Wenn man selber kündigt bekommt man dann hartz 4

Das Wichtigste zur Kündigung vom Arbeits­vertrag zusammen­gefasst:

Was passiert, wenn Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund kündigen?

Erfolgt die Kündigung vom Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer und es lag kein wichtiger Grund vor, drohen Kürzungen bzw. Sperren.

Wie sehen diese Sperren bzw. Kürzungen aus?

Unter anderem kann für drei volle Monate das Arbeitslosengeld 1 gesperrt werden. Das Arbeitslosengeld 2 kann wiederum für drei Monate um 30 % gekürzt werden, wenn Sie als Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund kündigen.

Was wird bei der Kündigung vom Arbeits‌vertrag als wichtiger Grund angesehen?

Gibt es einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung, können entsprechende Leistungen unverändert bezogen werden. Was als „wichtiger Grund“ anerkannt wird, erfahren Sie hier.

Nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind Erwerbslose nicht selten auf Hartz 4 angewiesen. Je nachdem, wie die frühere Beschäftigung beendet wurde, kann sich dies auf die Leistungsbewilligung ausüben. Im Nachfolgenden ist zusammengefasst, welche Rolle die Kündigung vom Arbeitsvertrag hinsichtlich Arbeitslosengeld 2 spielt.

  • Das Wichtigste zur Kündigung vom Arbeits­vertrag zusammen­gefasst:
  • Mehr zur Kündigung des Arbeitsvertrages:
  • Erster Fall: Kündigung erfolgte durch Arbeitnehmer
    • Was gilt bei der Kündigung vom Arbeitsvertrag als „wichtiger Grund“?
  • Zweiter Fall: Kündigung erfolgte durch Arbeitgeber


Erster Fall: Kündigung erfolgte durch Arbeitnehmer

Wenn man selber kündigt bekommt man dann hartz 4
Eine fristgerechte Kündigung durch den Arbeitnehmer muss gut begründet sein

Hartz 4 ist die Grundsicherung, welche nur wirklich Bedürftigen gewährt werden soll. Bei jedem Antragsteller prüft das Jobcenter deshalb intensiv dessen Umstände. Neben etwaigen Vermögenswerten geht es dabei vor allem darum, ob die Arbeitslosigkeit selbst- bzw. mitverschuldet ist.

Betroffene fürchten oft, dass eine eigene Kündigung vom Arbeitsvertrag negative Auswirkungen auf einen späteren Anspruch hat. Das ist unter Umständen auch der Fall, denn: Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen, wird zwischen „wichtigen“ und „unwichtigen“ Gründen unterschieden. Wenn Sie nach der Eigenkündigung (wieder) ALG 2 beziehen möchten, dann müssen Sie vorweisen können, dass jene aus einem wichtigen Grund getätigt wurde.

Erfolgte die Kündigung vom Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer und es gab nach Einschätzung des Jobcenters keinen wichtigen Grund dafür, erfolgt in der Regel eine Kürzung der Leistungen: Für drei Monate wird dann nur 70% des Regelsatzes ausgezahlt.

Wichtig: Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine betriebsbedingte Kündigung (sprich: Stellenabbau) durch Ihren Arbeitgeber bevorstand und Sie als Arbeitnehmer vorher selbst den Arbeitsvertrag kündigen. In solch einem Fall wird in der Regel keine Sanktion verhängt, da das Arbeitsverhältnis voraussichtlich ohnehin geendet hätte.

Was gilt bei der Kündigung vom Arbeitsvertrag als „wichtiger Grund“?

Bei einem Hartz-4-Bezug wird im Hinblick auf Arbeitsstellen oft von „zumutbar“ gesprochen. Der Begriff wird auch bei einer eigenen Kündigung vom Arbeitsvertrag wichtig, denn: Solange das Arbeitsverhältnis als zumutbar bewertet wird und der Arbeitnehmer trotzdem kündigt, gilt dies als eine Verletzung der vereinbarten Erwerbsobliegenheit.

Wenn man selber kündigt bekommt man dann hartz 4
Eine Kündigung bei Krankheit zählt als wichtiger Grund

Selbiges gilt auch, wenn vorher noch kein Hartz 4 bezogen wurde. Befindet das zuständige Jobcenter, dass die Kündigung vom Arbeitsvertrag nicht notwendig war, können Leistungen verwehrt werden.

Als wichtige Gründe werden anerkannt:

  • Ein Umzug zum Ehepartner an einen anderen Ort. Wenn es sich „nur“ um den unverheirateten Partner handelt, besteht die Gefahr, dass dies nicht als wichtig anerkannt wird. Gleiches gilt, wenn ein Umzug anlasslos erfolgt.
  • Die Betreuung von minderjährigen Kindern lässt sich mit den Arbeitszeiten nicht vereinbaren.
  • Kündigung bei (schwerer) Krankheit: Wenn der Arbeitnehmer seine Beschäftigung durch eine gesundheitliche oder psychische Erkrankung nicht mehr ausüben kann.
  • Ernste Aussichten auf eine andere Arbeitsstelle, insofern diese eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Arbeitsleben verspricht. Kommt dieses erhoffte Arbeitsverhältnis nicht zustande, aber der Arbeitnehmer trägt nicht Schuld daran, folgen in der Regel auch keine Sanktionen.
  • Fehlverhalten des Arbeitgebers: Eine Kündigung vom Arbeitsvertrag gilt natürlich auch dann als gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber sich nicht an denselben hält. Dies kann sich unterschiedlich äußern: Etwa, wenn vereinbarte Arbeitszeiten konstant überzogen oder unterlaufen werden. Hierzu zählt auch (sexuelle) Belästigung oder Mobbing durch den Arbeitgeber oder Kollegen.

