Was kann ich tun um GEZ nicht zu zahlen?

Zahlungsweise

Zahlungsrhythmus

Sie können den Zahlungs­rhythmus wie folgt wählen:

  • gesetzliche Zahlungs­weise in der Mitte von drei Monaten 55,08 Euro
  • vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals für drei Monate 55,08 Euro
  • halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halb­jahres für sechs Monate 110,16 Euro
  • jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres für zwölf Monate 220,32 Euro

SEPA-Lastschrift

Das Last­schrift­verfahren ist bequem und bietet die größte Sicher­heit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Über­weisungs­beleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen oder falsch tätigen.

Sie möchten das Last­schrift­verfahren nutzen? Verwenden Sie bitte das Online-Formular oder nutzen Sie das SEPA-Mandat . Die Teilnahme am Last­schrift­verfahren lässt sich jederzeit widerrufen.

Falls Sie sich für das SEPA{-Lastschriftverfahren} entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.

Überweisung

Sie können den Beitrag selbstverständ­lich auch über­weisen. Die für die Über­weisung nötige Bank­verbindung finden Sie hier.

Egal, welche Zahlungs­weise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungs­zweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitrags­konto zugeordnet.

Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungs­aufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Über­weisungs­träger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitrags­nummer werden dann automatisch über­tragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand aus­füllen.

Zahlungsfrist

Der Rund­funk­beitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fällig­keit zu zahlen. Der Beitrags­service ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungs­erinnerung zu verschicken. Wird der rück­ständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Fest­setzungs­bescheid wird ein Säumnis­zuschlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro.

Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren.

Zahlungsaufforderung (Rechnung)

Wenn Sie per Über­weisung zahlen, informiert Sie der Beitrags­service schrift­lich über Höhe und Fällig­keit des zu zahlenden Rund­funk­beitrags.

Sie erhalten keine Zahlungs­aufforderung,

  • wenn Sie am SEPA{-Lastschriftverfahren} teil­nehmen
  • wenn rückständige Beträge nicht fristgerecht gezahlt werden. Dann wird ein Festsetzungsbescheid verschickt.

Sie benötigen einen Zahlungs­nachweis? Als Nachweis gilt der Konto­auszug Ihrer Bank.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, da der Rund­funk­beitrag nicht der Umsatz­steuer unter­liegt.

Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Zahlungs­auf­forderungen nicht per E-Mail.

Zahlungsrückstand

Der Rund­funk­beitrag ist gemäß Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 10) unauf­gefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend.

Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.

Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Zahlungs­auf­forderungen oder Mah­nungen nicht per E-Mail.

Zahlungsrückstand trotz Befreiung

Sind Sie in einen Zahlungs­rück­stand geraten, obwohl Sie von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreit sind? Dann kann es sein, dass sich der Zahlungs­rück­stand auf Zeit­räume bezieht, für die keine Befreiung vorliegt. Prüfen Sie daher immer sorg­fältig die Zeit­räume, für die Ihnen eine Befreiung gewährt wurde. Mehr Informationen über die Genehmigung und die Gültig­keits­dauer erfahren Sie unter Befreiung und Ermäßigung.

Zahlungsübersicht

Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitrags­service verbucht wurde, können Sie eine Über­sicht der geleisteten Zahlungen und der Berechnung des Beitrags­rück­stands über das Kontaktformular anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt Ihre Beitragsnummer an.

Falls Abweichungen vorhanden sind, werden diese selbst­verständ­lich korrigiert. Senden Sie dazu die entsprechenden Nachweise an den Beitrags­service.

Erstattung

Grund­sätzlich gilt: Sollten Sie Rund­funk­beiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resul­tierende Gut­haben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitrags­service erstatten lassen. Hierzu reicht eine ent­sprechen­de Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontakt­formular. Gut­haben, die nicht mit bereits fälligen Beitrags­forde­rungen verrechnet werden können, erstattet der Beitrags­service grund­sätzlich via Bank­über­weisung.

