Welche bedeutung hat die familie für die pflege alter menschen

Beruf und Pflege vereinbaren

Ein plötzlicher Pflegefall ist für alle Familien erst einmal ein großer Schock. Nicht immer bahnt sich ein Pflegebedarf von Eltern, Großeltern oder dem Partner langsam an; manchmal passiert es von einem auf den anderen Tag durch eine Krankheit oder einen Unfall. Dann gilt es, trotz der eigenen Betroffenheit schnell zu handeln und die notwendigen Schritte für die pflegerische Versorgung des Betroffenen in die Wege zu leiten. Diese Zeit ist oft emotionsgeladen und voller Fragen. Sie als Angehöriger sind jedoch nicht allein. pflege.de unterstützt Sie bei der Frage, wie Sie Pflege und Beruf unter einen Hut kriegen. Das Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz soll es Angehörigen dabei ermöglichen, ihre Vorstellungen von der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege besser zu verwirklichen. Pflegende Angehörige sind die tragende Säule im deutschen Pflegesystem und werden dementsprechend zunehmend gefördert.

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Pflegebedürftige nach Versorgungsart in Deutschland, © pflege.de

Pflege und Beruf – Rechtsansprüche für pflegende Angehörige

Da rund die Hälfte aller Pflegebedürftigen in Deutschland allein durch ihre Angehörigen versorgt wird, hat die Bundesregierung zwei Gesetze verabschiedet, um die Rechte pflegender Angehöriger zu stärken:

  • Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

Beide Gesetze sollen die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf fördern.

Die rechtlichen Ansprüche pflegender Angehöriger nach diesen Gesetzen gestalten sich folgendermaßen:

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)

  • bis zu zehn Tage insgesamt
  • auch kurzfristig ohne vorherige Ankündigung beim Arbeitgeber
  • im akuten Pflegefall
  • finanzielle Absicherung durch Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung

2. Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)

  • bis zu sechs Monate – vollständige oder teilweise Freistellung vom Beruf
  • bis zu drei Monate für die Begleitung der letzten Lebensphase eines Angehörigen
  • Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber: zehn Tage
  • finanzielle Absicherung durch zinsloses Darlehen

3. Familienpflegezeit (§§ 2 und 3 FPfZG)

  • bis zu 24 Monate – teilweise Freistellung vom Beruf
  • Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber: acht Wochen
  • finanzielle Absicherung durch zinsloses Darlehen

1. Pflege von Angehörigen: Freistellung für bis zu zehn Tage

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) hilft Arbeitnehmern im akuten Pflegefall weiter: Arbeitnehmer können bis zu zehn volle Arbeitstage für die Pflege naher Angehöriger bzw. für die Organisation der Pflege von der Arbeit freigestellt werden. Da sich plötzliche Pflegefälle selten absehen lassen, können Arbeitnehmer diesen Anspruch auch kurzfristig bei ihrem Arbeitgeber ankündigen und nutzen. Wichtig ist es in jedem Falle, den Arbeitgeber so schnell wie möglich über die absehbare Verhinderungszeit zu informieren. In den zehn Tagen können nahe Angehörige neben akuten Pflegemaßnahmen auch weiterführende Vorkehrungen in die Wege leiten und eine langfristige Altenpflege organisieren.

Im Rahmen des Pflegezeitgesetzes profitieren Arbeitnehmer von einem Kündigungsschutz. Dieser gilt vom Tag der Arbeitsverhinderungs-Ankündigung bis hin zum Ende der Auszeit. Der Anspruch auf eine kurzzeitige Pflegezeit für Arbeitnehmer ist unabhängig von der Unternehmensgröße und muss in jedem Fall gewährt werden. Finanziell sind berufstätige Angehörige durch das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung abgesichert. Erfahren Sie mehr zur Höhe und den Voraussetzungen im Beitrag zum Pflegeunterstützungsgeld.

Info

Wer gilt als „naher Angehöriger“?