Neben diesen Fällen, welche regelmäßig als wichtiger Grund bewertet werden, gilt die „goldene Regel“ des Rechtes: Entscheidungen sind vom Einzelfall abhängig. Was bei der Kündigung vom Arbeitsverhältnis als „wichtig“ und „nicht wichtig“ eingestuft wird, ist immer im Zusammenhang mit den Umständen der jeweiligen Person zu bewerten und kann deshalb auch nur eingeschränkt verallgemeinert werden.

Beachten Sie: Mitunter wird auch verlangt, dass Arbeitnehmer trotz „wichtigem Grund“ angemessene Bemühungen unternommen haben, entsprechende Umstände zu beseitigen. Dies ist in dem Sinne keine Voraussetzung; dennoch kann es nicht schaden, vorher ein Gespräch mit dem Arbeitgeber geführt zu haben.

Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben, empfiehlt es sich, bereits vor der Kündigung vom Arbeitsvertrag ein Gespräch mit einem Sachbearbeiter zu vereinbaren. Diese können Ihnen meist auch bei der Formulierung von einem Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer helfen.

Zweiter Fall: Kündigung erfolgte durch Arbeitgeber

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Eine Kündigung durch den Arbeitgeber – das kann Kürzungen bedeuten

Anders herum kann es sich natürlich auch so verhalten, dass der Arbeitsvertrag durch eine Kündigung vom Arbeitgeber beendet wird. Hier wird dann für die Bewertung wichtig, was der konkrete Anlass war.

Eine entsprechende Leistungskürzung bzw. Sperre ist dann begründet, wenn die Kündigung einer Arbeit durch den Arbeitgeber auf versicherungswidriges Verhalten ihrerseits zurückzuführen ist. Dazu zählt:

  • ständiges Unpünktlich-Sein
  • das Verweigern von Arbeitsanweisungen
  • Vernachlässigung von Arbeitspflichten
  • fehlende Eigeninitiative
  • grob fahrlässiges oder unangemessenes Benehmen

Besonders schwerwiegendes Fehlverhalten kann außerdem eine fristlose Kündigung begründen. Ist laut Arbeitsrecht die Kündigung rechtswidrig – etwa, wenn die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag nicht eingehalten wurden oder allgemein der Kündigungsschutz verletzt wird – fällt auch dies in der Regel nicht auf den Arbeitnehmer zurück. Ein rein passives Verhalten stellt normalerweise keinen Grund für eine Leistungskürzung dar.

Beachten Sie: Gab es keine offizielle Kündigung vom Arbeitsvertrag – etwa, wenn lediglich ein Aufhebungsvertrag vereinbart wurde – kann Ihnen dies als eine Mitwirkung an Ihrer Arbeitslosigkeit ausgelegt werden!

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Vermeiden Sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Ihr Fehlverhalten

Zusammengefasst bedeutet das: Wurde die Entlassung durch den Arbeitnehmer initiiert und dies hat nicht mit Ihrem Fehlverhalten zu tun, sind im Regelfall keine Hartz-4-Sanktionen zu befürchten.

Was für die Kündigung vom Arbeitsvertrag gilt, lässt sich im Grunde genommen auf alle Angelegenheiten rund um das Arbeitslosengeld anwenden: Wenn Sie sich widerwillig, unkooperativ und allgemein nicht engagiert zeigen, dann müssen Sie mit Kürzungen und Sperren rechnen. Bedenken Sie, dass gerade Hartz 4 unter der Prämisse der zügigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erbracht wird. Wenn die Kündigung vom vorherigen Arbeitsvertrag hingegen nicht durch Sie verschuldet wurde, dann dürfen Sie dementsprechend nicht nachteilig behandelt werden.

Kommt es zur Kündigung vom Arbeitsvertrag, sollten sich Erwerbslose direkt um eine neue Arbeit bemühen. Zudem sollten Sie sich rechtzeitig beim Jobcenter als arbeitssuchend eintragen lassen – eine Leistungskürzung droht nämlich auch dann, wenn Sie sich verspätet melden.

Wenn Sie einen Bescheid bzgl. Sperrung oder Leistungskürzung erhalten, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat einen Widerspruch gegen diesen zu erheben.

Wenn Ihnen danach immer noch Leistungen verwehrt werden sollten und Sie diese dennoch geltend machen möchten, sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

Bildnachweise: Fotolia.com/ © styleuneed, iStockphoto.com/ endopack, Fotolia.com/ © ferkelraggae iStockphoto.com/ ATIC12

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Wann darf ich kündigen ohne Sperre zu bekommen?

Eigenkündigung, der Kündigung, die man selbst ausspricht, wird keine Sperrzeit verhangen, wenn Sie die feste (nachweisliche) Zusage für einen neuen Job haben oder man selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wiederholt zu spät, zu wenig oder gar nicht zahlt.

Was passiert wenn man selber kündigt?

Eine Eigenkündigung kann dazu führen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine mehrwöchige Sperrfrist verhängt, mit der Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt. Als Alternative zu einer Kündigung können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen.

Wie viel Geld vom Amt nach Kündigung?

Erfolgte die Kündigung vom Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer und es gab nach Einschätzung des Jobcenters keinen wichtigen Grund dafür, erfolgt in der Regel eine Kürzung der Leistungen: Für drei Monate wird dann nur 70% des Regelsatzes ausgezahlt.

Ist es besser zu kündigen oder gekündigt zu werden?

Selbstverständlich ist es am besten, selber zu kündigen, wenn du bereits eine neue Stelle gefunden hast. Denn wer selber kündigt, kann ohne Polster schnell in finanzielle Schwierigkeiten gelangen. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat man erst nach Abzug der vom RAV festgesetzten Einstelltage, wobei das max.