Wann muss schuller informiert wenn der zum nachprüfung

Inhaltsverzeichnis:

  • � 1 (Fn 18) Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges
  • � 2 (Fn 6) Dauer des Bildungsganges
  • � 3 (Fn 23) Aufnahmevoraussetzungen
  • � 4 (Fn 9) Auslandsaufenthalte
  • � 5 (Fn 15) Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen; Zeugnisse
  • � 6 (Fn 23) Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegungsbedingungen
  • � 7 (Fn 16) Aufgabenfelder und Unterrichtsf�cher
  • � 8 (Fn 23) Einf�hrungsphase
  • � 9 (Fn 25) Versetzung in die Qualifikationsphase
  • � 10 (Fn 19) Nachpr�fung
  • � 11 (Fn 26) Qualifikationsphase
  • � 12 (Fn 17) Wahl der Abiturf�cher
  • � 13 (Fn 4) Grunds�tze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich
  • � 14 (Fn 23) Beurteilungsbereich "Klausuren" und �Projekte�
  • � 15 (Fn 18) Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit"
  • � 16 (Fn 17) Notenstufen und Punkte
  • � 17 (Fn 18) Besondere Lernleistung
  • � 18 (Fn 16) Bescheinigung �ber die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse, Konferenzen in der Qualifikationsphase
  • � 19 (Fn 18) R�cktritt und Wiederholung
  • � 20 Zweck der Pr�fung
  • � 21 (Fn 20) Ort, Zeit und Gliederung der Pr�fung
  • � 22 (Fn 18) Pr�fungsanforderungen
  • � 23 (Fn 16) R�cktritt, Erkrankung, Vers�umnis
  • � 24 (Fn 2) Verfahren bei T�uschungshandlungen und anderen Unregelm��igkeiten
  • � 25 Zentraler Abiturausschuss
  • � 26 (Fn 12) Fachpr�fungsaussch�sse
  • � 27 (Fn 13) Stimmberechtigung, Beschlussfassung, G�ste
  • � 28 (Fn 20) Anrechnung der Kurse f�r die Gesamtqualifikation
  • � 29 (Fn 17) Gesamtqualifikation
  • � 30 (Fn 18) Zulassung zur Abiturpr�fung
  • � 31 (Fn 18) Verfahren bei Nichtzulassung
  • � 32 (Fn 9) F�cher der schriftlichen Pr�fung
  • � 33 (Fn 16) Aufgaben und Verfahren f�r die schriftliche Pr�fung
  • � 34 (Fn 8) Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
  • � 35 F�cher der m�ndlichen Pr�fung
  • � 36 (Fn 4) M�ndliche Pr�fung im ersten bis dritten Abiturfach
  • � 37 (Fn 12) Verfahren bei der m�ndlichen Pr�fung
  • � 38 (Fn 22) Gestaltung der m�ndlichen Pr�fung
  • � 39 (Fn 24) Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
  • � 40 (Fn 3) Weitere Berechtigungen und Abschl�sse
  • � 40a (Fn 7) Fachhochschulreife (schulischer Teil)
  • � 41 (Fn 13) Wiederholung der Abiturpr�fung
  • � 42 Niederschriften
  • � 43 (Fn 16) Widerspruch und Akteneinsicht
  • � 44 (Fn 5) (Fn 14) Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen
  • � 45 (Fn 5) H�chstverweildauer, Wiederholung in der Qualifikationsphase
  • � 46 (Fn 5) Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachpr�fung bei Minderleistungen
  • � 47 (Fn 5) Einf�hrungsphase, Versetzung in die Qualifikationsphase
  • � 48 (Fn 5) Abiturpr�fung
  • � 49 (Fn 5) Nachpr�fung zum Erwerb von Abschl�ssen der Sekundarstufe I
  • � 50 (Fn 5) Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Verordnung
�ber den Bildungsgang
und die Abiturpr�fung
in der gymnasialen Oberstufe
(APO-GOSt)

Vom 5. Oktober 1998 (Fn 1, 10)

(Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Verordnung �ber den Bildungsgang und die Abiturpr�fung in der gymnasialen Oberstufe
vom 5. 10. 1998 (GV. NRW. S. 594))

Aufgrund des � 52 des Schulgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des f�r Schulen zust�ndigen Landtagsausschusses verordnet: (Fn 11)

Inhalt (Fn 21)

Erster Teil
Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

� 1 Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges

� 2 Dauer des Bildungsganges

� 3 Aufnahmevoraussetzungen

� 4 Auslandsaufenthalte

� 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen; Zeugnisse

2. Abschnitt
Bestimmungen f�r den Unterricht

� 6 Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegungsbedingungen

� 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsf�cher

� 8 Einf�hrungsphase

� 9 Versetzung in die Qualifikationsphase

� 10 Nachpr�fung

� 11 Qualifikationsphase

� 12 Wahl der Abiturf�cher

3. Abschnitt
Leistungsbewertung

� 13 Grunds�tze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich

� 14 Beurteilungsbereich "Klausuren" und �Projekte�

� 15 Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit"

� 16 Notenstufen und Punkte

� 17 Besondere Lernleistung

� 18 Bescheinigung �ber die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse, Konferenzen in der Qualifikationsphase

� 19 R�cktritt und Wiederholung

Zweiter Teil
Ordnung der Abiturpr�fung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

� 20 Zweck der Pr�fung

� 21 Ort, Zeit und Gliederung der Pr�fung

� 22 Pr�fungsanforderungen

� 23 R�cktritt, Erkrankung, Vers�umnis

� 24 Verfahren bei T�uschungshandlungen und anderen Unregelm��igkeiten

2. Abschnitt
Pr�fungsaussch�sse

� 25 Zentraler Abiturausschuss

� 26 Fachpr�fungsaussch�sse

� 27 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, G�ste

3. Abschnitt
Gesamtqualifikation

� 28 Anrechnung der Kurse f�r die Gesamtqualifikation

� 29 Gesamtqualifikation

4. Abschnitt
Zulassung zur Abiturpr�fung
Ablauf und Verfahren der Abiturpr�fung

� 30 Zulassung zur Abiturpr�fung

� 31 Verfahren bei Nichtzulassung

� 32 F�cher der schriftlichen Pr�fung

� 33 Aufgaben und Verfahren f�r die schriftliche Pr�fung

� 34 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

� 35 F�cher der m�ndlichen Pr�fung

� 36 M�ndliche Pr�fung im ersten bis dritten Abiturfach

� 37 Verfahren bei der m�ndlichen Pr�fung

� 38 Gestaltung der m�ndlichen Pr�fung

5. Abschnitt
Abschluss der Abiturpr�fung

� 39 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

� 40 Weitere Berechtigungen und Abschl�sse

� 40a Fachhochschulreife (schulischer Teil)

� 41 Wiederholung der Abiturpr�fung

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

� 42 Niederschriften

� 43 Widerspruch und Akteneinsicht

7. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021

� 44 Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen

� 45 H�chstverweildauer, Wiederholung in der Qualifikationsphase

� 46 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachpr�fung bei Minderleistungen

� 47 Einf�hrungsphase, Versetzung in die Qualifikationsphase

� 48 Abiturpr�fung

� 49 Nachpr�fung zum Erwerb von Abschl�ssen der Sekundarstufe I

� 50 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Erster Teil
Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

� 1 (Fn 18)
Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges

(1) Diese Verordnung gilt f�r die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.

(2) Die gymnasiale Oberstufe setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort, vertieft und erweitert sie; sie schlie�t mit der Abiturpr�fung ab und vermittelt die allgemeine Hochschulreife. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung f�hren auf der Grundlage eines wissenschaftsprop�deutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierf�higkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor.

(3) Die gymnasiale Oberstufe besteht aus der Einf�hrungsphase und der Qualifikationsphase. Der Pflichtunterricht umfasst insgesamt 102 Wochenstunden. Am Ende der Qualifikationsphase finden die Zulassung zur Abiturpr�fung und die Abiturpr�fung statt. Aus den anrechenbaren Leistungen aus der Qualifikationsphase und in der Abiturpr�fung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt, die die Grundlage f�r die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist.

� 2 (Fn 6)
Dauer des Bildungsganges

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und h�chstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturpr�fung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmef�llen, insbesondere bei l�ngerem Unterrichtsvers�umnis infolge nicht von der Sch�lerin oder dem Sch�ler zu vertretender Umst�nde, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbeh�rde angemessen verl�ngert werden.

(2) Die H�chstverweildauer gem�� Absatz 1 kann um den f�r die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturpr�fung erforderlichen Mindestzeitraum �berschritten werden.

(3) Im Einvernehmen mit den Eltern kann eine Sch�lerin oder ein Sch�ler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gef�rdert werden kann, auf Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt werden (� 50 Abs. 1 SchulG). Eine Vorversetzung in die Einf�hrungsphase und in das erste Jahr der Qualifikationsphase ist in der Regel m�glich, wenn auf dem Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den F�chern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den �brigen F�chern �berwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Die Bestimmungen �ber die Profilklassen gem�� � 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I bleiben unber�hrt.

(4) Sch�lerinnen und Sch�ler, die gem�� � 43 APO-S I durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen wurden, k�nnen unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten. Dies gilt auch f�r Sch�lerinnen und Sch�ler aus Profilklassen gem�� � 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 APO-S I, wenn sie am Ende der Klasse 10 die Versetzungsbedingungen f�r das Gymnasium gem�� �� 22, 27 APO-S I erf�llen.

� 3 (Fn 23)
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung f�r die Aufnahme in die Einf�hrungsphase der gymnasialen Oberstufe ist die an Schulen oder im Wege der Externenpr�fung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

(2) Au�erdem werden Sch�lerinnen und Sch�ler aufgenommen, die an einer deutschen Schule im Ausland, einer europ�ischen Schule oder einer ausl�ndischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und die hinreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu k�nnen.

(3) In die Einf�hrungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in der Regel nur neu aufgenommen werden, wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat.

(4) Die obere Schulaufsichtsbeh�rde kann im Einzelfall bei Sch�lerinnen und Sch�lern, die die Aufnahmevoraussetzungen gem�� den Abs�tzen 1 bis 3 infolge nicht von ihnen zu vertretender Umst�nde nicht erf�llen, die Aufnahme ausnahmsweise zulassen, wenn die bisherige Schullaufbahn erwarten l�sst, dass die Eignung f�r den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe vorliegt.