Nahe Angehörige haben die Möglichkeit, sich diese zehn Tage auch untereinander aufzuteilen. Als nahe Angehörige gelten laut Gesetz (§ 7 PflegeZG) folgende Personen:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
  • Schwägerinnen und Schwäger
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

2. Freistellung zur Pflege von Angehörigen: Pflegezeit bis zu sechs Monate

Die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) unterscheidet sich von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung v. a. in der Dauer der Auszeit. Arbeitnehmer können sich im Rahmen der Pflegezeit bis zu sechs Monate lang freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Wer sich nicht zwischen Beruf und Pflege entschieden will, kann sich auch nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen.

Auch im Rahmen des Pflegezeitgesetzes profitieren Arbeitnehmer von einem Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Pflegezeit jedoch ablehnen, wenn das Unternehmen 15 oder weniger Beschäftigte hat.

Während der Pflegezeit haben Angehörige keinen Anspruch auf eine normale Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Zur Absicherung des finanziellen Lebensunterhalts besteht jedoch Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

3. Ideale Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Familienpflegezeit bis zu 24 Monate

Die Familienpflegezeit (§§ 2 und 3 FPfZG) ist kombinierbar mit der zuvor erläuterten Pflegezeit sowie der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Alleinstehend bietet die Familienpflegezeit die Möglichkeit, bis zu zwei Jahre lang in Teilzeit zu arbeiten, um genügend Zeit für die Pflege eines nahen Angehörigen zu haben. Wenn Angehörige die verschiedenen Formen der Freistellung miteinander kombinieren, darf auch dies in seiner Gesamtheit zwei Jahre nicht überschreiten. Pflegebedingt in Teilzeit zu arbeiten heißt konkret, dass pflegende Angehörige ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren können. Um den Stundenausfall finanziell zu tragen, können sie auch in diesem Falle ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit, wenn sie in einem Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten arbeiten. Das schließt neben Vollzeitkräften auch Teilzeitkräfte sowie Mini- und Midi-Jobber mit ein. Während der Familienpflegezeit profitieren pflegende Arbeitnehmer von einem Kündigungsschutz.

Wichtiger Hinweis

Kündigungsschutz

Sowohl während der Pflegezeit als auch während der Familienpflegezeit stehen Arbeitnehmer unter Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Freistellungs-Ankündigung, allerdings höchstens zwölf Wochen vor dem Termin der Freistellung, und endet mit der Rückkehr in den Beruf. Abweichungen von dieser Regel sind die Ausnahme und müssen von der jeweils obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz genehmigt werden.

Soziale Absicherung von Pflegepersonen

Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen tritt neben den Leistungsansprüchen des Pflegebedürftigen selbst auch für die soziale Absicherung seiner pflegenden Angehörigen ein. Pflegende Angehörige erhalten diese Leistungen von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen nur, wenn sie nicht erwerbsmäßig pflegen und gemäß § 19 SGB XI als Pflegeperson gelten. Dazu müssen sie für mindestens 14 Stunden pro Woche einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Gerade durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)wurde die Situation pflegender Angehöriger gestärkt.

Pflege und Beruf vereinbaren – So sind Sie als Angehöriger abgesichert:

Neben dem Anspruch auf kostenlose Beratungstermine stehen pflegenden Angehörigen weitere Leistungen zu. Fragen Sie dazu gezielt bei der zuständigen Pflegekasse nach. Wichtige Säulen der sozialen Absicherung in Bezug auf die Freistellungen für Pflege sind:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

In der Regel besteht während einer Pflegezeit eine Familienversicherung, so dass Pflegepersonen für den Zeitraum der Pflegezeit mit kranken- und pflegeversichert sind. Pflegende Angehörige sollten das gezielt bei der Pflegekasse des Angehörigen ansprechen, da sie sich andernfalls freiwillig krankenversichern müssen.

Die Pflegeversicherung bezahlt Arbeitnehmern zudem Beiträge für die Rentenversicherung (sog. Rentenbeitragszahlung), sofern ihr pflegebedürftiger Angehöriger mindestens Pflegegrad 2 hat. Entscheidend für die Höhe der Beiträge ist der Zeitaufwand, den nahe Angehörige für pflegerische Tätigkeiten aufwenden.

