Wann muss man sich beim Arbeitsamt melden wenn das Krankengeld ausläuft?

Christian Schultz ist Experte für Sozial­politik beim Sozial­verband Deutsch­land (SoVD). © Olaf Bathke

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Läuft das Krankengeld aus, ist für erkrankte Arbeitnehmer oft die Arbeits­agentur zuständig. Doch viele von ihnen landen beim Jobcenter und erhalten dann weniger finanzielle Unterstüt­zung. Experte Christian Schulz erklärt, warum es sich lohnt, hartnä­ckig zu bleiben.

Wenn die Nahtlosig­keits­regelung nicht greift

Krank­geschrieben und trotzdem zur Arbeits­agentur, das klingt zunächst selt­sam.

Das ist für Laien auch schwer zu verstehen. Wenn die Nahtlosig­keits­regelung nicht greift, müssen sich die Betroffenen aber im Rahmen ihrer Möglich­keiten dem Arbeits­markt zur Verfügung stellen. Nur dann gibt es auch ALG 1.

Klappt das in der Praxis?

Wir erleben immer wieder, dass Antrag­steller von der Arbeits­agentur weggeschickt werden, weil deren Mitarbeiter der Ansicht sind, sie seien nicht zuständig.

Nicht abwimmeln lassen

Was raten Sie dann?

Es ist wichtig, hartnä­ckig zu bleiben, sich nicht wegschi­cken zu lassen. Man muss den Mitarbeitern der Arbeits­agentur explizit sagen, dass man Anspruch auf ALG 1 hat – und das in Voll­zeit, sonst gibt es nicht das volle Arbeits­losengeld. Das kostet Kraft, die kranke Antrag­steller oft nicht haben.

Was passiert sonst?

Die Betroffenen melden sich oft notgedrungen beim Jobcenter. Statt ALG 1, gibt es dann nur ALG 2, auch Hartz 4 genannt. Das ist nicht nur nied­riger, zudem werden beim Bezug Einkommen vom Partner und eigene Erspar­nisse mit ange­rechnet. Das sollte unbe­dingt vermieden werden.

Jobangebote im Zweifel ablehnen

Wie häufig erhalten die Betroffenen tatsäch­lich Jobangebote?

In aller Regel bekommt man dann keine Angebote zuge­schickt. Kommt es doch vor, können Betroffene diese mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme ablehnen.

Ist es nötig, sich weiter krank­schreiben zu lassen?

Fällt man nicht unter die Nahtlosig­keits­regelung, ist das eine Grat­wanderung. Streng genommen müsste man sich für die Arbeits­agentur weiter krank­schreiben lassen. Das macht häufig Probleme. Wer krank ist, stehe der Vermitt­lung ja nicht zur Verfügung, heißt es dann. Wir empfehlen, die Krankmeldung nicht weiterzugeben. Die Krankenkasse braucht die Bescheinigung übrigens nicht mehr. Den Arbeit­geber sollte man fragen: Oft will er den gelben Zettel jedoch nicht mehr.

Sie sind seit längerer Zeit krank und beziehen Krankengeld von der Krankenkasse. Ihr Krankengeld, welches Sie monatlich bekommen, deckt alle anfallenden Kosten ab. Aber Sie sorgen sich um das, was nach dem Krankengeld kommt? Wie geht es finanziell mit Ihnen weiter, wie sind Sie krankenversichert. Dann sind Sie in diesem Beitrag genau richtig. Wir- die Rentenberater von rentenbescheid24.de erklären in kompakter Form, welche Möglichkeiten Ihnen über die Nahtlosikgeitsregelung nach § 145 SGB Sozialgesetzbuch Nummer 3 offen stehen.

Das Krankengeld läuft aus, wie geht es weiter mit mir? Eine Frage, die sich jedes Jahr hunderttausende Betroffene stellen, die krank sind und nicht mehr arbeiten können.


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Krankengeld läuft aus, wie geht es weiter: Die Aussteuerung

Sie erhalten inklusive der 6 Wochen Entgeltfortzahlung bis zu 78 Kalenderwochen Krankengeld gezahlt. Die Höhe des Krankengeld bemisst sich nach Ihrem letzten durchschnittlichen Einkommen vor der Erkrankung. Vom Krankengeld lässt sich vieles an monatlichen Kosten abdecken und bezahlen. Aber irgendwann einmal ist immer Schluss damit. Deshalb werden viele Betroffene erst „wach“, wenn sie ein Schreiben von ihrer Krankenkasse mit dem Hinweis erhalten, dass in ein paar Wochen das Krankengeld ausläuft. Der erste Schock und dann die Frage, wie geht es jetzt weiter. Muss ich jetzt zum Sozialamt, an mein Erspartes ran, muss ich aus meiner Wohnung raus, weil ich die Miete nicht mehr zahlen? Oder gibt es einen Weg, wie es weiter gehen kann! Was nach der Aussteuerung – dem Auslaufen des Krankengeld- kommt, ist in vielen Fällen die Nahtlosigkeit!