(5) Sch�lerinnen und Sch�ler, die ihren Bildungsgang f�r h�chstens ein Jahr unterbrochen haben, k�nnen in die gymnasiale Oberstufe wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Halbjahr, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Halbjahr in das darauffolgende. Im Einzelfall kann die Schulleitung f�r die Sch�lerin oder den Sch�ler eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze entsprechend Absatz 3 und die Frist f�r die Verweildauer (� 2 Abs. 1) d�rfen nicht �berschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbeh�rde kann Ausnahmen zulassen.

� 4 (Fn 9)
Auslandsaufenthalte

(1) W�hrend der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe k�nnen Sch�lerinnen und Sch�ler f�r einen Auslandsaufenthalt gem�� � 43 Absatz 4 SchulG beurlaubt werden. Nach R�ckkehr wird die Schullaufbahn grunds�tzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht f�r einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.

(2) Sch�lerinnen und Sch�ler, die zu einem einj�hrigen Auslandsaufenthalt in der Einf�hrungsphase oder einem halbj�hrigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einf�hrungsphase beurlaubt sind, k�nnen ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten k�nnen.

(3) Ausl�ndische Leistungsnachweise k�nnen bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht �bernommen werden.

� 5 (Fn 15)
Information, Beratung und Dokumentation
der Schullaufbahnen; Zeugnisse

(1) Die Schule informiert die Sch�lerinnen und Sch�ler sowie deren Erziehungsberechtigte �ber die wesentlichen Regelungen f�r den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe. Sie ber�t die Sch�lerinnen und Sch�ler bei der Wahl der Schullaufbahn und pr�ft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erf�llt sind. Beratung und Pr�fung sind zu dokumentieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die f�r die Oberstufenkoordination und die f�r die Jahrgangsstufe zust�ndige Lehrkraft (Beratungslehrerin oder Beratungslehrer) nehmen die Informations-, Beratungs-, Pr�fungs- und Dokumentationsaufgaben gem�� dem Gesch�ftsverteilungsplan der Schule wahr.

(3) Sch�lerinnen und Sch�ler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife (� 39 Abs. 4) und Abgangszeugnisse tragen das Datum der Aush�ndigung. Mit der Aush�ndigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverh�ltnis.

(4) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten f�r die F�cher die nach � 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.

2. Abschnitt
Bestimmungen f�r den Unterricht

� 6 (Fn 23)
Grundstruktur der Unterrichtsorganisation
und allgemeine Belegungsbedingungen

(1) In der Einf�hrungsphase wird der Unterricht in Grundkursen, in der Qualifikationsphase in Grund- und Leistungskursen erteilt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Grundkurse mit drei, Grundkurse in neu einsetzenden Fremdsprachen mit vier und Leistungskurse mit f�nf Wochenstunden unterrichtet. Jeder Kurs dauert ein Schulhalbjahr. Die obere Schulaufsichtsbeh�rde kann zulassen, dass der Unterricht in begrenztem Umfang in Form selbstgesteuerten Lernens (Lernzeiten) erteilt wird. Die Genehmigung setzt insbesondere voraus, dass nach dem Konzept der Schule
1. eine ordnungsgem��e Pr�fungsvorbereitung,
2. die Einhaltung der Vorgaben zur Unterrichtserteilung nach Satz 2,
3. die Einhaltung der Belegungsbedingungen und
4. eine ordnungsgem��e Leistungsbewertung gem�� � 13
gesichert sind.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Sinne dieser Verordnung wird mit 45 Minuten berechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschlie�en. Die festgelegten Wochenstundenzahlen f�r die einzelnen Kurse bleiben verbindlich.

(3) Grund- und Leistungskurse werden den Sch�lerinnen und Sch�lern in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich angeboten. Sie w�hlen die f�r ihre jeweilige Schullaufbahn erforderlichen Grund- und Leistungskurse aus dem Unterrichtsangebot der Schule oder einer Nachbarschule, mit der eine entsprechende Zusammenarbeit stattfindet (� 4 SchulG). Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. Die Belegungsm�glichkeit von Religionslehre ist sicherzustellen.

(4) Die drei Aufgabenfelder sind bei der Einrichtung der Leistungskurse m�glichst differenziert zu ber�cksichtigen. Mindestens Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und eine Gesellschaftswissenschaft sind als Leistungskurse zur Wahl zu stellen. Durch Kooperation mit anderen Schulen ist anzustreben, dass eine weitere Fremdsprache, eine weitere Naturwissenschaft und eine weitere Gesellschaftswissenschaft als Leistungskurse zur Wahl angeboten werden. Kurse, die an einzelnen Schulen nur von wenigen Sch�lerinnen und Sch�lern gew�nscht werden, sind gegebenenfalls an einer Schule zentral einzurichten. Unter Mitwirkung der Schulaufsichtsbeh�rde soll insgesamt durch Kooperation oder durch Zuordnung bestimmter F�cher zu einzelnen Schulen ein breites F�cherangebot gesichert werden; soweit Belange von Schultr�gern ber�hrt sind, ist zuvor das Einvernehmen herzustellen.

(5) Im Rahmen ihres Schulprogramms kann die Schule fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und den Sch�lerinnen und Sch�lern F�cherkombinationen zur Wahl stellen. Die sich hieraus ergebenden Bindungen f�r die Belegung einzelner F�cher sind f�r die Sch�lerinnen und Sch�ler verpflichtend.

(6) Die zu belegenden F�cher der gemeinsamen Grundbildung (� 11) und die Abiturf�cher (� 12) sind grunds�tzlich von der Einf�hrungsphase an durchgehend in jedem Halbjahr entsprechend der jeweiligen Dauer der Pflichtbindungen zu belegen. Diese F�cher werden als Folgekurse unterrichtet.

(7) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt.

(8) Im selben Fach d�rfen Grund- und Leistungskurse nicht belegt werden.

(9) Abiturf�cher, die zu Beginn des ersten Jahres der Qualifikationsphase als Leistungskurs und zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase als Grundkurs gef�hrt werden, werden unabh�ngig von der Zahl der teilnehmenden Sch�lerinnen und Sch�ler bis zur Abiturpr�fung fortgesetzt.

(10) Eine neu einsetzende oder eine aus der Sekundarstufe I derselben Schule fortgef�hrte Fremdsprache, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlich ist, wird unabh�ngig von der Zahl der teilnehmenden Sch�lerinnen und Sch�ler als Kurs eingerichtet und fortgef�hrt.

(11) F�r bilinguale Bildungsg�nge trifft die oberste Schulaufsichtsbeh�rde besondere Regelungen.

(12) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht f�r Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.

(13) Im Rahmen ihrer M�glichkeiten kann die Schule zus�tzliche Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) anbieten.

� 7 (Fn 16)
Aufgabenfelder und Unterrichtsf�cher

(1) Die in der Oberstufe unterrichteten F�cher werden wie folgt Aufgabenfeldern zugeordnet:

1. dem sprachlich-literarisch-k�nstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I): Deutsch, Musik, Kunst, Englisch, Franz�sisch, Russisch, Spanisch, Niederl�ndisch, Italienisch, Lateinisch, Griechisch, Hebr�isch, Japanisch, Chinesisch, T�rkisch, Neugriechisch, Portugiesisch;

2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II): Geschichte, Geographie, Philosophie, Sozialwissenschaften, Recht, Erziehungswissenschaft, Psychologie;

3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III): Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Ern�hrungslehre, Informatik, Technik.

Religionslehre und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) F�r die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturpr�fung gelten die Richtlinien und Lehrpl�ne f�r den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe sowie die j�hrlich f�r die Vorbereitung der zentralen Pr�fungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen f�r die schriftliche Pr�fung im Abitur.

(3) Die Einrichtung des Leistungskursfaches Sport bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbeh�rde. Sport kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbeh�rde an Schulen mit besonderem sportlichen Profil als viertes Fach der Abiturpr�fung angeboten werden.

(4) Die neu einsetzende Fremdsprache kann nicht als Leistungskurs unterrichtet werden.

(5) Zur Erprobung neuer Unterrichtsf�cher k�nnen mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbeh�rde Versuche durchgef�hrt werden.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbeh�rde kann weitere F�cher f�r die Oberstufe zulassen, wenn im Versuch erprobte Lehrpl�ne f�r die gymnasiale Oberstufe und ver�ffentlichte Pr�fungsanforderungen vorliegen.

(7) F�r Sch�lerinnen und Sch�ler, die au�er in der deutschen in einer anderen Sprache aufwachsen, kann die oberste Schulaufsichtsbeh�rde zur Erf�llung der Pflichtbedingung in den Fremdsprachen weitere Fremdsprachen zulassen.

� 8 (Fn 23)
Einf�hrungsphase

(1) Die Aufgabe der Einf�hrungsphase besteht darin, die Sch�lerinnen und Sch�ler inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Qualifikationsphase vorzubereiten. In der Einf�hrungsphase betr�gt die Sch�lerwochenstundenzahl durchschnittlich 34 Unterrichtsstunden.

(2) Im Pflichtbereich sind in beiden Schulhalbjahren durchgehend neun Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathematik, eine in der Sekundarstufe I begonnene erste oder zweite oder dritte Fremdsprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik), Religionslehre und Sport. Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. Die Verpflichtung zur Belegung einer weiteren Fremdsprache kann auch durch die Belegung eines in einer weiteren Fremdsprache unterrichteten Sachfaches erf�llt werden.

(3) Sch�lerinnen und Sch�ler, die gem�� � 31 Abs. 6 SchulG von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit oder zur Teilnahme nicht verpflichtet sind, belegen das Fach Philosophie. Haben Sch�lerinnen und Sch�ler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Philosophie bereits im Rahmen ihrer Belegungsverpflichtung als gesellschaftswissenschaftliches Fach belegt, so belegen sie ein zus�tzliches gesellschaftswissenschaftliches Fach ihrer Wahl.

(4) Im Wahlbereich ist in beiden Kurshalbjahren durchgehend ein weiterer Kurs zu belegen. Die Schule kann die Kurse des Wahlbereichs Profilen zuordnen (� 6 Absatz 5). Im Rahmen des Pflichtunterrichtes gem�� Absatz 1 Satz 2 stehen den Sch�lerinnen und Sch�lern ein elftes Fach und bis zu zwei Vertiefungsf�cher zur Wahl.

(5) Sch�lerinnen und Sch�ler, die keinen aufsteigenden Pflichtunterricht im Umfang von vier Jahren in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Sekundarstufe I erhalten haben, m�ssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Wer nach den Vorgaben der APO-S I erst nach der Jahrgangsstufe 7 eine zweite Fremdsprache begonnen hat, muss diese bis zum Ende der Einf�hrungsphase fortf�hren. Sch�lerinnen und Sch�ler aus Profilklassen nach � 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I m�ssen die in Klasse 7 begonnene zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einf�hrungsphase fortf�hren.

