Mit wieviel personen darf man sich treffen sachsen anhalt

Fragen und Antworten zu den aktuellen Corona-Regeln (Stand: gültig ab 17.08.2022)

Allgemeiner Hinweis: Veranstalter sowie Ladeninhaber können zusätzlich im Rahmen des Hausrechts weitergehende Schutzmaßnahmen (z.B. Einhaltung von Mindestabständen, Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder Testungen) voraussetzen.

Bis wann gelten die Maßnahmen der Eindämmungsverordnung?

Die Maßnahmen der 17. Eindämmungsverordnung gelten vorerst bis zum 17. September 2022.

Wo muss in Sachsen-Anhalt eine Maske getragen werden?

Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftseinrichtungen in geschlossenen Räumen muss insbesondere in den nachfolgenden Einrichtungen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden:

  • Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs,
  • Arztpraxen (einschließlich Zahnarztpraxen) und Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • Rettungsdienste,
  • voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
  • Obdachlosenunterkünfte,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

In den Zimmern der Bewohnerinnen und Bewohner (z. B. in Pflegeeinrichtungen) muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz hingegen grundsätzlich nicht getragen werden.

Im Übrigen können Veranstalter sowie Ladeninhaber im Rahmen des Hausrechts das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für weitere Einrichtungen, Bereiche oder bestimmte Personengruppen voraussetzen.

Für das Verkaufs-​ und Fahrpersonal gilt:

Grundsätzlich bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen unberührt. Unterstützung bei der konkreten Umsetzung der Maßnahmen bieten Technische Regeln. Ergänzend wird auf die FAQ unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html hingewiesen.

Darüber hinaus haben einzelne Berufsgenossenschaften für bestimmte Branchen noch konkretere Hilfestellungen entwickelt. Soweit die Arbeitgeber diese Vorgaben einhalten, können sie davon ausgehen, keine Verstöße gegen die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu begehen.

Umgekehrt besteht jedoch keine zwingende Verpflichtung, diese Bestimmungen 1:1 umzusetzen. Die Arbeitgeber müssen bei Abweichungen jedoch nachweisen, wie sie den notwendigen Schutz der Beschäftigten gegebenenfalls durch andere Schutzmaßnahmen ebenso effektiv gewährleisten können.

Zur Orientierung wird auf die Informationsmaterialien des Robert Koch-​Instituts (RKI), des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verwiesen:

  • www.Infektionsschutz.de
  • https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html
  • https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Schutzmasken.html

Von welchen Personen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden?

Für folgende Personen besteht eine Maskenpflicht:

  • Patientinnen und Patienten,
  • Besucherinnen und Besucher und
  • Fahrgäste.

Die Verpflichtung gilt somit grundsätzlich nicht für die Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuten und Beschäftigten.

Das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal haben in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Welche Masken sind in Sachsen-Anhalt erlaubt?

Aufgrund der höheren Schutzwirkung muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne der Verordnung ist eine mehrlagige Einwegmaske (z. B. eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (z. B. FFP2- oder FFP3-Maske).

Medizinische Gesichtsmasken und partikelfiltrierende Halbmasken ohne Ventil haben klar definierte Filtereigenschaften und dienen vor allem dem Fremdschutz. Durch die vorhandene Filterleistung des medizinischen Mund-Nasen Schutzes werden andere Menschen in der nahen Umgebung vor Tröpfchen aus Mund und Nase sowie Aerosolen geschützt. Masken mit Ventil dienen für sich allein vorwiegend dem Eigenschutz. Bei diesen Maskentypen werden die ausgeatmeten Aerosole nicht durch das Filtermaterial abgefangen, sondern nur abgebremst und verwirbelt. Deshalb ist zur Gewährleistung des Schutzes anderer Personen (Fremdschutz) über der Maske mit Ventil ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne der Verordnung zu tragen.

Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne dieser Verordnung sind allerdings auch alle Atemschutzmasken mit gleichwertigen Standards. Der medizinische Mund-Nasen-Schutz muss keine ausdrückliche CE-Kennzeichnung aufweisen. Umfasst sind daher beispielsweise auch Masken des Standards KN95, N95 oder KF94.

Weitere Hinweise finden Sie unter:

  • https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/LAV_Verbraucherschutz/Arbeitsschutz/publikationen/Maskenkompass_LAV.pdf
  • https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

Welche Personengruppen sind von der Verpflichtung einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ausgenommen?

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres;
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, da sie in ihrer Kommunikation darauf angewiesen sind, von den Lippen des Gegenübers ablesen zu können. Gleiches gilt für deren Begleitpersonen und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren.
  • Personen, denen die Verwendung eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Bitte beachten Sie, dass vollständig geimpfte und genesene Personen nicht von der Maskenpflicht ausgenommen sind.

Wo gilt die Testpflicht verpflichtend?

