Show
Informationen zur ZahlungDer Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro pro Monat für eine Wohnung und ist gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass jeder Beitragszahler den Rundfunkbeitrag bezahlen muss, auch wenn keine besondere Zahlungsaufforderung gestellt wurde. ZahlungsweiseZahlungsrhythmusSie können den Zahlungsrhythmus wie folgt wählen:
SEPA-LastschriftDas Lastschriftverfahren ist bequem und bietet die größte Sicherheit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Überweisungsbeleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen oder falsch tätigen. Sie möchten das Lastschriftverfahren nutzen? Verwenden Sie bitte das Online-Formular oder nutzen Sie das SEPA-Mandat . Die Teilnahme am Lastschriftverfahren lässt sich jederzeit widerrufen. Falls Sie sich für das SEPA{-Lastschriftverfahren} entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank. ÜberweisungSie können den Beitrag selbstverständlich auch überweisen. Die für die Überweisung nötige Bankverbindung finden Sie hier. Egal, welche Zahlungsweise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungszweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitragskonto zugeordnet. Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungsaufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Überweisungsträger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitragsnummer werden dann automatisch übertragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand ausfüllen. ZahlungsfristDer Rundfunkbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Festsetzungsbescheid wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld fällig, mindestens aber 8 Euro. Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren. Zahlungsaufforderung (Rechnung)Wenn Sie per Überweisung zahlen, informiert Sie der Beitragsservice schriftlich über Höhe und Fälligkeit des zu zahlenden Rundfunkbeitrags. Sie erhalten keine Zahlungsaufforderung,
Sie benötigen einen Zahlungsnachweis? Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, da der Rundfunkbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Zahlungsaufforderungen nicht per E-Mail. ZahlungsrückstandDer Rundfunkbeitrag ist gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 10) unaufgefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend. Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren. Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen nicht per E-Mail. Zahlungsrückstand trotz BefreiungSind Sie in einen Zahlungsrückstand geraten, obwohl Sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind? Dann kann es sein, dass sich der Zahlungsrückstand auf Zeiträume bezieht, für die keine Befreiung vorliegt. Prüfen Sie daher immer sorgfältig die Zeiträume, für die Ihnen eine Befreiung gewährt wurde. Mehr Informationen über die Genehmigung und die Gültigkeitsdauer erfahren Sie unter Befreiung und Ermäßigung. ZahlungsübersichtWenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitragsservice verbucht wurde, können Sie eine Übersicht der geleisteten Zahlungen und der Berechnung des Beitragsrückstands über das Kontaktformular anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt Ihre Beitragsnummer an. Falls Abweichungen vorhanden sind, werden diese selbstverständlich korrigiert. Senden Sie dazu die entsprechenden Nachweise an den Beitragsservice. ErstattungGrundsätzlich gilt: Sollten Sie Rundfunkbeiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resultierende Guthaben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitragsservice erstatten lassen. Hierzu reicht eine entsprechende Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontaktformular. Guthaben, die nicht mit bereits fälligen Beitragsforderungen verrechnet werden können, erstattet der Beitragsservice grundsätzlich via Banküberweisung. Melden Sie ein Beitragskonto ab, weil keine Beitragspflicht mehr besteht, erstattet der Beitragsservice Guthaben ohne Aufforderung und informiert Sie hierüber schriftlich. Ist keine Bankverbindung bekannt, bittet der Beitragsservice Sie um Mitteilung der Kontodaten. Der Beitragsservice prüft regelmäßig die Zahlungseingänge und Salden seiner Beitragskonten. Wird auf einem angemeldeten Beitragskonto ein Guthaben festgestellt, das – etwa aufgrund einer Beitragsbefreiung – nicht mit laufenden Beitragsforderungen verrechnet werden kann, informiert der Beitragsservice schriftlich über die Möglichkeit der Erstattung und bittet um die Mitteilung einer Bankverbindung für die Überweisung. FestsetzungsbescheidIn einem Festsetzungsbescheid werden die geschuldeten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge festgesetzt. Die sogenannte Festsetzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher. Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Festsetzungsbescheide nicht per E-Mail. WiderspruchGegen den Inhalt des Festsetzungsbescheid{s} kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids an den Beitragszahler. Nach dem jeweilig anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Festsetzungsbescheid zu einem unanfechtbaren und vollstreckbaren Titel. Ein begründeter Einwand gegen den Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
