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Garantie, Gewährleistung und Produkthaftung: Wo ist der Unterschied

Stand: 19. August 2022

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Das Wichtigste in Kürze

  • Garantie ist eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers oder Händlers, die über die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag hinausgeht.
  • Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache sind gesetzlich gewährleistet: Der Händler muss mangelhafte Waren oder Dienstleistungen erstatten oder ersetzen.
  • Resultieren aus Mängeln der Kaufsache weitere Schäden oder Gefahren, muss nicht der Händler, sondern der Hersteller haften (Produkthaftung).

Worum geht's?

Die Begriffe "Garantie", "Gewährleistung" und "Produkthaftung" spielen für Käufer und Verkäufer eine große Rolle. Allerdings werden die Begriffe immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Gerade bei Käufen und Verkäufen im Internet ist es wichtig, den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleitung zu kennen. Hier besteht im Gegensatz zum stationären Handeln oft nicht die Möglichkeit, schnell mal beim Vertragspartner vorbeizugehen und auftretende Probleme zu lösen.
eRecht24 klärt Sie auf, worin der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung liegt und worum es sich bei der Produkthaftung handelt.

1. Was bedeutet Garantie?

Bei einer Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Nicht zu verwechseln ist diese mit der gesetzlichen verankerten Mängelgewährleistung. Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken.

Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Leistung des Herstellers oder (selten) des Händlers, die über den Kaufvertrag hinaus geht. Eine gesetzliche Garantie gibt es daher nicht. Es gibt dabei die unterschiedlichsten Formen von Garantien:

  • "Preisgarantie" (Rücknahme oder Preisangleichung, wenn die Konkurrenz billiger ist)
  • "Zufriedenheitsgarantie" (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt)
  • "3 Jahre Garantie für ..." (Garantieumfang wird meist konkret genannt)
  • "Reparaturgarantie"
  • "Haltbarkeitsgarantie"
  • "Vor-Ort-Garantie" (Verkäufer oder Hersteller repariert vor Ort beim Käufer)
  • "Bring -In-Garantie" (Käufer muss Ware zur Reparatur zum Verkäufer bringen)

Diese ausgewählten Beispiele stellen die bekanntesten Formen von Garantien dar. Da die Wahl des Garantienamens jedoch nicht an bestimmte Regeln gebunden ist, muss der Käufer genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang der Schaden oder die Reparatur auch zum Garantiefall werden. Grundsätzlich existieren als übergeordnete Kategorien die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie.

Wirksamkeit der Garantie mittels Garantievertrag

Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese zunächst erklärt werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an diese gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Oftmals werden Garantien deswegen auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist.

Bei einer Haltbarkeitsgarantie besteht eine Vermutung zugunsten des Käufers. Wenn also der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird automatisch die Garantie ausgelöst, ohne dass der Käufer dies nochmals gesondert nachweisen muss. Es wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware (Gefahrübergang) vorhanden war.

Ein Garantievertrag kann den Rahmen der Garantie abstecken. Der Garant, auch Garantieschuldner genannt, verspricht seinem Vertragspartner, dass er ihm den Schaden ersetzt, wenn die Leistung eines Dritten ausbleibt.

Hat der Garantiegeber immer eine Ersatzpflicht?

Um zu vermeiden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit, wurde in § 444 BGB festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Insbesondere bei eBay oder anderen Online-Marktplätzen führt der Verkäufer neben der Produktbeschreibung und den Modalitäten der Zahlungsabwicklung einen Haftungsausschluss an. Besteht gleichzeitig eine Garantie, ist dies rechtlich unwirksam.

Die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie führt nach Erklärung zu einem vertraglichen Erfüllungsanspruch. Dieser verjährt nach überwiegender Meinung nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Fristbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Käufer den Mangel entdeckt hat, beziehungsweise ihn hätte entdecken müssen.

2. Was bedeutet Mängelgewährleistung?

Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung (Sachmängelhaftung) direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind: Gewährleistungsansprüche bestehen Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist.

Wann liegt ein Mangel vor?

Die §§ 434, 435 BGB bestimmen beispielsweise für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist. Ein Mangel liegt bspw. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Bislang galt eine Ware als mangelfrei, je nachdem was die Verkaufsparteien miteinander vereinbart haben. Ein Auto mit beispielsweise fehlendem Seitenspiegel war dementsprechend kein Sachmangel, wenn Verkäufer und Käufer dies so vereinbart haben. Nach der neuen EU-Richtlinie sieht das Gesetz seit dem 1. Januar 2022 allerdings vor, dass ein Produkt objektiv frei von Mängeln sein muss. Dies ist ein Auto mit fehlendem Seitenspiegel nicht. Auf Verkäufer kommt mit dem neuen Kaufrecht auch ein größerer Aufwand und gesteigerte Risiken hinzu.

Laut § 442 BGB ist die Vorschrift „Kauf in Kenntnis eines Mangels“ auch nicht mehr auf Verbraucherverträge anwendbar. Dementsprechend ist es seit Anfang 2022 unbedeutend, ob der Käufer vom Mangel weiß – „gekauft wie gesehen“ ist damit Geschichte! Es gilt eine vorvertragliche Informationspflicht, in welcher der Verkäufer den Käufer über die Mängel, auch alle offensichtlichen, in Kenntnis setzen muss. Zusätzlich müssen im Kaufvertrag dann alle Abweichungen von der objektiven Beschaffenheit der Ware aufgelistet und unterschrieben werden. Ein Verweis auf den Vorvertrag genügt nicht.

Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht gemäß der Gewährleistungsrechte ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.

Wann haftet der Verkäufer z. B. im Online Shopping für Mängel?

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel, die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden.

Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, Gewährleistungsrechte direkt beim Hersteller geltend zu machen.

In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner versucht, die Mängelhaftung mit Verweis auf eine Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich als Kunden in der Regel jedoch nicht einlassen.

Beweislastumkehr nach 12 Monaten

Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Gewährleistungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.

Seit dem 1. Januar 2022 gilt ein neues Gewährleistungsrecht. Beim sogenannten Verbrauchergüterkauf gibt es nicht mehr wie zuvor für die ersten 6 Monaten, sondern für die ersten 12 Monate nach Übergabe eine Beweislastumkehr in § 476 BGB. Das bedeutet, dass im B2C Bereich bei Mängeln, die in den ersten 12 Monaten nach Übergabe auftreten, vermutet wird, dass der Mangel von Anfang an da war. Ergebnis: Der Kunde muss nicht beweisen, dass der Mangel „schon immer“ da war, der Händler haftet.

Die deutschen Verbraucherschützer forderten, die Beweislastumkehr auf die gesamte Gewährleistungszeit von zwei Jahren zu verlängern. Mit den 12 Monaten wurde daher ein Kompromiss geschlossen. Unternehmen sollten die gesetzliche Gewährleistung mit Verweis auf die alte 6-Monats-Frist nicht ablehnen. Hier drohen sonst Abmahnungen und Schadenersatzansprüche.

Beim Verkauf von lebendigen Tieren bleibt die bisherige Beweislastumkehr von sechs Monaten bestehen!

Aber was passiert nach den 12 Monaten?

Nun müsste der Kunde beweisen, dass die Ware einen Mangel hat und dieser Mangel schon von Anfang an da war. Es sein denn, so § 476 BGB, „diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“. In vielen Fällen behaupten Verkäufer nach 12 Monaten dann häufig, der Kunde hätte das gekaufte Produkt falsch bedient, deswegen sei es kaputtgegangen.

Hier muss dann der Kunde beweisen, dass das Gerät beispielsweise nach 14 Monaten den Geist aufgegeben hat, weil der Mangel schon bei Kauf des Geräts vorhanden war. Und nicht etwa, weil er es falsch bedient hat oder normaler Verschleiß vorliegt.

Das ist für den Kunden in der Praxis oft nicht so leicht zu beweisen. Helfen kann hier aber das Internet. Sind bestimmte Produkte bekannt dafür, dass diese regelmäßig nach kurzer Zeit (egal ob nach 3 oder nach 13 Monaten) kaputtgehen, spricht das für einen Planungs- oder Produktionsfehler. Der Händler kann sich dann nicht mit Verweis auf die Beweislastumkehr herausreden.

Neues EU-Kaufrecht: Aktualisierungspflicht für digitale Waren

Neben der Stärkung des Verbraucherschutzes soll auch die Nachhaltigkeit von der neuen Warenkaufrichtlinie profitieren. Händler müssen dementsprechend alle Waren mit digitalen Elementen kostenfrei aktualisieren. Dabei handelt es sich nicht nur um Apps, sondern z.B. auch um Pkw mit verbautem Navigationssystem oder generell um Autos mit updatefähigen Bauteilen.

Ein Ausschluss der Aktualisierungspflicht ist vor dem Kaufvertragsschluss möglich. Zusätzlich muss auf diesen Ausschluss im Kaufvertrag dann aber nochmals hingewiesen werden.

3. Was bedeutet Produkthaftung?

Bei der Mängelhaftung richtet man seine Ansprüche direkt an seinen Händler. Sie umfassen die mangelbedingte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Sache. Die Produkthaftung dagegen umfasst weitere Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren Rechtsgütern, die gerade durch die Mangelhaftigkeit der Sache entstanden sind. Hier bestehen Ansprüche direkt gegen den Hersteller oder Produzenten.

Bei privater Nutzung sieht das Produkthaftungsgesetz Schadensersatzansprüche vor. Liegt eine gewerbliche Nutzung vor, können diese aus § 823 BGB abgeleitet werden. Bei der Produkthaftung besteht im Gegensatz zu den Mängelgewährleistungsrechten nicht die Möglichkeit der Nachbesserung.

4. Fazit

Garantien, Mängelgewährleitungsrechte und Ansprüche aus Produkthaftung sind der Kern des Verbraucherschutzes im täglichen Wirtschaftsverkehr. Es ist im Einzelfall jedoch genau zu entscheiden, welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Gerade im Bereich des Online-Handels darf die Bedeutung von Mängelgewährleistung und Garantieansprüchen nicht unterschätzt werden. Doch auch die Produkthaftung spielt bspw. bei der Installation einer fehlerhaften Software, die am Computer Schäden hinterlässt, eine immer wichtigere Rolle. Um sicherzugehen und seine Verbraucherrechte effektiv ausüben zu können ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.

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Sören Siebert

Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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Caroline Schmidt

Caroline Schmidt ist Online-Redakteurin und bei eRecht24 für Content und SEO zuständig. Als Legal Writer kümmert sie sich um die Aktualisierung bestehender Beiträge und bereitet sowohl alte als auch neue Texte verständlich auf. Nach ihrem Studium der Medienbildung konnte sie bereits erste redaktionelle Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten z. B. Arbeits-, Verkehrs- und Familienrecht sammeln.

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