Kinderzulagen wer ist berechtigt

Die Familienzulagen im Kanton St. Gallen betragen

  • CHF 230.00 für Kinder bis 16 Jahre;
  • CHF 280.00 für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre.

Ab 1. August 2020 besteht für Kinder, die sich in Aus­bildung befinden und die obligatorische Schul­zeit beendet haben, bereits mit 15 Jahren ein Anspruch auf Ausbildungszulagen. 

Bis inklusive 2019 betrugen die Ansätze CHF 200.00 bei Kinder­zulagen respektive CHF 250.00 bei Ausbildungszulagen.

Ist das Kind erwerbsunfähig, können zudem Kinder­zulagen in der Höhe von CHF 230.00 (2019: CHF 200.00) bis zum 20. Alters­jahr beantragt werden.

Bei An- und Ab­meldungen während eines Monats, werden die Zulagen pro rata ausgerichtet. Die Tages­sätze betragen:

  • CHF 7.70 bei Kinderzulagen (CHF 6.70 bis inkl. 2019, CHF 7.00 bis inkl. 2017);
  • CHF 9.35 bei Ausbildungs­zulagen (CHF 8.35 bis inkl. 2019, CHF 9.00 bis inkl. 2017).

Per 1. August 2020 tritt eine Änderungen des Familienzulagengesetzes in Kraft: Für Jugendliche in Ausbildung werden höhere Zulagen ausbezahlt und arbeitslose Mütter haben unter bestimmten Voraussetzung ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen.

Die Kinderzulage beträgt im Kanton Aargau 200 Franken pro Kind und Monat. Anspruch besteht ab dem Geburtsmonat bis zum Monat, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird oder bis für das Kind eine Ausbildungszulage ausgerichtet wird, falls ein Anspruch auf diese vor dem 16. Altersjahr besteht. Eltern von erwerbsunfähigen Kindern (aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung) haben Anrecht auf Kinderzulagen bis zum Monat des 20. Geburtstages.

Die Ausbildungszulage beträgt im Kanton Aargau 250 Franken pro Monat und Kind. Anspruch besteht ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens jedoch ab Beginn des Monats, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Der Anspruch gilt bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch längstens bis zum 25. Altersjahr.

Pro Kind wird eine Zulage ausgerichtet. Können mehrere Personen die Familienzulagen beantragen, regelt das Gesetz den Anspruch auf Familienzulagen. Weitere Eckwerte lesen Sie in unseren Merkblättern.


Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, erhalten Anrecht auf Familienzulagen

Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Familienzulage. Dies ist heute nicht der Fall. Hat beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen, wird für das Kind keine Zulage ausgerichtet.

Bei Fragen zu den Änderungen oder bei sonstigen Anliegen steht Ihnen das Team Familienzulagen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 062 837 89 74 oder .

Wer ist für den Bezug von Familienzulagen erstanspruchsberechtigt? Klicken Sie bitte hier.

Häufige Fragen

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Version/Datum: 17.12.2020

Genehmigung durch Vorstand BKSE: 14.01.2021

Zusammenfassung

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, welche die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise ausgleichen. Die Familienzulagen umfassen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Obligatorisch AHV-versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Eltern im Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub, erwerbstätige, teilzeitbeschäftigte und nichterwerbstätige Eltern, arbeitslose Elternteile, arbeitslose alleinerziehende Mütter sowie selbständig Erwerbende sind anspruchsberechtigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Art. 49ter Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV), SR 831.101
Art. 22 Abs. 3 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20
Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG), SR 836.2
Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV), SR 836.21
Art. 22 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG), SR 837.0
Gesetz vom 11.06.2008 über die Familienzulagen (KFamZG), BSG 832.71
Verordnung vom 17.09.2008 über die Familienzulagen (KFamZV), BSG 832.711

Materielle Regelung

1. Grundsätze

Das Bundesgesetz regelt den Anspruch auf Familienzulagen für die ganze Schweiz einheitlich. Auch Nichterwerbstätige sind anspruchsberechtigt.

