Was ist der Unterschied zwischen Betreuung und Vollmacht?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine gesetzliche Betreuung wird nur dann notwendig, wenn Sie keine Vorsorge­vollmacht errichtet haben. Andernfalls gilt vorrangig die Vorsorge­vollmacht und ein Betreuer wird nur bestellt, wenn die Bevollmächtigten ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können.
  • Grundlage für die Bestellung eines Betreuers ist das Betreuungsrecht, das in §1896 im BGB verankert ist.
  • Einen Vormund für Erwachsene gibt es heutzutage nicht mehr – seit der Reform des Betreuungsrechts 1992 wird für volljährige geschäftsunfähige Personen ein Betreuer bestellt, wenn es keine Vorsorge­vollmacht gibt.
  • Wenn Sie nicht von einem gesetzlichen Betreuer betreut werden möchten, sollten Sie eine Vorsorge­vollmacht erstellen, diese korrekt hinterlegen und sie mit Ihrem Angehörigen besprechen.

Wer sich mit den Themen Betreuung und Vorsorge­vollmacht beschäftigt, stößt im Netz auf Fachbegriffe wie gesetzlicher Betreuer, Bevollmächtigter und Vormund. Doch kennen Sie den Unterschied? Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären anhand der Gesetzesgrundlagen, was Sie wissen müssen.

Was ist der Unterschied zwischen der Vorsorge­vollmacht und der Betreuung?

Mit einer Vorsorge­vollmacht entscheiden Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr dazu in der Lage sind. Die Bestimmungen aus der Vollmacht sind bindend und die Bevollmächtigten dürfen im vorgegebenen Rahmen frei handeln. Gibt es eine solche Vollmacht nicht oder sind die bevollmächtigten Personen nicht in der Lage, die Vollmacht wahrzunehmen, wird eine Betreuung veranlasst. Darum kümmert sich das Betreuungs­gericht. Es bestellt einen Betreuer und entscheidet darüber, welche Aufgaben dieser wahrnehmen muss. Die Betreuung ist immer an die Überwachung durch das Betreuungs­gericht gebunden – der Betreuer ist verpflichtet, regelmäßig Rechenschaft für sein Handeln abzulegen.

Das Betreuungsrecht: Die Grundlage für die Bestellung eines Betreuers

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber das Betreuungsrecht geschaffen, um erwachsene Menschen zu schützen, die nicht mehr in der Lage dazu sind, sich selbst zu vertreten. Dieser Fall kann z. B. eintreten, wenn jemand nach einem Unfall vorübergehend geschäftsunfähig wird oder durch eine Krankheit dauerhaft die Fähigkeit verliert, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Menschen, die in eine solche Situation geraten, benötigen Hilfe – z. B. in Form eines Betreuers, der für sie Behördengänge macht, laufende Verträge bezahlt oder gegenüber Ärzten ihre Interessen vertritt. Wichtig ist dabei, dass eine teilweise Einschränkung bereits ausreicht. Wenn die betreffende Person beispielsweise noch selbst über medizinische Eingriffe entscheiden kann aber nicht mehr in der Lage ist, Bankgeschäfte zu erledigen, bekommt sie nur für den finanziellen Bereich Hilfe zur Seite gestellt. Die gesetzliche Grundlage für das Betreuungsrecht ist § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch.

Gut zu wissen: Bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer, weil keiner der Angehörigen für die Betreuung geeignet ist, fallen dafür Kosten an. Wer diese zahlen muss, hängt vom Vermögen des Betreuten ab. Wird er als mittellos eingestuft, kann der Staat die Kosten unter gewissen Umständen übernehmen. Auch die Arbeit des Betreuungs­gerichts kostet. Hier wird das Vermögen des Betroffenen als Grundlage für die Berechnung der Kosten benutzt. Liegt es über 25.000 Euro, muss er die Kosten selbst tragen – hier fallen mindestens 200 Euro im Jahr an.

§ 1896 BGB

Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungs­gericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Absatz 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

Geschäftsunfähigkeit: Wann tritt sie ein?

Die gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers ist die Geschäftsunfähigkeit. Sie ist als Voraussetzung für die Betreuung in § 104 des BGB verankert.

§ 104 BGB

Geschäftsunfähig ist

  1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
  2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Für Erwachsene ist also der zweite Punkt ausschlaggebend. Grundsätzlich ist die Geschäftsunfähigkeit eingetreten, wenn ein volljähriger Mensch nicht mehr in der Lage dazu ist, selbstständig in Rechtsgeschäfte einzuwilligen. Dazu gehören vor allem der Abschluss und die Kündigung von Verträgen. Ein Zustand, in dem das nicht mehr möglich ist, kann eintreten, wenn jemand durch eine psychische oder physische Erkrankung beeinträchtigt ist. Wichtig: Für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit reicht es nicht aus, wenn eine Person vorübergehend nicht in der Lage ist, Verträge zu schließen oder zu kündigen – z. B. bei einer vorübergehenden Ohnmacht. Es muss sich um einen dauerhaften Zustand handeln.

Gut zu wissen: Wenn eine Person einmal geschäftsunfähig ist, muss sie das nicht für immer sein. Besteht die Möglichkeit der Heilung, ist der Betreuer angehalten, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sein Schützling wieder geschäftsfähig wird.

Oftmals wird die Geschäftsunfähigkeit auch in Verbindung mit der Vorsorge­vollmacht genannt. Es kommt vor, dass Vollmachtgeber in ihrer Vollmacht vermerken, dass diese erst gültig ist, wenn sie geschäftsunfähig werden. Notwendig ist dies aber nicht. Ganz im Gegenteil: Damit tun sie ihren Angehörigen keinen Gefallen. Denn die Bevollmächtigten müssen in einem solchen Fall gegenüber Dritten nicht nur nachweisen, dass sie bevollmächtigt sind, sondern auch, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Das ist mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Wenn Sie diesen Punkt trotzdem schriftlich festlegen möchten, eignet sich dazu das Innenverhältnis. Setzen Sie dazu einfach ein formloses Dokument auf, in dem geregelt ist, wann und wie Ihre Bevollmächtigten Ihre Vorsorge­vollmacht einsetzen sollen.

Was ist der Unterschied zwischen Betreuung und Vollmacht?

Shutterstock/ Christos Tsartsianidis

Gesetzliche Betreuer kümmern sich z. B. um die Einhaltung laufender Verträge, die Bezahlung von Mieten und die Vertretung gegenüber Behörden.

Gesetzliche Betreuung ist keine soziale Betreuung

Der Begriff „gesetzliche Betreuung“ wird oft missverstanden. Es handelt sich bei dieser Art der Betreuung nicht um eine soziale Leistung, die ein Angehöriger erbringt. Die Aufgabe des Betreuers ist es nicht, sich um Ihr Wohlbefinden oder Ihren Haushalt zu kümmern, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Er beschäftigt sich vielmehr mit allen geschäftlichen Angelegenheiten und vertritt Sie gegenüber Vertragspartnern. Oftmals kümmern sich Angehörige trotzdem auch um den Haushalt. Vorgeschrieben ist das aber nicht. Berufsbetreuer würden an dieser Stelle einen Pflege­dienst buchen oder die Unterbringung in einem entsprechenden Pflege­heim veranlassen.

Vormundschaft: So war die Vertretung bis 1992 geregelt

Noch heute ist es ein weit verbreiteter Irrglaube, dass für erwachsene, geschäftsunfähige Personen ein Vormund bestellt wird. Das Ganze geht zurück auf die Vormundschaft und die Gebrechlichkeitspflegschaft, die bis 1992 galten. Bis dahin bekamen volljährige Menschen, die geschäftsunfähig wurden, einen Vormund zugewiesen. Über die Bestellung eines Vormunds entschied das Vormundschaftsgericht – die Wünsche der Betroffenen wurden nicht berücksichtigt. Ein großes Problem seien die hohen Fallzahlen gewesen, die eine persönliche Begutachtung Betroffener beinahe unmöglich machten. Viele Richter mussten aufgrund von Attesten über das Schicksal einzelner Personen entscheiden, wie der Betreuungs­gerichtstag e. V. berichtet, ein Fachverband, der 1988 von ehemaligen Vormundschaftsrichtern gegründet wurde.

Die Vormundschaft stellte für die Betroffenen eine Entmündigung dar, ein Selbstbestimmungsrecht war mit Bestimmung eines Vormunds nicht mehr gegeben. Am 12. September 1990 wurde eine Reform auf den Weg gebracht, die am 1. Januar 1992 in Kraft trat – das heute geltende Betreuungsrecht.

Sie möchten keine Betreuung? So vermeiden Sie sie

Mit der Vorsorge­vollmacht können Sie die Bestellung eines Betreuers vermeiden. Wenn Sie eine oder mehrere Personen in Ihrem Umfeld haben, denen Sie uneingeschränkt vertrauen, können Sie ihnen eine Vorsorge­vollmacht erteilen. Mit der Vollmacht können diese Personen Sie dann gegenüber Dritten vertreten und sich z. B. um Ihre Finanzen kümmern oder unter Beachtung Ihrer Patienten­verfügung für oder gegen medizinische Eingriffe entscheiden. Allerdings reicht es nicht aus, die Vollmacht zu erstellen: Sie müssen sich auch darum kümmern, dass sie auffindbar hinterlegt ist und Ihre Angehörigen wissen, was im Ernstfall zu tun ist.