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Krankengeld läuft aus, wie geht es weiter: Was ist die Nahtlosigkeit?

Die Nahtlosigkeit ist ein Begriff, der sich im Volksmund eingebürgert hat. Er ist so im Gesetz- § 145 SGB III- so nicht verankert.

 Nahtlosigkeit kurz erklärt durch Rentenberater Knöppel

Bei der Nahtlosigkeit geht es schlichtweg um folgendes: ein nahtloses Fortführen von zwei unterschiedlichen Lohnersatzleistungen. Und zwar ein lückenlosen Übergang vom auslaufenden Krankengeld zum Arbeitslosengeld und dann in die Erwerbsminderungsrente.

Die Nahtlosigkeit ist eine  Brücke, die vom Krankengeld und sich anschließenden Arbeitslosengeld zur Erwerbsminderungsrente führen kann!

Die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Nahtlosigkeit finden wir im § 145 SGB III.

Nicht vergessen! Betroffene müssen einen Antrag auf ALG-1 nach den Vorschriften des § 145 SGB III stellen, von allein geht es meistens nicht! Einfach bei der Meldung der BA sagen, dass Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und das Krankengeld bald ausläuft. Dann läuft die Maschinerie der Nahtlosigkeit fast automatisch an!

Krankengeld läuft aus, wie geht es weiter: Was konkret regelt der § 145 SGB III?

Grundsätzlich ist bei einer Leistungsminderung durch Krankheit von bis zu 6 Monaten die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Bei mehr als 6 Monaten die deutsche Rentenversicherung. Dazwischen kann es gedanklich an sich kein Arbeitslosengeld geben. Die Schnittstelle die dennoch dem Versicherten Leistungen nach dem SGB III gibt, ist der § 145 SGB III.

Diese Vorschrift verhindert, dass der bei einer angenommenen Zuständigkeit der deutschen Rentenversicherung bis zu einer Entscheidung über die Erwerbsminderungrente eine Versorgungslücke beim Betroffenen eintritt. as viele nicht wissen: Deutsche Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit müssen in den Nahtlosigkeitsfällen Hand in Hand arbeiten!

Zur Vermeidung unterschiedlicher Beurteilungen der Leistungsfähigkeit hat die Bundesagentur für Arbeit  eine Verwaltungsvereinbarung mit der DRV–Bund abgeschlossen. In den Fällen der Nahtlosigkeit wird auf Arbeitsfähigkeit für mindestens 15 Stunden wöchentlich verzichtet. Die Arbeitsbereitschaft des Betroffenen muss sich auf das verbliebene Leistungsvermögen erstrecken. Dieses verbleibende Restleistungsvermögen wird durch ein Gutachten der Bundesagentur für Arbeit dem Ärztlichen Dienst festgestellt. Sollte dieses Gutachten feststellen, dass Ihr Leistungsvermögen für mehr als 6 Monate soweit eingeschränkt ist, dass sie eine Beschäftigung von 15 Stunden wöchentlich nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben können, sind Sie nach Sicht der Arbeitsagentur voll erwerbsgemindert. Es wird in diesem Fall folgendes bei Ihnen unterstellt:


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  • Sie bieten mit dem noch vorhandenen Restleistungsvermögen Ihre Vermittlungsbereitschaft (fiktiv) an, damit begründen Sie den Anspruch auf ALG-1 und
  • Sie werden innerhalb Frist von einem Monat nach der Feststellung der Leistungseinschränkung aufgefordert, bei der DRV entweder einen Antrag auf medizinische Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zustellen. Wahlweise können Sie auch einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellen.

Bis zur Entscheidung der deutschen Rentenversicherung über Ihre zu stellenden Anträge auf Reha oder EM-Rente erhalten Sie ALG-1 gezahlt. Die Regelung zur sogenannten Nahtlosigkeit besteht solange weiter, wie die DRV über die Frage des Bestehens einer vollen Erwerbsminderung entschieden hat. Lehnt sie eine volle Erwerbsminderung ab, ist die Nahtlosigkeitregelung des § 145 SGB III beendet. In diesen Fällen muss aber die Bundesagentur, wenn sie zuvor eine volle Erwerbsminderung durch das Gutachten des Ärztlichen Dienst feststellte, eigene Ermittlungen anstellen, wie die Leistungsfähigkeit des Versicherten im Zusammenhang mit den Feststellungen der DRV aussieht. Siehe Verwaltungsvereinbarungen zwischen der BA und der DRV.

