Bußgeldkatalog zur Ausgangssperre nach § 28b IfSG
Deutschland: Mit einer Ausgangssperre gegen Corona?Mit der umstrittenen gesetzlichen „Notbremse“ wollte die Bundesregierung eine einheitliche Ausgangssperre ermöglichen. Show
Ausgangssperre und Kontaktverbot, beides bedeutet, dass Menschen Haus oder Wohnung nur unter bestimmten Voraussetzungen verlassen dürfen. In der Coronakrise werden beide Maßnahmen als Mittel zur Verlangsamung der Virusausbreitung angewandt. Doch was genau ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Kontaktverbot und einer Ausgangssperre aufgrund von Corona? Welche Regelungen gelten in Bezug auf den Coronavirus und eine Ausgangssperre in Deutschland? Der nachfolgende Ratgeber befasst sich mit dieser Frage näher und erläutert, wo im Land eine Kontaktsperre gilt und warum in anderen Teilen so etwas wie eine Ausgangssperre zu beachten ist.
FAQ: Ausgangssperre wegen CoronaGibt es eine Ausgangssperre, die bundesweit gilt? Nein. Bundesweit geltende Ausgangssperren gibt es in Deutschland nicht. Allerdings ist am 23.4.2021 die sogenannte “Corona-Notbremse” und damit der neue § 28b Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Der sieht in bestimmten Fällen eine örtlich begrenzte nächtliche Ausgangssperre vor. Wann kommt die Ausgangssperre zur Anwendung? Nach den neuen Regeln dürfen Menschen ab 22 Uhr ihre Wohnung nicht mehr verlassen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 in ihrer Stadt oder Kommune an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird. Näheres zu der neuen Regelung lesen Sie hier. Gibt es Ausnahmen zu dieser Ausgangssperre? Ja, in gesundheitlichen Notfällen und zur Berufsausübung dürfen Sie die Ihre Wohnung auch nachts trotz Ausgangssperre verlassen. In diesem Abschnitt fassen wir die Ausnahmen detaillierter zusammen. Drohen Bußgelder, wenn die Ausgangssperre missachtet wird? Ja. Wer die in § 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG geregelte Ausgangssperre nicht einhält, muss laut Bußgeldkatalog zu Corona mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro rechnen. Coronavirus: Ist in Deutschland eine Ausgangssperre gültig?Trotz Ausgangssperre: Der Hund darf weiterhin Gassi geführt werden.Grundsätzlich handelt es sich bei einer Ausgangssperre um ein gesetzlich oder behördlich angeordnetes Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen. Die Menschen müssen in ihren Unterkünften bleiben und dürfen diese nur zu bestimmten Zeiten oder aus speziellen Gründen verlassen. Im Fall von Corona wurde in Deutschland eine Ausgangssperre diskutiert, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen bzw. zu verlangsamen. Um die dritte Welle der Pandemie zu brechen, hat der Bundesgesetzgeber die sogenannte “Bundes-Notbremse” auf den Weg gebracht – eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes, unter anderem um den neuen § 28b IfSG, der in Absatz 1 Nr. 2 eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr vorsieht, wenn …
Achtung! Die vom Bund neu geregelte Ausgangssperre gilt automatisch, wenn du obigen Voraussetzungen vorliegen, ohne dass es hierfür einer weiteren hoheitlichen Anordnung bedarf. Ausnahmen und Geltungsdauer der Ausgangssperre nach § 28b IfSG§ 28b IfSG enthält nicht nur eine Ausgangssperre: Auch Einkaufen ist aber einer Inzidenz über 100 nur noch eingeschränkt möglich.Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmesituationen vor, in denen die Ausgangsperre nicht gilt:
Zur Geltungsdauer regelt § 28b Abs. 2 IfSG Folgendes:
Die in § 28b IfSG enthaltenen Vorschriften gelten nur “für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2021. Ist die in § 28b IfSG vorgesehene Ausgangssperre verfassungswidrig?Ausgangssperre: Ist die Rechtsgrundlage in § 28b IfSG verfassungswidrig?Noch bevor das neue Gesetz zur Corona-Notbremse Bundestag und Bundesrat passierte, mehrten sich kritische Stimmen und bemängelten unter anderem, dass die darin vorgesehene nächtliche Ausgangssperre unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sei:
Zur Frage, ob und inwieweit die nächtlichen Ausgangssperren und § 28b IfSG verfassungswidrig sind, hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort. Der erste Eilantrag ist bereits in Karlsruhe eingegangen. Auch die FDP, die Freien Wähler und der SPD-Bundestagsabgeordnete Florian Post kündigten an, Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung einzulegen. Ausgangsbeschränkungen bzw. Kontaktverbot und Ausgangssperre: Wo liegt der Unterschied?Eine Ausgangssperre wird in Deutschland in erster Linie durch die Polizei überwacht.Eine bundesweit geltende Ausgangssperre aufgrund von Corona gibt es in Deutschland also nicht, sondern nur eine einheitliche Regelung, unter welchen Bedingungen das Verlassen der Wohnung verboten ist. Die Sperre gilt immer nur in den Orten, an denen der Inzidenz-Grenzwert an drei Tagen überschritten wurde. Allerdings sieht der neue § 28b IfSG in Abs. 1 Nr. 1 auch Kontaktbeschränkungen vor, wenn die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall dürfen sich die Angehörigen eines Haushalts nur noch mit einer weiteren Person treffen, “einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“. Von dieser Ausgangsbeschränkung sind Lebenspartner ebenso ausgenommen wie Angehörige desselben Haushalts. Ausnahmen gelten außerdem für folgende Zusammenkünfte:
Eine Aufhebung bzw. Lockerung der Ausgangsbeschränkung/Ausgangssperre tritt erst in Kraft, wenn der Inzidenzwert nach Eintritt dieser Corona-Maßnahmen an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen wieder unter 100 sinkt. Die Grundrechtsbeschränkungen entfallen dann am übernächsten Tag. Verstoßen Personen gegen Kontaktbeschränkungen oder Ausgangssperre bei Corona, so gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die laut § 73 IfSG mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Wer vorsätzlich gegen diese Regelungen verstößt und andere dadurch mit Corona infiziert, macht sich mitunter sogar strafbar. In diesem Fall würde eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.
Quellen und weiterführende Links
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