Anwaltshonorar mehrere mandanten gleiche sache

30.04.2008 | Mehrere Auftraggeber

von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

Bei Vertretung mehrerer Mandanten ist im Rahmen der Gesamtschuldnerhaftung § 7 Abs. 2 RVG zu beachten. Danach schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Dies wird selten beachtet. Vielmehr werden beiden Mandanten die Gesamtkosten in Rechnung gestellt. Die folgenden Beispiele zeigen, wie Sie richtig abrechnen. 

Beispiel 1: Mehrere Auftraggeber (eine Angelegenheit, ein Gegenstand)

Rechtsanwalt R ist beauftragt, für die Mandanten A und B eine diesen gemeinschaftlich zustehende Forderung in Höhe von 2.000 EUR geltend zu machen. Angefallen sind die Verfahrens- und Terminsgebühr.  

Übliche, aber unzutreffende Abrechnung: 

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 

172,90 EUR 

0,3 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 

39,90 EUR 

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 

159,60 EUR 

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 

20,00 EUR 

392,40 EUR 

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

74,56 EUR 

466,96 EUR 

 

Korrekterweise sind jedoch zunächst die Gebühren zu berechnen, die der Anwalt gegenüber dem einzelnen Auftraggeber geltend machen kann, und zwar 

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 

172,90 EUR 

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 

159,60 EUR 

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 

20,00 EUR 

352,50 EUR 

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 % 

66,98 EUR 

419,48 EUR 

 

R kann von jedem Auftraggeber 419,48 EUR verlangen, jedoch gemäß § 7 Abs. 2 RVG nicht mehr als insgesamt 466,96 EUR. 

 

Vielfach wird die Auffassung vertreten, die gesamtschuldnerische Haftung bestehe in der 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, also in Höhe von 419,48 EUR. Damit ist aber das Schicksal der 0,3 Erhöhungsgebühr nicht geklärt. Denn bei Zahlung eines Mandanten in Höhe des Betrags von 419,48 EUR wird der andere Auftraggeber gemäß § 422 Abs. 1 BGB entlastet. Folge: Der Anwalt kann von keinem Auftraggeber die Erhöhungsgebühr verlangen. Dies kann jedoch nicht zutreffend sein. Vielmehr ist folgende Berechnungsmethode anzuwenden: 

Abwandlung: Aufteilung der Erhöhungsgebühr

Die Einzelhaftungen sind zu addieren und nach Abzug der Gesamtvergütung ergibt sich der verbleibende Betrag, für den beide Auftraggeber allein haften: 

Einzelanspruch gegen Mandant A 

419,48 EUR 

Einzelanspruch gegen Mandant B 

419,48 EUR 

838,96 EUR 

abzüglich Gesamtvergütungsanspruch 

./. 466,96 EUR 

372,00 EUR 

Es haften A und B jeweils allein 

419,48 EUR 

abzüglich Gesamtschuld 

./. 372,00 EUR 

47,48 EUR 

 

Insgesamt kann der Anwalt jetzt beanspruchen 

gesamtschuldnerisch von A und B 

372,00 EUR 

von Mandant A allein 

47,48 EUR 

von Mandant B allein 

47,48 EUR 

466,96 EUR 

 
 

Die gleiche Methodik ist auch anzuwenden, wenn mehrere Auftraggeber den Anwalt in derselben Sache, jedoch mit verschiedenen Gegenständen beauftragt haben. In diesem Fall sind die Gebühren aus dem zusammengerechneten Wert gemäß § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG zu berechnen. Dies hat zugleich zur Folge, dass keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Ansatz gebracht werden kann. 