� 9 (Fn 25)
Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Die Versetzung in die Qualifikationsphase richtet sich nach � 50 SchulG. Die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer und die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator nehmen an der Versetzungskonferenz mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht als Fachlehrkr�fte stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz sind.

(2) Die Versetzungskonferenz ist beschlussf�hig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschl�sse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zul�ssig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. �ber die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu f�hren. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet �ber die Note in ihrem oder seinem Fach und begr�ndet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Sch�lerin oder des Sch�lers w�hrend des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu ber�cksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abge�ndert werden; die schulaufsichtliche �berpr�fung bleibt unber�hrt.

(3) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gem�� � 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gem�� � 8 Abs. 4, die im zweiten Halbjahr der Einf�hrungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden. F�r Sch�lerinnen und Sch�ler, die gem�� � 8 Absatz 5 Satz 2 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einf�hrungsphase fortf�hren m�ssen, sind die Leistungen in dieser Fremdsprache als einer der zehn versetzungswirksamen Kurse nach Satz 1 zu ber�cksichtigen.

(4) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den �brigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der F�cher Deutsch, Mathematik und der fortgef�hrten Fremdsprache gem�� � 8 Abs. 2 Satz 1 m�ssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser F�chergruppe ausgeglichen werden.

(5) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in Absatz 4 festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umst�nde, zum Beispiel l�ngere Krankheit, zur�ckzuf�hren sind.

(6) Verl�sst eine Sch�lerin oder ein Sch�ler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, ist zuvor �ber die Versetzung zu entscheiden.

(7) Die Schule informiert die Eltern gem�� � 50 Abs. 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschw�chen gef�hrdet ist.

(8) Sch�lerinnen und Sch�ler der Einf�hrungsphase, die zweimal nicht versetzt wurden, verlassen die gymnasiale Oberstufe gem�� � 2 Abs. 1.

(9) Wer aus der Einf�hrungsphase abgeht, erh�lt ein Abgangszeugnis mit den erreichten Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres.

� 10 (Fn 19)
Nachpr�fung

(1) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachpr�fung ablegen, um nachtr�glich versetzt zu werden. Eine Zulassung zur Nachpr�fung ist nur m�glich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe gen�gt, um die Versetzungsbedingungen zu erf�llen. Eine Nachpr�fung ist nicht m�glich, wenn die Einf�hrungsphase bereits wiederholt wurde. Die Nachpr�fung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.

(2) Die Nachpr�fung besteht aus einer m�ndlichen Pr�fung, in einem Fach mit Klausuren au�erdem aus einer schriftlichen Pr�fung, im Fach Sport aus einer Fachpr�fung. Die Pr�fungsaufgaben sind dem Unterricht des zweiten Halbjahres der Einf�hrungsphase zu entnehmen. Sie werden in der Regel von der bisherigen Fachlehrerin oder dem bisherigen Fachlehrer gestellt.

(3) Die m�ndliche Pr�fung findet vor einem Pr�fungsausschuss unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm hierf�r bestellten Vertretung statt. Fachpr�ferin oder Fachpr�fer ist in der Regel die bisherige Fachlehrkraft. Eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestellte Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer f�hrt das Protokoll. Das einzelne Pr�fungsgespr�ch dauert mindestens 15, h�chstens 20 Minuten. Der Pr�fungsausschuss setzt die Note f�r die m�ndliche Pr�fungsleistung mit einfacher Mehrheit fest.

(4) In einem Fach mit schriftlicher Pr�fung wird die korrigierte schriftliche Arbeit dem Pr�fungsausschuss (Absatz 3) vorgelegt. Dieser setzt auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die Note f�r die schriftliche Arbeit und die Endnote aus den schriftlichen und m�ndlichen Pr�fungsergebnissen fest.

(5) Wer die Pr�fung mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden hat, ist versetzt und erh�lt ein neues Zeugnis mit der Note "ausreichend" in dem Pr�fungsfach. Das Zeugnis tr�gt das Datum des Tages, an dem die Nachpr�fung bestanden wurde. Wer die Pr�fung nicht bestanden hat, wiederholt die Einf�hrungsphase.

(6) F�r das Verfahren bei Vers�umnis der Pr�fung gilt � 23, f�r das Verfahren bei T�uschungshandlungen und anderen Unregelm��igkeiten � 24 entsprechend.

(7) Nicht versetzte abgehende Sch�lerinnen und Sch�ler, die von der M�glichkeit der Nachpr�fung Gebrauch machen wollen, m�ssen am Unterricht der Einf�hrungsphase bis zum Beginn der Sommerferien teilnehmen.

(8) Die Nachpr�fung zum nachtr�glichen Erwerb eines Abschlusses richtet sich nach � 40 Absatz 3.

� 11 (Fn 26)
Qualifikationsphase

(1) In der Qualifikationsphase betr�gt die Sch�lerwochenstundenzahl durchschnittlich 34 Unterrichtsstunden. Die Sch�lerinnen und Sch�ler w�hlen aus den in der Einf�hrungsphase belegten F�chern des Pflicht- und Wahlbereichs zwei F�cher als Leistungskurse und mindestens sieben F�cher als Grundkurse. Dar�ber hinaus stehen zur Erf�llung der Pflichtbedingungen gem�� Satz 1 bis zu zwei Halbjahreskurse in Vertiefungsf�chern und h�chstens ein Projektkurs zur Verf�gung. Die Vorgaben f�r die Wahl der Abiturf�cher (� 12) sind bei der Belegung zu beachten.

(2) Im sprachlich-literarisch-k�nstlerischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

1. Deutsch wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgef�hrt.

2. Eine in der Sekundarstufe I begonnene und in der Einf�hrungsphase fortgef�hrte Fremdsprache wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgef�hrt. Diese Bedingung kann auch durch einen in der Sekundarstufe II durchgehend belegten vierst�ndigen Grundkurs in einer neu einsetzenden Fremdsprache erf�llt werden. Die aus der Sekundarstufe I fortgef�hrte Fremdsprache muss in diesen F�llen mindestens bis zum Ende der Einf�hrungsphase belegt werden. Sch�lerinnen und Sch�ler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, k�nnen zur Erf�llung der Pflichtbedingungen in der fortgef�hrten Fremdsprache am Ende der Einf�hrungsphase eine Sprachfeststellungspr�fung bei der oberen Schulaufsichtsbeh�rde ablegen, wenn sie am Ende der Sekundarstufe I an der Sprachfeststellungspr�fung gem�� � 5 Abs. 4 APO-S I teilgenommen haben. Das Ergebnis der Pr�fung tritt an die Stelle der Note einer fortgef�hrten Fremdsprache.

3. Sch�lerinnen und Sch�ler, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, m�ssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der Qualifikationsphase ihre gem�� � 8 Abs. 5 im ersten Halbjahr der Einf�hrungsphase begonnene zweite Fremdsprache kontinuierlich bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase fortsetzen.

4. In der Qualifikationsphase sind mindestens zwei aufeinander folgende Grundkurse in Kunst oder Musik zu belegen. Anstelle eines k�nstlerischen Faches k�nnen auch zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur in der Qualifikationsphase belegt werden.

(3) Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sind in der Qualifikationsphase folgende Pflichtkurse zu belegen:

1. Das aus der Einf�hrungsphase fortgef�hrte gesellschaftswissenschaftliche Fach wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase belegt.

2. Sch�lerinnen und Sch�ler, die das Fach Geschichte gew�hlt haben, belegen in der Regel in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase zus�tzlich zwei Grundkurse in Sozialwissenschaften.

3. Sch�lerinnen und Sch�ler, die das Fach Sozialwissenschaften gew�hlt haben, belegen in der Regel in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase zus�tzlich zwei Grundkurse in Geschichte.

4. Sch�lerinnen und Sch�ler, die ein anderes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gew�hlt haben, belegen in der Regel in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase zus�tzlich je zwei Grundkurse in Geschichte und in Sozialwissenschaften.

5. Sch�lerinnen und Sch�ler, die das Fach Geschichte oder das Fach Sozialwissenschaften aus der Einf�hrungsphase mindestens bis zum Ende des ersten Jahres der Qualifikationsstufe fortf�hren, erf�llen damit die zus�tzliche Belegungsverpflichtung gem�� Nummern 2 bis 4 f�r dieses Fach.

(4) Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

1. Mathematik wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgef�hrt.

2. Ein aus der Einf�hrungsphase fortgef�hrtes naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie oder Chemie) wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgef�hrt.

(5) Das neunte Pflichtfach gem�� � 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortzuf�hren.

(6) Religionslehre oder das Fach gem�� � 8 Abs. 3 wird mindestens mit zwei Grundkursen fortgef�hrt.

(7) Sport wird bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgef�hrt.

(8) Projektkurse werden in zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase als zwei- oder dreist�ndige Kurse eingerichtet. Sie sind in ihrem fachlichen Schwerpunkt an in der Qualifikationsphase unterrichtete F�cher (Referenzf�cher) angebunden, bieten aber Spielraum f�r die inhaltliche Ausgestaltung sowie f�r fach�bergreifendes und projektorientiertes Arbeiten.

� 12 (Fn 17)
Wahl der Abiturf�cher

(1) Die Abiturpr�fung wird in vier F�chern abgelegt, mit denen die drei Aufgabenfelder (� 7) erfasst werden m�ssen. Das sprachlich-literarischk�nstlerische Aufgabenfeld kann nur durch Deutsch oder eine Fremdsprache abgedeckt werden.

(2) Unter den vier Abiturf�chern m�ssen zwei der F�cher Deutsch, Mathematik und Fremdsprache sein.

(3) Erstes und zweites Abiturfach sind die zu Beginn der Qualifikationsphase bestimmten beiden Leistungskursf�cher. Als drittes und viertes Abiturfach werden zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase zwei Grundkursf�cher festgelegt. Abiturf�cher m�ssen in der Einf�hrungsphase in Grundkursen und sp�testens vom ersten Jahr der Qualifikationsphase an als F�cher mit Klausuren belegt sein.

(4) Das erste Leistungskursfach (erstes Abiturfach) muss eine aus der Sekundarstufe I fortgef�hrte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft oder Deutsch sein.

(5) Religionslehre kann als Fach der Abiturpr�fung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Sinne von Absatz 1 vertreten. Die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (� 11 Abs. 3) bleiben hiervon unber�hrt.

