Was wenn ich keine steuererklärung mache

Steu­er­er­klä­rung Pflicht

Wer eine Steu­er­er­klä­rung einreichen muss

Was wenn ich keine steuererklärung mache

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Aktualisiert am 10. August 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Steuerzahler bist Du entweder verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben, oder Du kannst es freiwillig tun.
  • Die freiwillige Abgabe lohnt sich meist, wenn Du Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro (ab 2022: 1.200 Euro), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hast oder wenn Du Handwerker und Dienstleister in Deinem Haushalt arbeiten lässt.
  • Bei einer Abgabepflicht musst Du Deine Steu­er­er­klä­rung normalerweise bis Ende Juli des folgenden Jahres abgeben. Für die Steu­er­er­klä­rung 2021 ist es der 31. Oktober 2022.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm.
  • In unserem umfangreichen Test haben uns einige Alleskönner überzeugt. Diese Versionen für 2022 können wir Dir empfehlen: Wiso Steuersparbuch 2022, Tax 2022 Professional und Steuersparerklärung Plus 2022.
  • Eine einfache Nutzerführung bieten die ebenfalls empfehlenswerte Browser-Lösung Smartsteuer sowie die Apps Steuerbot und Taxfix. Für die Steuer-Apps sollte Dein Fall aber nicht zu kompliziert sein.

  • Merkst Du, dass Du den Termin nicht schaffst, beantrage eine Fristverlängerung. Vergiss dabei nicht eine triftige Begründung. Oder nutze einfach unseren Musterbrief dafür.

Die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung auszufüllen, ist eine lästige Aufgabe. Doch viele Arbeitnehmer müssen es tun. Für viele andere kann es sich jedoch lohnen, die Erklärung freiwillig abzugeben.

    Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen der Pflichtveranlagung, bei der Du zur Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung gesetzlich verpflichtet bist, und der Antragsveranlagung. Dabei gibst Du freiwillig eine Steu­er­er­klä­rung ab.

    Wann gilt die Abgabepflicht für Arbeitnehmer?

    Viele Arbeitnehmer, insbesondere Ledige, müssen keine Steu­er­er­klä­rung abgeben, weil ihr Arbeitgeber bereits monatlich Lohnsteuer für sie ans Finanzamt überwiesen hat. Gehörst Du dazu, solltest Du genau prüfen, ob es sich für Dich lohnt, freiwillig eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Denn sehr oft kannst Du Dir zu viel bezahlte Steuern zurückholen.

    Im Fall der freiwilligen Abgabe hast Du nur die sogenannte Festsetzungsfrist zu beachten. Das heißt, spätestens vier Jahre nach dem Ende des Steuerjahres musst Du Deine Erklärung beim Finanzamt abgegeben haben. Demzufolge hast Du für die Steu­er­er­klä­rung 2021 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025 Zeit. Und noch bis zum Jahresende 2022 kannst Du eine Steu­er­er­klä­rung für 2018 abgeben.

    Fällt das Jahresende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist aber erst um 24 Uhr des nächsten Werktags. Das hat der Bundesfinanzhof am 20. Januar 2016 entschieden (Az. VI R 14/15). Deshalb genügt es bei der Steu­er­er­klä­rung 2018, wenn diese am 2. Januar 2023 beim Finanzamt eintrifft.

    Wer hingegen zur Abgabe verpflichtet ist, muss seine Erklärung seit dem Steuerjahr 2018 immer bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. 

    Für das Steuerjahr 2021 hat der Gesetzgeber wegen der Corona-Pandemie die Frist erneut verlängert. Stichtag ist ausnahmsweise der 31. Oktober 2022 und in Fällen, in denen ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hilft, der 31. August 2023. Eine tabellarische Übersicht über die Abgabefristen findest Du im Ratgeber Abgabefrist.

    Die Abgabepflicht für Arbeitnehmer ist in Paragraf 46 EStG geregelt. Demnach musst Du dem Finanzamt eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung vorlegen, wenn