Beispiel 2: Mehrere Auftraggeber (eine Angelegenheit, verschiedene Gegenstände)

Unfallsache: R vertritt den Fahrzeughalter H wegen dessen Schadenersatzansprüchen von 5.000 EUR und den Fahrzeugführer F wegen dessen Schmerzensgeldansprüchen von 2.000 EUR. Die Vergütung des R errechnet sich aus den addierten Werten von 7.000 EUR wie folgt: 

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 

487,50 EUR 

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 

450,00 EUR 

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 

20,00 EUR 

957,50 EUR 

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

181,93 EUR 

1.139,43 EUR 

 

Der Aufteilungsmaßstab folgt aus § 7 Abs. 2 S. 1 RVG. Danach entfällt auf H aus einem Streitwert von 5.000 EUR folgender Betrag:  

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 

391,30 EUR 

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 

361,20 EUR 

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 

20,00 EUR 

772,50 EUR 

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 % 

146,78 EUR 

919,28 EUR 

 

Auf F entfällt aus einem Streitwert von 2.000 EUR der Betrag von 419,48 EUR, s.o.  

Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich somit aus der 

Einzelhaftung Fahrzeughalter H 

919,28 EUR 

Einzelhaftung Fahrzeugführer F 

419,48 EUR 

1.338,76 EUR 

abzüglich Gesamtvergütung 

./. 1.139,43 EUR 

Gesamtschuld 

199,33 EUR 

 

Hieraus errechnet sich nunmehr die jeweilige alleinige Haftung des 

Fahrzeughalters H 

919,28 EUR 

abzüglich Haftung nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG 

./. 199,33 EUR 

719,95 EUR 

 

Fahrzeugführer F 

419,48 EUR 

abzüglich Haftung nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG 

./. 199,33 EUR 

220,15 EUR 

 

Insgesamt kann der Anwalt somit beanspruchen 

vom Fahrzeughalter H allein 

719,95 EUR 

vom Fahrzeugführer F allein 

220,15 EUR 

von H und F als Gesamtschuldner 

199,93 EUR 

1.139,43 EUR 

 
 

Praxishinweis: Zu der obigen Berechnungsmethode wird verwiesen auf AnwK-RVG N. Schneider, 3. Aufl., § 11 Rn. 188 ff. Die Berechnungsarten sind jedoch umstritten. Die vom OLG Koblenz in JurBüro 88, 1662 favorisierte Berechnungsmethode kann somit nicht zutreffend sein. Das Gericht ist der Ansicht, dass sich die Gesamtschuld nach dem Betrag richtet, den der Anwalt gleichmäßig von jedem einzelnen Auftraggeber fordern kann. Auch der Darstellung von Gerold/Schmitt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., zu Nr. 1008 VV Rn. 266 kann nicht gefolgt werden, da dort gänzlich die Erhöhungsgebühr außer Acht gelassen wird. 

Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 86 | ID 119006

Anwaltshonorar mehrere mandanten gleiche sache

Kann ein Anwalt 2 Mandanten vertreten?

Zivilsenat auf diese Rechtsprechung Bezug und schlussfolgert: „Die Vertretung mehrerer Mandanten ist dem Rechtsanwalt daher nur verboten, wenn dabei nach den konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.

Wie berechnet sich das anwaltshonorar?

Im Durchschnitt verlangen Anwälte eine 1,3-fache Gebühr. Mehr darf Dein Anwalt nur dann berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das muss er Dir gegenüber aber begründen. Konnte Dein Anwalt eine außergerichtliche Einigung herbeiführen, fällt außerdem eine 1,5-fache Einigungsgebühr an (Nr.

Wann darf Anwalt Einigungsgebühr verlangen?

79. Die Einigungsgebühr entsteht für einen Vertrag, der einen Streit oder die Ungewissheit eines Rechtsverhältnisses beseitigt. Nicht mehr erforderlich ist der Abschluss eines Vergleiches i.S.d. § 779 BGB. Ein gegenseitiges Nachgeben ist damit entbehrlich.

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einem Streitwert von 5000 €?

Beträgt der Streitwert 5000 Euro, entstehen für eine gerichtliche Vertretung bei einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr inklusive 19 % Mehrwertsteuer und 20 Euro Kommunikationspauschale insgesamt Anwaltskosten von 925,23 Euro.