(6) Religionslehre und Sport k�nnen nicht gleichzeitig als Pr�fungsf�cher gew�hlt werden.

3. Abschnitt
Leistungsbewertung

� 13 (Fn 4)
Grunds�tze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich

(1) Im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe ergibt sich die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich "Klausuren" (� 14) und den Leistungen im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" (� 15). Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzul�ssig, vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Sch�lerin oder des Sch�lers im Kurshalbjahr zu ber�cksichtigen. Bei Kursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" die Kursabschlussnote.

(2) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, F�higkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verst��e gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die �u�ere Form angemessen zu ber�cksichtigen. Geh�ufte Verst��e f�hren zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einf�hrungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte gem�� � 16 Abs. 2 in der Qualifikationsphase. Im �brigen gelten die in den Lehrpl�nen festgelegten Grunds�tze.

(3) Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Sch�lerinnen und Sch�ler zu Beginn des Kurses �ber die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" zu informieren. Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Sch�lerinnen und Sch�ler �ber den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.

(4) Die Sch�lerinnen und Sch�ler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Sch�lerin oder ein Sch�ler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gr�nden nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungen�gende Leistung bewertet (� 48 Abs. 5 SchulG).

(5) Sch�lerinnen und Sch�lern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gr�nden die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachtr�glich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Pr�fung feststellen (� 48 Abs. 4 SchulG).

(6) Bei einem T�uschungsversuch

a) kann der Sch�lerin oder dem Sch�ler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der T�uschung nicht feststellbar ist,

b) k�nnen einzelne Leistungen, auf die sich der T�uschungsversuch bezieht, f�r ungen�gend erkl�rt werden,

c) kann die gesamte Leistung f�r ungen�gend erkl�rt werden, wenn es sich um einen umfangreichen T�uschungsversuch handelt.

Wird eine T�uschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.

(7) Soweit es die Behinderung oder der sonderp�dagogische F�rderbedarf einer Sch�lerin oder eines Sch�lers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Pr�fungszeiten angemessen verl�ngern und sonstige Ausnahmen vom Pr�fungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeintr�chtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschl�ssen und Berechtigungen bleiben unber�hrt. Sonstige Ausnahmen vom Pr�fungsverfahren sind insbesondere die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen r�umlichen oder personellen Bedingungen und die Nutzung der vom Ministerium bereitgestellten modifizierten Klausuren f�r die F�rderschwerpunkte Sehen, H�ren und Kommunikation/Sprache oder anderer vom Ministerium bereitgestellter oder zugelassener Anpassungen der Pr�fungsaufgaben.

(8) In der schriftlichen Abiturpr�fung entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbeh�rde �ber die Gew�hrung von Nachteilsausgleichen. Bei der Abiturpr�fung ist die Verl�ngerung von Vorbereitungs- und Pr�fungszeiten in der Regel nur dann zul�ssig, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs Gegenstand der bisherigen F�rderpraxis f�r die Sch�lerin oder den Sch�ler war. Das gilt auch f�r die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Pr�fungsverfahren.

� 14 (Fn 23)
Beurteilungsbereich "Klausuren" und �Projekte�

(1) In der Einf�hrungsphase sind in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen je Halbjahr zwei, in einem gesellschaftswissenschaftlichen und einem naturwissenschaftlichen Fach je Halbjahr ein bis zwei Klausuren zu schreiben. Die Sch�lerin oder der Sch�ler kann weitere Grundkursf�cher als F�cher mit Klausuren w�hlen. Eine Klausur in den F�chern Deutsch und Mathematik wird nach � 18 Absatz 3 SchulG landeseinheitlich zentral gestellt.

(2) In den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase sind in den zwei Leistungskursf�chern und in mindestens zwei von der Sch�lerin oder dem Sch�ler gew�hlten Grundkursf�chern je zwei Klausuren zu schreiben. Unter den F�chern mit Klausuren m�ssen die Abiturf�cher, Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache, in jedem Fall die in der Einf�hrungsphase neu einsetzenden Fremdsprachen, und das gem�� � 11 Abs. 5 gew�hlte Pflichtfach sein. Im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase ist im ersten bis dritten Abiturfach je eine Klausur zu schreiben. F�r die Dauer der Klausuren im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase gilt � 32 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(3) In der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt. Die Verpflichtung zur Anfertigung einer Facharbeit entf�llt bei Belegung eines Projektkurses.

(4) In einer Woche sollen f�r die einzelne Sch�lerin oder den einzelnen Sch�ler nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. Die Klausuren sind in der Regel vorher anzuk�ndigen. An einem Tag soll nur eine Klausur geschrieben werden. F�r die Klausuren gelten die Richtlinien und Lehrpl�ne f�r den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. Die Aufgabenstellung muss auf die Anforderungen in der Abiturpr�fung vorbereiten.

(5) In den modernen Fremdsprachen k�nnen Klausuren m�ndliche Anteile enthalten. In einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine gleichwertige m�ndliche Leistungs�berpr�fung ersetzt. Die m�ndliche Leistungs�berpr�fung darf nicht in dem Halbjahr liegen, das in demselben Fach von der Schule f�r die Facharbeit nach Absatz 3 festgelegt wurde.

(6) Die Klausuren werden nach Benotung und Besprechung mit den Sch�lerinnen und Sch�lern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen k�nnen; sie sind auf Verlangen sp�testens nach einer Woche an die Schule zur�ckzugeben.

(7) Am Ende der Projektkurse wird eine Jahresnote erteilt, die sich zu gleichen Teilen aus der Abschlussnote der beiden Halbjahresleistungen im Bereich �Sonstige Mitarbeit� und einer weitgehend eigenst�ndigen Dokumentation, die in Umfang und Anforderungen den Ergebnissen zweier Schulhalbjahre entspricht, zusammensetzt. Bei Arbeiten, an denen mehrere Sch�lerinnen und Sch�ler beteiligt sind, muss die individuelle Sch�lerleistung erkennbar sein.

� 15 (Fn 18)
Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit"

(1) Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" geh�ren alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, m�ndlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gem�� � 14 Abs.3 sowie der Dokumentation im Projektkurs gem�� � 11 Absatz 8.

(2) Die Formen der "Sonstigen Mitarbeit" richten sich nach den Richtlinien und Lehrpl�nen f�r den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.

� 16 (Fn 17)
Notenstufen und Punkte

(1) Die in der Einf�hrungsphase erbrachten Sch�lerleistungen werden mit den Notenstufen gem�� � 48 Abs. 3 SchulG bewertet.

(2) Die in der Qualifikationsphase erteilten Kursabschlussnoten und die in der
Abiturpr�fung erteilten Noten werden in Punkte �bertragen. Daf�r gilt folgender Schl�ssel:

Note

Punkte nach
Notentendenz

Notendefinition

sehr gut

(15 � 13 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Ma�e.

gut

(12 � 10 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.

befriedigend

(9 � 7 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.

ausreichend

(6 � 5 Punkte)

Die Leistungen weisen zwar M�ngel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.

schwach ausreichend

(4 Punkte)

Die Leistungen weisen M�ngel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschr�nkungen.*)

mangelhaft

(3 � 1 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die M�ngel in absehbarer Zeit behoben werden k�nnen.

ungen�gend

(0 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so l�ckenhaft, dass die M�ngel in absehbarer Zeit nicht behoben werden k�nnen.

*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen k�nnen dazu f�hren, dass die notwendigen Punktzahlen gem�� �� 19, 28 bis 31, 39 nicht erreicht werden.

� 17 (Fn 18)
Besondere Lernleistung

(1) Im Rahmen der f�r die Abiturpr�fung vorgesehenen Punktzahl (� 29) kann Sch�lerinnen und Sch�lern eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung k�nnen ein umfassender Beitrag aus einem von den L�ndern gef�rderten Wettbewerb oder die Ergebnisse des Projektkurses oder eines umfassenden fachlichen oder fach�bergreifenden Projektes gelten.

(2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss sp�testens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bei der Schule angezeigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist sp�testens bis zur Zulassung zur Abiturpr�fung abzugeben, nach den Ma�st�ben und dem Verfahren f�r die Abiturpr�fung zu korrigieren und zu bewerten. Ein R�cktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung �ber die Zulassung zur Abiturpr�fung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abiturpr�fung nach Festlegung durch die Schulleitung stattfindet, stellt der Pr�fling vor einem Fachpr�fungsausschuss (� 26) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erl�utert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird auf Grund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt.

(3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Sch�lerinnen und Sch�ler beteiligt werden, muss die individuelle Sch�lerleistung erkennbar und bewertbar sein.

(4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die vierfach gewertet werden (� 29 Abs. 2 und 4).

� 18 (Fn 16)
Bescheinigung �ber die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse,
Konferenzen in der Qualifikationsphase

(1) Am Ende des Schulhalbjahres wird in den drei ersten Halbjahren der Qualifikationsphase eine Bescheinigung �ber die Schullaufbahn erteilt, die die in den belegten Kursen erreichten Leistungen und Angaben zum Schulbesuch ausweist. Auf Kursabschlussergebnisse mit schwach ausreichenden oder schlechteren Leistungen, auf nicht erf�llte Belegungsbedingungen, auf Wiederholungsm�glichkeiten und -notwendigkeiten wird hierbei hingewiesen. � 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Wer aus der Qualifikationsphase abgeht, erh�lt ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase erreichten Kursabschlussnoten. � 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Am Ende des Schulhalbjahres findet in den drei ersten Halbjahren der Qualifikationsphase eine Konferenz der Lehrkr�fte statt, die die Sch�lerin oder den Sch�ler in der Jahrgangsstufe unterrichtet haben. F�r die Zusammensetzung und Leitung der Konferenz gilt � 9 Abs. 1. Die Konferenz ber�t �ber die Entwicklung der Sch�lerin oder des Sch�lers und �ber den Leistungsstand und stellt Beratungsnotwendigkeiten im Hinblick auf Leistungsdefizite und Belegungsnotwendigkeiten fest. Sie beschlie�t �ber den R�cktritt und die Wiederholung gem�� � 19 und � 23.

� 19 (Fn 18)
R�cktritt und Wiederholung

(1) Wer in dem ersten Jahr der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag in die Einf�hrungsphase zur�cktreten. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang des zweiten und dritten Halbjahres der gymnasialen Oberstufe und die Entscheidung �ber die Versetzung in die Qualifikationsphase werden unwirksam. Am Ende des zweiten Halbjahres der Einf�hrungsphase wird erneut �ber die Versetzung in die Qualifikationsphase entschieden.

