Umwandlung erwerbsminderungsrente in altersrente wegen schwerbehinderung

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 wurden von vielen Menschen unbemerkt auch die Grenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben. Was sich wie geändert hat und was Betroffene beachten sollten, haben wir kurz für sie zusammen gestellt.

Für die Betroffenen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem 65. Lebensjahr, vorzeitig (d.h. mit Abschlägen) mit dem 62. Lebensjahr bezogen werden. Sie haben aber erst dann Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Regelung blieb unverändert.

Für Versicherte, die vor dem 31.12.1963 geboren sind, gibt es verschiedene Fallkonstellationen, die nachfolgend aufgeführt sind:

Bei Versicherten der Jahrgänge 1945 bis 1951 werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Nach wie vor kann dieser Personenkreis bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen mit Vollendung des 63. Lebensjahres (ohne Abzug) bzw. des 60. Lebensjahres (mit Abzug) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Abschlagsfrei können diejenigen in die genannte Altersrente gehen, wenn sie vor dem
17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren. Die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ist bei Personen, die bis zum 31.12.1950 geboren wurden, für die Bewilligung der Altersrente nicht notwendig. Es reicht, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig nach den bis ins Jahr 2000 geltenden Vorschriften sind.

Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, werden die Altersgrenzen (für eine Rente mit und ohne Abschläge) wie folgt angehoben:

Umwandlung erwerbsminderungsrente in altersrente wegen schwerbehinderung

Auch der Rentenbeginn für schwerbhinderte Menschen steigt in den kommenden Jahren.

Keine Anhebung der Altersgrenzen gibt es für Versicherte, die am
1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und entweder vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Alle Informationen dieser Seite können sie sich auch hier als Merkblatt herunter laden:

  • Detaillierte Übersicht der Bestimmungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

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Bei Rückfragen zu diesem Thema stehen Betroffenen die Mitarbeiter der VdK-Beratungsstellen in Sachsen zur Verfügung.

Wer eine Schwerbehinderung hat, kann eine besondere Form der Altersrente beantragen. Und dies nach dem Willen des Gesetzgebers sogar schon früher als Versicherte ohne Behinderung. Was hinter der Altersrente für schwerbehinderte Menschen steht, klären wir für Sie in unserem Renten-ABC auf.

Kurz im Überblick

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist im § 37, 236 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Dort steht:

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie:

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Absatz.2 Neuntes Buch ) anerkannt sind,
  • und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Alles Wissenswerte zum Thema Schwerbehinderung können Sie hier nachlesen.

Die Vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Wichtige Details in Kürze!

Schwerbehinderte Versicherte können eine Altersrente eher beantragen, als Menschen ohne Versicherung. Mit dieser generellen Aussage soll der Behinderung des betroffenen Versicherten und den sich daraus ergebenden Nachteilen Rechnung getragen werden.

Wer vor dem 65. Lebensjahr in diese Altersrente gehen will, bekommt unter Umständen Abschläge in der Rente. Diese können maximal 10,8 % betragen.

Die Altersgrenzen für diese Rentenart werden seit 2012 schrittweise angehoben. Dies betrifft den generellen Renteneintritt und den vorzeitigen Rentenbeginn.

  • in § 236a SGB Vi wurde eine Übergangsvorschrift geschaffen
  • die Altergrenze von vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte wird von 63 Jahren schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben
  • die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird vom 60 Lebensjahr auf das 62 Lebensjahr angehoben
  • Beginn der Anhebung der Altersgrenze von 63 auf 65. Lebensjahr mit dem Geburtsjahrgang 1952
  • Geburtsjahrgang 1964 ist der erste Jahrgang der Rente erst mit dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei bekommen kann,
  • die Rente kann aber 3 Jahre vorher vorzeitig in Anspruch genommen werden, maximaler Abschlag 10,8 %

Details und Wissenswertes zu diesem Thema können Sie hier nachlesen!


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Rentenanspruch und Behinderung

Grundsätzlich ist der Rentenanspruch bei Beginn der Rente an der Schwerbehinderteneigenschaft geknüpft.

Schwerbehindert ist der Versicherte, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Eine Gleichstellung reicht nicht aus.

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Wichtig zu wissen!

Die  Schwerbehinderteneigenschaft muss zu Beginn der Rente feststehen. Es reicht als Nachweis der Bescheid der Schwerbehindertenbehörde oder der Ausweis.

Keine Sorge!

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird dem Rentner nicht entzogen, wenn zwischenzeitlich die Schwerbehinderung weggefallen ist.

Die Wartezeit von 35 Jahren

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat der Versicherte, wenn er 35 Jahre Wartezeit ( Mindestversicherungszeit) nachweisen kann.

Die Wartezeit von 35 Jahren = 420 Kalendermonate für diese Rente, ist die gleiche Wartezeit wie bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Was alles zur Wartezeit bei der Altersrente dazugehört, können Sie hier im Detail nachlesen.

