ELSTER Beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung 2022

Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen eines Minijobs als Sonderausgaben

News 06.09.2018 Praxis-Tipp

ELSTER Beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung 2022

Bild: Corbis

Die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen eines Minijobs vermindern den als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Betrag nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung der Beiträge (Arbeitgeber- und ggf. Arbeitnehmeranteil) zu den tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen beantragt hat.

Bei Minijobs im privaten Haushalt ergibt sich durch die Beantragung eine steuerliche Verbesserung. Im gewerblichen Bereich führte ein entsprechender Antrag dagegen immer zu einem Nachteil. Dies hat sich aber seit dem Veranlagungszeitraum 2016 geändert. 

Gesetzliche Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Seit 2013 sind Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich allerdings davon befreien lassen (bis 2012 versicherungsfrei mit Aufstockungsoption). Falls Sie von der Befreiung keinen Gebrauch machen, zahlt der Arbeitgeber die Pauschalbeträge zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % im gewerblichen Bereich und 5 % im Haushaltsbereich. Der geringfügig Beschäftigte zahlt die Differenz zum normalen Beitragssatz (2015-2017 lag der Beitragssatz bei 18,7 %).

Wahlrecht bei den Vorsorgeaufwendungen

Ob der Steuerpflichtige die Beiträge als Altersvorsorgebeiträge geltend machen will, steht in seinem Ermessen. Hierzu bestimmt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 EStG, dass solche Beiträge nur auf Antrag des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Nimmt er diesen Antrag war (Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 6 und 10), werden sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil den Altersvorsorgebeiträgen hinzugerechnet. Der steuerlich abziehbare Betrag ermittelt sich dann nach § 10 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. Satz 7 EStG. Hiernach wird von den Vorsorgeaufwendungen ein jährlich ansteigender Prozentsatz (2015 80 %, 2016 82 %, 2017 84%) berücksichtigt, von welchem die Arbeitgeberanteile aber wieder abzuziehen sind.

Beispiel: A hat einen Hauptberuf und einen Minijob. Im Hauptberuf wurden Rentenversicherungsbeiträge i. H. v. 6.000 EUR (jeweils 3.000 EUR AG- und AN-Anteil) abgeführt. Das monatliche Einkommen im Rahmen des Minijobs lag bei 300 EUR. 

Lässt sich A von der Versicherungspflicht befreien, hätte der Arbeitgeber des Minijobs lediglich den Rentenversicherungs-Pauschalbeitrag von 5 bzw. 15 % abzuführen (3.600 EUR x 15 % = 540 EUR). Ein Antrag auf Berücksichtigung des AG-Beitrags als Altersvorsorgeaufwendungen wirkt sich dann negativ aus. Hiervon ist daher abzuraten. 

 Auswirkung bei einem Beitrag von 15 %

AG-Anteil Hauptberuf

3.000 EUR

+ AN-Anteil Hauptberuf

3.000 EUR

+ AG-Anteil Minijob

540 EUR

Summe

6.540 EUR

x 84 %

5.493,60 EUR

- AG-Anteile

3.540 EUR

verbleiben

1.953,60 EUR

Vergleich ohne Minijob

6.000 EUR x 84 %

Ergebnis

5.040 EUR

- AG-Anteil

3.000 EUR

verbleiben

2.040 EUR


Lässt sich A nicht von der Versicherungspflicht befreien, hat er die Differenz zum normalen Beitragssatz zu zahlen. Bei einem Minijob in einem Privathaushalt wirkt sich ein Antrag auf Berücksichtigung der gesamten Rentenversicherungsbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen positiv aus:

Auswirkung 2017

AG-Anteil Hauptberuf

3.000 EUR

+ AN-Anteil Hauptberuf

3.000 EUR

+ AG-Anteil Minijob

180 EUR (5 % v. 3.600 EUR)

+ AN-Anteil Minijob

493,20 EUR (13,7 % v. 3.600 EUR)

Summe

6.673,20 EUR

x 84 %

5.605,48 EUR

- AG-Anteile

3.180 EUR

verbleiben

2.425,48 EUR (ohne Minijob siehe oben 2.040 EUR)

Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich wirkt sich ein Antrag auf Berücksichtigung der gesamten Rentenversicherungsbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen dagegen erst seit 2016 positiv aus. Grund hierfür sind die jährlich steigenden Prozentsätze im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Anhand folgender Berechnung wird dies deutlich:

Beitragssatz 2015 = 18,7 % x 80 % steuerliche Berücksichtigung = 14,96 % - 15 % AG-Anteil

Beitragssatz 2016 = 18,7 % x 82 % steuerliche Berücksichtigung = 15,33 % - 15 % AG-Anteil

Auswirkung 2017

AG-Anteil Hauptberuf

3.000 EUR

+ AN-Anteil Hauptberuf

3.000 EUR

+ AG-Anteil Minijob

540 EUR (15 % v. 3.600 EUR)

+ AN-Anteil Minijob

133,20 EUR (3,7 % v. 3.600 EUR)

Summe

6.673,20 EUR

x 84 %

5.605,48 EUR

- AG-Anteile

3.540 EUR

verbleiben

2.065,48 EUR (ohne Minijob siehe oben 2.040 EUR)

Es bleibt festzuhalten, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2016 die Beiträge generell auf der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben werden sollten, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt. 

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Was darf ich in der inländischen Rentenversicherung eintragen?

"Nach § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz werden in der inländischen Rentenversicherung Pflichtversicherte begünstigt. Auf der Anlage AV Zeile 10 dürfen Sie nicht den Jahres-Bruttoarbeitslohn aus 2016 eintragen, sondern die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wie kann ich die beitragspflichtigen Einnahmen aus 2015 entnehmen?

Zeile 10 der Anlage AV:Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmenaus 2015 können Sie z. B. aus der Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherungentnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. In der Regel entsprechen die beitragspflichtigen Einnahmen Ihrem Bruttojahreslohn, das muss aber nicht so sein.

Wie entsprechen die beitragspflichtigen Einnahmen meinem bruttojahreslohn?

In der Regel entsprechen die beitragspflichtigen Einnahmen Ihrem Bruttojahreslohn, das muss aber nicht so sein. Zeile 12 der Anlage AV: Haben Sie im Jahr 2015 Entgeltersatzleistungen (ohne Elterngeld) bezogen, ergeben sich hier einzutragende Beträge aus der Bescheinigung der auszahlenden Stelle.

Kann ich meine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abführen?

Hallo Frau Ruland, wenn Sie selbständig und pflichtversichert oder aber freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherungversichert sind, führen Sie die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ja selbst ab. Von daher sollten Sie doch eigentlich in Ihren Unterlagen die entsprechenden Zahlen finden.

Woher beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung?

aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter "Arbeitsentgelte" entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Was trage ich in Anlage AV Zeile 6 ein?

In Zeile 6 geben Sie an, für wie viele Verträge die Daten übermittelt werden. In Zeile 7 tragen Sie außerdem die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zu den Verträgen aus Zeile 6 ein.

Was zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen?

Alle geldwerten Einnahmen der Versicherten, aus denen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, werden als "beitragspflichtige Einnahmen" bezeichnet.

Wo finde ich das rentenversicherungspflichtige Einkommen?

Als Arbeitnehmer erhalten Sie einmal im Jahr eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung, aus der Sie erkennen können, wie hoch Ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen war. Meist wird das renten- bzw. sozialversicherungspflichtige Einkommen auch auf der letzten Gehaltsabrechnung eines Jahres ausgewiesen.