(2) Eine Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase oder des zweiten und dritten Halbjahres der Qualifikationsphase ist unter folgenden Voraussetzungen m�glich oder notwendig:

1. Wer am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in zwei der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat oder wessen Zulassung zur Abiturpr�fung im Grundkursbereich gef�hrdet erscheint, kann auf Antrag die beiden ersten Halbjahre oder das zweite und dritte Halbjahr der Qualifikationsphase wiederholen.

2. Wer am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in vier der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, muss die beiden zuletzt besuchten Halbjahre wiederholen. Die betreffende Jahrgangsstufe muss ebenfalls wiederholt werden, wenn in einem Leistungskurs null Punkte erreicht wurden oder wenn feststeht, dass Leistungsausf�lle im Grundkursbereich bis zur Zulassung nicht mehr aufholbar sind.

3. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der wiederholten Halbjahre werden unwirksam.

(3) Wer nach der Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase nicht wenigstens in einem der vier belegten Leistungskurse f�nf Punkte der einfachen Wertung erreicht oder wer einen Leistungskurs mit null Punkten abgeschlossen hat, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass Leistungsausf�lle im Grundkursbereich nicht mehr aufholbar sind oder wenn am Ende des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erf�llt werden k�nnen.

Zweiter Teil
Ordnung der Abiturpr�fung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

� 20
Zweck der Pr�fung

Durch die Abiturpr�fung wird festgestellt, ob die Sch�lerin oder der Sch�ler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen der staatlichen Abschlusspr�fung wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt.

� 21 (Fn 20)
Ort, Zeit und Gliederung der Pr�fung

(1) Die Abiturpr�fung findet an den �ffentlichen und den als Ersatzschulen nach � 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW genehmigten Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe am Ende der Qualifikationsphase statt. Sie besteht aus einer schriftlichen und m�ndlichen Pr�fung.

(2) Im ersten bis dritten Abiturfach wird schriftlich und gegebenenfalls m�ndlich, im vierten Abiturfach wird m�ndlich gepr�ft.

(3) An die Stelle der schriftlichen Abiturpr�fung tritt im Fach Sport als zweitem Abiturpr�fungsfach eine Fachpr�fung. Die Fachpr�fung besteht aus einer schriftlichen Pr�fungsarbeit und aus einer praktischen Pr�fung.

(4) In den Pr�fungsf�chern Kunst und Musik kann auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Pr�fung sein.

(5) Die Termine f�r die schriftliche Abiturpr�fung werden durch die oberste Schulaufsichtsbeh�rde bestimmt.

� 22 (Fn 18)
Pr�fungsanforderungen

In der Abiturpr�fung sollen die Sch�lerinnen und Sch�ler nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Pr�fungsf�chern erworben haben, fachspezifische Methoden selbst�ndig anwenden k�nnen und offen f�r fach�bergreifende Perspektiven sind. Die Aufgabenstellung in der Abiturpr�fung muss den Richtlinien und Lehrpl�nen f�r den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe entsprechen.

� 23 (Fn 16)
R�cktritt, Erkrankung, Vers�umnis

(1) Eine Sch�lerin oder ein Sch�ler kann auf Antrag bis zur Zulassungsentscheidung (� 30) von der Abiturpr�fung zur�cktreten, wenn die H�chstverweildauer (� 2 Abs. 1) dadurch nicht �berschritten wird. � 19 Absatz 1 Satz1 gilt entsprechend. Bei R�cktritt wird das zweite Jahr der Qualifikationsphase gem�� � 31 wiederholt. Bei einem R�cktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Pr�fung als nicht bestanden.

(2) Wer unmittelbar vor oder w�hrend der Abiturpr�fung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Pr�fung oder den noch fehlenden Teil der Pr�fung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Pr�fung werden gewertet. Gleiches gilt f�r Pr�flinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gr�nden die gesamte Pr�fung oder einen Teil der Pr�fung vers�umen. Im Krankheitsfall hat der Pr�fling unverz�glich ein �rztliches Attest vorzulegen, im �brigen sind die Gr�nde f�r das Vers�umnis unverz�glich dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Pr�fung als nicht bestanden oder wird der fehlende Pr�fungsteil wie eine ungen�gende Leistung gewertet.

(3) Vers�umt ein Pr�fling Teile der Pr�fung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so wird dieser Pr�fungsteil wie eine ungen�gende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss.

� 24 (Fn 2)
Verfahren bei T�uschungshandlungen
und anderen Unregelm��igkeiten

(1) F�r das Verfahren bei T�uschungshandlungen gilt � 13 Abs. 6 entsprechend. In besonders schweren F�llen kann der Pr�fling von der weiteren Pr�fung ausgeschlossen werden.

(2) Werden T�uschungshandlungen erst nach Abschluss der Pr�fung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbeh�rde in besonders schweren F�llen innerhalb von zwei Jahren die Pr�fung als nicht bestanden und das Zeugnis f�r ung�ltig erkl�ren.

(3) Behindert ein Pr�fling durch sein Verhalten die Pr�fung so schwerwiegend, dass es nicht m�glich ist, seine Pr�fung oder die anderer Pr�flinge ordnungsgem�� durchzuf�hren, kann er von der weiteren Pr�fung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den F�llen der Abs�tze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Best�tigung durch die obere Schulaufsichtsbeh�rde. Best�tigt die obere Schulaufsichtsbeh�rde den Ausschluss, gilt die Pr�fung als nicht bestanden.

(5) Wird in einem Teil der Pr�fung die Leistung verweigert, gilt � 13 Abs. 4.

2. Abschnitt
Pr�fungsaussch�sse

� 25
Zentraler Abiturausschuss

(1) F�r jede Abiturpr�fung wird ein Zentraler Abiturausschuss gebildet, der aus mindestens drei, h�chstens vier Mitgliedern besteht.

(2) Dem Zentralen Abiturausschuss geh�ren an:

1. die oder der Vorsitzende;

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begr�ndeten F�llen die Vertreterin oder der Vertreter;

3. die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator oder die Vertreterin oder der Vertreter oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft;

4. die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer des Pr�flings oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft.

(3) Den Vorsitz des Zentralen Abiturausschusses hat grunds�tzlich die f�r die Schule zust�ndige schulfachliche Dezernentin oder der zust�ndige schulfachliche Dezernent. In Ausnahmef�llen kann die obere Schulaufsichtsbeh�rde eine andere schulfachliche Dezernentin oder einen anderen schulfachlichen Dezernenten bestellen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbeh�rde den Vorsitz nicht wahr, so �bernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begr�ndeten F�llen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbeh�rde kann Schulleiterinnen oder Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen.

(4) Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbeh�rde kann den Vorsitz �bernehmen.

(5) Bis zur m�ndlichen Pr�fung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begr�ndeten F�llen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz wahr.

(6) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses beauftragt ein Mitglied mit der Schriftf�hrung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss beide Staatspr�fungen f�r ein Lehramt abgelegt haben und die Bef�higung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Bef�higung zum Lehramt f�r die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

(8) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachpr�fungsaussch�sse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbeh�rde herbeif�hren. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

� 26 (Fn 12)
Fachpr�fungsaussch�sse

(1) F�r die einzelnen Pr�fungsf�cher in der m�ndlichen Pr�fung bildet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen oder mehrere Fachpr�fungsaussch�sse. Bei Kursen, die schul�bergreifend angeboten werden, wird der Fachpr�fungsausschuss an der Schule gebildet, an der der Kurs stattfindet.

(2) Jeder Fachpr�fungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:

1. der oder dem Vorsitzenden;

2. der Fachpr�ferin oder dem Fachpr�fer;

3. der Schriftf�hrerin oder dem Schriftf�hrer.

(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbeh�rde oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbeh�rde den Vorsitz �bernimmt, f�hrt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbeh�rde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachpr�fungsausschusses muss beide Staatspr�fungen f�r ein Lehramt (Lehramtspr�fungen) abgelegt haben und die Bef�higung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Bef�higung zum Lehramt f�r die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

(4) Fachpr�ferin oder Fachpr�fer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Sch�lerin oder den Sch�ler im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Fachpr�ferin oder der Fachpr�fer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtspr�fungen abgelegt haben und die Bef�higung zum Lehramt am Gymnasium oder f�r die Sekundarstufe II besitzen. Fachpr�ferin oder Fachpr�fer kann auch eine Lehrkraft sein, der eine unbefristete Unterrichtserlaubnis f�r die Sekundarstufe II in dem Fach zuerkannt worden ist (Zertifikatskurs).

(5) Schriftf�hrerin oder Schriftf�hrer ist in der Regel eine Lehrkraft der Schule, die das Fach nach M�glichkeit in der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Schriftf�hrerin oder der Schriftf�hrer soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtspr�fungen abgelegt haben und die Bef�higung zum Lehramt am Gymnasium oder f�r die Sekundarstufe II besitzen.

(6) Die Dezernentin oder der Dezernent oder die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbeh�rde ist berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbeh�rde sowie Lehrkr�fte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachpr�fungsausschusses zu bestellen. Die Abs�tze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die oder der Vorsitzende des Fachpr�fungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses gem�� � 25 Abs. 8 beanstanden. Wird der Vorsitz des Fachpr�fungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbeh�rde wahrgenommen, entf�llt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachpr�fungsausschusses.

� 27 (Fn 13)
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, G�ste

(1) Die Mitglieder der gem�� � 25 und � 26 eingerichteten Aussch�sse sind stimmberechtigt.

(2) Der Zentrale Abiturausschuss ist beschlussf�hig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.

(3) Fachpr�fungsaussch�sse sind nur beschlussf�hig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(4) Alle Aussch�sse beschlie�en mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zul�ssig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund von � 20 Verwaltungsverfahrensgesetz f�r das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (� 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbeh�rde. Wird das Mitglied eines Fachpr�fungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.

(6) Es sind berechtigt, bei m�ndlichen Pr�fungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:

1. nicht an der Pr�fung beteiligte Lehrkr�fte, Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und Lehramtsanw�rterinnen oder Lehramtsanw�rter der Schule, soweit dienstliche Gr�nde nicht entgegenstehen. Die obere Schulaufsichtsbeh�rde kann Lehrkr�ften anderer Schulen die Teilnahme erm�glichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist;

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schultr�gers;

3. Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbeh�rde.

(7) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder deren Vertretung kann bei der m�ndlichen Pr�fung zuh�ren. Mit Zustimmung der Pr�flinge kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Sch�lerinnen und Sch�ler des ersten Jahres der Qualifikationsphase als G�ste zulassen.

