Wann steuerklasse wechseln wenn zum 1.1 wirksam sein soll

13.01.2020 – 11:30

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH

Wann steuerklasse wechseln wenn zum 1.1 wirksam sein soll

W. (ots)

Ehegatten und Lebenspartner konnten bislang einmal im Jahr ihre Steuerklasse wechseln. Nur in Ausnahmefällen war es möglich, die Steuerklassenkombination im gleichen Jahr ein zweites Mal zu wechseln. Neu: Ab sofort können Ehe- und Lebenspartner mehrmals im Jahr ihre Steuerklasse ändern und damit die für sie steuergünstigste Kombination wählen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den wichtigsten Details im Kurz-Überblick.

Steuerklassenwechsel: Das ist neu ab 1. Januar 2020

   - Ehepartner und Lebenspartner können ihre Steuerklassen mehrfach 
     pro Jahr wechseln.
   - Das geht über den zweiseitigen "Antrag auf Steuerklassenwechsel 
     bei Ehegatten/Lebenspartnern", den es in Papierform bei jedem 
     Finanzamt gibt oder online auf den Internetseiten des 
     Bundesfinanzministerium.
   - Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des 
     nächsten Monats, der auf die Antragstellung folgt. Beispiel: Wer
     seine Steuerklassen am 14. März ändert, für den gilt die neue 
     Kombination ab dem 1. April.
   - Wichtig: Ehepaare und Lebenspartner, die möchten, dass eine 
     bestimmte Steuerklassenkombination noch für das laufende Jahr 
     gilt, müssen sie nach wie vor bis spätestens zum 30. November 
     geändert haben. Damit sind diejenigen gemeint, die im Laufe 
     eines Kalenderjahres ihre Steuerklassenkombination nicht 
     geändert haben, aber für die eine andere Kombination vorteilhaft
     wäre.

Steuerklassenwechsel: So war es früher

   - Ehepaare und Lebenspartner konnten einmal im Jahr ihre 
     Steuerklassenkombination wechseln, nämlich 3 und 5 oder 4 und 4 
     (mit oder ohne Faktor).
   - Ein zweiter Wechsel war nur in folgenden Ausnahmefällen möglich:

o wenn ein Ehegatte bzw. Lebenspartner verstarb,

o bei einer dauerhaften Trennung oder

o wenn ein Ehepartner bzw. Lebenspartner arbeitslos wurde oder nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufgenommen hatte.

   - Wer seine Steuerklassen bis zum 30. November änderte, für den 
     galt die neue Kombination rückwirkend fürs ganze Jahr.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Die VLH ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erstellt für seine Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail:
Web: www.vlh.de/presse

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Wann steuerklasse wechseln wenn zum 1.1 wirksam sein soll

Im letzten Beitrag hatte ich hier einige Aktionen zusammengestellt, die man als (angehender) Privatier nach Möglichkeit noch im alten Jahr erledigen sollte.

Dabei ist mir aufgefallen, dass ich zu einem Punkt bisher noch keinen gesonderten Beitrag veröffentlicht habe: Die Erhöhung des Arbeitslosengeldes durch geschickte Wahl der Steuerklasse. Das will ich nun heute einmal nachholen.

Vorab ein Hinweis an alle Ledigen: Als Lediger kann man die Steuerklasse nicht wechseln und daher dürfte der folgende Beitrag nur am Rande von Interesse sein. Ebenso kommen die folgenden Überlegungen nicht in Betracht für Ehepaare, bei denen nur ein Partner berufstätig ist.

Es geht also hier um eine Optimierung für Ehepartner, die zunächst beide berufstätig sind, bei denen dann aber einer der beiden in absehbarer Zeit arbeitslos werden wird.

Lese-Empfehlung

Steuerplanung mit Kapitaleinkünften
=> Serie: Steuerplanung
Mit: Grundlagen, Zweck und Mittel, Beispiele

Irrglaube Steuerklasse

Bevor wir aber auf das eigentliche Thema kommen, möchte ich erst einmal einen weit verbreiteten Irrglauben über die Wahl der Steuerklasse ausräumen.

Vielfach wird nämlich vermutet, dass die Steuerklasse endgültig darüber entscheidet, wie viel an Steuern auf das Einkommen an den Staat abzuführen ist. Diese Annahme ist aber falsch, denn die Steuerklassen sind nur dazu da, eine Berechnungsgrundlage für die monatlichen Abzüge auf Löhne und Gehälter zu bilden, so dass übers Jahr hinweg eine einigermassen passende Summe an Steuern einbehalten wird.

Am Jahresende und mit der Abgabe der Steuererklärung spielen Steuerklassen keinerlei Rolle mehr! Hier ist nur noch entscheidend, ob nach Grundtabelle (ledig) und Splittingtabelle (verh.) besteuert wird. Alle Abweichungen, die im Laufe des Jahres durch eine „ungeschickte“ Steuerklassenwahl entstanden sein könnten, werden mit dem Steuerbescheid wieder ausgeglichen. Das gilt z.B. auch für eine evtl. mit Steuerklasse VI versteuerte Abfindung.

Der einzige Vorteil, den eine „günstige“ Steuerklasse bietet, ist die Tatsache, dass im laufenden Jahr etwas mehr an Netto-Auszahlung vom Gehalt zur Verfügung stehen kann. Man hat also ggfs. einen leichten Liquiditätsvorteil. Ist dies aber nicht gerechtfertigt, so muss man am Ende des Jahres Steuern nachzahlen.

Nun aber zum eigentlichen Thema: Warum kann sich für einen Arbeitslosen duch einen Steuerklassenwechsel ein Vorteil ergeben?