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Familienzulagen werden als Einnahmen angerechnet und stehen der Klientel nicht zusätzlich zur Sozialhilfe zur Verfügung. Familienzulagen können Personen geltend machen, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt von

  • Kindern
  • Stiefkindern, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt
  • Pflegekindern, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
  • Geschwistern
  • Enkelkindern

aufkommen.

Die Familienzulagen umfassen gemäss Bundesgesetz mindestens Kinderzulagen (mindestens Fr. 200.- im Monat für Kinder bis 16 Jahre) und Ausbildungszulagen (mindestens Fr. 250.- im Monat für 15- bis 25-Jährige in einer nachobligatorischen Ausbildung). Beginnt das Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres eine Ausbildung, besteht bereits ab Vollendung des 15. Lebensjahres Anspruch auf Ausbildungszulagen. Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Voraussetzung der Ausbildungszulage ist, dass der/die Jugendliche tatsächlich eine Ausbildung absolviert. Dazu zählen Lehren, Schulen, Praktika und Kurse, die mindestens einen Monat dauern. Der/Die Jugendliche verliert seinen/ihren Anspruch auf die Ausbildungszulage, sobald er/sie mehr als die maximale AHV-Rente pro Jahr verdient.

2. Regelung im Kanton Bern

Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen vorsehen. Im Kanton Bern sind höhere Zulagen vorgesehen. Der Ansatz beträgt 115%: Somit werden im Kanton Bern Kinderzulagen von Fr. 230.-  und Ausbildungszulagen von Fr. 290.- bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zum 25. Geburtstag ausgerichtet.

3. Anspruchsberechtigung

Die in der AHV obligatorisch versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbständig Erwerbenden haben Anspruch auf Familienzulagen. Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen im ersten Dienstjahr noch während drei Monaten nach Erlöschen des gesetzlichen Lohnan¬spruchs und nachher für eine angemessene längere Zeit (je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen) ausgerichtet. Diese Regelung gilt bei selbständig Erwerbenden sinngemäss. Während eines Mutter bzw. Vaterschaftsurlaubs besteht weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Dies gilt bei einem Mutterschaftsurlaub von höchstens 16 Wochen auch ohne gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Für Nichterwerbstätige siehe Ziffer 3.3.

3.1 Erwerbstätige Eltern

Anspruchsberechtigt sind Erwerbstätige, sofern sie pro Jahr ein Einkommen erzielen, welches mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen AHV-Rente entspricht (Stand 2022: Fr. 7‘170.-). Erwerbstätige Eltern, welche weniger verdienen, gelten als Nichterwerbstätige.

3.2 Teilzeitbeschäftigte Eltern

Die vollen Familienzulagen erhalten auch Teilzeitbeschäftigte, wobei der Anspruch auf Zulagen erst ab einem Lohn in der Höhe des halben jährlichen Betrags der minimalen vollen AHV-Rente (Stand 2022: Fr. 7‘170.- im Jahr) entsteht. Sind beide Eltern in zwei verschiedenen Kantonen unselbständig erwerbend, so erhalten sie in jedem Fall die höheren Familienzulagen.

3.3 Nichterwerbstätige Eltern

Nichterwerbstätige (z.B. Sozialhilfeempfänger/-innen und IV-Rentner/innen) haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn das steuerbare Einkommen den 1½-fachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden vom Kanton finanziert. Ist der andere Elternteil erwerbstätig und hat Anspruch auf Familienzulagen, so geht dessen Anspruch demjenigen des nichterwerbstätigen Elternteils vor.

3.4 Arbeitsloser Elternteil

Wer bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) angemeldet ist, erhält Taggelder sowie einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen entspricht, auf die er Anrecht hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stehen würde. Aufgrund dieser Umrechnung kann es je nach Anzahl Taggelder im betreffenden Monat sein, dass der Betrag die vollen Fr. 230.- bzw. Fr. 290.- nicht ganz erreicht. Ist der andere Elternteil erwerbstätig und hat Anspruch auf Familienzulagen, so geht dessen Anspruch demjenigen des arbeitslosen Elternteils vor.