Vertrauensschutzregelung des § 236 a SGB Nr.6

Wie schon unter aller Kürze dargestellt, wird die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben.

Für bestimmte Sachverhalte gilt aber nach dem Gesetz ein besonderer Vertrauensschutz. Das heisst, bestimmte Personengruppen von Versicherten können auch immer noch mit dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in die Altersrente gehen. Für diese Versicherte werden die Altersgrenzen nicht angehoben:

  • Anspruch auf die Altersrente besteht ab 63 Jahren für schwerbehinderte Menschen, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben
  • am 01.01.2007 anerkannt schwerbehindert mit mindestens 50 waren
  • und vor dem 1955 geboren wurden und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Weiterhin genießen den Vertrauensschutz diejenigen Versicherten die vor dem 01.01.1951 geboren sind, wenn die bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis zum Jahr 2000 geltenden Recht sind.


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  • Versicherte die vor dem 17.11.1950 geboren sind
  • und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem geltenden Recht bis zum Jahr 2000 waren, haben Anspruch auf diese Altersrente ab dem 60. Lebensjahr,
  • wenn sie bei Beginn der Altersrente schwerbehindert oder berufs-oder erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht sind
  • und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Der vorzeitige Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Nach § 236 a kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

Wer 1956 geboren ist und eine Schwerbehinderung von mindestens GdB 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann mit Erreichen des 60. Lebensjahres und 10 Kalendermonaten vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen.

Abschlagsfrei erreicht er die Rente mit der Vollendung des  63. Lebensjahres und 10 Kalendermonaten.

Rente und Hinzuverdienst!

Anspruch auf die Rente hat, wer die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet.

450 € monatlicher Hinzuverdienst ist generell anrechnungsfrei. Bis 30.06.2017 gilt die Regel, dass díeser Hinzuverdienst 2 mal im Jahr bis auf das Doppelte ( 900€) überschritten werden darf.

Ab 01. Juli 2017 gelten neue Regelungen. Der Hinzuverdienst beträgt ab dann 6300€ im Jahr anrechnungsfrei. Danach gibt es eine Einkommensanrechnung mit 40 % des über der freien Grenze liegenden Einkommens. Wissenswertes hierzu in diesem Beitrag.

Wann stellte ich den Rentenantrag?

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Immer wieder ist zu lesen, dass man den Rentenantrag 3 Monate vor Wunschtermin stellen sollte. Aus Praxissicht ist dies normalerweise ausreichend. Besser ist es aber, man beantragt die Rente früher.

Sie haben Zeit die Rente bis 3 Monate, für den Monat rückwirkend zustellen, in dem erstmalig für diese Rente die Voraussetzungen vorlagen, zu stellen. Stellen Sie Ihren Rentenantrag später, so beginnt die Rente erst mit Antragsbeginn. Dann wird der Abschlag auch niedriger ausfallen.

Altersrente versus Erwerbsminderungsrente!

Nicht immer ist die Altersrente für schwer­behinderte Menschen die höhere Rente. Es kann auch sein, dass ein Erwerbs­minderungs­rente finanziell besser ist, als diese Altersrente. Daher besser vor einem Antrag prüfen und rechnen lassen. Eine Probe­berechnung können Sie bei der Deutschen Renten­versicherung anfordern oder bei den versierten Renten­beratern und Rechtsanwälten von rentenbescheid24.de


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Was ist besser Altersrente für schwerbehinderte oder Erwerbsminderungsrente?

Für ältere Menschen mit Handicaps fällt die Erwerbsminderungsrente höher aus als etwa die vorzeitige Schwerbehindertenrente. Das liegt an der Verlängerung der Zurechnungszeit bei der EM-Rente. Zurechnungszeit: Erwerbsminderungen treten im Schnitt mit 51 Jahren ein.

Wird eine Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt?

Ab 1.10.2021 wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt. Die Regelaltersrente beträgt in den Jahren 2021 und 2022 monatlich 1.000 EUR (im Jahr 2021 somit 3.000 EUR und im Jahr 2022 12.000 EUR).

Wie wird Erwerbsminderungsrente in Altersrente umgewandelt?

Sie bezieht eine unbefristete Erwerbsminderungsrente, ihre persönliche Regelaltersgrenze liegt bei 66 Jahren und vier Monaten (siehe Grafik). Zu diesem Zeitpunkt wird ihre Erwerbsminderungsrente auslaufen. Aus diesem Grund sollte sie rund fünf Monate vorher einen Antrag auf Altersrente stellen.

Kann die Altersrente nach der Erwerbsunfähigkeitsrente geringer ausfallen?

Kann es passieren, dass meine Altersrente geringer ausfällt als meine Erwerbsminderungsrente? Nein, nicht wenn beide Renten nahtlos ineinander übergeben. In diesem Fall gilt ein Bestandsschutz. Dieser bewirkt, dass Ihre Altersrente nicht geringer sein kann als Ihre zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente.