Aufgrund mehrerer verstöße in der probezeit

Zitat (von go588213-50):

Ich hatte schon ein besonderes Aufbauseminar vor knapp 2 Jahren absolviert und wurde vor dem Aufbauseminar noch einmal mit 23 kmh zuviel geblitzt. Dann wurde ich nach dem Aufbauseminar erneut geblitzt mit 22kmh zuviel und habe dann eine Verwarnung erhalten und eine Empfehlung zur Verkehrspsychologischen Beratung.

Das Seminar scheint nichts gebracht zu haben.

Zitat:


Vor einem Monat wurde ich dann gelasert von der Polizei mit 24kmh zuviel. Ich befand mich hinter einem anderen Fahrzeug aber wurde trotzdem rausgezogen obwohl ich genauso schnell war wie das Auto vor mir.

Was hat das andere Auto damit zu tun? Sie waren 24km/h zu schnell... Ihre Geschwindigkeit müssen Sie von Ihrem Tacho ablesen - nicht anhand eines Vorausfahrenden schätzen...

Zitat:

Am 28. in diesem Monat bin ich aus der verlängerten Probezeit raus. Kann ich da irgendwas machen? Worauf wird das ganze hinauslaufen ?

Auf einen Entzug der Fahrerlaubnis.

Zitat:

Wenn der Führerschein entzogen wird, was meint ihr wie lange die Sperrfrist laufen wird

Alle Glaskugeln sind z.Z. in der Inspektion... Im Ernst: das kann niemand sinnvoll einschätzen. 5 Jahre werden es wohl kaum werden, ein bis zwei Jahre könnte realistisch sein. Es wurde immerhin nach dem "Aufbauseminar" schon wieder mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren, da stellt sich die Frage nach der nötigen Eignung für das Führen eines KFZ im Straßenverkehr.

Zitat:

und was muss ich alles tun um den Führerschein wieder zu erhalten ?

Genau das, was die Verkehrsbehörde dafür verlangt... Also vermutlich eine MPU nach Ablauf der Sperrfrist.

Zitat:

Ich brauche den Führerschein um meinem Vater bei seiner selbstständigen Tätigkeit auszuhelfen. Ich studiere BWL und bin 22 Jahre alt.

Sorry, aber gerade wenn man den Führerschein unbedingt braucht, sollte man sich an die Verkehrsregeln halten. (Womit ich nicht sagen will, daß man sich weniger dran zu halten braucht, wenn man auch auf den Führerschein verzichten kann...)

Zitat (von frannzwick):

Ich weiß, das ist hier ein Rechtsforum
Warum die Moralkeule, wenn Dir doch bekannt ist, dass es sich hier um ein Rechtsforum handelt?

Zitat (von eh1960):

Alle Glaskugeln sind z.Z. in der Inspektion... Im Ernst: das kann niemand sinnvoll einschätzen.
Ob die Inspektion der Glaskugeln Abhilfe für Unwissenheit bringen wird? Mit einem Blick ins Gesetz lässt sich auch ohne Glaskugel sehr wohl einschätzen, dass eine neue Fahrerlaubnis 3 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung neu erteilt werden kann.

Zitat (von eh1960):

Also vermutlich eine MPU nach Ablauf der Sperrfrist.
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine MPU wird erst nach dem nächsten A- oder 2 B-Verstößen während der verbleibenden Restprobezeit nach Neuerteilung fällig.

Zitat (von go588213-50):

Wenn der Führerschein entzogen wird, was meint ihr wie lange die Sperrfrist laufen wird und was muss ich alles tun um den Führerschein wieder zu erhalten ?
Die Sperrfrist wird, wie bereits erwähnt, 3 Monate betragen. Um einen neuen Führerschein zu erhalten ist die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu beantragen. Das kann zeitgleich mit der Abgabe des Führerscheins erfolgen. Für die Neuerteilung ist ein biometrisches Paßbild und ein aktueller Sehtest erforderlich. Außerdem muss man bei der Kommune ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen. DIeses wird dann direkt an die Führerscheinstelle geschickt.