(8) Die Mitglieder der Aussch�sse und die G�ste sind zur Verschwiegenheit �ber alle Pr�fungsvorg�nge zu verpflichten.

3. Abschnitt
Gesamtqualifikation

� 28 (Fn 20)
Anrechnung der Kurse f�r die Gesamtqualifikation

(1) In der Qualifikationsphase sind als Block I die Leistungen aus allen 30 bis 32 anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen nachzuweisen und der Nachweis �ber die gem�� � 11 zu belegenden Pflichtkurse zu erbringen. Nach Festlegung durch die Sch�lerin oder den Sch�ler sind 35 bis 40 Halbjahresergebnisse in Block I einzubringen, darunter die Kurse gem�� Absatz 2 bis 6. Mit der Punktzahl Null abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt; sie sind nicht anrechenbar.

(2) In den vier Abiturf�chern sind jeweils vier Kurse in Block I einzubeziehen.

(3) Alle Kurse, die gem�� � 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie � 11 Abs. 3, 4 und 6 belegt werden m�ssen, werden in Block I einbezogen, soweit sie nicht schon als Kurse in den Abiturf�chern einzubringen sind.

(4) Sch�lerinnen und Sch�ler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fremdsprachlichen Pflichtbedingungen bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase durch ihre aus der Sekundarstufe I fortgef�hrte Fremdsprache erf�llen, m�ssen die beiden in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase belegten Kurse der in der Einf�hrungsphase neu einsetzenden Fremdsprache in Block I einbringen (� 11 Abs. 2 Nr. 3).

(5) Sch�lerinnen und Sch�ler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fortgef�hrte erste Fremdsprache am Ende der Einf�hrungsphase abschlie�en, m�ssen die vier Halbjahreskurse der Qualifikationsphase der in der Einf�hrungsphase begonnenen neu einsetzenden Fremdsprache einbringen (� 11 Abs. 2 Nr. 3).

(6) Aus den gem�� � 11 Abs. 5 belegten Kursen m�ssen die zwei Halbjahreskurse des zweiten Jahres der Qualifikationsphase in Block I eingebracht werden.

(7) Im dritten und vierten Abiturfach k�nnen im Rahmen der anzurechnenden Grundkurse gem�� Absatz 1 bis zu sechs Grundkurse einem Fach angeh�ren.

(8) In den �brigen Grundkursf�chern - au�er Sport - k�nnen bis zu f�nf Kurse einem Fach angeh�ren. Insgesamt d�rfen nicht mehr als zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur angerechnet werden.

(9) Inhaltsgleiche Kurse k�nnen nur einmal in Block I eingebracht werden.

(10) Der Projektkurs kann im Umfang von zwei Halbjahreskursen auf die Grundkurse gem�� Absatz 1 angerechnet werden. Er kann entweder in doppelter Wertung der Abschlussnote gem�� � 14 Absatz 7 oder als besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

� 29 (Fn 17)
Gesamtqualifikation

(1) Bei der Feststellung der Gesamtqualifikation wird das Punktsystem gem�� � 16 Abs. 2 angewendet.

(2) Als Gesamtqualifikation sind h�chstens 900 Punkte erreichbar, und zwar in Block I h�chstens 600 Punkte und im Abiturbereich als Block II h�chstens 300 Punkte. Der Abiturbereich umfasst die vier Pr�fungsergebnisse in den Pr�fungsf�chern in f�nffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung erbracht (� 17), werden die Pr�fungsergebnisse in den Pr�fungsf�chern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugez�hlt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch m�ndlich gepr�ft, wird das Endergebnis im Verh�ltnis von 2 (schriftlich) zu 1 (m�ndlich) aus den Ergebnissen der beiden Pr�fungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den zwei Bereichen ist nicht m�glich. Die Abiturpr�fung ist bestanden, wenn die Bedingungen gem�� den Abs�tzen 3 und 4 erf�llt sind.

(3) F�r Block I gelten folgende Bedingungen:

1. Die Leistungen in den 27 bis 32 Grundkursen gem�� � 28 werden in einfacher Wertung, die Leistungen in den acht Leistungskursen in zweifacher Wertung angerechnet. Werden 35 bis 37 Halbjahresergebnisse eingebracht, d�rfen in h�chstens sieben Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Werden 38 bis 40 Halbjahresergebnisse eingebracht, d�rfen in h�chstens acht Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten d�rfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein.

2. In der Gesamtheit der in Block I anzurechnenden Kurse m�ssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.

(4) F�r den Abiturbereich gelten folgende Bedingungen:

1. Wird keine besondere Lernleistung gem�� � 17 eingebracht, m�ssen mindestens in zwei Pr�fungsf�chern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich  mindestens jeweils 25 Punkte erreicht sein.

2. Wird eine besondere Lernleistung gem�� � 17 eingebracht, m�ssen mindestens in zwei Pr�fungsf�chern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein.

3. Im Abiturbereich gem�� Absatz 2 m�ssen insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht sein.

(5) Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet:

EI = P . 40
        S

Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten F�chern in vier Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete F�cher z�hlen auch hier doppelt).

4. Abschnitt
Zulassung zur Abiturpr�fung,
Ablauf und Verfahren der Abiturpr�fung

� 30 (Fn 18)
Zulassung zur Abiturpr�fung

(1) �ber die Zulassung zur Abiturpr�fung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss in der Ersten Konferenz.

(2) Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gem�� � 28 und � 29 Absatz 3 erf�llt.

� 31 (Fn 18)
Verfahren bei Nichtzulassung

(1) Wer nicht zur Abiturpr�fung zugelassen wird, wiederholt das zweite Jahr der Qualifikationsphase, sofern die Verweildauer (� 2 Abs. 1) dadurch nicht �berschritten wird.

(2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut �ber die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase werden unwirksam.

� 32 (Fn 9)
F�cher der schriftlichen Pr�fung

(1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Sch�lerin und jedem Sch�ler je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(2) Die schriftliche Pr�fung dauert in den Leistungskursf�chern mindestens 240 und h�chstens 270 Minuten und im dritten Abiturfach mindestens 210 und h�chstens 240 Minuten. Im Rahmen dieser Bandbreiten bestimmt die oberste Schulaufsichtsbeh�rde die Dauer der schriftlichen Pr�fung in den einzelnen F�chern.

(3) F�r Sch�lerexperimente und praktische Arbeiten in den Naturwissenschaften, in Ern�hrungslehre, Informatik und Technik oder f�r Gestaltungsaufgaben in den F�chern Kunst und Musik kann die oberste Schulaufsichtsbeh�rde die jeweils festgelegte Dauer der Pr�fung um h�chstens 60 Minuten verl�ngern.

� 33 (Fn 16)
Aufgaben und Verfahren f�r die schriftliche Pr�fung

(1) Die Pr�fungsaufgaben f�r die schriftlichen Pr�fungen werden von der obersten Schulaufsichtsbeh�rde landeseinheitlich gestellt. �ber Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbeh�rde unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpl�ne f�r die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.

(2) Den Sch�lerinnen und Sch�lern werden nach Ma�gabe der Lehrpl�ne und im Rahmen der j�hrlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen f�r die schriftlichen Pr�fungen im Abitur bei den Pr�fungsarbeiten Wahlm�glichkeiten er�ffnet.

(3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (� 34 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbeh�rde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Pr�fung. F�r Sch�lerinnen und Sch�ler aus demselben Kurs m�ssen dieselben Aufgaben ausgew�hlt werden. �ber Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbeh�rde. Besondere Regelungen f�r das Fach Religionslehre k�nnen durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden.

(4) Den Aufgaben werden L�sungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben, aus denen sich die erreichbare Punktsumme f�r die Klausur ergibt.

� 34 (Fn 8)
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftliche Pr�fungsarbeit wird von der zust�ndigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (� 33 Abs. 4) korrigiert. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbeh�rde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkr�fte voneinander abweichen, wird die abschlie�ende Note wie folgt ermittelt:

1. Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten (� 16 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 1),

2. bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oberen Schulaufsichtsbeh�rde beauftragten Fachlehrkraft, innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen.

(3) Geh�ufte Verst��e gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die �u�ere Form f�hren gem�� � 13 Abs. 2 zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkr�fte voneinander abweichen, ergibt sich die abschlie�ende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Es wird mathematisch gerundet. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 entscheidet die dritte beauftragte Fachlehrkraft.

(4) Die Fachpr�fung im Fach Sport als Leistungskursfach (� 21 Abs. 3) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachpr�fungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note f�r die Pr�fungsleistungen in der praktischen Pr�fung gebildet.

� 35
F�cher der m�ndlichen Pr�fung

Das von der Sch�lerin oder dem Sch�ler gew�hlte vierte Abiturfach ist verpflichtendes Fach der m�ndlichen Pr�fung. Die drei F�cher der schriftlichen Pr�fung k�nnen F�cher der m�ndlichen Pr�fung sein.

� 36 (Fn 4)
M�ndliche Pr�fung im ersten bis dritten Abiturfach

(1) Der Zentrale Abiturausschuss legt in einer Konferenz auf Grund der Ergebnisse in den schriftlichen Pr�fungsarbeiten im ersten bis dritten Abiturfach und der m�ndlichen Pr�fung im vierten Abiturfach fest, in welchen F�chern der schriftlichen Abiturpr�fung der Pr�fling m�ndlich gepr�ft wird.

(2) M�ndliche Pr�fungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturpr�fung gef�hrdet ist, weil die Mindestbedingungen gem�� � 29 Absatz 4 nicht erf�llt sind.

(3) Wer nicht nach Absatz 2 gepr�ft wird, kann sich freiwillig zur m�ndlichen Pr�fung im ersten bis dritten Abiturfach melden.

(4) Wird ein Pr�fling in mehreren F�chern gepr�ft, bestimmt er die Reihenfolge.

(5) Eine m�ndliche Pr�fung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgef�hrt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der H�chstpunktzahlen in der m�ndlichen Pr�fung im ersten bis dritten Abiturfach ein Bestehen des Abiturs nicht mehr m�glich ist. Die Abiturpr�fung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

� 37 (Fn 12)
Verfahren bei der m�ndlichen Pr�fung

(1) Sch�lerinnen und Sch�ler, f�r die gem�� � 36 Abs. 2 m�ndliche Pr�fungen angesetzt worden sind, werden nur in so vielen F�chern gepr�ft, wie es zur Erf�llung der Mindestbedingungen f�r das Bestehen der Abiturpr�fung erforderlich ist. Sie k�nnen jedoch auf eigenen Wunsch in den �brigen zur Pr�fung angesetzten F�chern gepr�ft werden.