RatenzahlungSie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Ratenzahlung vereinbaren:
Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monatlich vereinbarten Rate kommt alle drei Monate bei der Fälligkeit der laufende Rundfunkbeitrag hinzu. Ein Zinsaufschlag wird hierfür nicht erhoben. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Ihren Rückstand in Raten zahlen möchten. Wechseln Sie zum Online-Formular 'Anfrage nach Ratenzahlung' StundungEine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation die Möglichkeit, Ihren Zahlungsrückstand erst zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen. Eine Anfrage auf Stundung muss schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundungsteht. Voraussetzungen für eine Stundung sind:
Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rundfunkbeiträge pünktlich gezahlt werden. VergleichEin Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglichkeit, einen Teil Ihres Zahlungsrückstandes vom Beitragsservice erlassen zu bekommen. Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Anfrage nach Vergleich steht. Aussagefähige Unterlagen sind:
NiederschlagungSie können den Zahlungsrückstand weder durch Ratenzahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit beantragen, dass Ihnen der Zahlungsrückstand erlassen wird. Senden Sie dazu die erforderlichen Unterlagen an den Beitragsservice. Dem formlosen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Niederschlagung zu entnehmen sein. Aussagefähige Unterlagen sind:
InsolvenzverfahrenEin Insolvenzverfahren entbindet Sie nicht grundsätzlich von der Rundfunkbeitragspflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitragsservice eine Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses erhalten hat. Rundfunkbeiträge, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu beantragen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. VollstreckungDie Vollstreckung ist Sache der Länder, Kommunen oder Gemeinden. Es gibt unterschiedliche Maßnahmen, die den Vollstreckungsorganen im Rahmen der Vollstreckung zur Verfügung stehen:
Die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher berechnen für die Vollstreckung zusätzliche Kosten, die durch den Beitragspflichtigen zu zahlen sind. Nach einer erfolgreichen Beitreibung leiten die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher den Betrag abzüglich der ihnen entstandenen Kosten an den Beitragsservice weiter. Der Betrag wird dem Beitragskonto gutgeschrieben. Die Kosten für die Vollstreckung werden im Beitragskonto nur dann vermerkt, wenn die Vollstreckung nicht zu einem Erfolg führte. Ob eine Ratenzahlung während der Vollstreckung möglich ist, können Sie dann nur noch mit Ihrer zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher klären. Wenn Sie den Vollstreckungsbetrag komplett an die Vollstreckungsbehörde zahlen, ist das Vollstreckungsersuchen erledigt. InkassounternehmenWenn der Vollstreckungsbetrag nicht oder nicht vollständig an den Gerichtsvollzieher oder die Vollstreckungsbehörde gezahlt wurde, kann der Beitragsservice die offene Forderung an ein Inkassounternehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkassounternehmen Ihr Ansprechpartner. Informationen zur ZahlungDer Rundfunkbeitrag ist pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] zu zahlen. Sie haben die Wahl: Entweder Sie melden die Pro-Kopf-Zahl der Mitarbeiter einer Betriebsstätte an. Oder Sie rechnen genau aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen. ZahlungsweiseZahlungsrhythmusSie können den Zahlungsrhythmus wie folgt wählen:
SEPA-LastschriftDas Lastschriftverfahren ist bequem und bietet die größte Sicherheit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Überweisungsbeleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen oder falsch tätigen. Sie möchten am Lastschriftverfahren teilnehmen? Dies können Sie uns bequem im Service-Portal mitteilen. Alternativ können Sie auch das Online-Formular oder das SEPA-Mandat nutzen. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren lässt sich jederzeit widerrufen. Falls Sie sich für das SEPA{-Lastschriftverfahren} entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank. ÜberweisungSie können den Beitrag selbstverständlich auch überweisen. Die für die Überweisung nötige Bankverbindung finden Sie hier. Egal, welche Zahlungsweise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungszweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitragskonto zugeordnet. Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungsaufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Überweisungsträger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitragsnummer werden dann automatisch übertragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand ausfüllen. Der Rundfunkbeitrag ist gesetzlich geregelt und muss auch gezahlt werden, wenn keine besondere Zahlungsaufforderung gestellt wurde. ZahlungsfristDer Rundfunkbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Festsetzungsbescheid wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld fällig, mindestens aber 8 Euro. Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren. Zahlungsaufforderung (Rechnung)Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, weil der Rundfunkbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Jeder Nutzer vom Service-Portal kann unabhängig von der Zahlungsweise seine Zahlungsaufforderungen als PDF online einsehen und herunterladen. Sie benötigen dennoch einen Zahlungsnachweis? Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank. Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Zahlungsaufforderungen nicht per E-Mail. ZahlungsrückstandDer Rundfunkbeitrag ist gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 10) unaufgefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend. Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren. Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen nicht per E-Mail. ZahlungsübersichtWenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitragsservice verbucht wurde, können Sie im Service-Portal Ihr Beitragskonto einschließlich der Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten mitteilen. ErstattungGrundsätzlich gilt: Sollten Sie Rundfunkbeiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resultierende Guthaben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitragsservice erstatten lassen. Hierzu reicht eine entsprechende Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontaktformular. Guthaben, die nicht mit bereits fälligen Beitragsforderungen verrechnet werden können, erstattet der Beitragsservice via Banküberweisung. Melden Sie ein Beitragskonto ab, weil keine Beitragspflicht mehr besteht, erstattet der Beitragsservice Guthaben ohne Aufforderung und informiert Sie hierüber schriftlich. Ist keine Bankverbindung bekannt, bittet der Beitragsservice Sie um Mitteilung der Kontodaten. FestsetzungsbescheidIn einem Festsetzungsbescheid werden die geschuldeten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge festgesetzt. Die sogenannte Festsetzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher. Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Festsetzungsbescheide nicht per E-Mail. WiderspruchGegen den Inhalt des Festsetzungsbescheid{s} kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids an den Beitragszahler. Nach dem jeweilig anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Festsetzungsbescheid zu einem unanfechtbaren und vollstreckbaren Titel. Ein begründeter Einwand gegen den Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
RatenzahlungSie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Ratenzahlung vereinbaren:
Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monatlich vereinbarten Rate kommt alle drei Monate bei der Fälligkeit der laufende Rundfunkbeitrag hinzu. Ein Zinsaufschlag wird hierfür nicht erhoben. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Ihren Rückstand in Raten zahlen möchten. Wechseln Sie zum Online-Formular 'Anfrage nach Ratenzahlung' StundungEine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation die Möglichkeit, Ihren Zahlungsrückstand erst zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen. Eine Anfrage auf Stundung muss schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundungsteht. Voraussetzungen für eine Stundung sind:
Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rundfunkbeiträge pünktlich gezahlt werden. VergleichEin Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglichkeit, einen Teil Ihres Zahlungsrückstandes vom Beitragsservice erlassen zu bekommen. Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Anfrage nach Vergleich steht. Aussagefähige Unterlagen sind beispielsweise:
NiederschlagungSie können den Zahlungsrückstand weder durch Ratenzahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit beantragen, dass Ihnen der Zahlungsrückstand erlassen wird. Senden Sie dazu die erforderlichen Unterlagen an den Beitragsservice. Dem formlosen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Niederschlagung zu entnehmen sein. Aussagefähige Unterlagen sind:
InsolvenzverfahrenEin Insolvenzverfahren entbindet Sie nicht grundsätzlich von der Rundfunkbeitragspflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitragsservice eine Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses erhalten hat. Rundfunkbeiträge, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden. VollstreckungDie Vollstreckung ist Sache der Länder, Kommunen oder Gemeinden. Es gibt unterschiedliche Maßnahmen, die den Vollstreckungsorganen im Rahmen der Vollstreckung zur Verfügung stehen:
