Die Entscheidung des Gerichts über die Betreuungsanordnung ergeht in einem Betreuungsverfahren. Dies ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es gibt also keine Kläger und Beklagte, sondern nur Verfahrensbeteiligte bzw. den Betreuten als Antragsteller, wenn es um eine Betreuerbestellung auf eigenen Antrag hin geht. Show
Zuständigkeit bei GerichtZuständig ist das Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichtes. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung Vormundschaftsgericht. Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Gerichtes übernahm bis Ende 2017 der zuständige Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Für besonders wichtige Entscheidung wae auch vor 2018 im württembergischen Raum der Betreuungsrichter zuständig. International zuständigInternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für:
Rechtsgrundlage ab 01.09.2009: §§ 99, 104 FamFG. Gewöhnlicher Aufenthalt ist der auf Dauer angelegte Lebensmittelpunkt (vgl. § 30 Abs. 3 SGB-I) Siehe für ausländische Betroffene unter Ausländer. Rechtsprechung: LG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 054 T 161/18
Örtlich zuständigist nach § 272 FamFG in der nachgenannten Reihenfolge das Amtsgericht, in dessen Bezirk
Für einstweilige Anordnungen nach § 300 FamFG oder vorläufige Maßregeln nach § 1846 BGB ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Rechtsprechung: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.05.1997, 9 AR 4/97} , FGPrax 1997, 186: Es ist regelmäßig angezeigt, daß die Betreuung bei dem Gericht geführt wird, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.1997, 25 Sa 7/97, Rpfleger 1997, 426 = NJW-RR 1998, 1704: Über die gerichtliche Abgabe oder Übernahme einer Betreuung hat der Richter und nicht der Rechtspfleger zu entscheiden (gegen OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 244). BayObLG, Beschluss vom 14.01.1998, 3Z BR 101/97; FGPrax 1998, 56 = Rpfleger 1998, 200 =BayObLGZ 1998, 1: Für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens sind allein Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Das Verfahren kann deshalb auch an ein Gericht abgegeben werden, das nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Übernahmeverlangens nach § 65 FGG für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, örtlich nicht zuständig wäre. OLG München, Beschluss vom 26.02.2007, 33 Wx 246/06: ; FamRZ 2007, 1186 (Ls.): Lehnt ein Gericht die Übernahme einer Betreuungssache ab, kann allein das abgabewillige Gericht eine andere Entscheidung durch Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts erwirken. Eine Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen die Ablehnung ist nicht statthaft. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.04.2008, 2 AR 7/08, FGPrax 2008, 210 = Rpfleger 2008, 640: Der Rechtspfleger ist nicht für die Entscheidung über Abgabe oder Übernahme des Verfahrens oder eine Vorlage an das obere Gericht zuständig. Diese Entscheidungen sind allein dem Richter vorbehalten. BGH, Beschluss vom 01.12.2010, XII ZB 227/1, BeckRS 2011, 00735 = FGPrax 2011, 101 = IBRRS 78512 = NJW-RR 2011, 577 = LSK 2011, 110293 = MDR 2011, 254 = FamRZ 2011, 282: Wird ein Betreuungsverfahren wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG an ein anderes Amtsgericht abgegeben, ist die Abgabeentscheidung nicht selbständig anfechtbar. Kammergericht, Beschluss vom 6 10.2011, 1 AR 13/11; FGPrax 2012, 19: Entlässt das Betreuungsgericht einen Betreuer unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Betreuers, steht der noch ausstehende Schlussbericht des bisherigen Betreuers der Abgabe des Verfahrens an das Betreuungsgericht des neuen Wohnorts des Betroffenen grundsätzlich nicht entgegen. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.10.2011, 20 W 464/11:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2019, 1 AR 38/19 (SA Z) Ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des §§ 4, 314 FamFG liegt bereits dann vor, wenn die betroffene Person in einem anderen Amtsgerichtsbezirk untergebracht oder unterzubringen ist als im Bezirk des die Betreuungssache führenden Gerichts, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kommt es in diesen Fällen nicht an; maßgeblich ist allein der tatsächliche Aufenthalt. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2020, 1 AR 4/20 SAZ, 1 AR 004/20 SAZ
