Wann kann ich niederlassung bekommen wenn meine frau deutsche its

Ehe und Familie haben in unserer Gesellschaft einen besonderen Stellenwert, der verfassungsrechtlich geschützt ist. Dieser Schutz gilt auch für Einwanderinnen und Einwanderer. Wer keine EU-Staatsangehörigkeit besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Familiennachzugs.

Das Nachzugsrecht gilt allgemein für die Kernfamilie, also für Ehegatten, minderjährige Kinder und für Eltern von minderjährigen Kindern. Nur in außergewöhnlichen Härtefällen können auch weitere Familienangehörige gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wer als Drittstaatsangehöriger seine Familie nach Deutschland nachholen möchte, muss einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben und regelmäßig den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen sichern können. Ausnahmen bestehen insoweit beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen und zu Asylberechtigten oder GFK-Flüchtlingen. Bei nachziehenden Ehegatten wird zudem der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse vor der Einreise vorausgesetzt. Auch hier bestehen gesetzliche Ausnahmen, unter anderem für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge.

Die Regelungen zum Familiennachzug gelten ebenso für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. 

Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen

Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen ist möglich, wenn der bereits in Deutschland lebende Familienangehörige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis ist, über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt gesichert ist.

In der Regel müssen Ehegatten grundlegende Deutschkenntnisse vor der Einreise nachweisen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Ausnahmeregelungen

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Sprachnachweis:

  • bei Nachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU
  • bei Nachzug zu Hochqualifizierten, Forscherinnen und Forschern oder Selbständigen
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf der Ehepartner (z.B. Ehepartner mit Hochschulabschluss)
  • bei Nachzug zu Staatsangehörigen aus Australien, Israels Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika
  • wenn es dem Ehepartner nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse zu unternehmen (Härtefallregelung)
  • wenn der Ehepartner wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

Minderjährige Kinder erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, sofern die Eltern beziehungsweise der allein personensorgeberechtigte Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist. Hat das minderjährige Kind das 16. Lebensjahr bereits vollendet, muss es zusätzlich über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen.

Familiennachzug zu Deutschen

Anders als bei den Regelungen für den Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim Zuzug zu Deutschen in der Regel nicht vom Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes abhängig. Es ist grundsätzlich aber ebenfalls erforderlich, dass die nachziehenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen.

Familiennachzug zu Flüchtlingen

Für anerkannte GFK-Flüchtlinge, die eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzen und den Antrag auf Familienzusammenführung frühzeitig stellen, gelten erleichterte Voraussetzungen. Dann entfallen sowohl die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung als auch der Nachweis einfacher Deutschkenntnissen vor der Einreise.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Familienangehörige

Wird die familiäre Lebensgemeinschaft aufgehoben, kann den nachgezogenen Familienangehörigen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zustehen. Wichtig ist dies insbesondere im Falle einer Scheidung oder bei Todesfällen. Unabhängig von der wirtschaftlichen Situation können Ehegatten einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr haben. Eine weitere Verlängerung ist regelmäßig von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig.

Kinder haben einen eigenständigen Anspruch auf Erhalt einer Niederlassungserlaubnis, wenn sie zum Zeitpunkt des 16. Geburtstags seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Sind die Kinder bereits volljährig, müssen sie zudem ausreichende Sprachkenntnisse und gegebenenfalls die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen.

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:

Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":

  • Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
  • Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
  • Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
  • Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist

Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:

  • Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
  • Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
  • Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
  1. mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
  2. mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
  3. als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
  4. mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates 

dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt

Durchbrechung der Fünfjahresfrist:

  • Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
  • Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.

Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:

  • Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn 
    • die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
    • die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
  • Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
    In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
  • Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).

Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.

An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

Die/der Drittstaatsangehörige muss

  • in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
  • das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

Fristen

Sie müssen den Antrag auf "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels – frühestens jedoch drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels – einbringen.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

  • Der Landeshauptmann oder
  • Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:

Verfahrensablauf

Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
  • Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden

Hinweis

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

  • Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
  • Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro

Zusätzliche Informationen

Achtung

Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.  

Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.

Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

Wie lange muss man verheiratet sein um Aufenthalt zu bekommen?

Ausländische Ehegatten von Deutschen bekommen ein eigenständiges, d.h. von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn sie drei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft und mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben.

Wie viel muss ich verdienen damit ich meine Frau nach Deutschland bringen kann?

Ist der Ehegatte Ausländer, muss der Ehegatte so viel Geld verdienen, dass beide (und ggf. vorhandene Kinder) davon leben können, ohne dass eine Anspruch auf Leistungen vom JobCenter (Hartz 4) besteht. Für ein Ehepaar ohne Kinder bedeutet dies, dass circa 1.400,00 € netto***) verdient werden muss.

Was braucht man um eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen?

Die Niederlassungserlaubnis für Selbstständige Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit nach § 21 AufenthG sind, können Sie bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis (§ 21 Abs. 4 AufenthG ) auf Antrag erhalten.

Wer bekommt eine Daueraufenthaltskarte?

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erwerben ein Daueraufenthaltsrecht , wenn sie sich seit fünf Jahren ständig und rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Durch den Daueraufenthalt ist es nicht mehr notwendig, eine Arbeit oder ein Gewerbe auszuüben, um in Deutschland zu leben.