Strafe ausgangssperre nach 21 uhr hessen

Mehr zur bundesweiten Ausgangssperre (inkl. Bußgeldern) erfahren Sie in unserem Ratgeber “Ausgangssperre wegen Corona bundesweit einheitlich geregelt“.

Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Hessen (Stand: 20.04.2020)

VerstoßBuß­geld
Verstoß gegen Ausgangsbeschränkungen aufgrund einer Allgemeinverfügung 200 €
Verstoß gegen Pflicht zur Absonderung für Einreisende aus Risikogebieten 500 €
Empfangen von Besuch in der Absonderung
200 €
Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen persönlicher Schutzausstattung nach Einreise aus einem Risikogebiet 200 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsaufnahme nach Einreise aus einem Risikogebiet
200 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Information des Gesundheitsamtes beim Auftreten von Symptomen 200 €
Ausstellen unrichtiger Bescheinigungen 200 - 500 €
Unterlassen gruppenbezogener betrieblicher Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe 200 - 1.000 €
Verlassen der Unterkunft 200 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsaufnahme (Saisonarbeitskräfte) 200 - 500 €
Verstoß gegen die Absonderungspflicht für positiv Getestete und Haushaltsangehörige 500 €
Empfangen von Besuch in der Absonderung 200 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Information des Gesundheitsamtes 200 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage des Testergebnisses beim Gesundheitsamt 200 €
Verstoß gegen die Pflicht das Gebiet Hessens auf dem direkten Weg wieder zu verlassen 200 €
Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen persönlicher Schutzausstattung nach Einreise aus einem Risikogebiet 200 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Information des Gesundheitsamtes
200 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage der Bestätigung oder Ersatzmitteilung 200 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage des Nachweises 200 €
Verstoß gegen die Pflicht, die Information barrierefrei zur Verfügung zu stellen 200 €
Verstoß gegen die Kontrollpflicht 200 €
Verstoß gegen das Beförderungsverbot
500 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Datenübermittlung 200 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Benennung einer Kontaktstelle 200 €
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 200 €
Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske 200 €
Verstoß gegen die Pflicht, eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2- oder KN95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil zu tragen
200 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Testung des Personals 250 €
Verstoß gegen die Pflicht zur Duldung der Testung 250 - 1.000 €
Betreten bestimmter Einrichtungen trotz Verbots 200 €
Betretenlassen von Einrichtungen trotz Verbotes nach § 2 Abs. 1 Zweite VO durch Kinder 200 €
Betretenlassen von Einrichtungen trotz Verbotes nach § 2 Abs. 2 Zweite VO durch Beschäftigte 1.000 €
Verstoß gegen das Verbot, betroffene Beschäftigte die Einrichtung betreten zu lassen 1.000 €
Verstoß gegen das Verbot, betroffene Beschäftigte Angebote durchführen zu lassen 1.000 €
Aufenthalt im öffentlichen Raum außerhalb des Kreises der Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einer weiteren Person
200 €
Begehen untersagter Verhaltensweisen (Tanzveranstaltung etc.) 200 €
Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum (publikumsträchtige Plätze) 200 €
Durchführung von Veranstaltungen oder Zusammenkünften ohne Genehmigung, unter Verstoß gg. Abstands- und Hygieneregeln oder ohne Erfassung der Daten 500 - 1.000 €
Öffnung Bars, Schankwirtschaften, Kneipen 500 - 5.000 €
Öffnung eines Dienstleistungsbetriebs im Bereich der Körperpflege oder Verstoß gg. Pflicht zur Erfassung von Daten 200 - 1.000 €
Verstoß gegen die Pflicht eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (ÖPNV) 50 €
Verstoß gegen die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Angestellte ÖPNV, außer Fahrer) 50 - 200 €
Verstoß gegen das Verbot des Betriebs von Einrichtungen und Erbringens von Angeboten 500 - 5.000 €
Aufenthalt in Wettannahmestellen 200 €
Duldung des Aufenthalts in Wettannahmestellen 200 - 1.000 €
Veranstaltung von Sportbetrieb entgegen den Vorgaben des § 2 Abs. 2 200 - 1.000 €
Verstoß gegen Hygiene- und Abstandsvorgaben für den Betrieb von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen 500 - 1.000 €
Öffnung von Verkaufsstätten des Einzelhandels 500 - 5.000 €
Anbieten von Speisen oder Getränken nicht nur zur Lieferung oder Abholung oder gegen Hygiene- und Abstandsvorgaben 500 - 1.000 €
Anbieten von Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken 200 - 1.000 €
Öffnung von Bars, Schankwirtschaften, Kneipen 500 - 5.000 €
Öffnung eines Dienstleistungsbetriebs im Bereich der Körperpflege oder Verstoß gg. Pflicht zur Erfassung von Daten bzw. vorherige Terminvereinbarung 200 - 1.000 €

Hinweis: Aufgrund der dynamischen Entwicklungen können wir für die Aktualität der folgenden Inhalte nicht garantieren. Bitte prüfen Sie auch stets die jeweils aktuellste Fassung der einzelnen Corona-Verordnungen des Landes Hessen. Sie finden diese auf dem landeseigenen Portal hessen.de.

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

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Dürfen Sie im Auto eine Maske tragen oder verstoßen Sie damit gegen das Vermummungsverbot?

Auch Hessen bekommt einen Corona-Bußgeldkatalog

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Auch bei schönem Wetter gelten die Vorschriften: Der Corona-Bußgeldkatalog von Hessen sieht für Gruppen Sanktionen vor.

