler der Jahrgansstufe 4 in 628 Lerngruppen von 491 Mentorinnen und Mentoren gefördert.
  • Über 20 Prozent aller Kinder der vierten Klassen können nachmittags in jeder Schulwoche vier zusätzliche Förderstunden in kostenlosen Lernkursen mit besonders kleinen Lerngruppen von rund vier Schülerinnen und Schülern pro Kurs besuchen. Das Lernförderungsprogramm „Anschluss“ orientiert sich an den spezifischen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern der vierten Jahrgangsstufe, um den besonderen Herausforderungen des Übertritts an eine weiterführende Schule zu begegnen. Die Teilnahme der Schulen an dem Programm ist verbindlich. Das Programm wird von der Schulbehörde und der ZEIT-Stiftung finanziert. Bis zu 4.000 Kinder können dieses neue Angebot nutzen.
  • Bis zu 20.000 Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen und Grundschulen profitieren von einer Aufstockung der in Hamburg seit 2012 etablierten Lernförderung am Nachmittag. Die Lernförderung wird an allen Schulen angeboten und richtete sich bisher an alle Schülerinnen und Schüler, die in einem Schulfach die Leistungsziele nicht erreicht haben. Sie müssen verpflichtend nachmittags einen oder zwei jeweils zweistündige Förderkurse besuchen, um ihre Lernrückstände zu überwinden. Jetzt soll die Zahl der Kurse so vergrößert werden, dass alle Schülerin und jeder Schüler, die das wollen, einen Kurs besuchen können. Die hohe Qualität bleibt erhalten – in der Regel lernen nicht mehr als acht Schülerinnen und Schüler in einem Kurs. Die zusätzlichen Mittel sind so bemessen, dass rund 50 Prozent mehr Schülerinnen und Schüler die schulischen Lernförderangebote besuchen können als bisher.
  • Die Lernfördermaßnahmen für die berufsbildenden Schulen bündeln sich unter dem Titel „Ich pack‘s an“. Um eine enge inhaltliche Verzahnung der Lernfördermaßnahmen mit dem Regelangebot zu erreichen, erfolgt die Organisation durch die berufsbildenden Schulen selbst oder in Kooperation mit Bildungsträgern, die bereits erfolgreich in den einzelnen Bildungsgängen mit den Schulen zusammenarbeiten. Zur Zielgruppe gehören Jugendliche in der Ausbildungsvorbereitung mit pandemiebedingten Lernrückständen und fehlender beruflicher Orientierung, die aus Jahrgang 10 der allgemeinbildenden Schulen in die Ausbildungsvorbereitung gewechselt sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildungsvorbereitung pandemiebedingt wiederholen müssen.

Die Teilnahme an den zusätzlichen Förderangeboten ist für alle Schülerinnen und Schüler freiwillig, alle Angebote finden in der vertrauten Umgebung der eigenen Schule statt, werden von der Schule organisiert, sind mit dem Regelunterricht verzahnt und werden meistens von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule erteilt.

Um einen Weg aus persönlichen Krisen zu ebnen, erweitert die Schulbehörde das bisherige Beratungs- und Unterstützungsangebot für Kinder und Jugendliche: 

  • 20 zusätzliche Schulpsychologen: Die Beratungsangebote der Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) sowie des Bildungs- und Beratungszentrums Pädagogik bei Krankheit (BBZ) für Kinder und Jugendlichen in persönlichen Krisensituationen werden deutlich ausgebaut. Dafür werden aus Bundes- und Landesmitteln rund 20 weitere Psychologinnen und Psychologen eingestellt. Zusammen mit ihren Kolleginnen und Kollegen an den ReBBZ/ BBZ sowie den Schulen bieten sie für Schülerinnen und Schüler in akuten Krisen Beratungsgespräche und organisieren den Wiedereinstieg in ein gemeinsames Schulleben. Die neuen Fachkräfte sollen zudem bei Bedarf Fortbildungen für Lehrkräfte zum Umgang mit psychischen Belastungen bei Schülerinnen und Schülern anbieten und an den Schulen Beratungen zur lernförderlichen Gruppenentwicklung, zur Mobbingprävention u.a. organisieren.
  • Mehr Zeit für Beratungslehrkräfte: Anders als Stadtteilschulen und viele Grundschulen erhalten Gymnasien bisher kaum Mittel und Personal für schulinterne Schulsozialarbeit. Vor dem Hintergrund des gestiegenen Beratungs- und Unterstützungsbedarfes werden deshalb die Beratungslehrkräfte an den Gymnasien in den kommenden eineinhalb Jahren pro Woche mit rund zwei Unterrichtsstunden entlastet, damit sie sich stärker der Beratung und Begleitung psychisch belasteter Kinder und Jugendlicher widmen können. Beratungslehrkräfte unterstützen und begleiten die Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten sowie die Lehrkräfte in den verschiedenen komplexen Fragestellungen bei der Bewältigung der Pandemiefolgen wie zum Beispiel unregelmäßiger Schulbesuch, soziale Ängste und depressive Symptome.
  • Mehr Schulbegleitungen: Um den Wiedereinstieg von Schülerinnen und Schülern mit psychosozialem Unterstützungsbedarf in Unterricht und Schulbetrieb zu fördern, soll die Zahl der Schulbegleitungen aufgestockt werden. Schulbegleitungen sind beispielsweise junge Menschen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, aber auch pädagogisch ausgebildete Kräfte wie Erzieherinnen und Erzieher oder sozialpädagogischen Assistenzen. Sie begleiten Kinder und Jugendliche mit psychosozialem Unterstützungsbedarf  durch Schulalltag und Unterricht. Einzelne Schülerinnen und Schüler haben beispielsweise eine soziale Ängstlichkeit entwickelt, die ihnen eine Rückkehr in die Schule oder Klasse erheblich erschwert. Eine Schulbegleitung hilft bei der Wiedereingliederung (Schulweg, Einzelkontakte, Kleingruppenkontakte) und verhindert Absentismus.
  • Zwei neue „Temporäre Lerngruppen“: Jugendliche, die aufgrund einer psychosozialen Krise oder extremer Verhaltensauffälligkeiten kaum am Regelunterricht teilhaben können, besuchen schon jetzt für eine begrenzte Zeit eine so genannte „temporäre Lerngruppe“. Hier werden in der Regel vier bis sechs Schülerinnen und Schüler außerhalb ihrer Regelschule von drei Lehrkräften und Pädagogen gezielt begleitet und gefördert, bis sie in die Regelbeschulung zurückkehren können. Während der Corona-Pandemie ist die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler gestiegen. Deshalb werden jetzt zwei zusätzliche Lerngruppen für Jugendliche eingerichtet. Ziel ist es, die Situation der Kinder und Jugendlichen zügig zu klären und sie dann in weitere Angebote zu vermitteln, um eine Wiedereingliederung in die Regelbeschulung zu ermöglichen.
  • Schulinterne zusätzliche Lerngruppen: Ähnlich den temporären Lerngruppen sollen die Schulen dabei unterstützt werden, eigene niedrigschwellige Unterstützungsangebote für psychosozial stark belastete  Schülerinnen und Schüler einzurichten. Mit Unterstützung zusätzlicher Fachkräfte können beispielsweise Schülerinnen und Schüler in Krisensituationen an einzelnen Tagen, Wochen oder Unterrichtsstunden die Regelklasse verlassen und stattdessen für einen befristeten Zeitraum individuell gefördert werden. Die Schulbehörde wird solche schulinternen Begleitungs- und Unterstützungsangebote zusätzlich fördern. Derzeit werden die genaueren Einzelheiten mit den Schulleitungen abgestimmt.

Welche Unterstützung erhalten bedürftige Kinder und Jugendliche bei dem Erwerb digitaler Endgeräte?