Was Sie vielleicht nicht wussten:

Die Nahtlosigkeitsregelung gilt auch für Arbeitslose, die zwar noch mindestens 15 Stunden, aber weniger als 30 Stunden wöchentlich arbeiten können, denen dies jedoch nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich ist.


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Krankengeld läuft aus, wie geht es weiter: BA und DRV kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen- Arbeiten Hand in Hand?

In den Verwaltungsvereinbarungen der BA mit der DRV Bund ist unter anderem geregelt, dass der Ärztliche Dienst, wenn er die Leistungsfähigkeit des Betroffenen anders als die Rentenversicherung einschätzt, diese Unterschiede in der Leistungsbeurteilung abzuklären hat. Und zwar immer dann, wenn der Bescheid des Rentenversicherungsträgers nicht länger als 6 Monate zurück liegt oder ein unvollständiger Befund vorliegt.

Hat der Ärztliche Dienst (ÄD) die Leistungsfähigkeit anders beurteilt als der Rentenversicherungsträger, ist die unterschiedliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit vom ÄD mit dem Rentenversicherungsträger vor Erstellung des Gutachtens abzuklären, wenn der Bescheid des Rentenversicherungsträgers nicht länger als 6 Monate zurück liegt oder sich Anhaltspunkte für einen unvollständigen Befund ergeben.

In der Praxis, wie sie die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erleben, findet eine solche Abstimmung nicht statt. Aus den Arbeitsamtsakten lässt sich meist nicht erkennen, dass solche Maßnahmen stattgefunden haben.

Verwaltungsvereinbarungen zwischen der BA und der DRV müssen beachtet werden!

Wenn der Arzt der Agentur für Arbeit das leistungsvermögen des Betroffenen weiterhin unterschiedlich zu dem Leistungsvermögen der DRV beurteilt, so ist ein Einvernehmen nach § 3 der Verwaltungsvereinbarung herbeizuführen. Nach dem die Divergenzen ausgeräumt sind, muss eine neue „vermittlerische“ und leistungsgerechte Bewertung vorgenommen werden. Wie schon oben erwähnt, werden diese Vereinbarungen in der Praxis kaum eingehalten, weil nicht bekannt!


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Nichteinhaltung der Verwaltungsvereinbarung durch die BA kann zur Rechtswidrigkeit einer für den betroffenen Versicherten nachteiligen Entscheidung führen.!

Krankengeld läuft aus, wie geht es weiter: Rechtsmittel gegen ablehnende Nahtlosigkeitentscheidung

Sollte Ihre Arbeitsagentur den § 145 SGB III ablehnen, weil Sie zum Beispiel auf Grund des Gutachtens des ärztlichen Dienstes weniger als 6 Monate in Ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind und das vorher bewilligte ALG-1 wieder aufhebt, sollten Sie folgendes machen:

  • im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens Ihre Arbeitskraft (Restleistungsvermögen) anbieten und

  • gegen den Aufhebungsbescheid Widerspruch einlegen und Akteneinsicht verlangen!

Für die meisten Versicherten ist die Regelung der Nahtlosig­keit ein absolutes Dickicht. deshalb empfiehlt es sich, dass sich die Betroffenen anwalt­lichen Rat eine spezialisierten Fachanwaltes für Sozialrecht einholen oder sich im Vorfeld gut und umfassend zu diesem Thema beraten lassen!

Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf ALG-1 habe, um dann später in die Erwerbsminderungsrente zu kommen!

Was muss ich tun wenn mein Krankengeld ausläuft?

Endet die Krankengeldzahlung nach 78 Wochen, bezeichnet man das als "Aussteuerung". Wenn ein Betroffener wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seinen Job auszuüben, kann er eine Erwerbsminderungsrente beantragen.

Wie beantrage ich Arbeitslosengeld nach Krankengeld?

Läuft das Krankengeld aus – etwa wenn die maximalen 78 Wochen Bezug erreicht wurden – sollten Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Solange dieser bearbeitet wird, haben Sie erneut Anspruch auf Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung.

Soll man sich nach Aussteuerung weiter krank schreiben lassen?

Christian Schultz. Hallo, grundsätzlich sollten Sie bei Nahtlosigkeit Ihre Krankmeldung weiter an die Arbeitsagentur schicken. In der Regel hören wir von unseren Mitgliedern, dass die Krankenkasse nach der Aussteuerung keine Krankmeldung mehr benötigt.

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld nach Krankengeld?

1. Das Wichtigste in Kürze. Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht und arbeitsunfähig wird, bekommt zunächst für 6 Wochen die Fortzahlung von ALG I. Im Anschluss besteht Anspruch auf Krankengeld in gleicher Höhe für weitere 72 Wochen.