Was tun wenn Arzt auf Urlaub ist?

Auch Ärzte und Ärztinnen müssen sich erholen. Doch wenn sie außerhalb der Praxis oder im Urlaub bei einem Notfall anwesend sind, sind sie doch wieder in der Pflicht. Immerhin: Die Angst vor großen Haftungsrisiken durch Hilfeleistung ist aber selbst im Ausland meist unbegründet.

Wenn es um medizinische Hilfeleistungen geht, ist – zumindest in Deutschland – die Rechtslage eindeutig. Wer ein Unglück beobachtet, ist per Gesetz dazu verpflichtet, den Opfern zu helfen. Das gilt nicht nur für Ärzte und Ärztinnen, sondern für jeden Bundesbürger.

Wer die Hilfeleistung nach einem Unglücksfall verweigert, macht sich laut § 323 c des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Ärzte wie gewöhnliche Passanten müssen daher, im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren, diejenige Hilfe leisten, die den Eintritt weiterer Schäden verhindert. Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung wird bestraft, aber ebenso Personen, die die Ersthelfer behindern.

§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat

Der genaue Wortlaut im Strafgesetzbuch lautet: “Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”

Medizinische Behandlung bei einem Unglücksfall

Wie weit die zumutbaren Pflichten des Ersthelfers im Einzelfall reichen, kann allerdings variieren. Das gilt auch für medizinisch ausgebildeten Personen. Von einem praktizierenden Facharzt für Kardiologie wird bei einem Herzinfarkt sicher mehr erwartet, als von einem pensionierten Dermatologen. Von diesem wiederum mehr als von einem ärztlich noch unerfahrenem Medizinstudierende. Und auch für routinierte Mediziner kann die Situation nach einem Unglücksfall so belastend sein, dass ihnen Fehler unterlaufen – im schlimmsten Fall mit Todesfolge. Deshalb stellt die Rechtsprechung in Deutschland nicht nur Laien, sondern auch ärztliche Ersthelfer unter einen besonderen Schutz.

Besonderer Schutz – auch für Ärzte

Das zeigt etwa die Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Fall eines Gynäkologen. Dem unterlief als Ersthelfer ein folgenreicher Fehler, der für ihn nicht nur zu einem emotionalen, sondern auch zu einem finanziellen Drama zu werden drohte (Az. 1 U 4142/05). Der Mann hatte den Badeunfall eines Kleinkindes auf dem Chiemsee beobachtet und leistete Erste Hilfe. Als seine Reanimationsversuche vergeblich blieben, brach er die Wiederbelebung ab. Er hielt das Kind für tot. Die Einschätzung war falsch. Der später eingetroffene Notarzt konnte das Kind reanimieren und veranlasste dessen Überführung in eine Klinik. Der Sauerstoffmangel nach dem Unglücksfall hatte zu diesem Zeitpunkt aber bereits einen hypotoxischer Hirnschaden bei dem jungen Patienten verursacht. Die Eltern des Kindes verlangten daraufhin Schadenersatz von dem Frauenarzt.

Das Gericht sah dafür keine Grundlage. Es entschied: Liegt bei der verunglückten Person kein Behandlungsverhältnis vor, ist er oder sie also nicht bei dem Arzt in Behandlung, gelten für den nur zufällig am Unfallort anwesenden Mediziner die gesetzlichen Pflichten, die auch jeder andere Ersthelfer zu erbringen hätte. Würde man hier die im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweislastgrundsätze anwenden, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und für einen Arzt unvermeidbaren Haftungsverschärfung in Notfällen führen.

Helfen im Ausland – kein Problem, wenn die Versicherung stimmt

Wissenswert in diesem Zusammenhang: Deutsches (Straf)-Recht gilt nicht nur auf deutschem Boden, sondern auch auf Schiffen, die unter deutscher Flagge fahren, sowie in deutschen Flugzeugen.

Auch wer in ausländischen Flugzeugen Erste Hilfe bei einem medizinischen Notfall leistet, benötigt in der Regel keine Sorge vor juristischen Repressalien zu haben. Zum einen sind die Beschwerden der meisten Patienten nicht besonders schwer. Zum anderen halten die meisten Airlines inzwischen sogenannte Enthaftungserklärungen bereit, um Ärzte – außer bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz – abzusichern.

Damit Fehler bei der Behandlung nicht teuer werden

Während unterlassene Hilfeleistung in Deutschland und vielen europäischen Ländern strafbar ist, gelten zum Beispiel in den USA andere Regeln. Die Sorge, gerade in den Vereinigten Staaten für jeden noch so kleinen Fehler mit horrenden Schadenersatzforderungen überzogen zu werden, hält viele Kollegen davon ab, so zu helfen, wie es möglich wäre.

Ein Anruf bei der eigenen Berufshaftpflichtversicherung kann dieses Dilemma lösen. Denn in der Regel zahlen selbst ältere Policen, wenn Mediziner bei Unfällen oder akuten Erkrankungen im Ausland Erste Hilfe leisten.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben sich ihren Urlaub verdient – immer! Aber: Was genau muss eigentlich berücksichtigt werden, bevor man die Seele baumeln lassen kann?