(Stand:  26. Januar 2022 17:30  Uhr)

Bedarfe für digitale Endgeräte für den Distanzunterricht können in Ausnahmefällen auch über Sozialleistungen gedeckt werden. Danach übernehmen die Jobcenter Kosten von in der Regel von bis zu 350 Euro für digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern Sozialleistungen nach dem SGB II beziehen. Dies gilt nur, wenn seitens der Schule kein Gerät zur Verfügung gestellt werden kann. 

Voraussetzung ist eine entsprechende Bestätigung durch die Schule. Die Anforderungen an die Bescheinigung im Januar 2022 nochmals präzisiert. In der Bescheinigung ist über die bisherigen Angaben hinaus die konkretere Anordnung für den Distanzunterricht anzugeben. Die Schulen haben eine neue Vorlage für die Bescheinigung erhalten.

Können Schülerinnen und Schüler freiwillig die Klasse wiederholen?


(Stand:  9. Dezember 2021 15:00  Uhr)

Aufgrund der anhaltenden Pandemiesituation werden die im Frühjahr 2021 erlassenen Regelungen zum Umgang mit Wiederholungswünschen beibehalten. Konkret bedeutet dies: 

  • Die Voraussetzung für eine Jahrgangswiederholung, dass die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung wegen schwerwiegender Belastung erheblich erschwert war, trifft wegen der pandemiebedingten erschwerten Lernbedingungen (zeitweise Aussetzung des Präsenzunterrichts) für alle Schülerinnen und Schüler weiterhin zu und wird ohne weitere Überprüfung als gegeben angenommen. 
  • Entscheidend für die Gestattung der Wiederholung ist deshalb nur noch die Frage, ob die Schülerin oder der Schüler in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden kann, als in der Jahrgangsstufe, in die er oder sie mit der Klassengemeinschaft oder Lerngruppe aufsteigt. 
  • Anträge auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 können nur gestattet werden, wenn mit der Wiederholung ein höherer Schulabschluss erreicht werden kann. Eine Wiederholung zur Verbesserung des erreichten Abschlusses ist nach wie vor ausgeschlossen. 
  • Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe in der gymnasialen Oberstufe wird wegen der besonderen Umstände auch in diesem Schuljahr nicht auf die Verweildauer angerechnet. 

Auch im Jahr 2022 werden die Schulen die Genehmigungen der Wiederholungen abschließend ent- und bescheiden. Nur beabsichtigte Ablehnungen der Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 sind im bewährten Verfahren an die Schulaufsicht zur abschließenden Entscheidung weiterzuleiten. 

Welche Impfangebote gibt es an Schulen?


(Stand:  7. Januar 2022 16:00  Uhr)

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, appelliert die Schulbehörde an alle Familien, die Impfangebote für Erwachsene und auch für Jugendliche ab 12 Jahren dringend wahrzunehmen. 

Kinderärzte und auch einige Krankenhäuser bieten als Außenstellen des Impfzentrums Impfungen für Kinder an, siehe weitere Informationen zum Impfen für Kinder und Jugendliche ab 5 Jahren. 

Zusätzlich bietet Hamburg auch Impfaktionen an den Schulen an. 110 weiterführende Schulen in allen Hamburger Bezirken haben ihrer Schulgemeinschaft bereits ein solches Angebot gemacht. Die Schulbehörde begrüßt das Engagement der Schulen und unterstützt sie bei der Organisation der Impfangebote. 

Die geplanten Impftermine an den weiterführenden Schulen, den ReBBZ und den speziellen Sonderschulen können auch für eine Auffrischungsimpfung des schulischen Personals genutzt werden. Die Termine richten sich jedoch ausschließlich an Schülerschaft und Schulbeschäftigte, nicht an die allgemeine Bevölkerung.

