Ehe und Familie haben in unserer Gesellschaft einen besonderen Stellenwert, der verfassungsrechtlich geschützt ist. Dieser Schutz gilt auch für Einwanderinnen und Einwanderer. Wer keine EU-Staatsangehörigkeit besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Familiennachzugs. Show
Das Nachzugsrecht gilt allgemein für die Kernfamilie, also für Ehegatten, minderjährige Kinder und für Eltern von minderjährigen Kindern. Nur in außergewöhnlichen Härtefällen können auch weitere Familienangehörige gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wer als Drittstaatsangehöriger seine Familie nach Deutschland nachholen möchte, muss einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben und regelmäßig den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen sichern können. Ausnahmen bestehen insoweit beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen und zu Asylberechtigten oder GFK-Flüchtlingen. Bei nachziehenden Ehegatten wird zudem der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse vor der Einreise vorausgesetzt. Auch hier bestehen gesetzliche Ausnahmen, unter anderem für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge. Die Regelungen zum Familiennachzug gelten ebenso für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Familiennachzug zu DrittstaatsangehörigenDer Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen ist möglich, wenn der bereits in Deutschland lebende Familienangehörige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis ist, über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt gesichert ist. In der Regel müssen Ehegatten grundlegende Deutschkenntnisse vor der Einreise nachweisen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. AusnahmeregelungenEs gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Sprachnachweis:
Minderjährige Kinder erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, sofern die Eltern beziehungsweise der allein personensorgeberechtigte Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist. Hat das minderjährige Kind das 16. Lebensjahr bereits vollendet, muss es zusätzlich über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen. Familiennachzug zu DeutschenAnders als bei den Regelungen für den Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim Zuzug zu Deutschen in der Regel nicht vom Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes abhängig. Es ist grundsätzlich aber ebenfalls erforderlich, dass die nachziehenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Familiennachzug zu FlüchtlingenFür anerkannte GFK-Flüchtlinge, die eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzen und den Antrag auf Familienzusammenführung frühzeitig stellen, gelten erleichterte Voraussetzungen. Dann entfallen sowohl die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung als auch der Nachweis einfacher Deutschkenntnissen vor der Einreise. Eigenständiges Aufenthaltsrecht für FamilienangehörigeWird die familiäre Lebensgemeinschaft aufgehoben, kann den nachgezogenen Familienangehörigen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zustehen. Wichtig ist dies insbesondere im Falle einer Scheidung oder bei Todesfällen. Unabhängig von der wirtschaftlichen Situation können Ehegatten einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr haben. Eine weitere Verlängerung ist regelmäßig von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig. Kinder haben einen eigenständigen Anspruch auf Erhalt einer Niederlassungserlaubnis, wenn sie zum Zeitpunkt des 16. Geburtstags seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Sind die Kinder bereits volljährig, müssen sie zudem ausreichende Sprachkenntnisse und gegebenenfalls die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang. Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden. An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist. VoraussetzungenGrundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein: Die/der Drittstaatsangehörige muss
FristenSie müssen den Antrag auf "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels – frühestens jedoch drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels – einbringen. Zuständige StelleFür die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels: Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
VerfahrensablaufDie/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen. Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind. Erforderliche Unterlagen
HinweisOb beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. HinweisMuss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen. Kosten
Zusätzliche InformationenAchtungDieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat. Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes. Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Wie lange muss man verheiratet sein um Aufenthalt zu bekommen?Ausländische Ehegatten von Deutschen bekommen ein eigenständiges, d.h. von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn sie drei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft und mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben.
Wie viel muss ich verdienen damit ich meine Frau nach Deutschland bringen kann?Ist der Ehegatte Ausländer, muss der Ehegatte so viel Geld verdienen, dass beide (und ggf. vorhandene Kinder) davon leben können, ohne dass eine Anspruch auf Leistungen vom JobCenter (Hartz 4) besteht. Für ein Ehepaar ohne Kinder bedeutet dies, dass circa 1.400,00 € netto***) verdient werden muss.
Was braucht man um eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen?Die Niederlassungserlaubnis für Selbstständige
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit nach § 21 AufenthG sind, können Sie bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis (§ 21 Abs. 4 AufenthG ) auf Antrag erhalten.
Wer bekommt eine Daueraufenthaltskarte?Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erwerben ein Daueraufenthaltsrecht , wenn sie sich seit fünf Jahren ständig und rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Durch den Daueraufenthalt ist es nicht mehr notwendig, eine Arbeit oder ein Gewerbe auszuüben, um in Deutschland zu leben.
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