Was ist der unterschied bei bauleistungen steuerabzug 48b zu 13b

Guten Abend,

1. §13b UStG bei Bauleistungen
Nachdem aufgrund der Umsetzung eines Urteils des Bundesfinanzhofes seit April 2014 eine Änderung der Rechtslage beim §13b
UStG erfolgt war, gab es in der Praxis große Unsicherheiten
bei der Anwendung der Grundzüge des Urteils. Daher wird mit dem
sog. Kroatiengesetz ab 1.10.2014 die alte Verwaltungsauffassung wiederhergestellt
.
Bei der Anwendung des §13b UStG wird zukünftig auf das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen abgestellt. Um einen besseren Rechtsschutz zu erzielen, wird als Nachweis eine neue Bescheinigung eingeführt (UST 1 TG). Ein nachhaltiges Erbringen von Bauleistungen wird bei Firmen angenommen,
wenn diese selbst Bauleistungen von mindestens 10% Ihres
Gesamtumsatzes erbringen. Diese neue Bescheinigung stellt das Finanzamt dem Leistungsempfänger aus. Die Gültigkeit ist auf maximal 3 Jahre beschränkt, und kann nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Die schon seit Jahren bestehende Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG wird dadurch nicht ersetzt und muss weiterhin vorhanden sein.
Hinweise zur Anwendung.Sind Sie ein Unternehmen, dass selbst nachhaltig Bauleistungen (regelmäßig mehr als 10-% des Gesamtumsatzes) erbringt, dann
müssen Sie Folgendes beachten:

a)
Bauleistungen die Sie beziehen (z.B. Leistungen vonSubunternehmern)

Sie müssen auf der Anwendung des §13b bestehen. Dazu können Sie Ihrem Auftraggeber als Nachweis Ihre eigene Bescheinigung für §13b UStG übergeben
.
ACHTUNG: Wenn Sie dennoch von dem Subunternehmer eine Rechnung mit Vorsteuerausweis erhalten und bezahlen, steht Ihnen trotz im Übrigen korrekter Rechnung kein Vorsteuerabzug zu. Daher dürfen Sie solche Rechnungen nicht akzeptieren und nicht bezahlen. Bei Zweifeln, ob eine Leistung als Bauleistung einzustufen ist, ist es zu empfehlen dennoch §13b UStG anzuwenden
(es besteht Vertrauensschutz wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt).

Sie müssen eine bei Zahlung der Rechnung an den Leistenden gültige 1) Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG Ihres Subunternehmers vorliegen haben,sonst sind Sie verpflichtet eine „Bauabzugssteuer" von 15 Prozent einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die bisherigen Bagatellgrenzen 2) gelten wie bisher weiter.

Erfolgt eine vollständige Bezahlung an den Subunternehmer, ohne dass eine Freistellungsbescheinigung vorliegt,kann das Finanzamt die „Bauabzugssteuer" dennoch von Ihnen nachfordern.

b) Bauleistungen die Sie erbringen

Sofern Ihr Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, muss § 13b zwingend angewendet werden. Damit Sie sicherstellen, dass Ihr Auftraggeber wirklich selbst Bauleistungen erbringt, sollten Sie sich von Ihm
eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung für §13b UStG übergeben lassen
.
Ohne eine solche Bescheinigung besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer von Ihnen nachfordert, auch wenn Sie diese nicht berechnet und erhalten haben. Bei Folgeaufträgen müssen Sie sich erneut eine aktuell
gültige Bescheinigung übergeben lassen. Alternativ können Sie auch sicherstellen, dass die Ihnen bereits vorliegende Bescheinigung nicht ausgelaufen ist. Nach derzeitigem Stand sollten Sie sich sicherheitshalber
zusätzlich formlos bestätigen lassen, dass die Ihnen bereits vorliegende Bescheinigung vom Finanzamt nicht widerrufen wurde.

Sie müssen Ihrem Auftraggeber Ihre eigene gültige
Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG vorlegen, denn sonst behält er von Ihrem Rechnungsbetrag die „Bauabzugssteuer" von 15 Prozent
ein. Auch hier gelten die bisherigen Bagatellgrenzen 2)weiter.

c) Bauleistung – Definition und Abgrenzung

Unter Bauleistungen werden steuerpflichtige Werklieferungen
und sonstige Leistungen verstanden, die sich unmittelbar
und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d. h. durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden.
Nicht als Bauleistung zählen z.B. Reparaturen an Bauwerken, wenn das
Gesamtnettoentgelt nicht mehr als 500 € beträgt.