Die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher berechnen für die Vollstreckung zusätzliche Kosten, die durch den Beitragspflichtigen zu zahlen sind. Nach einer erfolgreichen Beitreibung leiten die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher den Betrag abzüglich der ihnen entstandenen Kosten an den Beitragsservice weiter. Der Betrag wird dem Beitragskonto gutgeschrieben. Die Kosten für die Vollstreckung werden im Beitragskonto nur dann vermerkt, wenn die Vollstreckung nicht zu einem Erfolg führte. Ob eine Ratenzahlung während der Vollstreckung möglich ist, können Sie dann nur noch mit Ihrer zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher klären. Wenn Sie den Vollstreckungsbetrag komplett an die Vollstreckungsbehörde zahlen, ist das Vollstreckungsersuchen erledigt. InkassounternehmenWenn der Vollstreckungsbetrag nicht oder nicht vollständig an den Gerichtsvollzieher oder die Vollstreckungsbehörde gezahlt wurde, kann der Beitragsservice die offene Forderung an ein Inkassounternehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkassounternehmen Ihr Ansprechpartner. Informationen zur ZahlungDer Rundfunkbeitrag für Einrichtungen des Gemeinwohls ist auf einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – für eine beitragspflichtige Betriebsstätte[_EdG] begrenzt. ZahlungsweiseZahlungsrhythmusSie können den Zahlungsrhythmus wie folgt wählen:
SEPA-LastschriftDas Lastschriftverfahren ist bequem und bietet die größte Sicherheit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Überweisungsbeleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen oder falsch tätigen. Sie möchten am Lastschriftverfahren teilnehmen? Dies können Sie uns bequem im Service-Portal mitteilen. Oder Sie nutzen dieses Formular. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren lässt sich jederzeit widerrufen. Falls Sie sich für das SEPA{-Lastschriftverfahren} entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank. ÜberweisungSie können den Beitrag selbstverständlich auch überweisen. Die für die Überweisung nötige Bankverbindung finden Sie hier. Egal, welche Zahlungsweise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungszweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitragskonto zugeordnet. Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungsaufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Überweisungsträger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitragsnummer werden dann automatisch übertragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand ausfüllen. Der Rundfunkbeitrag ist gesetzlich geregelt und muss auch gezahlt werden, wenn keine besondere Zahlungsaufforderung gestellt wurde. ZahlungsfristDer Rundfunkbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Festsetzungsbescheid wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld fällig, mindestens aber 8 Euro. Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren. Zahlungsaufforderung (Rechnung)Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, weil der Rundfunkbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Jeder Nutzer vom Service-Portal kann unabhängig von der Zahlungsweise seine Zahlungsaufforderungen als PDF online einsehen und herunterladen. Sie benötigen dennoch einen Zahlungsnachweis? Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank. Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Zahlungsaufforderungen nicht per E-Mail. Zahlungsrückstand
Der Rundfunkbeitrag ist gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 10) unaufgefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend. Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren. Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen nicht per E-Mail. ZahlungsübersichtWenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitragsservice verbucht wurde, können Sie im Service-Portal Ihr Beitragskonto einschließlich der Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten mitteilen. ErstattungGrundsätzlich gilt: Sollten Sie Rundfunkbeiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resultierende Guthaben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitragsservice erstatten lassen. Hierzu reicht eine entsprechende Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontaktformular. Guthaben, die nicht mit bereits fälligen Beitragsforderungen verrechnet werden können, erstattet der Beitragsservice via Banküberweisung. Melden Sie ein Beitragskonto ab, weil keine Beitragspflicht mehr besteht, erstattet der Beitragsservice Guthaben ohne Aufforderung und informiert Sie hierüber schriftlich. Ist keine Bankverbindung bekannt, bittet der Beitragsservice Sie um Mitteilung der Kontodaten. FestsetzungsbescheidIn einem Festsetzungsbescheid werden die geschuldeten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge festgesetzt. Die sogenannte Festsetzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher. Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Festsetzungsbescheide nicht per E-Mail. WiderspruchGegen den Inhalt des Festsetzungsbescheid{s} kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids an den Beitragszahler. Nach dem jeweilig anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Festsetzungsbescheid zu einem unanfechtbaren und vollstreckbaren Titel. Ein begründeter Einwand gegen den Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