-- Editiert von Demonio am 14.08.2021 09:56

Zitat (von bostonxl):

Und in welchem Gesetz findet man die von Dir genannten drei (3) Monate?
Jedenfalls nicht im Strafgesetzbuch (StGB), welches Du wohl für Deine Antwort herangezogen hast. Das StGB regelt aber Straftaten und deren Rechtsfolgen. So heißt es in § 69a StGB:

Zitat (von § 69a StGB):

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).
Für den vorliegenden Fall kann das nicht zutreffend sein, weil der Fragesteller keine Straftat(en) begangen hat. Es kann auch vom Wortlaut nicht passen, weil dem Fragesteller die Fahrerlaubnis nicht durch ein Gericht entzogen werden wird.

Also müssen wir ein anderes, passenderes Gesetz finden.

Dem Fragesteller wird die Fahrerlaubnis aufgrund mehrerer Verstöße in der Probezeit entzogen. Dafür zuständig ist kein Gericht, sondern die Fahrerlaubnisbehörde. Die kann das aber nicht willkürlich machen. Also muss es ja wohl ein Gesetz, oder eine Vorschrift geben, die für die Regelung der Probezeit zuständig ist. Dies regelt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) v.a. in § 2a StVG. Dieser § ist sehr komplex und daher schwer zu verstehen. U.a. heißt es darin aber:

Zitat (von § 2a StVG):

Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.



Zitat (von Loni12):

Ist auch vollkommen richtig.
Nein, auch wenn man den Quatsch wiederholt, wird er nicht richtig. Auch hier hilft ein Blick ins Gesetz. Lustigerweise regelt das ebenfalls § 2a StVG, worin es u.a. heißt:

Zitat (von § 2a StVG):

Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Anders ausgedrückt:

Zitat (von Demonio):

Eine MPU wird erst nach dem nächsten A- oder 2 B-Verstößen während der verbleibenden Restprobezeit nach Neuerteilung fällig.
Oder noch einmal anders, damit es auch (hoffentlich) jede(r) versteht: Nein, es wird vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis keine MPU verlangt werden. Jedenfalls nicht, so lange keine anderen Gründe, wie z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis, hinzukommen.

-- Editiert von Demonio am 15.08.2021 14:59

Zitat (von Demonio):

Geht es in diesem Forum um die Klärung von Rechtsfragen, oder um die Verunsicherung und Verunglimpfung der Fragesteller?

Weder noch.
Die Klärung von Rechtsfragen bleibt immer noch den Gerichten überlassen.

Sinn und Zweck des Laien-Forums ist nur der Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Informationen im juristischen Bereich.



Zitat (von Demonio):

Aber dennoch ist sie an die Gesetzgebung gebunden, die hier keine MPU vorsieht.

Der Behörde ist es durchaus gestattet, bei Zweifeln an der Eignung am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, eine MPU anzuordnen.
Das können dann auch Bedenken gegen die charakterliche Eignung eines noch in der Probezeit befindlichen Fahrerlaubnisinhabers sein, selbst wenn die A- oder 2 B-Verstöße noch nicht erfüllt sind.



Zitat (von Demonio):

(Um einem entsprechenden Kommentar von HvS vorzubeugen: Ja, sie kann, aber sie darf nicht.)

Doch, sie darf es auch. Warum? Weil es ihr nicht verboten ist, derartige Zweifel zu haben und diese dann durch fachkundige Stellen beurteilen zu lassen.
Ob das dann der Fall ist, wenn man trotz Aufbauseminar und verkehrspsychologischer Unterstützung weiter verstößt, würden dann Fachleute beurteilen.
Alternativ folgt man der Auflage nicht und klagt gegen die Folgen. Dann entscheidet ein Gericht ob die Auflage gerechtfertigt war.



Zitat (von Demonio):

Aber dennoch ist sie an die Gesetzgebung gebunden, die hier keine MPU vorsieht. Die Probezeitmaßnahmen sind doch ganz klar gesetzlich geregelt.

Nur weil Probezeitmaßnahmen in § 2a StVG geregelt sind und sich daraus keine Pflicht zur Anordnung der MPU besteht, bedeutet das doch nicht, das diese nicht aus einer anderen Ecke kommen könnte.


Zitat (von Harry van Sell):

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Ich hatte es bereits befürchtet.