Zur Abgrenzung ob es sich um eine Bauleistung handelt,
möchten wir auf eine Verfügung der Finanzverwaltung verweisen, die Sie im Infobere ich unserer Homepage finden (Oberfinanzdirektion Niedersachsen aus dem März 2014).
Darin finden Sie in Tabellenform die Beurteilung vieler Einzelleistungen.
d) Rechnungsstellung Bitte beachten Sie auch, dass jede Rechnung nach §13b UStG den Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
enthalten muss.Eine Musterrechnung finden Sie in der vorgenannten
Verfügung der OFD Niedersachsen auf der letzten Seite (Seite
12).

e) Übergangsfälle
Derzeit ist noch unklar, wie Leistungen abzurechnen sind, die
unter den bis 30.09.2014 gültigen Rechtslagen begonnen
wurden, für die bereits Anzahlungen abgerechnet wurden,
und für die sich jetzt eine andere Beurteilung der
Steuerschuldnerschaft ergibt . Hier muss die Rechtsentwicklung abgewartet werden. Bauvorhaben in Bezug auf §13b UStG prüfen und für alle
künftigen Abschlagsrechnungen die Neuregelungen beachten.
Die Altrechnungen sollten vorerst nicht angepasst werden.

Vor Stellung von Schlussrechnungen, bei denen theoretisch
in voller Höhe das neue Recht zur Anwendung kommt, empfiehlt sich die Prüfung ob diesbezüglich mittlerweile eine Äußerung der Finanzverwaltung vorliegt.

2. §13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen
Die bisherigen Regelungen zur Anwendung der §13b auf
Gebäudereinigungsleistungen wurden im Rahmen der Gesetzesneufassung inhaltlich nicht verändert, jedoch wurden die bisherigen Vorgaben konkretisier
t. Schon bisher ist §13b UStG auf diese Leistungen anzuwenden, wenn der Auftragnehmer nachhalt ig Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§13b Abs. 2 Nr. 8 UStG ). Neu ist jedoch, dass nunmehr gesetzlich normiert ist, dass Nachhaltigkeit für diesen Zweck vorliegt, wenn die Gebäudereinigungsleistungen mehr als 10% des Gesamtnettoumsatzes ausmachen. Auch die schon bisher bestehende Bescheinigung für Zwecke des
§13b UStG gilt grundsätzlich weiter, wurde aber im Rahmen der Neuregelung mit den Bauleistungen in einem einzigen Bescheinigungsformular zusammengefasst. 3. §13b UStG für Metallerzeugnisse, Metalle
und andere Gegenstände ab dem 01.10.2014

Wegen der massiven Umsatzsteuerausfälle in der Metallbranche und Elektronikbranche wurde die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auch auf weitere Warengruppen ausgeweitet.

a)
Metalle und Metallerzeugnisse
Dazu wurde § 13b Abs. 2 UStG wurde um eine Nummer 11
ergänzt. Diese führt mit Wirkung ab 01.10.2014 einen
Steuerschuldübergang für die Lieferung der Edelmetalle Silber, Gold und Platin sowie aller unedlen Metalle ein. Eine vollständige Liste der betroffenen Metalle findet sich in neu angefügten Anlage 4 zum UStG. Die Entscheidung ob ein
Gegenstand darunter fällt, erfolgt aufgrund der Zollta rifnummern.
.
Wichtig:
diese Regelung gilt für Lieferungen der betroffenen Metalle und Metallerzeugnisse zwischen allen Unternehmern, unabhängig davon, ob es sich um Bauunternehmen handelt. ACHTUNG: Wenn eine Lieferung unter die Vorschrift fällt, haben Sie auch trotz im Übrigen korrekter Rechnung
keinen Vorsteuerabzug

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Wann 13b bei Bauleistungen?

Als Bauleistung gelten im Bereich des § 13 b UStG alle Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Was sind keine Bauleistungen nach 13b?

künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. Es liegt hingegen keine Bauleistung vor, wenn der Künstler lediglich Ideen oder Pläne zur Verfügung stellt oder die Ausführung eines Dritten nur überwacht.

Was bedeutet 48 B EStG?

Was ist eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)? Legen Bauunternehmer einem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen vor, haben diese Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die zuvor vereinbarte Summe ohne Abzug der Bauabzugssteuer ausbezahlt.