(2) Die Sch�lerinnen und Sch�ler sind verpflichtet, zum angegebenen Termin zur jeweiligen Pr�fung anwesend zu sein; andernfalls gilt � 23 Abs. 3.

(3) Die Vorbereitungszeit betr�gt in der Regel 30 Minuten. Falls die Pr�fungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ern�hrungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Anteil, im Fach Musik eine H�raufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enth�lt, kann die Vorbereitungszeit angemessen verl�ngert werden.

(4) Zur Vorbereitung der m�ndlichen Pr�fung in den Abiturf�chern treten die Fachpr�fungsaussch�sse zu Konferenzen zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachpr�fungsausschusses pr�ft, ob die Aufgabenstellung mit den Pr�fungsanforderungen (� 22 Abs. 1) sowie mit � 38 Abs. 1 und 3 �bereinstimmt. Sie oder er entscheidet �ber die erforderlichen �nderungen nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachpr�fungsausschusses.

(5) Bis zu drei Pr�flingen kann - insbesondere im vierten Abiturfach - dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn die gleichen unterrichtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(6) Die m�ndliche Pr�fung wird grunds�tzlich von der Fachpr�ferin oder dem Fachpr�fer (� 26 Abs. 4) durchgef�hrt. Die oder der Vorsitzende des Fachpr�fungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Pr�fling zu richten und die Pr�fung zeitweise selbst zu �bernehmen.

� 38 (Fn 22)
Gestaltung der m�ndlichen Pr�fung

(1) F�r jede Pr�fung ist dem Pr�fling eine neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe einschlie�lich der gegebenenfalls notwendigen Texte wird schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zul�ssig, gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder zwischen mehreren Aufgaben w�hlen zu lassen. Erkl�rt der Pr�fling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und sind die Gr�nde daf�r nicht von ihm zu vertreten, legt der Zentrale Abiturausschuss einen neuen Termin f�r die Pr�fung fest. F�r den neuen Pr�fungstermin gelten die Verfahrensvorgaben gem�� � 37 Absatz 4.

(2) Ist der Pr�fling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu l�sen, so kann die Pr�ferin oder der Pr�fer Hilfen geben.

(3) Die m�ndliche Pr�fung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Kurshalbjahres beschr�nken. Sie darf keine Wiederholung der Inhalte einer anderen in der Qualifikationsphase und im Abiturbereich bereits erbrachten Leistung sein. Die m�ndliche Pr�fung dauert in der Regel mindestens 20, h�chstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Pr�fungsteil, wobei beide Pr�fungsteile ungef�hr den gleichen zeitlichen Umfang haben.

(4) Im ersten Pr�fungsteil soll der Pr�fling selbst�ndig die vorbereitete Aufgabe in zusammenh�ngendem Vortrag l�sen. Im zweiten Pr�fungsteil sollen vor allem gr��ere fachliche und fach�bergreifende Zusammenh�nge in einem Pr�fungsgespr�ch angesprochen werden. Es ist nicht zul�ssig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinander zu reihen.

(5) Im Fach Sport als viertes Abiturpr�fungsfach ergibt sich die Note der praktischen Pr�fung gleichwertig aus den Notenergebnissen des ersten und zweiten Pr�fungsteils. Die Note der Fachpr�fung ergibt sich gleichwertig aus den Notenergebnissen der praktischen und der m�ndlichen Pr�fung. Nicht ganzzahlige Ergebnisse der praktischen Pr�fung und der Fachpr�fung werden mathematisch gerundet.

(6) Der Fachpr�fungsausschuss ber�t �ber die einzelnen Pr�fungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die Fachpr�ferin oder der Fachpr�fer schl�gt die Note f�r die Pr�fungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachpr�fungsausschusses stimmen �ber diesen Vorschlag ab (� 27 Abs. 4).

5. Abschnitt
Abschluss der Abiturpr�fung

� 39 (Fn 24)
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Nach Beendigung der m�ndlichen Pr�fung stellt der Zentrale Abiturausschuss die Pr�fungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl f�r den Abiturbereich gem�� � 29.

(2) Hat die Sch�lerin oder der Sch�ler die Bedingungen gem�� � 29 erf�llt, erkl�rt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturpr�fung f�r bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den L�ndern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.

(3) Die Beschl�sse des Zentralen Abiturausschusses werden den Sch�lerinnen und Sch�lern bekanntgegeben.

(4) Sch�lerinnen und Sch�lern, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist (Absatz 2), erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".

� 40 (Fn 3)
Weitere Berechtigungen und Abschl�sse

(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis zuerkannt. Die Bedingungen f�r die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbeh�rde durch Verwaltungsvorschriften fest.

(2) Sch�lerinnen und Sch�ler, die nicht �ber den entsprechenden Abschluss verf�gen, erwerben am Ende der Einf�hrungsphase der gymnasialen Oberstufe den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn die Voraussetzungen gem�� den �� 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Pr�fungsordnung Sekundarstufe I erf�llt sind. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Einf�hrungsphase der gymnasialen Oberstufe die Versetzungsanforderungen gem�� � 22 Absatz 1 und � 26 der Ausbildungs- und Pr�fungsordnung Sekundarstufe I erf�llen.

(3) Sch�lerinnen und Sch�ler, die nicht �ber den entsprechenden Abschluss verf�gen, k�nnen am Ende der Einf�hrungsphase der gymnasialen Oberstufe eine Nachpr�fung ablegen, um nachtr�glich einen Abschluss nach Absatz 2 zu erwerben. Die Zulassung zur Nachpr�fung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach, in dem eine mangelhafte Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss zu erlangen. Die Nachpr�fung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. F�r das Verfahren gilt � 10 Absatz 2, 3, 4, 6 und 7.

� 40a (Fn 7)
Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Sch�lerinnen und Sch�lern, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, wird der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, wenn folgende Bedingungen im ersten Jahr der Qualifikationsphase erf�llt sind:

1. In den beiden Leistungskursf�chern m�ssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.

2. Es m�ssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

3. Unter den nach Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen m�ssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache (� 11 Abs. 2 Nr. 2), einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein. Au�er den genannten F�chern k�nnen aus weiteren F�chern h�chstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.

4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse m�ssen jeweils f�nf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt.

(2) F�r abgehende Sch�lerinnen und Sch�ler, die am Ende des dritten oder vierten Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen gem�� Absatz 1 mit der Ma�gabe, dass die Gesamtqualifikation insgesamt in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht worden sein muss.

(3) Die Gesamtpunktzahl (mindestens 95, h�chstens 285 Punkte), die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach der Formel

N = 5 ⅔ � P/57

in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl �ber 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.

(4) In das Abgangszeugnis werden die in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase bewerteten Kurse mit den entsprechenden Kursabschlussnoten eingetragen. Wird der Sch�lerin oder dem Sch�ler der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, enth�lt das Abgangszeugnis den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erf�llt ist, sofern kein Ausbildungsverh�ltnis begonnen wird (� 38 Absatz 4 SchulG).

(5) Nach bestandener Abiturpr�fung kann ehemaligen Sch�lerinnen und Sch�lern erg�nzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife f�r das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 oder 2 erf�llen. Die Bescheinigung tr�gt das Datum der Ausstellung.

� 41 (Fn 13)
Wiederholung der Abiturpr�fung

(1) Eine nicht bestandene Abiturpr�fung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungspr�fung nicht bestanden, so muss die Sch�lerin oder der Sch�ler die gymnasiale Oberstufe verlassen. Die obere Schulaufsichtsbeh�rde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umst�nde vorliegen.

(2) Eine bestandene Pr�fung kann nicht wiederholt werden.

(3) Bei einer Wiederholung der Abiturpr�fung werden die im vorherigen Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase erhaltenen Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der vorherigen Pr�fung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

� 42
Niederschriften

(1) �ber alle Konferenzen und Beschl�sse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachpr�fungsaussch�sse und �ber die schriftliche und m�ndliche Abiturpr�fung sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Niederschriften sind ferner �ber die Beschl�sse und den Verlauf aller sonstigen Konferenzen und Pr�fungen in der gymnasialen Oberstufe anzufertigen. Die oder der Vorsitzende der Konferenz beauftragt ein Mitglied mit der Schriftf�hrung.

(3) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gr�nde aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmef�llen von den Regelbestimmungen abgewichen wird.

(4) Die Niederschrift �ber die m�ndliche Einzelpr�fung muss die beteiligten Pr�ferinnen und Pr�fer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

� 43 (Fn 16)
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Bei Widerspr�chen gegen Beschl�sse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachpr�fungsaussch�sse, denen vom jeweiligen Ausschuss nicht stattgegeben wird, entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbeh�rde gebildete Widerspruchsausschuss.

(2) Der bei der oberen Schulaufsichtsbeh�rde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei f�r die gymnasiale Oberstufe zust�ndigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz f�hrt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Beh�rde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die F�hrung des Vorsitzes. Bei Widerspr�chen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zust�ndige Fachdezernentin oder den zust�ndigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.

(3) Sch�lerinnen und Sch�ler, bei Minderj�hrigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Pr�fungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Pr�fungsentscheidung bei der Schule zu stellen.

7. Abschnitt (Fn 5)
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021

� 44 (Fn 5) (Fn 14)
Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen

Aus Gr�nden der Infektionspr�vention kann von Verfahrensvorgaben und Vorgaben zur Zusammensetzung von Konferenzen, insbesondere Verpflichtungen zur pers�nlichen Anwesenheit, abgewichen werden (� 9 Absatz 1 und 2 und � 18 Absatz 3). Dies gilt auch f�r die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die Durchf�hrung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen und zu dokumentieren.

� 45 (Fn 5)
H�chstverweildauer, Wiederholung in der Qualifikationsphase

(1) Bei einer angemessenen Verl�ngerung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe �ber die H�chstverweildauer hinaus bedarf es abweichend von � 2 Absatz 1 keiner Entscheidung durch die obere Schulaufsichtsbeh�rde. Die Schulleitung dokumentiert die Verl�ngerung.

(2) Abweichend von � 19 Absatz 2 Nummer 1 kann auf Antrag die beiden ersten Halbjahre der Qualifikationsphase auch wiederholen, wer die dort genannten Voraussetzungen nicht erf�llt. Die Sch�lerinnen und Sch�ler sind �ber die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten.

