Welche masken sind in bayern erlaubt

seit 2. Juli 2022 gilt in den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs in Bayern die Pflicht zum Tragen einer medizinische Maske ("OP-Maske"). Höherwertige Masken der Schutzklassen FFP2 oder KN95 können weiterhin verwendet werden. Stoffmasken, Tücher oder Schals sowie andere Alltagsmasken und Plastik-Visiere sind nicht erlaubt. 

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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es aufgrund der Situation auch zu kurzfristigen Fahrplanänderungen im MVV-Raum kommen kann. Wir versuchen, Sie kontinuierlich über die aktuellen Änderungen zu informieren. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen zu den Fahrplanänderungen.

Soweit möglich, fahren Sie bitte nicht in den Hauptverkehrszeiten, halten Sie Abstand zueinander, steigen Sie an allen Türen zu und verteilen Sie sich im gesamten Fahrzeug. Bitte halten Sie sich weiterhin an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln.

Schützen Sie sich und andere und bleiben Sie gesund! Danke für Ihre Mithilfe!

Bild: colourbox

11.10.2022

In diesem Sommer gab es nur sehr wenige Corona-Regeln in Bayern, seit Anfang Oktober sind es wieder ein paar mehr - zum Beispiel in Sachen FFP2-Maskenpflicht. Die Corona-Regeln für den Herbst 2022 im Überblick.

Diese Regeln gelten noch bis zum 7. April 2023:

Bundesweite Corona-Regeln

  • FFP2-Maskenpflicht in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen.
  • FFP2-Maskenpflicht in Fernzügen - für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren reicht eine einfachere OP-Maske
  • Keine FFP2-Maskenpflicht mehr in Flugzeugen (kann allerdings bei steigender Infektionszahl wiedereingeführt werden)
  • Keine Maskenpflicht für Kinder unter sechs Jahren, gehörlose, schwerhörige Menschen sowie Menschen mit ärztlicher Bescheinigung.
  • Negativer Test für Besucher in Pflegeheimen und Kliniken

Darüber hinaus gilt in Bayern mindestens bis Ende Oktober:

Maskenpflicht im Nahverkehr (medizinische Maske reicht)

Das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes räumt den Ländern ab 1. Oktober die Möglichkeit schärferer Maßnahmen ein, zum Beispiel eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. In Schulen können die Länder eine Maskenpflicht ab der fünften Klasse einführen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. Bayern macht von diesen Möglichkeiten zunächst keinen Gebrauch.

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Rot, gelb oder grün - was zeigt Krankenhaus-Ampel für Bayern an?

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Kurzzusammenfassung

Im Flugzeug ohne, im Zug mit - auch in Praxen und Pflegeeinrichtungen bleibt die Maske Pflicht. Außerdem könne die Länder laut dem neuen Infektionsschutzgesetz weitere Corona-Regeln festlegen.

Der Freistaat hat gelockert: In Bussen und Bahnen reicht inzwischen eine OP-Maske statt einer FFP2-Maske. Viele andere Vorschriften sind längst weggefallen. Ein Überblick.

In Bayern gibt es nur noch sehr wenige Corona-Vorschriften - und auch die sind ein weiteres Mal leicht gelockert worden: Seit Samstag, 2. Juli, muss man in den Bussen und Bahnen des Nahverkehrs keine FFP2-Maske mehr tragen, hier reicht jetzt eine OP-Maske. So, wie es seit Ende Mai auch für Gesundheitseinrichtungen und Heime geregelt ist.

Ansonsten gibt es in diesen Einrichtungen noch eine Testpflicht. Alle weiteren Corona-Regeln, auch die Testpflicht in Schulen und Kitas, sind abgeschafft worden. Bayern beschränkt sie damit auf den sogenannten Basisschutz. Ein Überblick über die aktuell gültigen Corona-Vorschriften in Bayern, die allerdings nur noch im September gelten:

Die neue Maskenpflicht

Die Pflicht, eine Maske zu tragen, gilt nur noch in wenigen Bereichen: Im öffentlichen Nahverkehr, also in Bussen, Bahnen und Taxen (nicht aber an Bahnhöfen) - hier musste es in Bayern bisher eine FFP2-Maske sein, seit dem 2. Juli genügt auch eine medizinische Maske (OP-Maske). Und in Fernverkehrszügen und Flugzeugen - hier reicht immer schon eine OP-Maske.

Zum anderen muss eine OP-Maske in vielen Gesundheitseinrichtungen und Heimen getragen werden. Dazu zählen Arztpraxen, Krankenhäuser und Tageskliniken, Vorsorge-, Dialyse- und Reha-Einrichtungen, Rettungs- und ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte.

Bei Kindern und Jugendlichen zwischen sechs und 16 Jahren reichte auch schon vorher eine medizinische Maske (OP-Maske). Von der Maskenpflicht generell ausgenommen sind Kinder bis zu ihrem sechsten Geburtstag, Gehörlose oder Schwerhörige sowie Menschen, denen dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, was durch ein Attest belegt werden muss.