Kurz und knapp

So vermeiden Sie, dass ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss.

  • Setzen Sie eine gültige Vorsorge­vollmacht auf. Am besten bevollmächtigen Sie mehrere Personen, denn sollte einer der Stellvertreter im Ernstfall verhindert sein, kann ein anderer einspringen.
  • Sprechen Sie mit Ihren Bevollmächtigten und lassen Sie sie die Vorsorge­vollmacht unterschreiben.
  • Teilen Sie Ihren Bevollmächtigten Ihre Wünsche mit.
  • Bewahren Sie die Vorsorge­vollmacht an einem gut zugänglichen Ort auf und sagen Sie Ihren Bevollmächtigten, wo sie sie finden.
  • Händigen Sie Ihren Bevollmächtigten eine Kopie der Vollmacht aus. Wenn Sie großes Vertrauen zu ihnen haben, können Sie ihnen auch direkt das Original geben. Wichtig: Um für Sie handeln zu dürfen, benötigen Bevollmächtigte immer das Original.
  • Hinterlegen Sie Ihre Vollmacht auch digital, z. B. bei Afilio, und lassen Sie sie im Zentralen Vorsorge­register der Bundes­notarkammer registrieren.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem Vormund und einem Betreuer?

Ein Vormund kann nur einer minderjährigen Person zugeteilt werden, die sich nicht in der Obhut ihrer Eltern befindet. Für Menschen, die bereits volljährig sind, wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der sich um alle Angelegenheiten kümmert, die der Betreute aufgrund einer Geschäfts­fähigkeit nicht wahrnehmen kann.

Wann ist eine Betreuungs­verfügung sinnvoll?

Wenn Sie keine Angehörigen haben, denen Sie so sehr vertrauen, dass Sie ihnen eine Vorsorge­vollmacht ausstellen würden, dann kann eine Betreuungs­verfügung eine gute Alternative sein. Außerdem ist es in manchen Fällen sinnvoll, eine Betreuungs­verfügung als Absicherung zusätzlich zu einer Vorsorge­vollmacht zu erstellen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag Patienten-, Betreuungs­verfügung oder Vorsorge­vollmacht.

Kann mein Ehepartner ohne Vollmacht für mich entscheiden?

Viele Menschen glauben leider noch immer, dass Ehepaare im Ernstfall nicht auf eine Vorsorge­vollmacht angewiesen sind. Dabei gilt: Für einen volljährigen geschäftsfähigen Menschen darf niemand einfach so entscheiden. Es braucht immer eine Vollmacht. In unserem Beitrag Vorsorge­vollmacht: Warum Ehepartner vorsorgen müssen erfahren Sie mehr dazu.

Franziska Saß

Franziska Saß ist seit April 2020 Content Managerin bei Afilio. Die studierte Journalistin hat über mehrere Jahre frei für verschiedene Tageszeitungen geschrieben und war anschließend in verschiedenen Unternehmen im Content Management tätig. Bei Afilio schreibt sie vor allem Ratgeberartikel zu wichtigen Vorsorge­dokumenten, Versicherungen und Pflege.

Was sind die Vorteile Nachteile von Vorsorgevollmacht Betreuung?

Zudem ist es möglich, eine Vorsorgevollmacht entsprechend den individuellen Wünschen und Bedürfnissen einer Person auszugestalten, sie kann ferner jederzeit widerrufen werden. Als Nachteil könnte unter Umständen die fehlende Kontrolle des Bevollmächtigten gelten.

Was bedeutet Betreuung trotz Vorsorgevollmacht?

Hat ein Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte einer Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt, steht dies der Fürsorge durch einen vom Gericht bestellten Betreuer grundsätzlich entgegen, es sei denn, der Bevollmächtigte erscheint als ungeeignet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Wer braucht eine betreuungsvollmacht?

Eine Betreuungsverfügung ist sinnvoll für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Zum Beispiel nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder bei Demenz-Erkrankung. Die Betreuungsverfügung sollten Sie deshalb schreiben, wenn Sie es noch können.

Welche 3 Arten von Vollmachten gibt es?

Vollmachten.
Prokura..
Handlungsvollmacht..
Abschlussvollmacht..
Spezialvollmacht (Vollmacht für einzelne Rechtsgeschäfte).
Ladenvollmacht..
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein..
Vertretung ohne Vertretungsmacht..