Melden Sie ein Beitrags­konto ab, weil keine Beitrags­pflicht mehr besteht, erstattet der Beitrags­service Gut­haben ohne Auf­forderung und informiert Sie hierüber schrift­lich. Ist keine Bank­verbindung bekannt, bittet der Beitrags­service Sie um Mit­teilung der Konto­daten.

Der Beitrags­service prüft regel­mäßig die Zahlungs­ein­gänge und Salden seiner Beitrags­konten. Wird auf einem angemel­deten Beitrags­konto ein Gut­haben fest­gestellt, das – etwa auf­grund einer Beitrags­befreiung – nicht mit laufen­den Beitrags­forderun­gen ver­rechnet werden kann, informiert der Beitrags­service schriftlich über die Möglich­keit der Erstattung und bittet um die Mitteilung einer Bank­verbindung für die Über­weisung.

Festsetzungsbescheid

In einem Fest­setzungs­bescheid werden die geschuldeten Rund­funk­beiträge und Säumnis­zuschläge fest­gesetzt. Die sogenannte Fest­setzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Voll­streck­ungs­behörde oder den Gerichts­voll­zieher.

Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice versendet Festsetzungsbescheide nicht per E-Mail.

Widerspruch

Gegen den Inhalt des Festsetzungsbescheid{s} kann inner­halb eines Monats schriftlich Wider­spruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekannt­gabe des Fest­setzungs­bescheids an den Beitrags­zahler. Nach dem jeweilig anwend­baren Landes­recht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt­gegeben.

Nach Ablauf der Wider­spruchs­frist wird der Fest­setzungs­bescheid zu einem unanfecht­baren und voll­streck­baren Titel.

Ein begründeter Einwand gegen den Fest­setzungs­bescheid liegt zum Beispiel vor, wenn

  • der Beitrags­pflichtige in dem fest­gesetzten Zeit­raum nicht anmelde­pflichtig war,
  • für den fest­gesetzten Zeit­raum eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht durch den Beitrags­service bewilligt wurde,
  • der aufgeführte Betrag aufgrund einer vom Beitrags­service bewilligten Ermäßigung nicht korrekt ist,
  • für die Wohnung oder Betriebs­stätte der Rund­funk­beitrag für den fest­gesetzten Zei­traum an den Beitrags­service entrichtet wurde und das durch einen Zahlungs­beleg nachgewiesen werden kann.

Ratenzahlung

Sie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Raten­zahlung an.

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Raten­zahlung vereinbaren:

  • Die angegebene monatliche Rate steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zahlungs­rückstand.
  • Es gab noch keine Raten­zahlungs­vereinbarungen, die nicht eingehalten wurden.
  • Es wird noch keine Voll­streckung von der Voll­streckungs­behörde oder dem Gerichts­vollzieher durch­geführt.

Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monatlich vereinbarten Rate kommt alle drei Monate bei der Fällig­keit der laufende Rund­funk­beitrag hinzu. Ein Zins­aufschlag wird hierfür nicht erhoben.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Ihren Rück­stand in Raten zahlen möchten.

Wechseln Sie zum Online-Formular 'Anfrage nach Ratenzahlung'

Stundung

Eine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaft­lich schwierigen Situation die Möglich­keit, Ihren Zahlungs­rück­stand erst zu einem späteren Zeit­punkt aus­zu­gleichen.

Eine Anfrage auf Stundung muss schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundungsteht.

Voraussetzungen für eine Stundung sind:

  • Der Zahlungs­rück­stand kann nicht in Raten gezahlt werden.
  • Der Stundungs­zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.

Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rund­funk­beiträge pünkt­lich gezahlt werden.

Vergleich

Ein Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglich­keit, einen Teil Ihres Zahlungs­rück­standes vom Beitrags­service erlassen zu bekommen.

Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aus­sage­fähigen Unter­lagen zur Zahlungs­unfähig­keit schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Anfrage nach Vergleich steht.

Aussage­fähige Unterlagen sind:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Berufs­betreuern mit Vermögens­sorge, Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen oder
  • eine aktuelle Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht.

Niederschlagung

Sie können den Zahlungs­rück­stand weder durch Raten­zahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aussage­fähigen Unterlagen zur Zahlungs­unfähig­keit beantragen, dass Ihnen der Zahlungs­rück­stand erlassen wird.