Für die Impfung von Kindern und Jugendlichen gelten folgende Grundsätze:

  • Die Impfung ist freiwillig. Eine Impfung wird keine Voraussetzung für den Schulbesuch sein.
  • Verwendet wird ausschließlich der Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer.
  • Erziehungsberechtigte/Eltern und betroffene Jugendliche entscheiden gemeinsam, ob die Impfung für Sie in Betracht kommt und sollten sich im Vorfeld möglichst ausführlich informieren. Alle erforderlichen Informationen gibt es in diversen Fremdsprachen im Online-Angebot des Robert Koch-Instituts. Im Impfzentrum wird ein ärztliches Aufklärungsgespräch angeboten werden. Die grundsätzliche Entscheidung für die Corona-Schutzimpfung sollten Interessierte Schülerinnen und Schüler mit den Sorgeberechtigten gemeinsam im Vorwege treffen.
  • Sorgeberechtigte Personen müssen in die Impfung einwilligen. Zum Impftermin muss zudem mindestens eine sorgeberechtigte Person die Begleitung sicherstellen. Ohne eine solche Begleitung kann keine Impfung Minderjähriger erfolgen.

»Weitere Informationen zum Impfen für Kinder und JugendlicheInformationen für Impfberechtigte

Präsenzunterricht, Wechselunterricht bzw. Hybridunterricht oder Distanzunterricht - wann gilt was?


(Stand:  18. Januar 2022 14:45  Uhr)

Seit dem Ende der Sommerferien gehen alle Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge und Schulformen inklusive der Vorschulklassen (VSK) wieder zum vollen Präsenzunterricht nach Stundenplan in die Schulen. Seit den Herbstferien 2021 gilt wieder die Präsenzpflicht. 

Während der vollständigen oder teilweisen Schulschließungen im Frühjahr 2020 sowie im Winter 2020/21 hat die Hamburger Schulbehörde gemeinsam mit den Schulen umfangreiche Pläne und Regeln für den Distanzunterricht, den Wechselunterricht sowie für Personalengpässe ausgearbeitet. Diese Pläne sind erprobt, allen Schulen bekannt und können bei einer dramatisch geänderten Lage jederzeit in Kraft gesetzt werden. Aufgrund der erheblichen negativen Folgen der Schulschließungen in Bezug auf die soziale Entwicklung und die Lernfortschritte der Kinder und Jugendlichen hat der Präsenzunterricht für die Schulbehörde höchste Priorität. Deshalb hat der Bundestag auch aktuell keine rechtliche Grundlage für erneute Schulschließungen beschlossen.

Der Präsenzunterricht gilt auch für die berufsbildenden Schulen. Die bisherigen Sonderregelungen für Wechsel- und Distanzunterricht in einzelnen Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen sind aufgehoben und werden durch die vor der Corona-Pandemie geltenden Unterrichtsformen ersetzt. Besondere Unterrichtsformen sind nur im Ausnahmefall möglich und bedürfen der Genehmigung durch die Leitung des Hamburger Institut für berufliche Bildung. Die Schulpflicht und die Pflicht zur Freistellung für den Berufsschulunterricht gelten ohne Einschränkung. 

In Abhängigkeit von der dynamischen Entwicklung der Corona-Situation gibt es auch im Schuljahr 2021/22 drei mögliche Formen der Unterrichtsorganisation:

  • den Präsenzunterricht,
  • den Distanzunterricht (weitere Informationen dazu gibt es hier»), 
  • und den Wechselunterricht bzw. Hybridunterricht (weitere Informationen dazu gibt es hier»).

Bei Personalengpässen gibt es ein klar geregeltes Verfahren: Alle Hamburger Schulen haben eine Vertretungsreserve von rund acht Prozent der Personalstellen, die sie jederzeit aktivieren können. In diesem Zusammenhang können die Schulen auch auf ihre Vertretungsbudgets mit einem Gesamt-Umfang von derzeit über 30 Mio. Euro zurückgreifen und befristet zusätzliche pädagogische Kräfte einstellen. Sind diese Reserven ausgeschöpft, sollen doppelt besetzte Unterrichtsstunden reduziert werden, um Unterrichtsausfall zu vermeiden. Auch personalintensive Angebote wie Ausflüge oder Ganztagsangebote können bei besonders starken Engpässen zugunsten des Unterrichts eingeschränkt werden. Ergänzend können Lehrkräfte anderer Schulen befristet an einer Schule mit Personalengpässen aushelfen. In jedem Fall werden solche Lösungen zwischen der Schulleitung und der Schulaufsicht passgenau vereinbart.