Funktional zuständigist der Rechtspfleger, soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit Landesrecht es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der Betreuungsrichter zuständig. In Bayern ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die Betreuerauswahl nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von Ergänzungsbetreuern nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170). Auch Rheinland-Pfalz hat viele richterliche Befugnisse auf den Rechtspfleger übertragen. Rechtsprechung: KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2018, 18 WF 204/17 Ein Rechtspfleger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er, ohne zuvor die Partei angehört zu haben, einen Antrag der Partei der Staatsanwaltschaft übergibt zwecks Prüfung eines möglichen Betrugsversuchs. VerfahrensgrundsätzeDas Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit und Bestellung eines Betreuers beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Letzteres bedeutet, dass jedermann dem Betreuungsgericht einen Hinweis geben kann, dass jemand einen Betreuer benötigt. Spezielle Antragsbefugnisse, wie die des Staatsanwaltes im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es seit 1992 nicht mehr. In der Praxis beruhen Betreuungsverfahren oft auf Anregungen der Betreuungsbehörde, die nach § 7 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) Hinweise an das Gericht weitergeben darf. Der Betroffene und die weiteren Verfahrensbeteiligten werden vom Verfahrensbeginn unterrichtet (§ 7 Abs. 4 FamFG). Auf welche Art das Verfahren eingeleitet wurde, macht einen erheblichen Unterschied: Im Antragsverfahren löst schon der Antrag das Verfahren aus und zwingt das Gericht zu einer förmlichen Entscheidung. Im Amtsverfahren dagegen entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es überhaupt auf die Anregung hin ein Verfahren durchführt. Erst wenn es dies getan hat, erlangt der Anregungsgebende die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann z.B. Verfahrensanträge zur Beweisaufnahme stellen. Maßstab für die Entscheidung ist, ob der Betroffene aufgrund seiner Behinderung oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermögen oder seine anderen Rechtsgüter zu gefährden (§ 1896 Abs. 1 und 1a BGB). Eine bewusste Selbstschädigung des Betroffenen ist kein Grund für eine Betreuung, soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln. Rechtsprechung: AmtsG Mannheim, Beschluss vom 29.03.2012, Ha 2 XVII 523/1; FamRZ 2012, 1741: Einstweilige Anordnung und Hauptsache als selbständige Verfahren im Betreuungsrecht [LSe] AmtsermittlungspflichtAbfragen beim Vorsorgeregister Für Betreuungs- und Unterbringungssachen als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den Richter von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch § 278 FamFG iVm § 34 FamFG, ergänzend geregelt. § 26 FamFG, legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden. Es hat auch unstreitige Tatsachen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn dazu Anlass besteht (BayObLG NJW-RR 1997, 971/972).Zur Durchführung der Ermittlungen darf das Gericht aber nur dann Zwangsmittel anwenden, wenn hierfür eine eigene Rechtsgrundlage gegeben ist. § 26 FamFG, selbst kommt als Rechtsgrundlage für die Anwendung von Zwang nicht in Betracht (BayObLGZ 1995, 222/224). Die rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellung durch den Tatrichter ist von größter Bedeutung für das weitere Verfahren. Ist der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt mangelhaft und/oder mit Verfahrensfehlern festgestellt, ist das Gericht der RechtsBeschwerde gem § 70 FamFG (der BGH) gezwungen, die Entscheidung aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen, wenn auf dem Mangel die Entscheidung beruht. An verfahrensfehlerfrei festgestellte Tatsachen ist das Gericht der weiteren Beschwerde hingegen gebunden. Die verfahrensfehlerfreie Tatsachenfeststellung kann auch durch die Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - XII ZB 584/11, NJW-RR 2012, 964 = FGPrax 2012, 199:
BeweiserhebungDas Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es die Feststellungen im Freibeweis oder im Strengbeweis (§§ 29, 30 FamFG trifft. § 30 Abs. 1 FamFG regelt dadurch, dass er die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, wie die förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist. Er sagt aber nichts darüber aus, wann sie anstelle des Freibeweises geboten ist. Dies ist allein nach § 26 FamFG zu beurteile. Das förmliche Beweisverfahren verdient den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583/584), die Aufklärung durch den Freibeweis nicht zu erreichen ist (BayObLG NJW-RR 1988, 389/390) oder wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (BayObLG NJW-RR 1992, 653). Das Gericht muss im Strengbeweis vorgehen, wenn eine Person, deren Anhörung (vgl. § 279 FamFG) das Gericht für notwendig hält, freiwillig keine Auskunft erteilt, um Zwang zur Herbeiführung der Anhörung ausüben zu können. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung sind in beiden Beweisarten gleich (BGH NJW 1997, 3319). Die gründliche Ermittlung des Sachverhalts einschließlich der Erhebung der erforderlichen Beweismittel ist eine wichtige Aufgabe des Tatrichters. Mangelhafte Beweiserhebung muss zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatsachengericht (regelmäßig das Landgericht) durch daen Bundesgerichtshof als Gericht der Rechtsbeschwerde führen, da dieses zu eigenen Beweiserhebungen nicht befugt ist. Mangelhaft ist die Erhebung von Beweisen, wenn sie unzulänglich ist oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden. AkteneinsichtDas Akteneinsichtsrecht richtet sich nach § 13 FamFG. Hiernach muss von Nichtverfahrensbeteiligten ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Rechtsprechung zur Akteneinsicht: OLG Köln, Beschluss vom 12.03.1997, 16 Wx 68/97, NJW-RR 1998, 438: Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu. OLG München, Beschluss vom 20.07.2006, 33 Wx 151/06, FamRZ 2006, 1621 = Rpfleger 2006, 603
LG Saarbrücken Beschluss vom 9.12.2008, 5 T 502/08
BGH, Beschluss vom 28.3.2018 – XII ZB 168/17, NJW 2018, 1824 Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes Sachverständigengutachten nicht mehr persönlich ausgehändigt werden. LG Stendal, Beschluss vom 12.11.2018, 25 T 133/18 Erben des Betreuten haben Anspruch darauf, Einsicht in die Betreuungsgerichtsakte des Erblassers zu nehmen. BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020, 1 VA 133/19 Wird gegen die vom Betreuungsgericht zu Gunsten eines privaten Dritten ausgesprochene Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte gemäß Rechtsbehelfsbelehrung Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt, so sind der Rechtsbehelf nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zu behandeln und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 6 GVG an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2020, 6 VA 23/20 Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann. Verfahrensfähigkeit des BetroffenenIn seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer verfahrensfähig (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 13 Abs. 1 FamFG, einen Verfahrensbevollmächtigten (z.B. einen Rechtsanwalt) bestellen und Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers, § 276 FamFG,)ändert an dieser Verfahrensfähigkeit nichts. Reicht der Betreute eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein, ist dabei eine Frist von 1 Monat zu beachten. Zuständig ist das Landgericht. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, der im Rahmen dieser Pflegschaft die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat. Siehe auch unter Verfahrensfähigkeit. Rechtsprechung: OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2006, 2 W 162/06, FamRZ 2007, 1126 = FGPrax 2007, 130; Betroffener im Betreuungsverfahren kann ohne Einschränkung Verfahrensvollmacht erteilen Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13:
OLG Koblenz Urt v 13.2.2014, 6 U 747/13, BtPrax 2014, 96 = FamRZ 2014, 1483 Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte. Bestellung eines VerfahrenspflegersVerfahrenspflegerbestellungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren Verfahrenspflegerbestellungen im regionalen Vergleich Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. § 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren wurden 2008 insgesamt 98.019 mal bestellt. Unter den bestellten Verfahrenspflegern waren 65.675 mal Rechtsanwälte (Quelle: Bundesamt für Justiz, Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz). Rechtsprechung: LG Mönchengladbach, Beschluss vom 26.10.2006, 5 T 337/06, NJW-RR 2007, 1084: Beiordnung eines Rechtsanwalts für Betreuungsverfahren:
LG Münster, Beschluss vom 12.03.2009, 5 T 106/09, NJW 2009, 2389: Auf Antrag ist einer mittellosen Person, der die Anordnung einer umfassenden Betreuung droht, Prozesskostenhilfe (jetzt: Verfahrenskostenhilfe) zu bewilligen und für das Verfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen. Siehe auch unter Verfahrenspfleger. Anhörung des BetroffenenDer Betreuungsrichter muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen (§ 278 FamFG,). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Soweit ein Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG,) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen Sachverständigen hinzuziehen Die Anhörung kann nach § 34 Abs. 2 FamFG, ausnahmsweise unterbleiben wenn dadurch erhebliche Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun. Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt (§§ 300 ff FamFG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10: Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Siehe auch unter Anhörung. Vorführung zur AnhörungSofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die Betreuungsbehörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung ( § 278 Abs. 5 FamFG, und zur Untersuchung durch den Sachverständigen ( § 283 FamFG, vorzuführen. Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden. Siehe auch unter Vorführung. Beteiligung weiterer PersonenNeben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten, dem Verfahrenspfleger sowie der Betreuungsbehörde sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG). Die Beteiligung der Zuletzt genannten kann auf Antrag erfolgen, allerdings nur, wenn es der Interessenwahrnehmung des Betroffenen, nicht allein den Interessen der Angehörigen dient. Die Beteiligung kann auch konkludiert (stillschweigend) erfolgen. Wird sie abgelehnt, ist hiergegen binnen 2 Wochen die sofortige Beschwerde zulässig (§ 7 Abs. 5 FamFG). Die Betreuungsbehörde ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann Beschwerde binnen 14 Tagen eingelegt werden.Dies betrifft nicht nur das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes), sondern auch weitere Verfahren, die Inhalt, Umfang und Bestand der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) betreffen. Es kann also z.B. auf Aufgabenkreisänderungen, Betreuerwechsel, die Verlängerung oder die Aufhebung der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) gehen, nicht aber z.B. um betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren oder Vergütungsbewilligungen. Die Beteiligten sind in den genannten Verfahren anzuhören (§ 279 FamFG); sie haben auch Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG). Weitere Personen können seitens des Gerichtes als Zeugen oder Sachverständige gehört werden. Zur Teilnahme weitere Personen siehe § 170 GVG. Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 15.02.2012, XII ZB 133/11: Zur Hinzuziehung eines Angehörigen als Beteiligter in einem Betreuungsverfahren nach § 7 Abs. 3 FamFG iVm § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. AG Mannheim, Beschluss vom 29.3.2012, Ha 2 XVII 523/11:
LG Freiburg, Beschluss vom 25.06.2013, 4 T 2/13: Die Bestellung zum generellen Beteiligten im Rahmen einer langjährigen Betreuung für alle aktuell und künftig anfallenden Einzelverfahren ist nicht zulässig. BGH Beschl v 22.10.2014, XII ZB 125/14, BeckRS 2014, 20929 = JurionRS 2014, 25221: Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16:
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 426/17:
BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht. LG Osnabrück, Beschluss vom 18.04.2019, 4 S 41/19 Der Grundsatz, dass ein Betroffenen gegenüber einem ehrenkränkenden Vorbringen eines Zeugen in einem schwebenden Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, weder Widerruf noch Unterlassung fordern kann, gilt entsprechend für Betreuungsverfahren. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 169/19
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021, I-3 Va 10/19 Wer die Voraussetzungen des § 274 FamFG nicht erfüllt, wird nicht dadurch zum Beteiligten in einem Betreuungsverfahren, dass er dieses angeregt hat. Sein Gesuch um Einsicht in die Betreuungsakten ist deshalb als Antrag eines Dritten gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln. Sozialbericht der BetreuungsbehördeDas Betreuungsgericht hat die örtliche Betreuungsbehörde mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragen (§ 8 BtBG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der Betreuerbestellung, etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf Betreuervergütung oder betreuungsgerichtliche Genehmigungen. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der Einverständniserklärung gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden. Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG). SachverständigengutachtenDie Betreuerbestellung setzt ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein (selbst vorgelegtes) Arztzeugnis, ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen. Das Sachverständigengutachten soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 280 FamFG). Es sollte beinhalten: Sachverhalt, Vorgeschichte, Untersuchungsergebnisse, Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung. Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen Aufgabenkreis die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, 3Z BR 246/01, BtPrax 2002, 37 Die Qualifikation des Sachverständigen ist inzwischen dahin gehend geregelt, dass ein Facharzt für Psychiatrie sein soll, zumindest muss der Arzt Erfahrungen auf diesem Gebiet haben. Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt. Aus § 406 ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen (§ 42 ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der Verfahrenspfleger (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird. Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung, bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11; OLG Hamm Beschluss vom 07.12.2004, 15 W 398/04). Siehe auch unter Sachverständigengutachten. Gutachten der Pflegeversicherung statt eigenem GutachtenSeit dem 1.7.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes (MDK)im Rahmen der Pflegeversicherung zurückgreifen kann (§ 282 FamFG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines Verfahrenspflegers ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig. Vorführung und Unterbringung zur BegutachtungZur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend untergebracht werden (§ 278 Abs. 5 FamFG). Die Vorführung hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die Betreuungsbehörde stattzufinden. Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die Unterbringung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. Rechtsprechung: OLG München, Beschluss vom 09.06.2006, 33 Wx 124/06, FamRZ 2007, 81 (Ls.) = FGPrax 2006, 212 Die Androhung der Vorführung eines Betroffenen zur psychiatrischen Begutachtung ist bei einer im Raum stehenden Verlängerung der Betreuung unanfechtbar (Abgrenzung zu BayObLG BtPrax 1995, 182 = FamRZ 1996, 499). Einstweilige AnordnungenDas oben beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, einen Betreuer entlassen oder den Aufgabenkreis eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern (§§ 300, 301 FamFG). Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Betreuerbestellung oder für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der Verfahrenspfleger, soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich angehört worden sein. Siehe auch unter Vorläufiger Betreuer. einstweilige Anordnung ist zu befristenEine solche einstweilige Anordnung darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten (§ 302 FamFG). Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben. In besonders eiligen Fällen kann das Betreuungsgericht anstelle eines Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann, selbst die notwendigen Maßnahmen treffen (§ 1846 BGB). Häufig entscheidet in solchen besonders eiligen Situationen das Gericht über eine freiheitsentziehende Unterbringung. BestellungsbeschlussIm Bestellungsbeschluss ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und Behördenbetreuern auch der Name des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde), der Aufgabenkreis des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine Rechtsmittelbelehrung (§ 39 FamFG). Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die Post oder den Telefonverkehr des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die Betreuung beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem Verfahrenspfleger, dem Betreuer und der Betreuungsbehörde (§§ 287, 288 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt. Wirksamkeit der BetreuerbestellungDer Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der Anhörung anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem Verfahrenspfleger bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes übergibt. Im letzteren Falle ist dem Betreuer zwar die Bestellung noch nicht bekannt, sodass er nicht tätig wird, die Rechtsfolgen der Betreuung treten dennoch ein. Z.B. ist das Vermögensverzeichnis zum Stichtag der Wirksamkeit der Betreuerbestellung zu fertigen, ein Einwilligungsvorbehalt führt bereits zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betreuten und ein etwaiger Anspruch auf pauschale Betreuervergütung beginnt ebenfalls. Wird eine Betreuung angeordnet, bei der der Betroffene noch nicht volljährig ist, wird die Betreuungsanordnung mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam (§ 1908 BGB) Rechtsprechung: OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08, FamRZ 2009, 250= FGPrax 2008, 248 = NJW-RR 2009, 221 Ein Betreuer kann auch vorab mündlich, z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird. - Hinweis: der vorstehende Beschluss ist durch § 41 FamFG seit 1.9.2009 irrelevant geworden. BGH, Beschluss vom 12.09.2012, XII ZB 27/12, NJW-RR 2012, 1475 = FamRB 2012, 378 = FGPrax 2012, 280: Eine Betreuerbestellung ist dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang bekannt gegeben. Die Vermutung der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließt einen früheren Zugang nicht aus. Änderungen der BetreuerbeschlüsseErweiterungen von Aufgabenkreisen Einschränkungen von Aufgabenkreisen Nach der Entscheidung über die Betreuerbestellungen können weitere Betreuungsverfahren notwendig werden, z.B. zur Erweiterung oder Einschränkung von Aufgabenkreisen, Anordnung oder Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten oder Aufhebung der gesamten Betreuung, Betreuerwechsel. Grundsätzlich sind hierbei die gleichen Verfahrensregeln zu beachten, wie bei der Erstbestellung. Unter bestimmten Umständen kann auf Verfahrenshandlungen verzichtet werden, z.B., wenn Änderungen in den Aufgabenkreisen nur unwesentliche Erweiterungen darstellen oder binnen 6 Monaten erfolgen (vgl. § 293 Abs. 2 FamFG). Rechtsprechung: OLG München, Beschluss vom 22.12.2005, 33 Wx 176/05, FamRZ 2006, 730 (Ls.) = NJW-RR 2006, 512; Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Betreuung der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Betreuungsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird. Siehe auch unter Betreuerwechsel. AblehnungsbeschlussDas Betreuungsverfahren kann auch mit einem Ablehnungs- bzw Einstellungsbeschluss enden, d.h., dass kein Betreuer bestellt wird. Gründe hierfür können sein:
Rechtsprechung: LG Memmingen, Beschluss vom 30.09.2019, 41 T 991/19
Überprüfung der BetreuerbestellungDie (endgültige) Betreuerbestellung muss vom Gericht spätestens nach 7 Jahren vollständig neu überprüft werden. Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist: OLG Naumburg, Beschluss 8 AR 7/03 - Betreuung mit Fristablauf beendet?: Wurde eine Frist nach § 286 Abs. 3 FamFG bestimmt, so bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der Betreuung. Das Betreuungsgericht hat lediglich in angemessener Zeit vor Fristablauf über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden. OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2003, 2 W 186/03, FamRZ 2006, 288 (Ls.): Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuerauswahl wie für die Neubestellung (§ 295 FamFG). Insbesondere gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerbestellung). BGH, Beschluss vom 24.10.2012, XII ZB 404/12: Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 135/19
Betreuungsgerichtliche GenehmigungenWährend der Betreuung benötigt der Betreuer für zahlreiche Rechtshandlungen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Auch hier sind häufig Anhörungen und Sachverständigengutachten nötig, § 69d FGG (z.B. im Bereich der Personensorge bei Heilbehandlungen nach § 1904 BGB, bei Sterilisationen nach § 1905 BGB, bei Unterbringungen nach § 1906 BGB, bei Wohnungskündigungen nach § 1907 BGB). Auch für zahlreiche Entscheidungen im Bereich der Vermögenssorge sind Genehmigungserfordernisse vorhanden (§§ 1809 – 1831 BGB). Siehe auch unter Genehmigungspflichten. Rechtsmittel gegen gerichtliche EntscheidungAls Rechtsmittel die Beschwerde in Betracht, die grundsätzlich innerhalb von 1 Monat eingelegt werden muss (vgl. § 63 FamFG). Hierzu ist eine Rechtsmittelbelehrung des Gerichtes im Beschluss nötig (§ 39 FamFG). Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen dessen Beschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich (§ 70 FamFG). Neben dem Betroffenen und seinem Verfahrenspfleger haben auch weitere Personen und Behörden ein Beschwerderecht (§§ 303, 304 FamFG), z.B. die Betreuungsbehörde. Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 141/12: Die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374). Rechtsnormen zum Betreuungsverfahren (Bestimmungen aus dem FamFG)Gesetzestexte und Verweise ab 1.9.2009
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Vorlage:Quelle Wikipedia Was versteht man unter Anhörung?Was genau ist eine Anhörung? Gelegenheit, sich zu einer Angelegenheit in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zu äußern. Wenn eine Behörde über einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden hat, muss der Beteiligte sich zu dem Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äußern dürfen.
Wann gibt es eine Anhörung?Die Anhörung ist im Sozialrecht in § 24 SGB X geregelt. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist die Anhörung grundsätzlich durchzuführen, wenn ein Eingriff in bestehende Rechte des Beteiligten erfolgt, wodurch eine mögliche nachträgliche Korrektur des Bescheides vermieden bzw. überflüssig werden kann.
Wie funktioniert eine Anhörung?Jeder Ausschuss kann eine öffentliche Anhörung durchführen. Dabei werden Fachleute aus Wissenschaft und Praxis eingeladen, um den Mitgliedern des Ausschusses Informationen zu einem Beratungsthema zu vermitteln, beispielsweise ob ein Gesetzentwurf zur Lösung des Problems geeignet oder ob er verfassungsgemäß ist.
Warum gibt es eine Anhörung?Die Anhörung gibt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren den Beteiligten die Gelegenheit, sich zu der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.
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