E-Mail-Newsletter sind populäre, aber nicht ungefährliche Marketing- und Kontaktinstrumente. Viele Unternehmen und Institutionen nutzen sie, um beispielsweise mit Kunden in Kontakt zu bleiben. Andererseits sind viele E-Mail-Nutzer über unverlangt zugesandte E-Mails mit Werbung nicht begeistert und wehren sich vehement gegen derartige Kontaktversuche. Was ist beim Versand von E-Mail-Newslettern zu beachten, um nicht rechtlich ins Abseits zu geraten? Show
Double-Opt-In beim E-Mail-NewsletterDas obligatorische Verfahren bei der Anmeldung ist das sogenannte Double-Opt-In.
Da jedoch Tippfehler bei der Adresse vorliegen können oder jemand absichtlich eine fremde E-Mail-Adresse eingibt, darf der Versand erst nach einer Überprüfung bzw. Bestätigung dieser Bestellung erfolgen. Neutrale Überprüfung der Newsletter-BestellungUm eine eine Bestätigung der Newsletter-Bestellung zu erhalten, wird an die angegebene Mail-Adresse eine Mail mit einem Link geschickt, der vom Empfänger angeklickt werden muss, um die Bestellung des Newsletters abzuschließen.
Neben dem Impressum sollte diese Mail daher nur die notwendigen Informationen und den Bestätigungslink enthalten. Bestellung des Newsletters protokolierenUm nachweisen zu können, dass ein Newsletter von einem Empfänger angefordert wurde, sollte über die Newsletter-Software das Anklicken dieser Bestätigungslinks protokolliert werden, darüber hinaus sollten auch die versendeten Mails mit diesen Bestätigungslinks aufbewahrt werden. Option zum einfachen AbbestellenViel Ärger können sich Versender auch ersparen, wenn sie bei den Newslettern immer gleich auch einen Link zum direkten Abbestellen des Newsletters oder zumindest einen Link auf ein Webformular zum einfachen Abbestellen einbauen. Was ist bei der Gestaltung des Newsletters zu beachten?Rechtlich obligatorisch ist in den Newslettern nach dem Presserecht in jedem Fall das Impressum. Auch die Betreffzeile der Newsletter sollte so gewählt sein, dass ggfs. erkennbar ist, dass es sich um einen Marketing-Newsletter handelt. Dies ist aus § 6 Abs. 2 Telemediengesetz abzuleiten, in dem es heißt, dass der kommerzielle Charakter der Nachricht nicht verschleiert werden darf. Eine solche Verschleierung liegt vor, wenn die Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhalten. Ebenso muss ein Newsletter regelmäßig und in nicht zu großen Zeitabständen verschickt werden.
Dies hat etwa das LG München vor einigen Jahren entschieden (LG München, Urteil v. 8.4.2010, 17 HK O 138/10). Tracking-Probleme beim E-Mail-NewsletterViele Newsletter-Tools bieten den Versendern zusätzliche Tracking-Funktionen, durch die etwa das Öffnen der Mails oder auch das Anklicken der verschiedenen Links in den Newslettern protokolliert wird. Was den Versendern zur Optimierung der Newsletter bzw. zur gezielteren Ansprache individueller Empfänger dienen soll, ist jedoch aus Datenschutzgründen eher problematisch.
Besonders problematisch ist dies auch deshalb, weil bei vielen Newsletter-Tools diese Tracking-Funktionen standardmäßig aktiviert sind und sich teilweise gar nicht komplett deaktivieren lassen, sodass viele Anbieter diese Funktionen anwenden, ohne sich dessen bewusst zu sein. Datenschutzerklärung anpassenWenn die Bestellung des Newsletters über die Website erfolgen kann, sollten Sie hier die obligatorische Datenschutzerklärung entsprechend erweitern und auf die Datenverarbeitung hinweisen, die beim Bestellen und Versenden des Newsletters durchgeführt wird. Auch hier sollte noch einmal auf Abbestellungsmöglichkeiten für die Newsletter hingewiesen werden und solche zusätzlichen Optionen, wie etwa ein spezielles Kontaktformular, angeboten werden. Für sichere Datenübertragung sorgenDa bei der Bestellung eines Newsletters über die Website immer auch personenbezogene Daten wie die E-Mail-Adresse übertragen werden, ist dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschließlich in geschützter Form, also mit einer sicheren Verschlüsselung, übertragen werden. Dazu muss die Website beispielsweise auf das https-Protokoll (am besten in der Version TLS 1.2) umgestellt sein, das diesen Schutz bietet. Sicherheit der SoftwareDer Versand der Newsletter erfolgt üblicherweise über spezielle Tools, die auch die gesammelten Daten, insbesondere die E-Mai-Adressen verwalten. Auch hier sind Versender verpflichtet, für ausreichende Sicherheit zu sorgen.
Wo läuft das Newsletter-Programm?Bei den Tools zum Newsletter-Versand gibt es zwei Varianten. Zum einen solche, die auf dem eigenen Webserver laufen, und für deren Sicherheit der Betreiber dann wie eben beschrieben selbst verantwortlich ist. Zum anderen gibt es solche Anwendungen, die als Web-Applikation auf den Servern spezialisierter Dienstleister betrieben werden. Bei der Nutzung solcher externer Dienstleister, die damit auch die personenbezogenen E-Mail-Adressen der Abonnenten verwalten, müssen Sie mit diesen einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen, wenn Sie den Newsletter für gewerbliche Zwecke nutzen. Newsletter-Dienstleister im außereuropäischen AuslandNochmals komplizierter wird es dann, wenn der Newsletter-Dienstleister im außereuropäischen Ausland sitzt. Wann ELaut einer Studie der E-Mail-Marketing-Firma GetResponse, ist der beste Zeitpunkt um E-Mails zu versenden zwischen 8 und 10 Uhr bzw. zwischen 15 und 16 Uhr. Zu diesen Zeiten kann mit einer um 6 Prozent höheren Öffnungs- und Durchklickrate gerechnet werden.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind im EDiese Einwilligung unterliegt verschiedenen Voraussetzungen:. Transparenz. Der Empfänger muss unmissverständlich darüber informiert werden, welchen Inhalten er zustimmt. ... . Datensparsamkeit. ... . Art der Einwilligung. ... . Transparenz. ... . Einwilligung. ... . Abmeldemöglichkeit.. Wann dürfen Sie Werbung per EDas Versenden von Werbemails per E-Mail ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig, wenn der Empfänger hierzu eine Einwilligung erteilt hat und diese den gesetzlichen Anforderungen an eine freiwillige, bezogen auf einen bestimmten Fall und informierte Einwilligung genügt.
Was muss rechtlich in einen Newsletter?Rechtlich obligatorisch ist in den Newslettern nach dem Presserecht in jedem Fall das Impressum. Auch die Betreffzeile der Newsletter sollte so gewählt sein, dass ggfs. erkennbar ist, dass es sich um einen Marketing-Newsletter handelt. Dies ist aus § 6 Abs.
|