Zitat (von Harry van Sell):

Die Klärung von Rechtsfragen bleibt immer noch den Gerichten überlassen.
OK, ich korrigiere:

Zitat (von Demonio):

Geht es in diesem Forum um die Erörterung von Rechtsfragen, oder um die Verunsicherung und Verunglimpfung der Fragesteller?[/quote

quote=Harry van Sell]Sinn und Zweck des Laien-Forums ist nur der Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Informationen im juristischen Bereich.
Beinhaltet das auch unsachliche Falschbehauptungen wider besseren Wissens (oder alternativ auch ohne Wissen)?

Zitat (von Harry van Sell):

Der Behörde ist es durchaus gestattet, bei Zweifeln an der Eignung am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, eine MPU anzuordnen.
Das ist gleich mehrfach falsch. 1.) weil begründete Zweifel vorliegen müssten, was hier nicht der Fall ist, und 2.) weil die Behörde in begründeten Fällen auch die Eignung an der Teilnahme am nichtmotorisierten Fahrze***erkehr bezweifeln könnte. Beides hat aber nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun. Schade, dass hier so unsachlich argumentiert wird.

Zitat (von Harry van Sell):

Das können dann auch Bedenken gegen die charakterliche Eignung eines noch in der Probezeit befindlichen Fahrerlaubnisinhabers sein, selbst wenn die A- oder 2 B-Verstöße noch nicht erfüllt sind.
Aber nicht wegen 4 Owis. Das gilt auch dann, wenn es sich um s.g. schwerwiegende Zuwiderhandlungen gehandelt hat.

Zitat (von Harry van Sell):

Doch, sie darf es auch.
Du kannst sicherlich auch eine Rechtsgrundlage benennen, wonach die Behörde willkürlich Fahreignungszweifel äussern darf, die die gesetzlich festgelegte Probezeitregelung untergraben würden.

Zitat (von Harry van Sell):

Ob das dann der Fall ist, wenn man trotz Aufbauseminar und verkehrspsychologischer Unterstützung weiter verstößt, würden dann Fachleute beurteilen.
Welche verkehrspsychologische Unterstützung? Ich bin verblüfft, wie überzeugt Du argumentierst,ohne den Sachverhalt gelesen und verstanden zu haben.

Zitat (von Harry van Sell):

Dann entscheidet ein Gericht ob die Auflage gerechtfertigt war.
Immerhin schließt Du nicht aus, dass eine MPU-Anordnung rechtswidrig sein könnte und der Behörde vom Gericht folgerichtig um die Ohren gehauen würde. Ich trau mich aber wetten, dass es Dir nicht gelingen wird, ein Urteil zu finden, welches in einer vergleichbaren Situation die Anordnung einer MPU als gerechtfertigt gesehen hat. 1.) Weil es vermutlich in einer vergleichbaren Situation noch nie die Anordnung einer MPU gegeben hat, und 2.) weil andernfalls die Anordnung vom Gericht als rechtswidrig angesehen worden wäre. Mir ist jeder Wetteinsatz recht. Top, die Wette gilt!

Zitat (von Harry van Sell):

Nur weil Probezeitmaßnahmen in § 2a StVG geregelt sind und sich daraus keine Pflicht zur Anordnung der MPU besteht, bedeutet das doch nicht, das diese nicht aus einer anderen Ecke kommen könnte.
Tja, wie ich schon schrieb:

Zitat (von Demonio):

§ 2a StVG. Dieser § ist sehr komplex und daher schwer zu verstehen.
Natürlich kann innerhalb der Probezeit auch abseits des § 2a StVG eine MPU angeordnet werden. Aber nicht aus Willkür, und nicht aufgrund von 4 Owis.

Fakt ist:
1.) Der TE hat derzeit keine MPU vor Neuerteilung zu befürchten.
2.) Diese Diskussion ist mir zu blöd, weswegen ich sie nicht mehr fortsetzen werde.

-- Editiert von Demonio am 15.08.2021 20:36

Zitat (von bostonxl):

Ah ... und aus frühestens macht man genau 3 Monate?
Ja. Frühestens heißt ja nur, dass früher keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Später darf, z.B. wenn der Antrag erst später gestellt wurde, aber durchaus eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Ist doch eigentlich auch ganz einfach: Im von Dir fälschlicherweise herangezogenen § 69a StGB wird dem Strafgericht ein Ermessensspielraum von 6 Monaten bis 5 Jahren gegeben. § 2a StVG gibt der Fahrerlaubnisbehörde keinen deratigen Spielraum und deckelt die Sperrfrist auf 3 Monate. Aber wie ich schon sagte:

Zitat (von Demonio):

Dieser § ist sehr komplex und daher schwer zu verstehen.