  • Krankenhäuser,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
  • Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen.

Veranstalter sowie Ladeninhaber können im Rahmen des Hausrechts zusätzliche Testungen voraussetzen.

Für welche Personen gilt die Testpflicht?

Für folgende Personen besteht eine Testpflicht vor Zutritt zu den jeweiligen Einrichtungen:

  • Besucherinnen und Besucher,
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und
  • Beschäftigte.

Grundsätzlich sind die Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuten sowie die Patientinnen und Patienten nicht verpflichtet, sich vor dem Betreten der Einrichtungen zu testen.

Wenn ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird: Welche Tests sind erlaubt? Sind Geimpfte, Genesene und Kinder von der Testpflicht ausgenommen?

Wird ein negatives Testergebnis vorausgesetzt, dürfen folgende Personen auch ohne eine Testung Zugang erhalten:    

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (d.h. ab dem 6. Geburtstag gilt die Ausnahme nicht mehr), die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 17 Jahren sind nicht von der Testpflicht befreit, da die regelmäßigen Testungen in den Schulen entfielen,
  • Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (geimpfte Personen); auf die Erläuterungen auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums ... wird verwiesen,
  • Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (genesene Personen); ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist; die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen. Ein alleiniger Antikörpernachweis ist laut Robert Koch-Institut nicht ausreichend, unabhängig vom gemessenen Antikörperwert. Daher kann ein Antikörpernachweis nicht zur Ausstellung eines Genesenennachweises herangezogen werden,
  • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Als Getestete im Sinne dieser Verordnung gelten diejenigen Personen, bei denen 

  • eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die nicht älter als 24 Stunden ist, oder
  • eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist,

vorliegt. Auch Laien-Selbsttests mit negativem Ergebnis als „Schnelltests zur Selbstanwendung“ vor Ort unter Aufsicht des jeweiligen Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung genügen den Anforderungen. Zur Beauftragung gehört eine Einweisung in die Durchführung und Beaufsichtigung der Testung mit dem konkret eingesetzten Testkit. Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Bescheinigungen über eine betriebliche Testung ausstellen. Einen Anspruch auf die Durchführung und folglich auch Bescheinigung eines Schnelltest haben die Beschäftigten gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nicht.

Wenn ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird: Genügt die Durchführung eines Selbsttests vor Ort?

Im Rahmen der Testpflicht dieser Verordnung ist auch die Durchführung eines Selbsttest vor Ort unter Aufsicht ausreichend. Dies gilt insbesondere auch für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 17 Jahren.

Erhalten Kinder stets Zutritt, wenn eine Testpflicht vorgesehen ist?

Grundsätzlich erhalten Kinder bis einschließlich fünf Jahre auch ohne eine Testung Zutritt zu Einrichtungen, in denen eine Testpflicht vorgesehen ist. Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 17 Jahren sind nicht von der Testpflicht befreit.

Welche Empfehlungen gelten zum Schutz vor Infektionen?

Auch wenn die Kontakt- und Personenbegrenzungen entfallen sind, wird zum Schutz vor Infektionen empfohlen, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die Hygiene zu beachten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Innenräume regelmäßig zu lüften. Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten und sich regelmäßig zu testen.

Welche Vorgaben sind bei Veranstaltungen und Feiern (Geburtstags-, Schulabschluss- und Hochzeitsfeiern etc.) zu beachten?

Veranstaltungen oder private Feiern wie Geburtstage sind für Personen – unabhängig vom Impfstatus – möglich. Eine Kontaktbeschränkung oder ein Hygienekonzept wird nicht vorgeschrieben. Vor Besuch der Feierlichkeiten wird jedoch eine Testung dringend empfohlen. Diese ist jedoch nicht verpflichtend.

Was ist bei Reisen in und nach Sachsen-Anhalt sowie bei Restaurant- und Hotelbesuchen zu beachten?

Reisen in und nach Sachsen-Anhalt sowie Hotel- und Restaurantbesuche sind möglich, ohne dass Testpflichten o.ä. vorgeschrieben werden. 

Welche Regeln gelten für den Sportbetrieb?

Fitness- und Sportstudios sowie der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen dürfen ohne Vorgaben stattfinden. Es wird insbesondere bei Kontaktsportarten empfohlen, sich regelmäßig zu testen.

Welche Regelungen gelten beim Zugang zu Ladengeschäften?

Der Zugang zu Ladengeschäften erfordert keinen Nachweis des Impf-, Genesenen- oder Teststatus. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht verpflichtend zu tragen, wird jedoch empfohlen. 

Welche Regelungen sind beim Besuch von Friseursalons zu beachten?

Der Zugang zu Friseursalons erfordert keinen Nachweis des Impf-, Genesenen- oder Teststatus. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht verpflichtend zu tragen, wird jedoch empfohlen.

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