(3) Die Bestimmung der Voraussetzungen zur verpflichtenden Wiederholung der ersten beiden Halbjahre der Qualifikationsphase erfolgt unter Ber�cksichtigung der Ergebnisse einer Nachpr�fung gem�� � 46 Absatz 4.

� 46 (Fn 5)
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachpr�fung bei Minderleistungen

(1) Von dem Grundsatz zur gleichwertigen Bildung der Kursabschlussnote aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gem�� � 13 Absatz 1 kann zugunsten der Sch�lerin oder des Sch�lers abgewichen werden.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbeh�rde kann festlegen, dass abweichend von � 14 Absatz 1 und 2 in der Einf�hrungsphase auch in den F�chern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie im ersten Jahr der Qualifikationsphase in den zwei Leistungskursf�chern und in den von der Sch�lerin oder dem Sch�ler gew�hlten schriftlichen Grundkursf�chern die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden kann, wenn dies aufgrund von Zeiten des Distanzunterrichts organisatorisch erforderlich ist.

(3) Die Schule entscheidet anhand der organisatorischen M�glichkeiten und Umst�nde im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Sch�lerinnen und Sch�lern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gr�nden nicht erbracht haben, nachzuholen sind.

(4) Sch�lerinnen und Sch�ler, die im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursen vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht haben und aus diesem Grund die Jahrgangsstufe nach � 19 Absatz 2 Nummer 2 wiederholen m�ssen, erhalten in analoger Anwendung von � 10 die M�glichkeit zur Nachpr�fung in diesen F�chern. Es finden gegebenenfalls mehrere Pr�fungen statt. Die Pr�fungsaufgaben sind dem Unterricht des zweiten Halbjahres zu entnehmen. Eine Nachpr�fung ist nicht m�glich in F�chern, die mit null Punkten abgeschlossen wurden.

� 47 (Fn 5)
Einf�hrungsphase, Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Die landeseinheitlich zentral gestellte Klausur gem�� � 14 Absatz 1 entf�llt.

(2) � 9 Absatz 4 gilt mit der Ma�gabe, dass abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten bestehende Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht ber�cksichtigt werden (� 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der f�r das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung). Dies gilt auch, wenn eine Benachrichtigung gem�� � 9 Absatz 7 erfolgt ist.

(3) Zeiten der Einschr�nkungen des Schulbetriebs aus Gr�nden der Infektionspr�vention und individueller Quarant�nezeiten k�nnen besondere Umst�nde im Sinne von � 9 Absatz 5 sein, die im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung eine Abweichung von der in � 9 Absatz 4 festgelegten Regel rechtfertigen.

(4) Abweichend von � 10 Absatz 1 erfolgt eine Zulassung zur Nachpr�fung auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Versetzungsbedingungen zu erf�llen. Es finden dann mehrere Pr�fungen statt. Eine Nachpr�fung ist abweichend von � 10 Absatz 1 auch m�glich, wenn die Einf�hrungsphase bereits wiederholt wurde.

(5) Sch�lerinnen und Sch�ler k�nnen die Einf�hrungsphase auch dann wiederholen, wenn sie die Versetzungsbedingungen erf�llt haben. Die Sch�lerinnen und Sch�ler sind �ber die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten.

� 48 (Fn 5)
Abiturpr�fung

Abweichend von � 27 Absatz 6 und 7 ist die Anwesenheit nicht an der Pr�fung beteiligter Personen (G�ste) bei m�ndlichen Pr�fungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht m�glich.

� 49 (Fn 5)
Nachpr�fung zum Erwerb von Abschl�ssen der Sekundarstufe I

Abweichend von � 40 Absatz 3 erfolgt eine Zulassung zur Nachpr�fung zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses oder des mittleren Schulabschlusses auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. Es finden dann mehrere Pr�fungen statt.

� 50 (Fn 5)
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Sch�lerinnen und Sch�ler, die auf der Basis der vorliegenden Leistungen die Voraussetzungen f�r den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht erf�llen, k�nnen diese auch abweichend von � 40a �ber Nachpr�fungen in den verpflichtend einzubringenden F�chern erwerben, die mit weniger als f�nf Punkten bewertet wurden.

(2) F�r Nachpr�fungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gilt � 10 Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Ma�gabe, dass das Ergebnis der Nachpr�fung und das Ergebnis der Kursabschlussnote im Verh�ltnis eins zu eins gewichtet werden. Dabei ist das arithmetische Mittel zu bilden und aufzurunden. 

Inkrafttreten, �bergangsbestimmungen
(Artikel 3 der Verordnung zur Neufassung der Verordnung �ber den Bildungsgang und die Abiturpr�fung in der gymnasialen Oberstufe
vom 5. 10. 1998 (GV. NRW. S. 594))

1. Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

2. F�r diejenigen Sch�lerinnen und Sch�ler an Gymnasien und Gesamtschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 und 13 fortsetzen, gelten die bisherigen Bestimmungen (APO-GOSt vom 28. M�rz 1979 (GV. NRW. S. 248), zuletzt ge�ndert durch Artikel 4 der Verordnung zur �nderung von Ausbildungs- und Pr�fungsordnungen gem�� � 26 b SchVG ) vom 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761).

3. F�r Sch�lerinnen und Sch�ler der h�heren Berufsfachschule mit gymnasialer Oberstufe und des entsprechenden Bildungsganges im Berufskolleg gelten die bisherigen Bestimmungen (APO-GOSt vom 28. M�rz 1979, zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 27. Februar 1997) in der gem�� Nummer 2 ge�nderten Fassung �bergangsweise fort, bis durch eine Ausbildungs- und Pr�fungsordnung zum Berufskolleg eine andere Regelung getroffen wird (Artikel 2 des Gesetzes zur �nderung des Schulverwaltungsgesetzes - Berufskolleggesetz - vom 25. November 1997, GV. NW. S. 426).

Die Ministerin
f�r Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis:
(Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333))

Artikel 8
Inkrafttreten und �bergangsvorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(Artikel 8 Absatzbezeichnung �(1)� gestrichen und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021).

Hinweis:
(Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239))

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk�ndung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 5 (� 9 Absatz 3) findet f�r Sch�lerinnen und Sch�ler keine Anwendung, die (vor dem Schuljahr 2023/2024) in der Jahrgangsstufe 8 eine zweite Fremdsprache begonnen haben.

Fu�noten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 594, ge�ndert durch VO 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761), Artikel 2 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66; ber. S. 798); Art. 1 der VO v. 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792, ber. GV. NRW. 2005 S. 21), in Kraft getreten am 1. August 2005; Art. 1 der VO v. 5.5.2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; Artikel 1 Nr. 4, 5, 9 und 11 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007; Artikel 1 Nr. 1, 2, 3, 6 bis 8, 10, 12 bis 14 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007; Artikel 4 der VO vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 15. November 2008; VO vom 12. M�rz 2009 (GV. NRW. S. 178, ber. S. 535), in Kraft getreten am 28. M�rz 2009 und am 1. August 2010; Artikel 4 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; Artikel 2 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 13. November 2012 und 1. August 2013; Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 28. Mai 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 1. August 2018; Artikel 3 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019; Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

� 24 ge�ndert durch Art. 1 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 3

� 40 zuletzt ge�ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 4

� 13, � 36 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 5

7. Abschnitt mit �� 44 bis 50 angef�gt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; �berschrift 7. Abschnitt, �� 45, 46, 48 und 50 ge�ndert sowie � 47 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.

Fn 6

� 2 zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 7

� 40a eingef�gt durch Art. 1 der VO v. 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792); in Kraft getreten am 1. August 2005; zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 8

� 34 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Fn 9

� 4 und � 32 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 1. August 2018.

Fn 10

�berschrift ge�ndert durch Art. 1 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 11

Eingangsformel eingef�gt durch Art. 1 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006; ge�ndert durch Artikel 1 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 12

� 26 und � 37 ge�ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 13

�� 27 und 41 zuletzt ge�ndert durch VO vom 12. M�rz 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010.

Fn 14

� 44 (alt) angef�gt durch VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007; ge�ndert durch VO vom 12. M�rz 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010; aufgehoben durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 28. Mai 2016.

Fn 15

� 5 zuletzt ge�ndert durch Artikel 4 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011.

Fn 16

�� 7, 18, 23, 33 und 43 zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 28. Mai 2016.

Fn 17

�� 12, 16 und 29 zuletzt ge�ndert durch VO vom 12. M�rz 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010.

Fn 18

�� 1, 15, 17, 19, 22, 30 und 31 ge�ndert durch VO vom 12. M�rz 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010.

Fn 19

� 10 zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 13. November 2012.

Fn 20

�� 21 und 28 zuletzt ge�ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 21

Inhaltsverzeichnis zuletzt ge�ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.

Fn 22

� 38 zuletzt ge�ndert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 23

�� 3, 6, 8, 14zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 24

� 39 Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 25

� 9 zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (siehe Hinweis).

Fn 26

� 11 zuletzt ge�ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. M�rz 2022 (GV. NRW S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.


Normverlauf ab 2000:


Wann bleibt man in Bayern sitzen?

Ein Notenausgleich ist in den Klassen 6 bis 9 nicht möglich. Das heißt, wenn Du zweimal die Note 5 oder einmal die Note 6 im Zeugnis hast, bleibst Du sitzen, wenn Du keine Nachprüfung machst.

Wann muss man in Bayern in die Nachprüfung?

Die Nachprüfung kann ablegen, wer nicht ausreichende Noten in höchstens drei Fächern (darunter in Kernfächern keine schlechter als einmal 6 oder zweimal Note 5) erreicht hat. Sie empfiehlt sich, wenn vor allem Nichtkernfächer das Vorrücken verhindert haben.

Wann muss man in die Nachprüfung NRW?

Falls du die Mindestanzahl an 100 Punkten bzw. 25 Punkten in mind. zwei Fächern nicht erreicht hast, ist die Nachprüfung für dein Abitur unausweichlich. Die Noten aus deiner schriftlichen Prüfung werden mit der mündlichen Nachprüfung im Verhältnis 2:1 verrechnet.

Wie lange dauert eine Nachprüfung NRW?

Die schriftliche Nachprüfung dauert in etwa so lange wie eine normale Klassenarbeit. Wurden im letzten Schuljahr keine schriftlichen Klassenarbeiten in diesem Fach geschrieben? Dann musst Du nur eine mündliche Prüfung als Nachprüfung ablegen. Eine mündliche Nachprüfung dauert circa 15 Minuten.