Im Urteil eines Strafgerichts heißt es meistens auch, "die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen dem Veruteilten vor Ablauf von XY Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen". Somit darf die Fahrerlaubnisbehörde nach Festsetzung einer Sperrfrist durch ein Strafgericht auch nur frühestens nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Das bedeutet aber nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde die durch ein Strafgericht ausgesprochene Sperrfrist willkürlich verlängern darf.

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 2a StVG verhält sich das nicht anders. Die Sperrfrist beträgt drei MOnate, und darf nicht willkürlich verlängert werden. Somit darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens nach Ablauf dieser 3 Monate und keine Minute früher erteilt werdenn

Eigentlich doch ganz einfach.
Aufgrund mehrerer verstöße in der probezeit

Zitat (von bostonxl):

Bedeutung dieses Satzes und der Worte: "Deckelt die Sperrfrist auf 3 Monate" = "maximal 3 Monate".
Nö. Nicht maximal, sondern exakt 3 Monate. Früher darf eben keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Später aber schon.

Zu einer späteren Neuerteilung kann z.B. dann kommen, wenn sich das Antragsverfahren in die Länge zieht. Das wiederrum kann u.a. passiern weil
- z.B. nicht alle Unterlagen rechtzeitig beigebracht wurden.
- oder alle Mitarbeiter der Führerscheinstelle an Corona erkrankt sind.
- oder sich inzwischen Fahreignungszweifel ergeben haben, weil der Delinquent zwischenzeitlich besoffen ohne Fahrerlaubnis gefahren ist
- oder vorher gar kein Antrag auf Neuerteilung gestellt wurde
- oder der Delinquent im falschen Forum nachgefragt hat und davon ausgegangen ist, dass er 6 Monate bis 5 Jahre warten muss bis er eine neue Fahrerlaubnis beantragen darf
-oder der Delinquent zwischenzeitlich ins Ausland gezogen ist, weswegen ihm im Inland keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf
- oder, oder, oder

Aber nicht
- weil die Führerscheinstelle der Meinung ist, dass dem Delinquenten nach Ablauf von 3 Monaten noch keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden soll.


Nochmal: Vergleiche doch den Wortlaut von § 69a StGB (6 Monate bis 5 Jahre (= Ermessensspielraum)) mit § 2a StVG (drei Monate (kein Ermessensspielraum)). Das sollte doch einigermaßen verständlich sein.


-- Editiert von Demonio am 16.08.2021 17:44

Hat der Probezeit mehrere Verstöße begangen?

Kommt der Fahranfänger seiner Pflicht, das Aufbauseminar zu besuchen, nicht nach, kann ihm daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen werden. Durch einen A-Verstoß (schwere Zuwiderhandlung) oder zwei B-Verstöße (leichte Zuwiderhandlung) kann die Probezeit um 2 Jahre verlängert werden.

Wie viele Punkte darf man in der Probezeit haben?

Erhalten Sie drei Punkte auf einmal, kommt es in der Probezeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Schließlich liegt in diesem Fall normalerweise eine Straftat vor. Ansonsten müssen Sie sich von Ihrem Führerschein verabschieden, sobald Sie insgesamt acht Punkte auf Ihrem Flensburger Konto angesammelt haben.

Was darf man sich in der Probezeit nicht erlauben?

Die Anzahl der A- und B-Vergehen entscheidet darüber, ob die Probezeit verlängert werden muss, oder ob du deinen Führerschein sogar ganz abgeben musst..
Während deiner Probezeit gelten verschärfte Regeln. ... .
Alkohol ist bei Fahrern in der Probezeit verboten. ... .
Eine überfahrene rote Ampel ist ein A-Delikt..

Kann die Probezeit 2 mal verlängert werden?

Eine Probezeitverlängerung geht stets mit der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar einher. Kann die Probezeit mehrmals verlängert werden? Nein, eine Verlängerung der Probezeit kann nur einmal vorgenommen werden.