Neben den Zuschüssen für die Rentenversicherung erhalten pflegende Angehörige seit Januar 2017 auch bessere Konditionen in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Info

Brückenteilzeit

Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Brückenteilzeit. Dieser ist in § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verankert. Beschäftigte haben demnach das Recht, nach einer im Vorhinein vereinbarten Teilzeitphase automatisch zu ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren. Die Brückenteilzeit ist nicht an einen Grund wie Pflege oder Kindererziehung gebunden. Sie kann pflegenden Angehörigen aber die Organisation von Pflege und Familie erleichtern. Ansprüche wie das Pflegezeitgesetz bleiben vom Brückenteilzeitgesetz unberührt: Beide Gesetze gelten unabhängig voneinander. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Brückenteilzeitgesetzes sind:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Im Betrieb werden mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt.
  • Der Antrag wird in Textform (z. B. in einer E-Mail) drei Monate vor der Brückenteilzeit gestellt.
  • Die Brückenteilzeit wird zwischen einem und fünf Jahren beantragt.
  • Es gibt keine betrieblichen Gründe für eine Ablehnung.
  • Die Brückenteilzeit ist für den Arbeitgeber zumutbar.

Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige

Die Pflege eines Angehörigen kann körperlich und seelisch sehr anstrengend sein. Oft kümmern sich Angehörige mit so viel Einsatz um die Pflege eines Familienmitglieds und bilden sich nebenbei in Pflegekursen in Sachen Pflegewissen weiter, dass sie selbst auf der Strecke bleiben. Auch wenn viele Angehörige sagen „Aber das mache ich doch gerne“ oder „Das ist doch selbstverständlich“, sollten sie auch Verantwortung für sich selbst übernehmen. Denn Pflegende können nur solange gut pflegen, solange sie auch selbst gesund sind. Über die persönlichen Ansprüche auf Pflegeleistungen werden Betroffene in einer individuellen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI informiert. Darauf haben Versicherte und ihre Angehörigen einen Rechtsanspruch.

Nutzen Sie als pflegender Angehöriger daher Entlastungsangebote, die Ihnen bzw. Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen zustehen und verschaffen Sie sich so wertvolle Auszeiten von der Pflege.

  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf bis zu 1.612 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege. Diese Leistung der Pflegekasse sichert die Versorgung des Pflegebedürftigen ab, wenn Pflegepersonen selbst einmal verhindert sind (z. B. weil sie im Urlaub oder selbst krank sind). Sie können diese Pflegeleistung entweder am Stück (bis zu sechs Wochen im Jahr, z. B. für einen mehrwöchigen Urlaub) oder stundenweise (z. B. im Rahmen der stundenweisen Seniorenbetreuung) über das Jahr verteilt nutzen.

Sofern Pflegebedürftige das Angebot der Kurzzeitpflege noch nicht genutzt haben, können sie die Leistungen der Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren, so dass sich daraus ein Anspruch von bis zu 2.418 Euro im Jahr ergibt.

Damit der Pflegebedürftige Leistungen für die Verhinderungspflege erhält, gilt folgende Voraussetzung: Er muss mindestens Pflegegrad 2 haben und die Pflegeperson muss sich seit mindestens sechs Monaten zuhause um ihn gekümmert haben.

Info

Verhinderungspflege rückwirkend geltend machen

Die Verhinderungspflege kann auch rückwirkend geltend gemacht werden. Heben Sie als Angehöriger daher alle Rechnungen und Belege auf, die im Zusammenhang mit der Ersatzpflege stehen. Denn nur nachgewiesene Kosten können von der Pflegekasse erstattet werden. Dazu gehören z. B. auch Fahrtkosten zum Arzt.

  • Urlaub mit dem Pflegebedürftigen in einem Pflegehotel

Wenn Pflegende in den Urlaub fahren möchten, ihren pflegebedürftigen Angehörigen aber nicht alleine zuhause lassen oder ihn für die Dauer des Urlaubs nicht stationär unterbringen möchten, können sie auch gemeinsam verreisen. Dazu gibt es spezielle Pflegehotels, in denen es neben einem normalen Hotelbereich auch die Möglichkeit der Versorgung für Pflegebedürftige gibt. So können Pflegende tagsüber etwas alleine unternehmen und etwas ausspannen und wissen ihren Angehörigen dabei stets in guten Händen in ihrer Nähe.