Steuerklasse und Arbeitslosigkeit

Wenn wir oben festgestellt haben, dass die Wahl der Steuerklasse am Ende des Jahres gar keinen Unterschied macht, so gilt dies ausschließlich für die Steuern.

Anders ist die Situation, wenn wir uns den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG1) ansehen:

Die Höhe des ALG1 wird auf der Basis der letzten 12 Brutto-Gehälter berechnet. Aus diesen Brutto-Bezügen wird dann im nächsten Schritt das sog. pauschalierte Netto-Entgelt berechnet. Und dabei werden die Lohnsteuermerkmale wie z.B. Steuerklasse und Anzahl der Kinder mit berücksichtigt. Eine günstige Steuerklasse bedeutet daher ein höheres pauschaliertes Nettoentgelt und im Ergebnis ein höheres Arbeitslosengeld.

In der Praxis bedeutet das für ein berufstätiges Ehepaar, bei dem der höher verdienende Partner bisher die Steuerklasse III gewählt hatte und der niedrig verdienende Partner die St.-Kl. V, dass bei einer kommenden Arbeitslosigkeit diese Aufteilung vorher noch einmal zu überdenken ist.

Wird der höher verdienende Partner (St.-Kl. III) arbeitslos, so sollte man keine Änderungen vornehmen, da hier bereits die optimale Wahl getroffen ist. Wird aber der niedrig verdienende Partner arbeitslos, so sollte dieser besser in die St.-Kl. III wechseln, da dies ein höheres ALG1 bedeutet.

Natürlich kommt an dieser Stelle dann immer die Frage, ob dieser vermeintliche Vorteil denn nicht viel kleiner sei, als der Nachteil, den der höher verdienende Partner (der ja dann in St.-Kl. V wechseln muss) durch einen höheren Steuerabzug erleidet.

Die Antwort: Ja, das mag durchaus sein und das hängt von verschiedenen Parametern ab. Entscheidend ist aber: Dieser evtl. Nachteil ergibt sich immer nur bei Betrachtung der monatlichen Summen. Auf das ganze Jahr gesehen und unter Einbeziehung der Steuererklärung ergibt sich immer ein Vorteil!

Denn der Vorteil des höheren ALG1 bleibt auf jeden Fall bestehen. Der Nachteil der zwischenzeitlich höheren Besteuerung wird am Jahresende wieder ausgeglichen. Hinzu kommt, dass Arbeitslosengeld selber steuerfrei ist. Es wirkt zwar auch auf die Steuern, ab nicht im selben Maße wie normale Einkünfte.

Was sonst noch zu beachten ist

Abschließend noch ein paar Punkte, die zu berücksichtigen sind:

  • Die obigen Überlegungen gelten nicht nur für eine ursprünglich gewählte Kombination der Steuerklassen von III und V, sondern auch wenn beide IV (mit und ohne Faktor) gewählt haben. St.-Kl. III ist immer die günstigere Wahl.
  • Wenn die Arbeitslosigkeit vorher absehbar ist, so sollte man den Steuerklassenwechsel auf jeden Fall vorher durchführen und nach Möglichkeit so, dass er zu Beginn des Jahres wirksam ist, in dem die Arbeitslosigkeit beginnt. Also Beispiel: Aufhebungsvertrag unterschrieben im Okt. eines Jahres, Arbeitsverhältnis endet zum 30.4. des Folgejahres. Dann sollte man dafür sorgen, dass der Steuerklassenwechsel bereits zum 1.Januar gültig wird.
  • Nachträgliche Änderungen der Steuerklasse sind meistens ein Problem, denn die Arbeitsagentur muss diese nur dann anerkennen, wenn die Änderung „zweckmäßig“ ist.  Und „zweckmäßig“ ist ein Steuerklassenwechsel dann, wenn er zum geringstmöglichen gemeinsamen Steuerabzug führt. Das ist allerdings oftmals nicht der Fall…
  • Der Wechsel der Steuerklassen kann innerhalb eines Kalenderjahres bis zum 30. November beantragt werden. Ein Wechsel ist nur einmal im Kalenderjahr möglich. Update: Ab 1.1.2020 auch mehrmals im Jahr! (s. Kommentar)

Wann Steuerklasse wechseln Frist?

Wechseln. Für das laufende Jahr können Sie einen Steuerklassenwechsel jeweils bis zum 30. November beim Finanzamt beantragen. Die Steuerklasse können Sie auch mehrfach im Jahr wechseln.

Wann sollte man Steuerklasse 4 mit Faktor nehmen?

Wann lohnt sich die Steuerklasse 4 mit Faktor? Die Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren lohnt sich für alle verheirateten Steuerzahler, die größere Steuernachzahlungen vermeiden möchten. Am besten eignet sich diese Steuerklassenwahl für Ehepaare, die ein unterschiedlich hohes Einkommen haben.

Was macht Steuerklasse 1 zu 4 aus?

Was ist der Unterschied zwischen Steuerklasse 1 und 4? In beiden Steuerklassen sind die Abzüge identisch. Es gibt keinen finanziellen Vorteil. Der einzige Unterschied zwischen Steuerklasse 1 und 4 ist der Kinderfreibetrag.

Wird die Steuerklasse automatisch geändert?

Durch die Heirat ändert sich grundsätzlich auch Ihre Lohnsteuerklasse. Nach dem Vermerk der Eheschließung durch die Meldebehörde wird Ihnen und Ihrem Ehegatten/Lebenspartner im neuen elektronischen Verfahren ELStAM (Elektronische LohnsSteuerAbzugsMerkmale) zunächst automatisch die Steuerklasse IV zugeteilt.