Kindergeld wird ausschließlich nach schriftlicher Antragstellung gezahlt. Der Antrag auf Kindergeld ist in der Regel bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Die zuständige Stelle teilt dem Antragsteller die Entscheidung über den eingereichten Kindergeldantrag durch einen schriftlichen Bescheid mit. Show
Zuständig ist die Familienkasse des Bezirks, in dem der Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Personen, die im öffentlichen Dienst tätig sind, müssen das Kindergeld in der Regel über die zuständige Abrechnungsstelle des Arbeitgebers beantragen. Personen, die im Ausland wohnen, aber bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt sind, können das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen, die für den Bezirk zuständig ist, in dem der Sitz der Lohstelle des Arbeitgebers befindet. Formulare für den KindergeldantragFür die Antragstellung sollten möglichst die Vordrucke der Familienkasse verwendet werden. Die Formulare sind auch über das Internet zu beziehen und werden in der nachfolgenden Tabelle kurz dargestellt.
Seit einiger Zeit kann der Antrag auch bereits vorab online an die Familienkasse übermittelt werden (zum Online-Formulardienst der Bundesagentur für Arbeit). Allerdings ist es weiterhin notwendig, das ausgedruckte Formular ausgefüllt und unterschrieben im Original per Post zuzusenden oder persönlich abzugeben. Nachweise im Rahmen der AntragstellungFür einige Angaben, die im Rahmen der Antragstellung gemacht werden, sind entsprechende Nachweise erforderlich. Es ist in jedem Fall ratsam, mit der Antragstellung die Rücksendung von übersandten Originaldokumenten zu erbitten. Wird erstmalig Kindergeld für ein neu geborenes Kind beantragt, ist die Geburt anhand der Geburtsurkunde / Geburtsbescheinigung des Kindes im Original nachzuweisen. Sofern die Haushaltszugehörigkeit des neu geborenen Kindes nicht eindeutig geklärt ist, kann zudem ein Nachweis darüber erforderlich sein, dass das Kind in den elterlichen Haushalt aufgenommen wurde. Für Anträge, die auf eine Weiterbewilligung des Kindergeldes – beispielsweise nach Erreichen der Volljährigkeit gerichtet sind – können weitere Nachweise erforderlich sein. In der Regel sind hier Bescheinigungen zu erbringen, die belegen, dass sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium befindet. Ebenso nachzuweisen ist die Beendigung der Ausbildung oder des Studiums. Ebenfalls zu belegen ist die Verlängerung des Kindergeldanspruchs aufgrund der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst (Dienstzeitbescheinigung) oder sonstiger Dienste, deren Ableistung anspruchsverlängernd wirkt (entsprechende Bescheinigung des Trägers). Besondere Nachweise sind erforderlich, wenn das (volljährige) Kind über keinen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz verfüg oder eine Weiterzahlung des Kindergeldes aufgrund einer Behinderung beantragt wird. Vordrucke für Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Bezug von KindergeldFür viele der genannten und gegebenenfalls notwendigen Nachweise und Bescheinigung stehen entsprechende Vordrucke bereit, die nach Möglichkeit genutzt werden sollten.
Anspruchsbeginn, Fristen und VerjährungDer Anspruch auch Kindergeld besteht für jeden Monat, in dem zumindest für einen Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Der Anspruch auf Kindergeld endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem das zum Bezug berechtigende Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Sofern auch darüber hinaus die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – beispielsweise weil sich das Kind in einer Schulausbildung, Berufsausbildung oder im Studium befindet – ist ein erneuter Antrag zu stellen und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Leistungsträger nachzuweisen. Der Anspruch auf Kindergeld verjährt nach vier Jahren (§ 45 Abs. 1 SGB I). Melde- und MitwirkungspflichtenBezieher von Kindergeld unterliegen umfassenden Mitwirkungspflichten. Insbesondere müssen sie der zuständigen Familienkasse alle Änderungen der eigenen Verhältnisse und denen des Kindes mitteilen, die für das Bestehen des Kindergeldanspruchs entscheidungserheblich sind. Wichtige Änderungen, die der Familienkasse zwingend mitgeteilt werden müssen, liegen zum Beispiel vor, wenn:
Kommen Leistungsbezieher den obligatorischen Meldepflichten nicht nach, ist damit zu rechnen, dass zu viel erhaltenes Kindergeld zurückzuzahlen ist. Darüber hinaus kann das Unterlassen von notwendigen Meldungen auch Straftatbestände erfüllen. Wie funktioniert der Online Kindergeld Service?Bürokratiefreier Prozess: der Online-Service
Künftig enthält das Schreiben neben Hinweisen zum Kindergeldbezug auch einen Zugangscode für das Online-Portal (www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld). Dort können Eltern die Studienbescheinigung des Kindes ganz bequem hochladen – auch via Smartphone.
Was muss ich tun um weiter Kindergeld zu bekommen?Beginnt Ihr Kind nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung oder ein Studium, haben Sie in der Regel weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt auch für eine Übergangszeit zwischen Schule und Studium oder Ausbildung von bis zu 4 Kalendermonaten.
Wie viel darf ich neben dem Kindergeld dazu verdienen?Wegfall der Einkommensgrenze
Seit dem Jahr 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr, die einen Einfluss auf den Kindergeldanspruch volljähriger Kinder hat. Bis Ende 2011 lag die Einkommensgrenze bei 8.004 Euro jährlich. Jetzt richtet sich der Kindergeldanspruch nach dem Ausbildungsstatus des volljährigen Kindes.
Was für Unterlagen brauche ich um Kinderzuschlag zu beantragen?Während der Antragsstellung überprüfen wir, welche Nachweise notwendig sind und weisen Sie gesondert darauf hin. In der Regel benötigen Sie die folgenden Nachweise: Einkommensnachweise wie zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsnachweise inkl. Kurzarbeitergeld, Rentenbescheid, Elterngeldbescheid, BAföG-Bescheid.
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