Wie funktioniert das mit den Kinderkrankentagen für meine schulpflichtigen Kinder?


(Stand:  3. Februar 2022 15:00  Uhr)

Als berufstätige Eltern können Sie zu Ihrer Entlastung während der Corona-Pandemie (auch im Homeoffice) für die Betreuung Ihres Kindes, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, im Jahr Kinderkrankentage oder Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen. 

Weitere Informationen dazu hat die Sozialbehörde in einem Infoblatt zusammengefasst.​​​​​​​

Wie werden die Prüfungen in der 9. Klasse (ESA) durchgeführt?


(Stand:  6. Dezember 2021 16:00  Uhr)

Nach dem Vorbild der Länder Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen wird auf die Abschlussprüfungen für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss auch im Schuljahr 2021/22 vollständig verzichtet. Die Schülerinnen und Schüler erhalten dennoch wie in den anderen Bundesländern auch ein vollwertiges Abschlusszeugnis und somit einen vollwertigen Schulabschluss, der mit den Vorgaben der Kultusministerkonferenz konform ist. Dazu wird die Jahresnote der einzelnen Fächer, mit der das Erreichen des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses festgestellt wird, ausschließlich aufgrund der im laufenden Schuljahr erbrachten Unterrichtsleistungen gebildet.
Die Vereinbarung der KMK über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I sieht vor, dass der Hauptschulabschluss erteilt wird, wenn in allen Fächern wenigstens ausreichende Leistungen vorliegen oder schlechtere Leistungen ausgeglichen werden. Prüfungen werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Da viele andere Bundesländer einen ersten Schulabschluss ohne Durchführung von Prüfungen vergeben, entsteht den Schülerinnen und Schülern durch diese Regelung kein Nachteil auf dem bundesweiten Ausbildungsmarkt bzw. ihrem weiteren Bildungsweg.

Für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss werden die Sprachfeststellungsprüfungen in diesem Schuljahr ausschließlich schriftlich abgenommen. Die Zeugnisnote wird daher lediglich durch die Note der schriftlichen Prüfung generiert. Wie im letzten Schuljahr greift zusätzlich die Regelung, dass eine mündliche Sprachfeststellungsprüfung nur in dem Falle abgenommen wird, wenn anderenfalls der Erste allgemeinbildenden Schulabschluss nicht erreicht wird. In diesem Fall gilt, dass einem Prüfling, der an der schriftlichen Sprachfeststellungsprüfung teilgenommen hat und den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht erreicht, auf Beschluss der Zeugniskonferenz eine mündliche Sprachfeststellungsprüfung ermöglicht werden kann, wenn rechnerisch durch Teilnahme an der mündlichen Sprachfeststellungsprüfung ein Erreichen des Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss möglich wäre. Die Prüfungsnote wird aus dem Durchschnitt der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Sprachfeststellungsprüfung gebildet. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der mündlichen Sprachfeststellungsprüfung besteht zusätzlich zum Recht auf die Teilnahme an einer der Nachprüfungen in einem Fach.

Hat der Prüfling für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss an einem Herkunftssprachenunterricht teilgenommen, der in der Verantwortung der Schulbehörde durchgeführt wurde, wird die Zeugnisnote aus den Noten der Sprachfeststellungsprüfung (20%) und des herkunftssprachlichen Unterrichts (80%) gebildet und tritt an die Stelle der Englischnote. Die Englischnote wird ebenfalls in das Zeugnis aufgenommen, bleibt aber für die Erteilung des Abschlusses außer Betracht.