    • Du Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung) oder steuerfreie Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- oder Elterngeld) von mehr als 410 Euro hast; dies gilt auch für Aufstockungsbeiträge zur Altersteilzeit;
    • Du mehrere Arbeitslöhne nebeneinander beziehst (wenn also nach Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde);
    • Du und Dein Ehegatte Arbeitslohn bezogen und die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor habt;
    • Du Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen hast und Du 2021 mehr als 12.250 Euro (zusammenveranlagte Ehepaare: 23.250 Euro) Lohn bekommen hast; 
    • Du und Dein Ehegatte nicht die Zu­sam­men­ver­an­la­gung wählt und nicht die standardmäßige hälftige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag wollt;
    • spezielle Fälle von Sonderzahlungen vorliegen (in diesem Fall ist die Lohnsteuerbescheinigung mit einem Buchstaben gekennzeichnet);
    • Du Sonderzahlungen bekommen, im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt hast und der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Werte der vorherigen Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat;
    • Dir Dein Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt und bei der Berechnung der Lohnsteuer die günstige Fünftelregelung angewendet hat;
    • Dein Partner verstorben ist oder Deine Ehe geschieden wurde und einer von Euch im selben Jahr wieder geheiratet hat;
    • auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte berücksichtigt wurde, der im EU-Ausland lebt oder
    • Dein Wohnsitz im Ausland ist und Du unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragt hast.

    Pensionäre mit mehr als 12.250 Euro Bezügen (für Ehepaare im Jahr 2021: 23.250 Euro) müssen ebenfalls eine Steu­er­er­klä­rung für 2021 abgeben. Das gilt auch für Beamte, deren Vorsorgepauschale für das Gehalt höher war als ihre anzuerkennenden Ver­si­che­rungsbeiträge. 

    Abgabepflichtig bist Du auch dann, wenn Du selbst kein Arbeitsentgelt beziehst, aber

    • Deine steuerpflichtigen Einkünfte, etwa als Rentner, über dem Grundfreibetrag liegen. 2021 sind das 9.744 Euro pro Person (2022: 10.347 Euro). 102 Euro Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le und 36 Euro Sonderausgabenpauschale oder höhere nachweisbare Kosten erhöhen diesen Betrag; ausschlaggebend ist bei Rentnern nur der Teil der Rente, der steuerpflichtig ist;
    • Dein Ehe- oder Lebenspartner Arbeitnehmer ist und eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt oder
    • Du einen Verlustvortrag geltend gemacht hast.

    Achtung: Außerdem musst Du gemäß Paragraf 149 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung abgeben, wenn das Finanzamt Dich dazu auffordert – selbst wenn keine der oben genannten Voraussetzungen auf Dich zutrifft.

    Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte müssen immer eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.

    So muss die Steu­er­er­klä­rung aussehen

    Du musst Deine Steu­er­er­klä­rung nach dem amtlichen Vordruck erstellen. Verwendest Du Papierformulare, dann unterschreiben Du und Dein zusammen veranlagter Ehegatte auf dem Hauptvordruck. Das regelt Paragraf 150 Abgabenordnung. Daraus geht auch hervor, dass Du nicht zwingend die Originale verwenden musst – eine ausgefüllte Kopie muss das Finanzamt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch akzeptieren (22. Mai 2006, Az. VI R 15/02).

    Welche Abgabefristen solltest Du beachten?

    Die gesetzliche Abgabefrist für die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung endet seit 2019 mit dem 31. Juli des Folgejahres. Für das Steuerjahr 2021 gilt coronabedingt der 31. Oktober 2022. Ist das in Deinem Bundesland ein Feiertag (Reformationstag), reicht auch noch der 1. November 2022.

    Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich, wenn Du einen Antrag beim Finanzamt stellst und Deinen Wunsch begründest. Eine neue Frist könnte die Behörde Dir bei einer guten Begründung durchaus einräumen.

    Ohne Antrag gewährt die Behörde eine Fristverlängerung regulär bis Ende Februar des übernächsten Jahres, sofern Du Deine Steu­er­er­klä­rung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lässt. Für das Steuerjahr 2021 gibt es auch hier deutlich mehr Zeit, nämlich bis zum 31. August 2023.

    Auch die reguläre 15-monatige zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung) wurde vom Fiskus für das Steuerjahr 2021 verlängert. Der Zinslauf für Erstattungs- und Nach­zah­lungs­zin­sen beginnt demnach erst am 1. Oktober 2023.

    Was wenn ich keine steuererklärung mache

    Wann hilft eine Fristverlängerung?

    Falls Du merkst, dass Du Deine Steu­er­er­klä­rung nicht fristgerecht abgeben kannst, solltest Du beim Finanzamt rechtzeitig um Aufschub bitten. Eine Fristverlängerung für wenige Wochen ist möglich, wenn Du dem Finanzamt nachvollziehbare Gründe lieferst. Eine längere Krankheit, fehlende Unterlagen oder ein Umzug könnten solche sein. Beachte aber, dass die Abgabefrist in diesem Jahr ohnehin drei Monate später ist als üblich. Du brauchst deshalb besonders gute Gründe für eine Fristverlängerung.