Was tun wenn Arzt auf Urlaub ist?
Einfach mal eine Auszeit nehmen? Mit der richtigen Urlaubsvertretung lässt es sich leichter entspannen. ©PeopleImages

Lesedauer: 3 Minuten

Auf einen Blick:

  • Niedergelassene benötigen für jede Abwesenheit eine Vertretung
  • Eine Vertretung muss die gleichen fachlichen Qualifikationen aufweisen
  • Dauert die Abwesenheit länger als eine Woche, muss die KV informiert werden

Das Beste vorweg: Klar darfst du als niedergelassene Ärztin oder als niedergelassener Arzt Urlaub machen – bis zu einer Gesamtzeit von drei Monaten jährlich. Längere Vertretungen sind im Einzelfall auch möglich, sie müssen dann aber von deiner zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) genehmigt werden. Bei deiner KV musst du dich auch melden, wenn dein Urlaub länger als eine Woche dauert. Das kann auch ganz formlos passieren, die meisten KVen bieten hierfür ein Formular an. Du musst hier nur angeben, wer dich vertritt – und das natürlich auch mit der Ärztin oder dem Arzt besprochen haben, der oder die dich vertritt. Grundsätzlich gilt bei jedem Urlaub und jedem Brückentag sowie bei Krankheit oder ärztlichen Fortbildungen: Niemals ohne Vertretung. Für deine Sprechstunden musst du dir also jemanden suchen, der dich in dieser Zeit vertritt.

Wer darf mich vertreten?

Als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt hast du eine gewisse Qualifikation – und die braucht deine Vertretung auch. Du darfst dich also nur von einer Kollegin oder einem Kollegen mit abgeschlossener Weiterbildung in demselben Fachgebiet vertreten lassen, für das du selbst zugelassen bist. Das kann übrigens auch jemand aus einem Krankenhaus sein, denn die Kassenzulassung ist keine Voraussetzung für eine Vertretung. Wenn du dich übrigens mit jemandem gut verstehst, der gerade im letzten Abschnitt der Weiterbildung ist, kann es hier eine Ausnahme geben! Frag einfach bei der KV nach, ob du dich von ihr oder ihm vertreten lassen kannst.

Deine Vertretung muss also alles können, was du auch kannst. Und wenn sie mehr kann? Natürlich nicht schlimm, aber: Er oder sie darf nur Leistungen durchführen und abrechnen, für die du selbst auch qualifiziert bist. Hierarchien spielen übrigens bei der Vertretung keine Rolle: Wenn du eine Gemeinschaftspraxis hast und deine Kollegin oder dein Kollege die gleiche fachliche Qualifikation hat und dem gleichen Versorgungsbereich angehört, könnt ihr euch gegenseitig vertreten – egal wer Chef und Chefin ist und wer angestellt.

Nur mal kurz weg?

Zwar brauchst du auch bei verlängerten Wochenenden und anderen kurzen Abwesenheiten eine Vertretung, aber die KV musst du in dem Fall nicht informieren. Sehr wohl aber deine Patienten. Ein Aushang an der Praxistür und eine Ansage auf dem Anrufbeantworter reichen aber völlig aus. Einfach auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu verweisen funktioniert natürlich nicht – für jede Sprechstunde und jeden Bereitschaftsdienst, den du nicht selbst wahrnehmen kannst, brauchst du eine Urlaubsvertretung.

Kann man sich einen Tag rückwirkend krank schreiben lassen?

kann ein Arzt rückwirkend krankschreiben? Eine rückwirkende Krankschreibung ist für maximal drei Tage gestattet. Außerdem muss in jedem Fall nachvollziehbar sein, dass der Betroffene bereits vorher an einer Krankheit litt und dementsprechend seiner Tätigkeit nicht nachgehen konnte.

Was tun wenn die Praxis geschlossen hat?

Sie können entweder direkt eine geöffnete Bereitschaftspraxis in Ihrer Nähe aufsuchen oder die 116117 wählen. Die Mitarbeitenden der 116117 kennen Ärzte in Ihrer Nähe oder schicken bei Bedarf einen Arzt zu Ihnen nach Hause. Sie erhalten die ärztliche Hilfe, die Sie brauchen.

Was ist eine Folge Au?

Die Folgebescheinigung ist nichts anderes als die erneute ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Zwischen Erst- und Folgebescheinigung darf keine zeitliche Lücke entstehen. Sie dient dem Arbeitgeber auch als Nachweis der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters.

Ist mein Arzt im Urlaub?

1. Wo erfahre ich, wann eine Praxis Urlaub hat? Regeln oder Vorschriften, wie ein Praxisurlaub angekündigt werden muss, gibt es leider nicht. Manche Ärzte haben einen Aushang in Ihrer Praxis, einige schreiben wichtige Termine auf Ihre Webseite und andere besprechen nur den Anrufbeantworter.