Wie werden die Prüfungen in der 10. Klasse (MSA) angepasst?


(Stand:  6. Dezember 2021 16:00  Uhr)

Für den Mittleren Schulabschluss (MSA) ist für die Durchführung der Prüfungen in diesem Schuljahr entschieden worden, dass 3 anstatt von 6 Prüfungen vom jedem Prüfling abgelegt werden (2 schriftliche und 1 mündliche Prüfung nach Wahl). Die Prüflinge können wählen, in welchen Fächern sie sich schriftlich und in welchem Fach sie sich mündlich prüfen lassen unter der Maßgabe, dass alle drei Fächer vertreten sind. Jede einzelne Prüfung geht wie bisher mit 20% in die Jahresnote ein. Da jedoch in jedem Fach eine Prüfung entfällt, setzt sich in diesem Schuljahr die Zeugnisnote im jeweiligen Fach zu 80 % aus der laufenden Unterrichtsarbeit und zu 20 % aus dem Ergebnis der schriftlichen bzw. mündlichen Prüfung zusammen. 
Gemäß den Vorgaben der Bildungspläne ersetzt die schriftliche Prüfung zum Mittleren Schulabschluss eine Klassenarbeit in der Jahrgangsstufe 10. Auch im Fach, in dem die mündliche Prüfung stattfindet, kann die vierte Klassenarbeit in diesem Schuljahr entfallen.
Die Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen wird jeweils um 30 Minuten verlängert, um fehlende Übungszeit, die dem Sichern und Vertiefen des Unterrichtsstoffes dient, auszugleichen. Die Lehrkräfte werden gebeten, in der Korrektur der schriftlichen Arbeiten die Durchführung des eigenen Unterrichts sowie die besonderen Bedingungen in der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
Da die Sprachfeststellungsprüfung anstelle der Englischprüfung abgelegt wird, können die Prüflinge wählen, ob sie die Sprachfeststellungsprüfung mündlich oder schriftlich ablegen. Hat der Prüfling für den Mittleren Schulabschluss an einem Herkunftssprachenunterricht teilgenommen, der in der Verantwortung der Schulbehörde durchgeführt wurde, wird die Zeugnisnote aus den Noten der Sprachfeststellungsprüfung (20%) und des herkunftssprachlichen Unterrichts (80%) gebildet und tritt an die Stelle der Englischnote. Die Englischnote wird ebenfalls in das Zeugnis aufgenommen, bleibt aber für die Erteilung des Abschlusses außer Betracht.

Auch im Schuljahr 2021/22 soll auf die zentrale schriftliche Überprüfung in den Gymnasien verzichtet werden. Die zentralen schriftlichen Überprüfungen, die für den 1., 3. und 7. Februar 2022 geplant sind, entfallen und werden durch eine Klassenarbeit ersetzt, die durch die zuständigen Fachlehrkräfte erstellt wird. Diese Klassenarbeit muss nicht denselben Umfang wie die geplante zentrale schriftliche Überprüfung haben. Mit dem Entfall der zentralen schriftlichen Überprüfung erhält die zusätzliche dezentrale Klassenarbeit das Gewicht einer „normalen“ Klassenarbeit.
Die mündliche Überprüfung findet wie geplant statt.
Da die Schülerinnen und Schüler nur in zwei der drei Prüfungsfächer mündlich geprüft werden müssen (die Prüfung im dritten Fach ist optional) wird in zwei Fächern die mündliche Überprüfung mit den üblichen 15 % in die Zeugnisnote eingehen, die Übrigen 85% entsprechen der Note für die laufende Unterrichtsarbeit (schriftlich, mündlich, praktisch). Im dritten Fach entspricht die Zeugnisnote bei fehlender Prüfung zu 100 % der Note für die laufende Unterrichtsarbeit. 
Bei der Überprüfung in der Klasse 10 am Gymnasium haben die Prüflinge, die Möglichkeit, die mündliche Überprüfung in einer Fremdsprache durch eine mündliche Prüfung in ihrer Herkunftssprache bzw. eine Sprache ihrer Wahl zu ersetzen. Hat der Prüfling an einem Herkunftssprachenunterricht teilgenommen, der in der Verantwortung der Schulbehörde durchgeführt wurde, wird die Zeugnisnote aus den Noten der Sprachfeststellungsprüfung (15 %) und des herkunftssprachlichen Unterrichts (85 %) gebildet und tritt an die Stelle der Englischnote.
Die schriftlichen und mündlichen externen Prüfungen bleiben von diesen Regelungen unberührt. Informationen zu den externen Prüfungen erfolgen über die zuständige Schulaufsicht.

Wie sehen eigentlich die Abiturprüfungen 2022 aus?


(Stand:  6. Dezember 2021 16:00  Uhr)

Mit den folgenden Maßnahmen sollen in allen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/22 faire Bedingungen geschaffen werden:

  1. Erhöhung der Arbeitszeit für die schriftlichen Abiturprüfung um 30 Minuten 
    Für alle schriftlichen Abiturprüfungen wird die Arbeitszeit um 30 Minuten verlängert. Diese Verlängerung trägt dem Umstand Rechnung, dass den Schülerinnen und Schülern in der Vorbereitung die Übungszeit fehlte, um Routine, Sicherheit und Geschwindigkeit bei der Bearbeitung der Aufgaben zu gewinnen. Die zusätzliche Arbeitszeit ermöglicht es, in Ruhe Lösungswege zu entwickeln und zu überprüfen.
  2. Präzisierung der Schwerpunktthemen
    Das Abitur konzentriert sich in jedem Fach auf bestimmte Schwerpunktthemen, die rund die Hälfte der Unterrichtszeit in der Oberstufe umfassen. Da auch die Erarbeitung dieser Schwerpunktthemen unter erschwerten Bedingungen erfolgen musste, wird mit dem anliegenden Schreiben noch präziser über die Abiturthemen informiert. Diese Präzisierung soll es Lehrkräften ermöglichen, die verbleibende Unterrichtszeit besser zu nutzen und die Schülerinnen und Schüler zielgerichteter vorzubereiten.
  3. Auswahl im Fach Mathematik 
    Im Unterschied zum Prüfungsjahr 2021 werden die Hinweise zum Ersttermin und zum Zweittermin in diesem Jahr in einem Schreiben gebündelt (s. Anlage). Der Umfang der Anforderungen, auf die in der Vorbereitung verzichtet werden kann, ist damit insgesamt etwas geringer als im vergangenen Jahr. Dafür erhalten die Schulen die Hinweise in diesem Schuljahr zu einem früheren Zeitpunkt und können schon jetzt mit der gezielten Prüfungsvorbereitung beginnen.
  4. Mehr Vorbereitungszeit, weniger Korrekturaufgaben

    Um den Schülerinnen und Schülern mehr Vorbereitungszeit auf die Abiturprüfungen zu gewähren, wird der Beginn der Abiturprüfungen um eine Woche vom 19. April auf den 27. April 2022 verschoben. Den Abiturientinnen und Abiturienten verbleiben dadurch nach den Märzferien fünf statt bisher vier Unterrichtswochen zur Prüfungsvorbereitung. Eine weitere Verschiebung ist aufgrund der frühen Sommerferien und der Maiferien nicht möglich.

    Aufgrund dieser Verschiebung wäre eine vollständige Zweitdurchsicht aller Abiturarbeiten nur durch Unterrichtsausfall umsetzbar. Um das zu vermeiden und Lehrkräfte nicht zu überlasten, wird die Zweitdurchsicht eingeschränkt. Zweitdurchsichten erfolgen nur, wenn die Erstkorrektur um drei oder mehr Notenpunkte von dem Durchschnitt der Leistungen in diesem Fach in den ersten drei Semestern abweicht.

  5. Aushändigung der Operatorenlisten 
    In jedem Unterrichtsfach beschreiben die so genannten Operatoren als Schlüsselbegriffe, wie Arbeitsanweisungen und Aufgaben auszuführen sind. Kenntnis und Anwendung der Operatoren werden im Unterricht geübt und normalerweise in den Prüfungen vorausgesetzt. Damit die Abiturientinnen und Abiturienten die gestellten Aufgaben richtig verstehen und keine Missverständnisse in der Aufgabenstellung entstehen, werden ihnen in diesem Jahr die fachbezogenen Operatorenlisten in der Prüfung zur Verfügung gestellt.

  6. Rücksichtsvolle Korrektur 
    Aufgrund der Pandemie musste der Unterricht in den letzten eineinhalb Jahren immer wieder eingeschränkt werden. Neben den generellen Einschränkungen des gesamten Schulbetriebes gab es an vielen Schulen Unterbrechungen aufgrund von Präventionsmaßnahmen, Infektionen oder Quarantänemaßnahmen, so dass die Unterrichtsbedingungen sehr unterschiedlich waren. Deshalb sind die Lehrkräfte gebeten, die generellen sowie die speziellen Einschränkungen des Unterrichts bei der Korrektur der schriftlichen Abiturprüfungen dort zu berücksichtigen, wo es entsprechende Spielräume in der Bewertung gibt. Diesbezügliche Hinweise sind in Randbemerkungen der Korrektur sowie im Gutachten der Lehrkräfte zu vermerken.

  7. Sportpraktische Abiturprüfung wie 2019/20
    Auch der Sportpraxisunterricht für Schülerinnen und Schüler mit Sportprofil unterlag pandemiebedingten Einschränkungen. Aus diesem Grund konnten die Schülerinnen und Schüler nicht in allen nach Rahmenplan vorgeschriebenen Bewegungsfeldern in vollem Umfang praktisch unterrichtet werden. Um gleichwohl die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung grundsätzlich vorgesehene Wahlfreiheit der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die im Abitur geprüften Sportarten zu erhalten, werden - wie schon im Vorjahr – die Prüfungsbedingungen verändert.
    Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 APO-AH müssen die Aufgaben in Sport praktische Anteile aus zwei verschiedenen Bewegungsfeldern umfassen, die die Schülerinnen und Schüler in der Studienstufe belegt haben. Dazu zählen auch Sportarten und Bewegungsfelder, die (ausschließlich) im Distanzunterricht thematisiert wurden. Um der ggf. geringeren Auswahl an möglichen Prüfungssportarten zu begegnen, dürfen 2022 abweichend von der genannten Vorschrift auch zwei Sportarten eines Bewegungsfeldes geprüft werden. Im Bewegungsfeld „Bewegungs- und Sportspiele“ muss in diesem Fall eine Zielschuss- und eine Rückschlagsportart gewählt werden.
    Um die Belastung Ihrer Schülerinnen und Schüler mit dem Wunsch nach einer Sportprüfung möglichst gering zu halten, erhalten die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, die Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 20 Absatz 4 APO-AH auf das Ende des dritten Semesters zu verschieben.
    Zum jetzigen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass der Sportunterricht im Schuljahr 2021/22 weitgehend normal stattfindet und dass die vorgenannten Sonderregeln ausreichen, um die pandemiebedingten Nachteile auszugleichen. Die praktischen Prüfungen im Sportabitur 2022 werden dann unter Regelbedingungen durchgeführt.

  8. Prüfungsvorbereitungen für alle Abschlussjahrgänge in der Schule
    Wie im Schuljahr 2020/21 sind die Schulen aufgefordert, im Frühjahr 2022 eine möglichst individuelle Prüfungsvorbereitung ihrer Schülerinnen und Schüler in kleinen Gruppen zu ermöglichen und dazu auch ggf. die Frühjahrsferien zu nutzen.
    Das Ziel ist, allen Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen mehrere Prüfungskolloquien zur gezielten Vorbereitung der Abschlussprüfungen anzubieten.  

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