3.5    Arbeitslose alleinerziehende Mütter

Arbeitslose Mütter, die Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben, können Familienzulagen als Nichterwerbstätige beanspruchen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Höhe des steuerbaren Einkommens und auch dann, wenn sie Ergänzungsleistungen beziehen.

3.6 Selbständig Erwerbende

Selbständig Erwerbende erhalten Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern sie ein Einkommen erzielen, welches mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen AHV-Rente entspricht (Stand 2022: Fr. 7‘170.-). Die Familienzulagen werden bei selbständig Erwerbenden vierteljährlich durch die Ausgleichskasse mit den geschuldeten AHV-Mindestbeiträgen verrechnet und direkt an die Klientel ausbezahlt.

3.7 Anspruchskonkurrenz

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

  • der erwerbstätigen Person
  • der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  • der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte
  • der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist
  • der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Haben beide Eltern Anspruch auf Familienzulagen und leben sie in verschiedenen Kantonen, kann es sein, dass die Zulage im Kanton des nicht anspruchsberechtigten Elternteils höher wäre als die dem anspruchsberechtigten Elternteil ausgerichtete. In diesen Fällen hat derjenige Elternteil, welcher keine Familienzulage erhält, Anspruch auf eine Differenzzahlung.

4. Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge

Familienzulagen müssen zusätzlich zu Unterhaltsbeiträgen (Pflicht gestützt auf ein Gerichtsurteil oder eine Vereinbarung) geleistet werden.

5. Nachforderung

Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann geltend gemacht werden, doch ist dieser auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt.

6. Ausbildungsunterbruch

Ausbildungszulagen können bei einem Unterbruch der Ausbildung aufgrund Krankheit max. noch während 12 Monaten geltend gemacht werden.

7. Koordination

Die Kumulation mit Kinderrenten der AHV oder IV ist zulässig.
Die Kumulation mit Taggeldern der Unfallversicherung ist zulässig.
Familienzulagen gehen IV-Taggeldern und Arbeitslosentaggeldern vor.

8. Auszahlungen an Dritte

Ist die Verwendung der Familienzulagen durch die leistungsberechtigte Person in Frage gestellt und/oder kann sie die Familienzulagen nicht selber verwenden, so ist es Drittpersonen und/oder Behörden unter gewissen Voraussetzungen möglich, ein Gesuch um Drittauszahlung einzureichen.

9. Auszahlungen ins Ausland

An EU-/EFTA-Bürger/innen, deren Kinder im EU-/EFTA-Raum leben, werden Familienzulagen ausbezahlt. Anspruch haben zudem Staatsangehörige von Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (vgl. www.bsv.admin.ch: Internationales / Abkommen / Sozialversicherungsabkommen / Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit).

10. Sonderregelungen

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) bleibt bestehen. Diese Zulagen werden auch weiterhin durch die öffentliche Hand finanziert.

11. Weiterführende Hinweise

Zentrales Familienzulagenregister: https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/partenaires-et-institutions-/registres-centraux/registre-des-allocations-familiales.html 

Der folgende Link bietet eine Online-Übersicht der Zulagen in den Kantonen der Schweiz: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/famz/grundlagen-und-gesetze/ansaetze.html

Wer bekommt Kinderzulagen Mann oder Frau?

Pro Kind haben Sie nur einmal Anspruch auf Familienzulagen. In anderen Worten: Wenn Sie und Ihre Partnerin resp. Ihr Partner beide arbeiten, werden die Zulagen nur an einen Elternteil ausbezahlt.

Wann bekommt man Kinderzulagen?

Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis und mit dem Monat ausgerichtet, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt. Besteht bereits vor dem 16. Geburtstag Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet (s.

Was braucht man für Kinderzulage?

Sie haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern Sie ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens CHF 7'170 erzielen (entspricht dem halbem jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV).

Wie hoch sind die Kinderzulagen?

Kinder- und Ausbildungszulagen Die Kinderzulage beträgt monatlich mindestens 200 Franken bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 12. Altersjahr vollendet (12. Geburtstag), danach beträgt sie 250 Franken.