Senden Sie dazu die erforder­lichen Unterlagen an den Beitrags­service. Dem formlosen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Nieder­schlagung zu entnehmen sein.

Aussage­fähige Unterlagen sind:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Berufs­betreuern mit Vermögens­sorge, Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen oder
  • eine aktuelle Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht.

Insolvenzverfahren

Ein Insolvenz­verfahren entbindet Sie nicht grund­sätzlich von der Rund­funk­beitrags­pflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitrags­service eine Kopie des Insolvenz­eröffnungs­beschlusses erhalten hat. Rundfunk­beiträge, die nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglich­keit, sich von der Rundfunk­beitrags­pflicht befreien zu lassen oder eine Ermäßigung des Rund­funk­beitrags zu beantragen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Vollstreckung

Die Voll­streckung ist Sache der Länder, Kommunen oder Gemeinden.

Es gibt unter­schied­liche Maßnahmen, die den Voll­streckungs­organen im Rahmen der Voll­streckung zur Verfügung stehen:

  • Geldp­fändung
  • Lohn- und Gehalts­pfändung
  • Pfändung von Sozial­leistungen (beispielsweise Kranken­geld, Rente, Arbeits­losen­geld)
  • Pfändung von Konto­guthaben
  • Pfändung von Lebens­versicherungs­ansprüchen
  • Pfändung von beweglichen Sachen, wie beispiels­weise Schmuck

Die Voll­streckungs­behörden oder der Gerichts­voll­zieher berechnen für die Voll­streckung zusätz­liche Kosten, die durch den Beitrags­pflichtigen zu zahlen sind.

Nach einer erfolg­reichen Beitreibung leiten die Voll­streckungs­behörden oder der Gerichts­voll­zieher den Betrag abzüg­lich der ihnen entstandenen Kosten an den Beitrags­service weiter. Der Betrag wird dem Beitrags­konto gut­geschrieben. Die Kosten für die Voll­streckung werden im Beitrags­konto nur dann vermerkt, wenn die Voll­streckung nicht zu einem Erfolg führte.

Ob eine Raten­zahlung während der Voll­streckung mög­lich ist, können Sie dann nur noch mit Ihrer zuständigen Voll­streckungs­behörde oder dem Gerichts­voll­zieher klären.

Wenn Sie den Voll­streckungs­betrag komplett an die Voll­streckungs­behörde zahlen, ist das Voll­streckungs­ersuchen erledigt.

Inkassounternehmen

Wenn der Voll­streckungs­betrag nicht oder nicht voll­ständig an den Gerichts­voll­zieher oder die Voll­streckungs­behörde gezahlt wurde, kann der Beitrags­service die offene Forderung an ein Inkasso­unter­nehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkasso­unter­nehmen Ihr Ansprech­partner.

Kann man sich verweigern GEZ zu zahlen?

Kann man sich rechtlich gegen den Rundfunkbeitrag wehren? Grundsätzlich ja. Der erste Schritt ist dabei der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid. Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb des einen Monats erfolgen muss, bevor der Beitragsbescheid bestandskräftig wird.

Wie kann ich verhindern GEZ zu zahlen?

Wer eine der folgenden Leistungen bezieht hat allerdings gute Chancen auf eine Befreiung vom GEZ-Beitrag:.
Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Grundsicherung im Alter..
Hilfe zum Lebensunterhalt..
Erwerbsminderungsrente..
BAföG..
Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld..
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz..

Bei welchem Einkommen wird man von der GEZ befreit?

In gewissen Fällen können Sie sich deshalb von der Zahlung der GEZ-Beiträge befreien lassen. Das ist möglich, wenn Ihr Einkommen den sozialrechtlichen Regelsatz um maximal 17,50 Euro übersteigt.

Ist man verpflichtet die GEZ Gebühren zu bezahlen?

Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro pro Monat für eine Wohnung und ist gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass jeder Beitragszahler den Rundfunkbeitrag bezahlen muss, auch wenn keine besondere Zahlungsaufforderung gestellt wurde.