    Die Fristverlängerung solltest Du schriftlich beantragen. Das geht per Post, Einwurf in den Briefkasten der Behörde, per Fax oder über das Elster-Portal. Teilt das Finanzamt auf Schreiben oder Bescheiden seine E-Mail-Adresse mit, dann kannst Du den Antrag auch mailen.

    Mus­ter­schrei­ben Aufschub Steu­er­er­klä­rung

    Um den Aufschub zu erhalten, solltest Du den Antrag begründen. Unser Musterbrief kann Dir bei der Formulierung helfen.

    Zum Download

    Du hast jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine Fristverlängerung. 

    Wann droht ein Verspätungszuschlag?

    Ohne ein Druckmittel des Finanzamts würden sicherlich viele Steuerzahler ihre Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung nicht fristgerecht abgeben. Doch die Behörde hat Sanktionsmöglichkeiten (§ 152 AO).

    Sie kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen. Sie kann aber von dem Zuschlag absehen, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen.

    Seit 2019 gelten strengere Regeln für Sanktionen: Pro angefangenem Säumnis-Monat muss das Finanzamt einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, jedoch mindestens 25 Euro verlangen.

    Bei zu später Zahlung droht ein Säumniszuschlag.

    Außerdem kann das Finanzamt Dir ein Zwangsgeld aufbrummen, um Dich zur Abgabe der Steu­er­er­klä­rung zu bewegen.

    Tatsächlich machen viele Finanzämter von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zügig Gebrauch – insbesondere bei den Voranmeldungen für Umsatz- und Lohnsteuer. Sicherer und häufig auch besser ist es, die Steu­er­er­klä­rung schnell abzugeben. Die günstigen Steuerprogramme erleichtern diese für viele Steuerzahler unangenehme Aufgabe. Alternativ kannst Du auch das kostenlose Elster-Portal der Finanzverwaltung nutzen.

    Was wenn ich keine steuererklärung mache

    Saidi Sulilatu

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    Wann lohnt sich die freiwillige Veranlagung?

    Wenn Du nicht verpflichtet bist, eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung abzugeben, kann es trotzdem sinnvoll sein, sie freiwillig abzugeben. Das gilt vor allem dann, wenn Du aufgrund besonderer Umstände mit einer Einkommensteuer-Erstattung rechnen kannst, zum Beispiel

    • bei Werbungskosten, die über den Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag von 1.000 Euro liegen (ab 2022: 1.200 Euro);
    • bei hohen selbst getragenen Krankheitskosten oder anderen außergewöhnlichen Belastungen;
    • bei bezahlten Spenden, Kirchensteuer, Kinder­betreuungs­kosten und anderen Sonderausgaben;
    • bei Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen;
    • bei Ausgaben für Handwerkerleistungen;
    • bei Ausgaben für Haushaltshilfen;
    • für Berufseinsteiger und andere, die nur zeitweilig im Jahr beschäftigt waren;
    • für Eltern, für die der Kinderfreibetrag günstiger ist als das ausgezahlte Kindergeld oder weil für ein Kind beim Lohnsteuerabzug kein Kinderfreibetrag eingetragen war;
    • für viele verheiratete Doppelverdiener, wenn beide die Steuerklasse IV haben;
    • für Arbeitnehmer, die die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage beantragen wollen;
    • für besser verdienende Riester-Sparer, die von einem Sonderausgabenabzug profitieren wollen;
    • für diejenigen, die im letzten Jahr geheiratet haben und das Ehegattensplitting nutzen können;
    • bei einem Verlust zum Beispiel aus der Vermietung,
    • wenn ein Steuerzahler auf seine Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer bezahlt hat, sein Grenzsteuersatz aber darunter liegt. Das betrifft vor allem Niedrigverdiener, Rentner und Studenten und
    • wenn Du so wenig verdienst, das Du mit Deinen gesamten Einnahmen unterhalb des Grundfreibetrags liegst, aber als Fernpendler mit mehr als 20 Kilometer Arbeitsweg hohe berufliche Ausgaben hast. Dann kannst Du Dir mit einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung die neue Mobilitätsprämie sichern.