RatenzahlungSie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Ratenzahlung vereinbaren:
Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monatlich vereinbarten Rate kommt alle drei Monate bei der Fälligkeit der laufende Rundfunkbeitrag hinzu. Ein Zinsaufschlag wird hierfür nicht erhoben. StundungEine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation die Möglichkeit, Ihren Zahlungsrückstand erst zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen. Eine Anfrage auf Stundung muss schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundungsteht. Voraussetzungen für eine Stundung sind:
Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rundfunkbeiträge pünktlich gezahlt werden. VergleichEin Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglichkeit, einen Teil Ihres Zahlungsrückstandes vom Beitragsservice erlassen zu bekommen. Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Anfrage nach Vergleich steht. Aussagefähige Unterlagen sind beispielsweise:
NiederschlagungSie können den Zahlungsrückstand weder durch Ratenzahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit beantragen, dass Ihnen der Zahlungsrückstand erlassen wird. Senden Sie dazu die erforderlichen Unterlagen an den Beitragsservice. Dem formlosen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Niederschlagung zu entnehmen sein. Aussagefähige Unterlagen sind:
InsolvenzverfahrenEin Insolvenzverfahren entbindet Sie nicht grundsätzlich von der Rundfunkbeitragspflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitragsservice eine Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses erhalten hat. Rundfunkbeiträge, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden. VollstreckungDie Vollstreckung ist Sache der Länder, Kommunen oder Gemeinden. Es gibt unterschiedliche Maßnahmen, die den Vollstreckungsorganen im Rahmen der Vollstreckung zur Verfügung stehen:
Die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher berechnen für die Vollstreckung zusätzliche Kosten, die durch den Beitragspflichtigen zu zahlen sind. Nach einer erfolgreichen Beitreibung leiten die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher den Betrag abzüglich der ihnen entstandenen Kosten an den Beitragsservice weiter. Der Betrag wird dem Beitragskonto gutgeschrieben. Die Kosten für die Vollstreckung werden im Beitragskonto nur dann vermerkt, wenn die Vollstreckung nicht zu einem Erfolg führte. Ob eine Ratenzahlung während der Vollstreckung möglich ist, können Sie dann nur noch mit Ihrer zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher klären. Wenn Sie den Vollstreckungsbetrag komplett an die Vollstreckungsbehörde zahlen, ist das Vollstreckungsersuchen erledigt. InkassounternehmenWenn der Vollstreckungsbetrag nicht oder nicht vollständig an den Gerichtsvollzieher oder die Vollstreckungsbehörde gezahlt wurde, kann der Beitragsservice die offene Forderung an ein Inkassounternehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkassounternehmen Ihr Ansprechpartner. Wann muss GEZ überwiesen werden?gesetzliche Zahlungsweise in der Mitte von drei Monaten. vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals. halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres. jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres.
Wann schickt GEZ Mahnung?Wer den Rundfunkbetrag nicht innerhalb von vier Wochen fristgerecht bezahlt, erhält einen Festsetzungsbescheid. Darin wird ein Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld fällig, mindestens sind es aber acht Euro. Lesen Sie auch: 18,36 Euro pro Monat: So geht es mit dem Rundfunkbeitrag weiter.
Wie lange muss ich GEZ nachzahlen?Auch GEZ Schulden unterliegen der Verjährung. Die Verjährung richtet sich den allgemeinen Vorschriften, die hierfür im BGB gelten (§ 7 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Es gilt also für GEZ Schulden eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Wann wird GEZ abgebucht Quartal?Generell gilt: Jeder Haushalt muss die Rundfunkgebühr in Höhe von 18,36 € pro Monat begleichen. Dabei können Sie sich für eine Zahlung in der Mitte jedes Quartals (Februar, Mai, August, November) entscheiden. Aber auch die halbjährliche Zahlung von 110,16 € oder die jährliche von 220,32 € ist eine Möglichkeit.
|