Um die Ausbreitung von Covid-19 – besser bekannt als Corona-Virus – zu reduzieren, gelten auch in Hessen weitreichende Einschränkungen für das öffentliche und soziale Leben. Die Landesregierung hat dafür mehrere Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen. Um sicherzustellen, dass sich die Bürger auch an die darin formulierten Vorschriften halten, trat am 03. April 2020 der Corona-Bußgeldkatalog für Hessen in Kraft.

Doch warum ist die Festlegung konkreter Bußgelder notwendig? In welchen Fällen müssen die Bürgerinnen und Bürger mit Sanktionen rechnen? Wie hoch fallen die einzelnen Geldsanktionen gemäß Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Hessen aus? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Corona-Bußgeldkatalog von Hessen

Wann drohen in Hessen bei Verstößen gegen die Corona-Vorschriften Sanktionen?

Eine Übersicht zu den verschiedenen Tatbeständen und den dafür festgelegten Regelsätzen bietet diese Tabelle.

Wie lange geltenden die Einschränkungen wegen des Corona-Virus?

Die für Hessen geltenden Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus treten laut aktuellem Stand (23. November 2020) mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft. Eine Verlängerung ist aber möglich.

Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:

  • Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg
  • Corona-Bußgeldkatalog für Bayern
  • Corona-Bußgeldkatalog für Berlin
  • Corona-Bußgeldkatalog für Brandenburg
  • Corona-Bußgeldkatalog für Bremen
  • Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg
  • Corona-Bußgeldkatalog für Hessen
  • Corona-Bußgeldkatalog für Niedersachsen
  • Corona-Bußgeldkatalog für Mecklenburg-Vorpommern
  • Corona-Bußgeldkatalog für NRW
  • Corona-Bußgeldkatalog für Rheinland-Pfalz
  • Corona-Bußgeldkatalog für das Saarland
  • Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen
  • Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt
  • Corona-Bußgeldkatalog für Schleswig-Holstein
  • Corona-Bußgeldkatalog für Thüringen

Gründe für den Corona-Bußgeldkatalog von Hessen

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Da sich noch immer nicht alle Bürger an die neuen Regeln halten, sanktioniert der Bußgeldkatalog nun Corona-Verstöße in Hessen.

Die Mehrheit der deutschen Bevölkerung nimmt die Gefahr des Corona-Virus ernst und hält sich an die geltenden Beschränkungen. Dazu gehören unter anderem das Kontaktverbot und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 in der Öffentlichkeit sowie das Betretungsverbot für Senioren- und Pflegeeinrichtungen.

Allerdings sind sich aber noch nicht alle Bürger dem Ernst der Lage bewusst. So begründeten Sozialminister Kai Klose und Innenminister Peter Beuth die Einführung des hessischen Corona-Bußgeldkataloges in einer gemeinsamen Erklärung vom 02. April 2020 wie folgt:

Leider gibt es aber immer noch einige Unbelehrbare, die den Ernst der Lage nicht erkennen wollen. Wer sich weiterhin so unsolidarisch verhält und sich zum Kicken im Park verabredet oder heimlich Corona-Partys feiert, gefährdet das Leben seiner Mitmenschen. Dieses Verhalten können und werden wir nicht akzeptieren.

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Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.

Wo gilt in Hessen eine Maskenpflicht?

  • im öffentlichen Personennahverkehr (Bus, Bahn, Taxi, Schiff und Luftfahrzeug) sowie den zugehörigen Einrichtungen (Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen usf.)
  • in Geschäften, Bank- sowie Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr
  • auf Wochenmärkten
  • in allen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen
  • in überdachten Einkaufszentren und in Ladenstraßen
  • in Spielhallen und Spielbanken
  • in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und Zoologischen Gärten
  • bei der Erbringung und Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege, Tattoostudio usf.)
  • für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Ausübung ihrer Tätigkeit

Sanktionen für Verstöße gegen die Corona-Vorschriften

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Schwerwiegende Verstöße gegen die Corona-Regeln für Hessen können eine Straftat darstellen.

Verstöße gegen die hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus werden in vielen Fällen als Ordnungswidrigkeit gewertet, weshalb eine Ahndung insbesondere durch die Ordnungs- und Gesundheitsämter erfolgt. Was dabei im Einzelnen droht, definiert der Corona-Bußgeldkatalog für Hessen.

Bei den darin aufgeführten Sanktionen handelt es sich Regelsätze, die üblicherweise vor allem bei Ersttätern Anwendung finden. Soomit müssen uneinsichtige Wiederholungstäter ggf. mit höheren Geldbußen rechnen. Zudem haben die zuständigen Behörden einen gewissen Spielraum, sodass sich bei der Höhe des Bußgeldes auch die Umstände der Ordnungswidrigkeit berücksichtigen lassen. Zu den relevanten Kriterien können dabei folgende Aspekte zählen:

  • Umfang der Verbotsmissachtung
  • Dauer der Verbotsmissachtung
  • Größe der unerlaubten Zusammenkunft

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen besteht zudem die Möglichkeit einer Strafanzeige. Hierbei kann es sich zum Beispiel um vorsätzliche Verstöße gegen die Quarantäneanordnungen oder verbotene Versammlungen handeln. In diesen Fällen greift der Corona-Bußgeldkatalog für Hessen somit nicht.

Neueste Corona-Nachrichten

Bildnachweise: depositphotos.com/JanKranendonk, depositphotos.com/ArturVerkhovetskiy, istockphoto.com/Milous, istockphoto.com/JanPietruszka

  • Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (02.04.2020)
  • hessen.de

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