    Wichtig: Meist reicht Dir schon einer der genannten Punkte, um eine Steuererstattung vom Staat zu bekommen. Überprüfe am besten mit einer Steuersoftware, ob das bei Dir der Fall ist. Das kannst Du in vielen Fällen kostenlos tun. 
    Denn für einige unserer emp­foh­lenen Steuerprogramme (Smartsteuer, Steuerbot und Taxfix) musst Du erst zahlen, wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung ans Finanzamt schickst. Die anderen emp­foh­lenen Programme bieten kostenlose Testversionen. Du kannst also in jedem Fall die Software gratis ausprobieren. Gib dazu einfach Deine Daten ein. Du siehst jederzeit, ob Du Steuern zurückbekommst. Ist das am Ende nicht der Fall, schickst Du die Erklärung nicht ab. Kosten wären Dir dadurch also nicht entstanden. Doch in sehr vielen Fällen lohnt sich die Abgabe.

    Spät abgeben und Zinsen kassieren

    Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung verpflichtet sind, können bis zu vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres eine Erklärung beim Finanzamt einreichen. Ab dem 16. Monat nach Ende des Steuerjahres beginnt ein sogenannter Zinslauf. Für die Steuerjahre ab 2019 gibt es Ausnahmen wegen gesetzlicher Fristverlängerungen.

    Aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus wurde der Zinssatz von bislang 6 auf 1,8 Prozent pro Jahr rückwirkend bis 2019 gesenkt. Es lohnt sich also nicht mehr so wie früher, extrem lange mit der Abgabe der Steu­er­er­klä­rung zu warten, um Zinsen vom Finanzamt zu erhalten.

    Elektronische Abgabe der Steu­er­er­klä­rung

    Elster bietet die Möglichkeit, die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu kannst Du eine Online-Steuererklärung im Elster-Portal der Finanzverwaltung erstellen.

    Zusätzliche Pflichten gibt es bei unternehmerischen Einkünften: Wer Einkünfte aus einer selbstständigen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit bezieht, muss die Steu­er­er­klä­rungen elektronisch authentifiziert über Elster abgeben.

    Dazu musst Du Dich, wenn Du betroffen bist, im Elster-Portal registrieren und Deine Steu­er­er­klä­rung elektronisch übermitteln. Mit einer Zertifikatsdatei weist Du Dich als berechtigt aus. Das ist praktisch eine elektronische Unterschrift. Möglich ist die elektronische Übermittlung auch mit einem kommerziellen Steuerprogramm, das die Daten an die Elster-Schnittstelle schickt.

    Wenn Du als Arbeitnehmer aus einer selbstständigen oder gewerblichen Nebentätigkeit nicht mehr als 410 Euro Gewinn erzielst, dann darfst Du auf Papier abgeben – ansonsten elektronisch. 

    Den meisten empfehlen wir, die Steu­er­er­klä­rung mithilfe eines kostenpflichtigen Steuerprogramms zu erstellen. Dieses beinhaltet Tipps zum Steuersparen und erleichtert das Ausfüllen der erforderlichen Formulare. Im Ratgeber Steuersoftware erfährst Du, welche Programme sich für die unterschiedlichen Zielgruppen und Situationen am besten eignen.

    * Was der Stern bedeutet:

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    Was passiert wenn man die Steuererklärung nicht macht?

    Welche Kosten entstehen, wenn die Einkommenssteuererklärung nicht gemacht wurde? Neben der ausstehenden Steuer setzt das Finanzamt bei Wiederholungen Verspätungszuschläge fest. Diese können bis zu 10 % der Steuer betragen und werden erfahrungsgemäß auch dann nicht aufgehoben, wenn die Unterlagen nachgereicht werden.

    Ist man verpflichtet jedes Jahr eine Steuererklärung zu machen?

    Eine Berechnung lohnt sich in jedem Fall. Es gibt jedoch auch Ausnahmen für Arbeitnehmer: Demnach ist eine Einkommensteuererklärung immer einzureichen (Pflichtveranlagung), wenn z.B. bei Eheleuten die Steuerklassen 3 und 5 gewählt wurden oder neben dem Arbeitslohn auch Einkommensersatzleistungen (Arbeitslosengeld etc.)

    Wann ist man zur Abgabe der Steuererklärung nicht verpflichtet?

    In diesen Fällen bist du nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet: Du bist in der Steuerklasse I und hattest nur Einnahmen von einem Arbeitgeber. Ihr seid verheiratet/in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, habt die Steuerklassenkombination IV/IV und nur Einnahmen als Arbeitnehmer*in.

    Habe seit 10 Jahren keine Steuererklärung gemacht?

    Die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung ist bis zu 4 Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr möglich, für das Jahr 2018 also beispielsweise bis Ende 2022. Seit Jahren keine Steuererklärung mehr abgegeben – Kann ich jetzt wieder einreichen? Du kannst für die letzten 4 Steuerjahre freiwillig abgeben.