  • Stundenweise Seniorenbetreuung

Im Trubel des Alltags ist es wichtig, sich auch regelmäßig selbst Zeit zu schenken. Dies ist umso bedeutender, wenn Pflegende zusätzlich zum Beruf einen Angehörigen pflegen. Eine Möglichkeit, um ein bisschen Zeit für sich selbst zu bekommen, ist z. B. die stundenweise Seniorenbetreuung und Alltagsbegleitung. Egal ob Familien Hilfe im Haushalt benötigen oder jemanden suchen, der ihren Angehörigen regelmäßig mit zu kulturellen Veranstaltungen oder mit zum Einkaufen nimmt: Die stundenweise Betreuung wird Pflegende bzw. die ganze Familie deutlich entlasten. Noch dazu lässt sich diese als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen. Sofern ein Pflegegrad anerkannt wurde, erhält der Betroffene die sog. Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die für die Seniorenbetreuung genutzt werden können.

  • Unterstützung im Alltag

Es ist keine Schande, wenn man sich Hilfe für die Pflege dazu holt – das müssen Sie sich als pflegender Angehöriger klarmachen! Neben der stundenweisen Betreuung durch Alltagsbegleiter oder Einkaufshilfen können Angehörige auch Unterstützung für den Haushalt organisieren oder Angebote wie Essen auf Rädern nutzen. Ebenso können Hausnotrufsysteme pflegende Angehörige psychisch entlasten, da sie ihren Angehörigen auch dann gut versorgt wissen, wenn sie selbst nicht immer zur Stelle sein können.

Solche Dienstleistungen und Lösungen können pflegenden Angehörigen neben der Pflege viel Arbeit und Sorgen abnehmen – gerade wenn sie noch berufstätig sind.

Info

Nutzen Sie Angebote für die Pflege

Nutzen Sie als pflegender Angehöriger auch weitere Services, die Sie im Alltag unterstützen können: Bestellen Sie z. B. regelmäßig benötigte Medikamente in einer Versandapotheke oder lassen Sie sich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kostenlos per Post zuschicken (z. B. curabox). Das spart den Gang zur Apotheke und zur Drogerie!

  • Tagespflege und Nachtpflege

Wenn Pflegebedürftige tagsüber alleine sind, während ihre Angehörigen in der Arbeit sind, dann ist die Tagespflege eine attraktive Option. In einer Tagespflege-Einrichtung werden Pflegebedürftige zeitweise in einer Einrichtung versorgt und betreut. Auf Wunsch werden sie morgens abgeholt und nachmittags wieder nach Hause gebracht. Das kann eine enorme Entlastung darstellen und für die pflegebedürftige Person eine nette Abwechslung sein.

Das Angebot der Nachtpflege richtet sich speziell an Angehörige von Menschen mit Demenz, die häufig einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus haben. So können Pflegende nachts ruhig schlafen und sich erholen, weil sie ihren Pflegebedürftigen gut versorgt wissen.

  • Kuren für pflegende Angehörige

Wenn pflegende Angehörige einmal eine Auszeit von der Pflege brauchen, so sollten sie dieses Bedürfnis klar äußern. Pflegende sollten mit ihrem Hausarzt darüber sprechen, der sie dabei unterstützen kann, Anträge auf Wellness-Anwendungen oder eine Kur für pflegende Angehörige zu stellen. Aber auch schon kleine Massagen können den Stresspegel zwischendurch senken und eine Erholungsphase darstellen. Hören Sie als Pflegeperson auf Ihren Körper und gönnen Sie sich regelmäßig Auszeiten!

  • Selbsthilfegruppen

Sofern Angehörige das Bedürfnis haben, sich einmal mit Gleichgesinnten über Pflegetechniken, Besonderheiten im Umgang mit speziellen Krankheiten (z. B. Umgang mit Demenz) oder ähnliche Themen auszutauschen, so sollten sie das Angebot von Selbsthilfegruppen nutzen. Vielen Angehörigen ist das eine große Hilfe und man kann sich untereinander Tipps für die Pflegepraxis geben.

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Erstelldatum: 7102.20.61|Zuletzt geändert: 2202.50.42

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