Wo getestet werden muss

Eine Testpflicht gibt es seit dem 3. April nur noch in Krankenhäusern, Gefängnissen, Alten- und Pflegeheimen. Hier brauchen Besucher und Mitarbeiter einen aktuellen, negativen Corona-Schnelltest; bei Beschäftigten reichen zwei Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind. Diese Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrem sechsten Geburtstag oder für Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Testnachweise müssen schriftlich vorgelegt werden (ausgedruckt oder auf dem Handy). Ein PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein, ein Schnelltest nicht älter als 24 Stunden. Ein Selbsttest reicht nur, wenn er unter Aufsicht vorgenommen wurde, was schriftlich bestätigt wird (maximal 24 Stunden alt).

Was darüber hinaus empfohlen wird

Die Staatsregierung empfiehlt, sich zu schützen, indem man zum Beispiel Abstand zu anderen Menschen hält oder generell in Innenräumen eine Maske trägt. Freizeiteinrichtungen oder Läden rät sie zu Hygienekonzepten (zum Beispiel zur Desinfektion). Vorgeschrieben ist all das aber nicht mehr. Auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat an Supermärkte und Geschäfte appelliert, selbst eine Maskenpflicht zu verhängen - das steht ihnen im Zuge des Hausrechts ja frei. Getan haben das aber nur wenige.

Keine Kontakt- und Zugangsbeschränkungen

Kern der Corona-Vorschriften in den vergangenen Monaten waren Vorgaben, wie viele Menschen man höchstens treffen darf, sowie Zugangsbeschränkungen zu Geschäften, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und vielem mehr (2 G oder 3 G). Alle diese Einschränkungen sind zum 2. April ausnahmslos ausgelaufen - genauso wie alle Obergrenzen für die Besucherzahl oder partielle Alkoholverkaufsverbote. Auch generelle Betriebsschließungen (zum Beispiel von Clubs und Diskotheken) sind nicht mehr möglich.

Was am Arbeitsplatz gilt

Bis März galt in vielen Betrieben eine 3-G-Regel. Dorthin kommen durfte also nur, wer gegen Corona geimpft, davon genesen oder negativ auf den Erreger getestet war. Das ist bereits Mitte März entfallen - genauso wie die Pflicht, Beschäftigten Home-Office zu ermöglichen und kostenlose Corona-Tests anzubieten. Nun müssen die Unternehmen selbst Hygienekonzepte am Arbeitsplatz festlegen, konkrete Vorgaben gibt es dafür aber keine.

Die Regeln an Schulen und Kitas

Zwar gibt es an den Schulen einige Hygieneregeln, generell ist der Schulbesuch aber wieder ohne Einschränkungen möglich. Die Pflicht, sich regelmäßig auf das Coronavirus zu testen, ist zum 30. April entfallen, auch die Maskenpflicht gibt es nicht mehr.

Auch in den Kindertagesstätten, also Krippen, Kindergärten und Horten, gibt es normalen Betrieb; auch hier ist die Testpflicht Ende April gestrichen worden. Was es inzwischen ebenfalls nicht mehr gibt: die Schließung ganzer Gruppen, wenn mehr als ein Fünftel der Kinder positiv getestet wurde.

Und was ist mit den Hotspot-Verschärfungen?

Die gibt es bisher nicht. In bestimmten Gebieten könnte die Staatsregierung, wenn sie wollte und der Landtag zustimmen würde, schärfere Regeln erlassen. Das können einzelne Städte und Landkreise sein oder auch das ganze Land; möglich wären dort dann Hygienevorschriften, Abstandsregeln, eine Maskenpflicht in weiteren Bereichen oder Zugangsbeschränkungen wie eine 2-G- oder eine 3-G-Regel. Voraussetzung dafür wäre laut Gesetz entweder, dass eine neue, gefährlichere Virusvarianten zirkuliert oder dass wegen vieler Neuinfektionen "eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht". Das komme in Bayern derzeit nicht in Betracht, argumentiert die Regierung.

Regeln bei der Einreise

In Bayern gelten bei einer Einreise inzwischen dieselben Bestimmungen wie bundesweit. Demnach muss sich anmelden und unter Umständen in Quarantäne begeben, wer aus einem sogenannten Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet einreist. Seit Anfang März gibt es aber keine solchen mehr, wie aus der Auflistung des Robert-Koch-Instituts (RKI) hervorgeht.

Die Rechtsgrundlagen

Die meisten Corona-Regeln für Bayern stehen in der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV), die noch bis zum 30. September 2022 gültig ist.

Rechtsgrundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz des Bundes, dieses regelt auch die Maskenpflicht in Flugzeugen und Fernverkehrszügen.

Für die Corona-Quarantäne und Isolation gibt es eine eigene Allgemeinverfügung des bayerischen Gesundheitsministeriums.

Die Corona-Vorschriften am Arbeitsplatz finden sich in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundes.