30.04.2008 | Mehrere Auftraggebervon Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg Show Bei Vertretung mehrerer Mandanten ist im Rahmen der Gesamtschuldnerhaftung § 7 Abs. 2 RVG zu beachten. Danach schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Dies wird selten beachtet. Vielmehr werden beiden Mandanten die Gesamtkosten in Rechnung gestellt. Die folgenden Beispiele zeigen, wie Sie richtig abrechnen.
Vielfach wird die Auffassung vertreten, die gesamtschuldnerische Haftung bestehe in der 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, also in Höhe von 419,48 EUR. Damit ist aber das Schicksal der 0,3 Erhöhungsgebühr nicht geklärt. Denn bei Zahlung eines Mandanten in Höhe des Betrags von 419,48 EUR wird der andere Auftraggeber gemäß § 422 Abs. 1 BGB entlastet. Folge: Der Anwalt kann von keinem Auftraggeber die Erhöhungsgebühr verlangen. Dies kann jedoch nicht zutreffend sein. Vielmehr ist folgende Berechnungsmethode anzuwenden:
Die gleiche Methodik ist auch anzuwenden, wenn mehrere Auftraggeber den Anwalt in derselben Sache, jedoch mit verschiedenen Gegenständen beauftragt haben. In diesem Fall sind die Gebühren aus dem zusammengerechneten Wert gemäß § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG zu berechnen. Dies hat zugleich zur Folge, dass keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Ansatz gebracht werden kann.
Praxishinweis: Zu der obigen Berechnungsmethode wird verwiesen auf AnwK-RVG N. Schneider, 3. Aufl., § 11 Rn. 188 ff. Die Berechnungsarten sind jedoch umstritten. Die vom OLG Koblenz in JurBüro 88, 1662 favorisierte Berechnungsmethode kann somit nicht zutreffend sein. Das Gericht ist der Ansicht, dass sich die Gesamtschuld nach dem Betrag richtet, den der Anwalt gleichmäßig von jedem einzelnen Auftraggeber fordern kann. Auch der Darstellung von Gerold/Schmitt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., zu Nr. 1008 VV Rn. 266 kann nicht gefolgt werden, da dort gänzlich die Erhöhungsgebühr außer Acht gelassen wird. Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 86 | ID 119006
Kann ein Anwalt 2 Mandanten vertreten?Zivilsenat auf diese Rechtsprechung Bezug und schlussfolgert: „Die Vertretung mehrerer Mandanten ist dem Rechtsanwalt daher nur verboten, wenn dabei nach den konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.
Wie berechnet sich das anwaltshonorar?Im Durchschnitt verlangen Anwälte eine 1,3-fache Gebühr. Mehr darf Dein Anwalt nur dann berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das muss er Dir gegenüber aber begründen. Konnte Dein Anwalt eine außergerichtliche Einigung herbeiführen, fällt außerdem eine 1,5-fache Einigungsgebühr an (Nr.
Wann darf Anwalt Einigungsgebühr verlangen?79. Die Einigungsgebühr entsteht für einen Vertrag, der einen Streit oder die Ungewissheit eines Rechtsverhältnisses beseitigt. Nicht mehr erforderlich ist der Abschluss eines Vergleiches i.S.d. § 779 BGB. Ein gegenseitiges Nachgeben ist damit entbehrlich.
Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einem Streitwert von 5000 €?Beträgt der Streitwert 5000 Euro, entstehen für eine gerichtliche Vertretung bei einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr inklusive 19 % Mehrwertsteuer und 20 Euro Kommunikationspauschale insgesamt Anwaltskosten von 925,23 Euro.
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